Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. September 1996 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger auch dessen außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Gründe
I
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Rücknahme eines Rentenbescheides sowie der Rückforderung gewährter Rentenleistungen.
Im April 1991 beantragte der Kläger unter Angabe seines Krankengeldbezuges bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit; den Bezug von Leistungen der Arbeitsverwaltung verneinte er wahrheitsgemäß. Der Antragsvordruck enthält die vom Kläger unterschriebene Verpflichtung zur unverzüglichen Benachrichtigung des Rentenversicherungsträgers u.a. bei Bezug von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe. Am 9. August 1991 meldete sich der Kläger beim Arbeitsamt B. arbeitslos. Auf seinen Antrag erhielt er ab 14. August 1991 (Ende des Krankengeldbezuges) Arbeitslosengeld. Die Beklagte bewilligte ihm mit Bescheid vom 12. Dezember 1991 rückwirkend ab 1. April 1991 Rente wegen Berufsunfähigkeit. Der Bescheid enthält den Hinweis, daß u.a. der Bezug einer Leistung der Arbeitslosenversicherung der Beklagten mitzuteilen sei, weil ein derartiger Leistungsbezug Einfluß auf den Zahlungsanspruch haben könne; die Beklagte behalte sich vor, überzahlte Beträge zurückzufordern, falls der Mitteilungspflicht nicht genügt werde. Dem Arbeitsamt teilte der Kläger mit am 29. Dezember 1991 unterschriebener Veränderungsmitteilung die Bewilligung der Rente wegen Berufsunfähigkeit mit.
Auf seinen Antrag vom 8. September 1993, bei dem er den Bezug von Arbeitslosengeld angab, gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 23. November 1993 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit statt Berufsunfähigkeit mit Wirkung vom 1. Oktober 1993. Nach entsprechender Anhörung am 12. April 1994 hob die Beklagte mit Bescheid vom 26. Mai 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Oktober 1994 den Rentengewährungsbescheid vom 12. Dezember 1991 mit Wirkung vom 1. September 1991 auf und machte die Erstattung einer Überzahlung in Höhe von 32.706, 96 DM geltend, weil der Kläger die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes gekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X); er habe der Beklagten – entgegen der ihm erteilten Auflage – den Arbeitslosengeldbezug nicht angezeigt. Da durch die Einschränkungen in den Absätzen 2 bis 4 der Vorschrift die Interessen des Leistungsempfängers im Regelfall ausreichend geschützt würden, werde das Ermessen grundsätzlich dahingehend ausgeübt, daß der Verwaltungsakt zurückzunehmen sei, sofern sich im Einzelfall keine unbillige Härte ergebe. Dies sei vorliegend nicht der Fall.
Im anschließenden Klageverfahren hat der Kläger – wie bereits im Widerspruchsverfahren – vorgetragen, er bzw. seine Ehefrau hätten nach Erhalt des Rentenbescheides vom 12. Dezember 1991 mehrfach mit der Beklagten telefoniert; diese habe jedoch – im Gegensatz zu dem ebenfalls fernmündlich verständigten Arbeitsamt B. – nicht reagiert. Das SG hat den Bescheid der Beklagten vom 26. Mai 1994 sowie weitere die Aufrechnung betreffende Bescheide vom 26. Juli und 1. September 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Oktober 1994 nach Einvernahme der Ehefrau des Klägers M. V. als Zeugin aufgehoben (Urteil vom 22. Januar 1996). Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Zeugin M. V. habe erinnerungskritisch, schlüssig und widerspruchsfrei dargelegt, daß sie sofort nach Erhalt des Rentenbescheides vom 12. Dezember 1991 telefonisch in D. und B. der Beklagten bekanntgegeben habe, daß der Kläger Arbeitslosengeld beziehe. Die Richtigkeit der Darlegung des Klägers werde insbesondere durch die objektiven Gesamtumstände bestätigt. Der Kläger habe stets schriftlich zutreffende Angaben gemacht. Die in § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X aufgeführten Tatbestandsmerkmale – insbesondere Nichtkenntnis der Rechtswidrigkeit des Rentengewährungsbescheides infolge grober Fahrlässigkeit – seien nicht erwiesen. Die sich daraus für die Beklagte ergebenden Nachteile habe diese nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast zu tragen.
Das LSG hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten durch Urteil vom 23. September 1996 zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Der Senat habe sich – wie das SG – nicht davon zu überzeugen vermocht, daß der Kläger Angaben zum Arbeitslosengeldbezug vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht habe. Zwar sei er in dem Zeitraum ab Beginn des Arbeitslosengeldbezuges bis zum Erhalt des Rentenbescheides vom 12. Dezember 1991 der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht grob fahrlässig nicht nachgekommen. Dies könne jedoch für die Folgezeit nicht gelten. Bei Zugrundelegung der Richtigkeit des klägerischen Vorbringens hätte die Beklagte noch rechtzeitig handeln und das Entstehen der Überzahlung verhindern können. Wenn die Beklagte vortrage, der Kläger habe eine spätere Unterrichtung weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht, so übersehe sie, daß die Beweislast insoweit bei ihr und nicht beim Kläger liege. Der entsprechende Beweis sei aufgrund der erst- und zweitinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme jedoch nicht erbracht worden. Ein widersprüchlicher Sachvortrag, der Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers und der Zeugin sowie der Glaubhaftigkeit ihrer Bekundungen begründen könnte, liege nicht vor. Auch der persönliche Eindruck, den der Senat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom Kläger und von der Zeugin gewonnen habe, bestätige die Richtigkeit des erstinstanzlichen Beweisergebnisses. Soweit die Beklagte hieran nach wie vor Zweifel äußere, seien diese nicht geeignet, den erforderlichen Nachweis eines Falles des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X zu erbringen. Auch von einem Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X habe sich der Senat nicht zu überzeugen vermocht. Er folge insoweit nach eigener Überprüfung den Darlegungen des SG-Urteils. Die Zeugin habe sowohl vor dem SG als auch vor dem LSG freimütig bekundet, daß sie Zweifel daran gehabt habe, ob dem Kläger sowohl Leistungen des Arbeitsamtes B. als auch der Beklagten zustünden. Gerade aus diesem Grunde habe sie sich mit dem Arbeitsamt und der Beklagten in Verbindung gesetzt. Die Kontaktaufnahme mit dem Arbeitsamt sei durch den Inhalt der Leistungsakte bewiesen. Bei dieser Sachlage spreche wenig dafür, daß die Zeugin bezüglich der Kontaktaufnahme zur Beklagten die Unwahrheit gesagt haben solle. Abgesehen hiervon sei ein „Kennenmüssen” erst dann zu bejahen, wenn der Versicherte die Rechtswidrigkeit des Bescheides ohne Mühe habe erkennen können (BVerwGE 40, 212); Kenntnis oder Kennenmüssen der die Rechtswidrigkeit verursachenden Tatsachen allein genüge nicht.
Überdies habe die Beklagte in dem Rücknahmebescheid nicht erkennen lassen, ob sie die erforderliche Ermessensentscheidung getroffen habe. Gerade die Aussage, daß Ermessen grundsätzlich dahingehend ausgeübt werde, daß der Verwaltungsakt in Fällen wie dem vorliegenden zurückzunehmen sei, mache deutlich, daß die Beklagte eine echte Ermessensentscheidung nicht getroffen habe.
Die Beklagte hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts, insbesondere des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nrn 2 und 3 SGB X, und trägt vor: Die Behauptung des Klägers, nach Bescheiderteilung sei die Beklagte mehrfach fernmündlich durch ihn und seine Ehefrau auf den Arbeitslosengeldbezug hingewiesen worden, sei unbewiesen. Das LSG habe eine Beweislastentscheidung getroffen, der nicht gefolgt werden könne. Für die die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X negierende Behauptung, er habe die unrichtigen Angaben hinsichtlich des Arbeitslosengeldbezuges nach Bescheiderteilung fernmündlich richtiggestellt, sei der Kläger beweispflichtig. Überdies habe sich der Kläger auch deshalb nicht auf Vertrauen berufen können, weil er die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides über die Rente wegen Berufsunfähigkeit kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X. Das Vorbringen des Klägers in beiden Vorinstanzen habe gezeigt, daß er den Bewilligungsbescheid infolge der bei der Berechnung der Rente wegen Berufsunfähgkeit fehlenden Berücksichtigung des Arbeitslosengeldbezuges für fehlerhaft gehalten habe. Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nrn 1 bis 3 SGB X sei Ermessen nicht auszuüben. In diesen Fällen trete eine Ermessensreduzierung auf Null ein und der Leistungsträger sei nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, unter Beachtung des § 45 Abs. 4 SGB X einen rechtswidrigen begünstigenden Bescheid rückwirkend aufzuheben. Unabhängig davon lasse der Bescheid vom 26. Mai 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Oktober 1994 durchaus eine hilfsweise vorgenommene Ermessensausübung erkennen, wenn es in dem Widerspruchsbescheid heiße, eine unbillige Härte ergebe sich nicht.
Die Beklagte beantragt,
die Urteile des LSG Nordrhein-Westfalen vom 23. September 1996 und des SG Köln vom 22. Januar 1996 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und führt ergänzend aus: Es sei der Beweis erbracht, daß er seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen sei. Sowohl im erst- als auch im zweitinstanzlichen Urteil werde im Wege der freien richterlichen Beweiswürdigung die Aussage seiner Ehefrau, es sei zur Mitteilung des Arbeitslosengeldbezugs insgesamt dreimal bei der Beklagten angerufen worden, für glaubhaft befunden.
II
Die zulässige Revision ist unbegründet. Wie die Vorinstanzen zutreffend entschieden haben, ist die Rücknahme des Rentenbescheides der Beklagten vom 12. Dezember 1991 zu Unrecht erfolgt. Denn die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nrn 2 und 3 SGB X liegen nicht vor. Der Bescheid der Beklagten vom 26. Mai 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Oktober 1994 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Zahlung der ihm gewährten Rente wegen Berufsunfähigkeit beruht nicht auf vom Kläger vorsätzlich oder grob fahrlässig gemachten Angaben, der Rückforderungsanspruch der Beklagten über 32.706, 96 DM gemäß § 50 Abs. 1 SGB X ist daher zu Unrecht erhoben worden.
Schon der Verfügungssatz des Bescheides vom 26. Mai 1994 entspricht nicht der Gesetzeslage. Wie in der Begründung des Bescheides ausgeführt, ruht eine Rente wegen Berufsunfähigkeit bei einem Zusammentreffen mit Arbeitslosengeld gemäß § 1283 Abs. 1 RVO. Der Rentengewährungsbescheid vom 12. Dezember 1991 war daher nicht – wie verfügt – ab Beginn des Leistungsbezugs vom Arbeitsamt aufzuheben. Die Rente war vielmehr nur zum Ruhen zu bringen.
Indes kann der Senat dahinstehen lassen, ob der Bescheid vom 26. Mai 1994 schon aus diesem Grunde rechtswidrig war und der Aufhebung unterlag. Denn die Voraussetzungen für eine Bescheidaufhebung mit der Folge der Rückforderung überzahlter Rentenbeträge lagen unabhängig hiervon nicht vor.
Gemäß § 45 Abs. 1 darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 des § 45 SGB X ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Nach Abs. 2 Satz 3 dieser Vorschrift kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, soweit
- er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
- der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
- er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
Die Voraussetzungen für einen Ausschluß des Vertrauensschutzes liegen nach den den Senat bindenden Feststellungen des LSG zur Unterrichtung der Beklagten durch den Kläger (§ 163 SGG) nicht vor. Das LSG hat nämlich – entgegen der Ansicht der Beklagten – keine Beweislastentscheidung getroffen. Es ist – worauf der Kläger zu Recht hinweist – nicht von einem „non liquet” ausgegangen. Es ist vielmehr in Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Urteil in Würdigung der Aussage der Zeugin M. V. und der Einlassung des Klägers zu dem Beweisergebnis gelangt, der Kläger bzw. seine Ehefrau hätten sofort nach Erhalt des Rentenbescheides vom 12. Dezember 1991 und insgesamt dreimal bei der Beklagten angerufen, um den Bezug von Arbeitslosengeld mitzuteilen.
Damit steht zwar fest, daß der Kläger seiner Mitteilungspflicht, auf die er im Antragsvordruck besonders hingewiesen worden ist und die er ausweislich seiner Unterschrift auch zur Kenntnis genommen hat, vor Zugang des Bescheides vom 12. Dezember 1991 nicht nachgekommen ist. Diese Säumnis war aber nicht derart schwerwiegend, daß ihm grobe Fahrlässigkeit, d.h. eine Verletzung der erforderlichen Sorgfalt in besonders schwerem Maß (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X), vorgeworfen werden könnte. Soweit das LSG das klägerische Verhalten vor Erhalt des Rentenbescheids anders gewertet hat, ist der Senat an diese Wertung nicht gebunden.
Die Angabe des Klägers im Rentenantrag, keine Leistung der Arbeitsverwaltung zu erhalten, wurde erst mit Bewilligung des Arbeitslosengeldes ab 14. August 1991 objektiv unrichtig. Von dem Tag der Zustellung des Bewilligungsbescheids bis zur Bescheiderteilung der Beklagten lag aber nur etwa ein Vierteljahr. Während dieser Zeit hätte der Kläger der Beklagten zwar von der Entscheidung des Arbeitsamtes Mitteilung machen können. Von einer Bewilligung der Rente wegen Berufsunfähigkeit konnte er aber (noch) nicht ausgehen, zumal er seitens der Arbeitsverwaltung offenbar als leistungsfähig i.S. der objektiven Verfügbarkeit angesehen wurde. Der Kläger hat daher seine Mitwirkungspflicht nur leicht fahrlässig verletzt.
Mit der Unterrichtung der Beklagten sofort nach Erhalt des Rentenbescheids hat der Kläger zudem die in bezug auf Leistungen des Arbeitsamtes gemachten Angaben unverzüglich nach Bescheiderteilung ergänzt, wodurch er zumindest jetzt seiner Mitwirkungspflicht aus § 60 SGB I nachgekommen ist und die Mitwirkung zu einem Zeitpunkt nachgeholt hat (Rechtsgedanke des § 67 SGB I), zu dem Leistungen an ihn seitens der Beklagten noch nicht erfolgt waren.
Auf die Frage, ob die Beklagte in dem Rücknahmebescheid Ermessen ausüben mußte (weswegen das LSG die Revision zugelassen hat), kommt es bei der Entscheidung des Rechtsstreits indes nicht an, weil nach den Feststellungen des LSG bereits die vertrauensausschließenden Tatbestandsmerkmale des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nrn 1 bis 3 SGB X nicht erfüllt sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Fundstellen