Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 20. Juli 1995 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Streitig ist die Wiedergewährung eines früher gemäß § 46 Abs 1 Satz 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) gezahlten Erhöhungsbetrages der Halbwaisenrente in Höhe des Kinderzuschusses nach § 39 Abs 4 AVG.
Der 1970 geborene Kläger erhielt aus den Versicherungsverhältnissen seines infolge eines Arbeitsunfalls im Jahre 1977 gestorbenen Vaters bis zum Ende seiner Schulzeit im Jahre 1991 eine Waisenrente aus der Unfallversicherung; monatliche Ansprüche auf Halbwaisenrente nach dem AVG hatte er nur wegen Anrechnung der (höheren) Waisenrente aus der Unfallversicherung nicht. Die beklagte Seekasse, Rentenversicherungsanstalt für Seeleute, gewährte ihm deshalb bis zum Ende seiner Schulzeit im Juni 1991 ausschließlich den Erhöhungsbetrag iS von § 46 Abs 1 Satz 3 AVG (iVm § 39 Abs 4 AVG in Höhe des Kinderzuschusses) von monatlich 152,90 DM. Nach Wehr- und Zivildienst von Juli 1991 bis September 1992 nahm der Kläger ein Studium auf und beantragte die Wiedergewährung „seiner Renten”. Ab September 1992 bezog er eine Unfallrente vom Unfallversicherungsträger in Höhe von monatlich 1.277,81 DM. Die Beklagte stellte mit dem streitigen Bescheid vom 29. April 1993, bestätigt durch den Widerspruchsbescheid vom 10. November 1993, fest, der Kläger habe ein subjektives Recht (Stammrecht) auf Halbwaisenrente; aus diesem könnten monatliche Rentenansprüche wegen der Anrechnung der Unfallrente nach § 93 Abs 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nicht entstehen. Das seit dem 1. Januar 1992 geltende Recht des SGB VI sehe die Gewährung eines „Kinderzuschusses” neben der Halbwaisenrente nicht mehr vor.
Das Sozialgericht (SG) Stade hat die Klage durch Urteil vom 20. Januar 1995 abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen hat die Berufung des Klägers durch Urteil vom 20. Juli 1995 zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Es gebe keine Anspruchsgrundlage für den beantragten zusätzlichen Kinderzuschuß; das SGB VI sehe ihn nicht mehr vor. § 46 Abs 1 Satz 3 AVG iVm § 39 Abs 4 AVG sei als Anspruchsgrundlage mit dem Beginn des Wehrdienstes am 1. Juli 1991 entfallen; denn Voraussetzung für den Anspruch auf Kinderzuschuß sei der Anspruch auf monatliche Halbwaisenrente iVm § 44 AVG. Nach Abs 1 Satz 1 aaO erhielten nach dem Tode des Versicherten seine Kinder Waisenrente bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden. Die Schulausbildung des Klägers habe zum 1. Juli 1991 geendet. Zum 1. September 1992 sei gemäß § 300 Abs 1 SGB VI das neue Recht anzuwenden gewesen. Danach gebe es keinen Anspruch auf Gewährung eines Kinderzuschusses. Während der Zeit des Wehr- und Zivildienstes hätten die Voraussetzungen des § 44 AVG nicht vorgelegen. Die monatlichen Ansprüche hätten nicht geruht; vielmehr habe das Recht auf Waisenrente zum 1. Juli 1991 geendet. Die Vertrauensschutzregel des § 88 Abs 2 Satz 2 SGB VI greife weder direkt noch analog ein. Der „Kinderzuschuß” in der Rentenversicherung sei eine Leistung des Familienlastenausgleichs wie das Kindergeld gewesen. § 88 Abs 2 Satz 2 SGB VI schütze solche Zusatzleistungen nicht. Auch aus § 311 SGB VI ergebe sich für den Kläger nichts anderes, weil nach Abs 3 aaO es darauf ankomme, ob der Anspruch am 31. Dezember 1991 bestanden habe; dies sei beim Kläger nicht der Fall gewesen. Er werde auch durch die Ableistung des Wehr- bzw Zivildienstes nicht benachteiligt. Jede Unterbrechung der Ausbildung zum 1. Juli 1991 hätte dieselbe Folge gehabt. Das Grundgesetz (GG), insbesondere Art 3 Abs 1 GG, sei nicht verletzt.
Der Kläger hat die – vom LSG zugelassene – Revision eingelegt und dazu vorgetragen, das Berufungsgericht habe die maßgeblichen Vorschriften rechtsfehlerhaft angewandt.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
das angefochtene Urteil aufzuheben und nach dem Antrag des Klägers in erster Instanz zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 20. Juli 1995 zurückzuweisen.
Dem Kläger stünden aus seinem zuerkannten Recht auf Waisenrente (iS des SGB VI) monatliche Ansprüche auf Rentenzahlungen nicht zu. Dieses Recht sei zwar zum 1. September 1992 nach den Vorschriften des SGB VI wieder erstanden. Nach altem Recht sei der Erhöhungsbetrag der Waisenrente, der nicht aus Versicherungszeiten, sondern im Umfang des Kinderzuschusses geleistet worden sei (§§ 46 Abs 1 Satz 3, 39 Abs 4 AVG), in § 56 Abs 4 AVG ausdrücklich von der Anrechnung der Unfallversicherungsrente ausgenommen worden. Eine entsprechende Regelung gebe es im SGB VI gezielt nicht mehr. Es werde jetzt nicht mehr ein statischer Betrag als Zuschlag zur Halbwaisenrente gewährt, sondern nun nach § 78 Abs 1 SGB VI die Waisenrente selbst durch einen dynamischen Zuschlag an Entgeltpunkten erhöht. Zwar könne insoweit auch der bisherige statische Betrag, der im Rahmen der Umwertung in Entgeltpunkten ermittelt werde, in bestimmten Fällen unter den Voraussetzungen des § 88 Abs 2 SGB VI geschützt sein, müsse also ggf weiterhin gezahlt werden; dies ändere aber nichts daran, daß das neue Recht auch diesen „Zuschlag” nicht von der Anrechnung der Unfallversicherungsrente ausgenommen habe.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫).
Entscheidungsgründe
II
Die Revision des Klägers ist unzulässig. Er hat sein Rechtsmittel nicht ausreichend begründet.
Gemäß § 164 Abs 2 Satz 1 und 3 SGG ist die Revision zu begründen; die Begründung muß die verletzte Rechtsnorm ergeben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ≪stellvertretend BSG, Urteil vom 4. Oktober 1988 – 4/11a RA 56/87 – = SozSich 1989, 190; Urteil vom 26. Mai 1987 – 4a RJ 61/86 – = NZA 1987, 716; SozR 3-5555 § 15 Nr 1; SozR 3-2500 § 106 Nr 12; jeweils mwN≫ muß die Revision sorgfältig und nach Umfang und Zweck zweifelsfrei begründet sein. Die Bezeichnung allein der verletzten Rechtsnorm genügt diesen Erfordernissen nicht. Es ist darzulegen, daß und weshalb die Rechtsansicht des LSG nicht geteilt wird; dies kann nur mit rechtlichen Erwägungen geschehen. Die Revisionsbegründung muß nicht nur die eigene Meinung wiedergeben, sondern muß sich – zumindest kurz – mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen und erkennen lassen, daß und warum die als verletzt gerügte Vorschrift des materiellen Rechts nicht oder nicht richtig angewendet worden ist (vgl schon BSG SozR 1500 § 164 Nr 12). Aus dem Inhalt der Darlegungen muß sich ergeben, daß der Revisionskläger sich mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung rechtlich auseinandergesetzt hat und inwieweit er bei der Auslegung der angewandten Rechtsvorschriften anderer Auffassung ist. Die Revisionsbegründung muß also – bei Sachrügen – darlegen, daß und warum eine revisible Rechtsvorschrift auf den vom Tatsachengericht festgestellten Sachverhalt nicht oder nicht richtig angewandt worden ist. Sie muß rechtliche Erwägungen enthalten, die das angefochtene Urteil als unrichtig, die Rechtsnorm als „verletzt” erscheinen lassen.
Diesen Anforderungen genügt die vom Kläger mit Schriftsatz vom 7. September 1995 (Bl 9 der BSG-Akte) eingereichte Revisionsbegründung nicht. Er hat ausschließlich vorgetragen:
”Begründung:
Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers nach § 46 Abs. 1 Satz 3 AVG für nicht gegeben erachtet. Die Besitzschutzregelung des § 88 Abs. 2 Satz 2 SGB VI hat es zugunsten des Klägers nicht angewendet. Es wird die rechtsfehlerhafte Anwendung dieser Vorschrift im Zusammenhang mit § 46 Abs. 1 Satz 3 AVG gerügt.
Außerdem rügt der Kläger die rechtsfehlerhafte Anwendung des § 300 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit den Artikeln 3 und 12 Grundgesetz. Eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift gebietet, auf den Fall des Klägers altes Recht anzuwenden, mit der Folge, daß ihm der geltend gemachte Anspruch zusteht.
Das angefochtene Urteil wird in Ablichtung beigefügt.”
Der Revisionskläger hat sich also darauf beschränkt, einen Teil der vom LSG geprüften Rechtsnormen zu erwähnen und zu behaupten, das Berufungsgericht habe sie verletzt. Er hat sich nicht einmal ansatzweise mit den Argumenten des Berufungsgerichts auseinandergesetzt. Ein derart formelhafter und nichtssagender Vortrag bleibt deutlich hinter den Mindestanforderungen an eine Revisionsbegründung zurück.
Er hat seinen Vortrag bis zum Ablauf der Begründungsfrist mit dem 11. Oktober 1995 (und auch später) nicht ergänzt.
Die nicht hinreichend begründete Revision des Klägers mußte also als unzulässig verworfen werden (§ 169 Satz 2 iVm § 124 Abs 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 und Abs 4 SGG.
Fundstellen