Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. November 1997 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Beigeladenen die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand
I
Zwischen den Parteien ist streitig, ob und in welcher Höhe die Beklagte als Träger der Versorgungslast an die Klägerin einen einmaligen Abfindungsbetrag als Ausgleich für eine vom Familiengericht im Rahmen des Versorgungsausgleichsverfahrens des Beigeladenen bei dieser begründete Rentenanwartschaft zu zahlen hat.
Mit Urteil vom 20. Januar 1994 begründete das Amtsgericht – Familiengericht – M. … auf dem Versichertenkonto der früheren Ehefrau des Beigeladenen bei der Klägerin ua zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des Beigeladenen bei der Beklagten Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 27,19 DM bezogen auf den 30. April 1992. Die Entscheidung begründet dies im einzelnen wie folgt:
„Während der Ehezeit hat der Antragsteller eine monatliche Rentenanwartschaft von 628,40 DM bei der BfA und von 54,37 DM (dynamisiert) bei der VBL in Karlsruhe erworben.
Dynamisierung der VBL Anwartschaft:
Jahresbetrag: 193,07 × 12 = 2.316,84 DM
Alter des am 26.02.39 geb. Antragstellers am 30.04.92 = 53 Jahre
Vervielfacher nach Tabelle 1 der Barwertverordnung: 4,6
Barwert: 10.657,46 DM.
Umrechnen in Entgeltpunkte gem. Tabelle 5 der Verordnung für 1994 betr. Rechengrößen: 0,0001231170 × 10.657,46 DM.
Umrechnen in Anwartschaften gem. Tabelle 2 der genannten Verordnung:
1,31211450282 × 41,44 = 54,3740249
abgerundet zu 54,37 DM …
Der Wertunterschied der Anwartschaften beträgt 270,14 DM, davon waren 242,95 DM im Wege des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleiches zu übertragen und gemäß Par. 1 III VAHRG 27,19 DM durch Quasi-Splitting. Die begründeten und übertragenen Beträge sind in Entgeltpunkte umzurechnen.”
Nach Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung am 3. März 1994 forderte die Klägerin im März 1994 von der Beklagten 6.535,01 DM zur Ablösung der Erstattungspflicht (§ 225 Abs 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung ≪SGB VI≫); die im Rahmen des Quasi-Splitting begründete Rentenanwartschaft übersteige nicht den Wert von 1% der monatlichen Bezugsgröße (35,00 DM). Die Höhe des Beitragsaufwandes richte sich nach den Entgeltpunkten, die sich bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31. April 1992, nach § 187 Abs 2 SGB VI aus der begründeten Rentenanwartschaft ergeben:
„Nach § 187 Abs 2 SGB VI ist zur Ermittlung von Entgeltpunkten der begründete Betrag durch den aktuellen Rentenwert zu teilen, der für das Ende der Ehezeit maßgebend ist, das sind 41,44 DM:
27,19 DM |
= 0,6561 Entgeltpunkte |
41,44 DM |
Als Beitrag ist für je einen Entgeltpunkt der Betrag zu zahlen, der sich ergibt, wenn der im Zeitpunkt der Beitragszahlung geltende Beitragssatz auf das für das Kalenderjahr der Beitragszahlung bestimmte vorläufige Durchschnittsentgelt angewendet wird (§ 187 Abs 3 SGB VI).
Der Beitrag errechnet sich nach der Formel:
0,6561 Entgeltpunkte mal 51.877 DM mal 19,20 |
= 6.535,01 DM |
100 |
Dieser Betrag verändert sich von Jahr zu Jahr entsprechend der Änderung des vorläufigen Durchschnittsentgelts und bei einer Änderung des Beitragssatzes.”
Die Beklagte bestritt demgegenüber, daß ein derartiger Anspruch vor Unverfallbarkeit der gesamten bei ihr bestehenden Versicherungsanwartschaften iS des § 1587a Abs 2 Nr 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gegeben sei und verweigerte dementsprechend die Zahlung.
Auf die daraufhin erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Berlin durch Urteil vom 17. November 1997 die Beklagte verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 6.535,01 DM zu zahlen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Die Rechtsgrundlage für den von der Klägerin verfolgten Anspruch finde sich in der eindeutigen Regelung des § 225 Abs 2 SGB VI, an dessen Wortlaut das Gericht gebunden sei. Die Vorschrift sei folglich auch dann anzuwenden, wenn nicht auszuschließen sei, daß es in der Zukunft noch zu einem laufenden Erstattungsverfahren nach § 225 Abs 1 SGB VI komme. Die im Hinblick auf die statistische Häufigkeit nachfolgender Erstattungsverfahren ggf veranlaßte Prüfung der Zweckmäßigkeit von § 225 Abs 2 SGB VI stehe allein dem Gesetzgeber zu.
Die Beklagte hat hiergegen die vom SG zugelassene Sprungrevision eingelegt: Der Anwendungsbereich des § 225 Abs 2 SGB VI – wie zuvor des § 10b des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) – beschränke sich entsprechend der den Erstattungsvorschriften zugrundeliegenden Systematik auf Fälle, in denen eine „beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaft bzw eine entsprechend beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen aufgebaute Versorgungsanwartschaft” Gegenstand der familiengerichtlichen Entscheidung gewesen sei. Dies ergebe sich aus dem in der „amtlichen Begründung” genannten Normzweck der Verwaltungsvereinfachung, der Stellungnahme des Bundesrates im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens (BT-Drucks 10/5447, S 27 – Anlage 2 –) und der Systematik der Erstattungsvorschriften, insbesondere dem Umstand, daß sich die in §§ 183, 185, 187 und 290 SGB VI ergänzend getroffenen Regelungen allein mit dem Sonderfall des späteren Wegfalls einer beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft befassen. Kennzeichen der § 225 Abs 2 SGB VI unterfallenden Sachverhalte sei damit ihre weitgehende Unabhängigkeit von späteren Entwicklungen. Eine Anwendung von § 225 SGB VI auf weitere Konstellationen, wie etwa den Ausgleich von Anrechten gegenüber der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), der sich regelmäßig zweistufig vollziehe, sei demgemäß ausgeschlossen und auch durch § 10a VAHRG nicht geboten; hätte der Gesetzgeber sie gewollt, hätte er dem bereits im Blick auf die Unsicherheiten bei der späteren Berücksichtigung des nach § 225 Abs 2 SGB VI gezahlten Abfindungsbetrages sprachlich deutlicher Ausdruck verleihen müssen. Da seit dem 1. Januar 1992 auch diejenigen Anrechte in den Versorgungsausgleich einzubeziehen seien, die bislang wegen der Bagatellregelung des § 3c VAHRG nicht ausgeglichen werden mußten, sei der Verwaltungsaufwand weiter gestiegen. Die mit der Anwendung von § 225 Abs 2 SGB VI verbundenen Aufwendungen, die zu einer umfangreichen Vorleistungspflicht führten und beim Tod des Ausgleichpflichtigen endgültig dem Rentenversicherungsträger verblieben, hätten die Beklagte zuletzt im Jahre 1997 mit rund sieben Millionen DM versicherungsfremder Leistungen belastet.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. November 1997 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Beigeladene ist im Revisionsverfahren nicht durch einen zugelassenen Prozeßbevollmächtigten vertreten.
Entscheidungsgründe
II
Die zulässige Revision der Beklagten erweist sich als unbegründet; das SG hat sie auf die von der Klägerin gemäß § 54 Abs 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig erhobene Leistungsklage (Urteil des Senats vom 16. November 1993, – 4 RA 54/92 in AmtlMittLVA Rheinpr 1994, 235) zutreffend verurteilt, 6.535,01 DM als pauschale Abgeltung für die vom Familiengericht im Rahmen des Versorgungsausgleichsverfahrens des Beigeladenen in Höhe von 27,19 DM monatlich begründete geringfügige Rentenanwartschaft zu zahlen.
Zutreffend ist das SG davon ausgegangen, daß der geltend gemachte Anspruch seine Grundlage in dem am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen (Art 1, 85 Abs 1 Rentenreformgesetz 1992 ≪RRG 1992≫ vom 18. Dezember 1989, BGBl I S 2261) § 225 Abs 2 SGB VI iVm § 187 Abs 1 Nr 3 SGB VI findet. Danach hat der Träger der Versorgungslast Beiträge zu bezahlen, wenn durch Entscheidung des Familiengerichts eine Rentenanwartschaft begründet wird, deren Monatsbetrag (hier: 27,19 DM) eins vom Hundert der bei Ende der Ehezeit geltenden monatlichen Bezugsgröße (hier: 35,00 DM) nicht übersteigt (§ 225 Abs 2 Satz 1 SGB VI). Abs 1 des § 225 SGB VI, demzufolge der zuständige Träger der Versorgungslast grundsätzlich die Aufwendungen des Trägers der Rentenversicherung aufgrund von Rentenanwartschaften zu erstatten hat, die durch Entscheidung des Familiengerichts begründet worden sind (Satz 1 ebenda), findet unter diesen Voraussetzungen keine Anwendung (Abs 2 Satz 2 ebenda). Die geltend gemachte Höhe rechtfertigt sich aus den von der Beklagten und dem SG sachlich und rechnerisch richtig angewandten Abs 2 und 3 des § 187 SGB VI; insofern hat auch die Beklagte Bedenken nicht erhoben.
1. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist § 225 Abs 2 SGB VI bereits seinem Wortlaut nach ohne weiteres unmittelbar und uneingeschränkt auch auf Fallgestaltungen der vorliegend zur Entscheidung stehenden Art anzuwenden. Bereits die „amtliche”, dh vom Gesetzesbeschluß des Deutschen Bundestages mitumfaßte, Überschrift „Erstattung durch den Träger der Versorgungslast” weist die dort geregelten Verpflichtungen allen „den”) angesprochenen Trägern zu. Ebenso ist auch die tatbestandlich vorausgesetzte „Begründung von Rentenanwartschaften durch Entscheidung des Familiengerichts” keineswegs nur im Rahmen des – grundsätzlich verfassungsgemäßen (vgl BVerfG in NJW 1980, 692, 696) – Ausgleichs des Wertunterschiedes von Beamten, Richtern und Soldaten erworbener Anwartschaften im unmittelbaren Anwendungsbereich des sog Quasi-Splitting nach § 1587b Abs 2 iVm § 1587a Abs 2 Nr 1 BGB undenkbar. Vielmehr steht diese Ausgleichsart bereits seit dem Inkrafttreten des VAHRG vom 21. Februar 1983 (BGBl I S 105) am 1. April 1983 (§ 13 Abs 1 VAHRG) ua als sog „erweitertes Quasi-Splitting” auch für diejenigen zur Verfügung, deren auszugleichende Anrechte sich gegen einen öffentlichrechtlichen Versorgungsträger richten (vgl BVerfG in NJW 1983, 1417, 1419). Der bis heute unveränderte § 1 Abs 3 dieses Gesetzes ordnet demgemäß auch insofern ausnahmslos die entsprechende Geltung „der” (aller) für das Quasi-Splitting maßgeblichen Vorschriften an.
a) Die Beklagte hat demgegenüber nicht dargelegt, aufgrund welchen nachvollziehbaren methodischen Ansatzes gerade die in BT-Drucks 5447 auf S 27 niedergelegte Auffassung des Bundesrates zwingend Anlaß geben sollte, den Anwendungsbereich von § 225 Abs 2 SGB VI zu reduzieren. Grundsätzlich geben nämlich die sog Materialien als Hilfstexte nur die Erwägungen einzelner am Gesetzgebungsverfahren beteiligter Personen, Gruppen oder Institutionen wieder. Weder repräsentieren sie damit schon in Anbetracht der Vielzahl der Beteiligten den Willen „des” Gesetzgebers noch treten sie erst recht an die Stelle des von den zuständigen Organen beschlossenen und verkündeten Gesetzes. Allenfalls vermögen sie bestätigend bzw zur Klärung auf andere Weise nicht aufhebbarer Mehrdeutigkeiten (vgl hierzu exemplarisch bereits BVerfGE 11, 126, 130) und in Ergänzung der stets vordringlichen Auslegung und Anwendung der verlautbarten Normen selbst durch die zweite und dritte Gewalt indiziell die Vermutung zu stützen, eine bestimmte Auffassung sei den Gesetzesbeschlüssen mehrheitlich und gemeinsam zugrunde gelegt worden. Insofern ist ihre Heranziehung indessen bloßer Teil einer umfassenden interpretativen Erschließung der in Frage stehenden gesetzlichen Bestimmung. Bereits die in diesem Zusammenhang stets unumgänglich notwendige Auslegung des Hilfstextes selbst läßt im vorliegenden Zusammenhang keineswegs mit Sicherheit erkennen, ob der Bundesrat, der sich im Zusammenhang mit § 10b VAHRG geäußert hatte, überhaupt für sich in Anspruch nehmen wollte, den Anwendungsbereich des (erweiterten) Quasi-Splitting abschließend zu umschreiben; die ausdrücklich angestrebte Entlastung der „Träger der Beamtenversorgung” von einer zwingenden Verpflichtung zur Pauschalerstattung hätte dies jedenfalls nicht notwendig gemacht. Sollten seine Ausführungen dennoch auch den von der Beklagten behaupteten Zweck gehabt haben, wären sie bereits am damals geltenden Recht gemessen evident falsch und damit unbeachtlich. Insbesondere unerklärlich bleibt aber, warum ausgerechnet ein gescheiterter, dh in den endgültigen Gesetzesbeschluß der zuständigen Gremien nicht aufgenommener Vorschlag (vgl die Gegenäußerung der Bundesregierung in BT-Drucks 10/5447 Anlage 3 S 30) dessen Verständnis grundlegend und richtunggebend bestimmen sollte.
b) Auch aus den sonstigen von der Beklagten in Bezug genommenen Vorschriften des SGB VI ergibt sich ersichtlich kein Hinweis auf einen in ihrem Sinne beschränkten normativen Gehalt von § 225 Abs 2 SGB VI. § 183 Abs 2 Nr 2 SGB VI sieht eine Minderung der Beiträge für Nachzuversichernde ua vor, wenn der Träger der Versorgungslast „zur Ablösung der Erstattungspflicht für die Begründung von Rentenanwartschaften zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten Beiträge gezahlt hat (§ 225 Abs 2)”. § 185 SGB VI befaßt sich im selben Zusammenhang mit der „Zahlung der Beiträge und Wirkung der Beitragszahlung”. § 290 SGB VI enthält eine ebenfalls auf die Nachversicherung bezogene Sonderregelung zu § 225 Abs 1 Satz 2 SGB VI und befreit den bei Altfällen (Entscheidung über den Versorgungsausgleich vor 1992 und Nachversicherung des Ausgleichsverpflichteten vor Inkrafttreten des neuen Rechts auf der Basis geminderter Arbeitsentgelte) ausnahmsweise weiterhin zur Erstattung verpflichteten Träger der beamtenrechtlichen Versorgung dann, wenn er bereits Beiträge nach § 10b VAHRG geleistet hat (vgl etwa Klattenhoff in Hauck/Haines, Kommentar zur gesetzlichen Rentenversicherung, Stand: VII/92, § 290 RdNrn 2, 6). Die genannten Vorschriften wenden sich demgemäß insgesamt Sonderproblemen im Rahmen der Durchführung der Nachversicherung (§ 8 SGB VI) zu und bestimmen ausgehend von der tatbestandlich jeweils ausdrücklich (§ 183 Abs 2 Nr 2 SGB VI) bzw sinngemäß (§ 185 Abs 1 Satz 2 SGB VI, § 290 Satz 2 Nr 1 SGB VI) vorausgesetzten Anwendbarkeit der in Bezug genommenen §§ 225 Abs 2 SGB VI, 10b VAHRG jeweils allein deren Modalitäten. Von vornherein verbietet sich demgemäß schon logisch die Annahme, daß der Kreis der erstattungspflichtigen Versorgungsträger mit der Teilmenge der zusätzlich mit einer späteren Nachversicherung befaßten identisch sein könnte und den insofern einschlägigen Bestimmungen umgekehrt Rückschlüsse auf den sachlichen Gehalt des § 225 Abs 2 SGB VI entnommen werden könnten. Welche in ihrem Sinne einschlägige Aussage die Beklagte schließlich speziell dem ebenfalls angeführten § 187 SGB VI entnehmen will, der als ebenfalls ausdrücklich an § 225 Abs 2 SGB VI anschließende Vorschrift (Gürtner in Kasseler Kommentar, Stand: Januar 1993, § 187 SGB VI RdNr 7) zwar dessen Auswirkungen regelt, keinesfalls aber seine tatbestandlichen Voraussetzungen betrifft, ist weder erkennbar noch näher vorgetragen.
2. Ein Anlaß, die im Wege der gesetzlich angeordneten Erweiterung dem Quasi-Splitting zugeordneten Sachverhalte von der Anwendung für diese Ausgleichsform insgesamt einschlägiger Vorschriften wie des § 225 Abs 2 SGB VI auszunehmen, ist auch ansonsten nicht festzustellen. Im Gegenteil bestätigen zusätzlich gerade die Funktion der Norm innerhalb der Bestimmungen über den Versorgungsausgleich sowie ihre Entstehungsgeschichte – eine nicht nur bruchstückhafte Einbeziehung dieser Gesichtspunkte in den Auslegungsvorgang vorausgesetzt – das bereits vom Wortlaut nahegelegte Ergebnis, ohne daß sich aufgrund einer andernfalls drohenden Verfehlung des mit ihr speziell verfolgten Zwecks die Notwendigkeit einer teleologischen Reduktion aufdrängen müßte:
a) Allgemein genügt der Gesetzgeber mit den Regelungen über den Versorgungsausgleich seiner sich aus Art 6 Abs 1 Grundgesetz (GG) ergebenden Verpflichtung, der fortwirkenden personalen Verantwortung der Ehegatten füreinander durch ein entsprechendes Scheidungsfolgenrecht Rechnung zu tragen (BVerfG in NJW 1986, 1321 mH auf BVerfG in NJW 1980, 692 mwN). Die gewählte Vorgehensweise beruht rechtspolitisch in Weiterentwicklung des Zugewinnausgleichs auf dem güterrechtlichen Prinzip der Vermögensteilung sowie auf unterhaltsrechtlichen Überlegungen zur Realisierung und rechtlichen Umgestaltung des Vorsorgeunterhalts (BT-Drucks 7/4361 S 18 f und BVerfG in NJW 1980, 692, 694). Der Versorgungsausgleich ist demgemäß wesentlich von dem grundsätzlichen Bemühen geprägt, die rentenversicherungsrechtliche Position des wirtschaftlich schwächeren Ausgleichsberechtigten zu stärken bzw ihm zur Erlangung von Planungssicherheit erstmalig einen sofortigen, umfassenden und eigenständigen Versicherungsschutz zu vermitteln und gleichzeitig den Ausgleichspflichtigen von finanziellen Risiken zu entlasten (Grundsatz der sofortigen und endgültigen Vollziehbarkeit des Versorgungsausgleichs, vgl BVerfG, aaO, S 695). Diese gesetzgeberische Zielsetzung findet den ihr am besten gerecht werdenden Ausdruck in der Form der Übertragung von Rentenanwartschaften durch das sog Splitting (§ 1587b Abs 1 iVm § 1587a Abs 2 Nr 2 BGB). Die Orientierung am hierdurch vorgegebenen Modell hat im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens dazu geführt, daß auch für den Bereich der Beamtenversorgung an die Stelle der ursprünglich insofern vorgesehenen Verpflichtung, den Berechtigten in die gesetzliche Rentenversicherung „einzukaufen” (BT-Drucks 7/650 S 160 re Sp), die mildere Form der Begründung von Anwartschaften im Wege der Entscheidung des Familiengerichts (Quasi-Splitting) getreten ist (vgl BVerfG in NJW 1983, 1417, 1418).
Das VAHRG hat diesen Gedanken schließlich im Rahmen eines verfassungsorientierten gesetzgeberischen Vorgehens auch auf Betriebsrenten jedenfalls insoweit übertragen, als sich das auszugleichende Anrecht gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richtet (BVerfG, aaO S 1419). Dabei ist es zutreffend davon ausgegangen, daß jedenfalls die ausnahmslose Anordnung einer sofort bei Ehescheidung fälligen Beitragszahlung die Ausgleichsverpflichteten in ihren Rechten aus Art 2 Abs 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip verletzen würde (BVerfG, aaO S 1417). Auf Seiten der Berechtigten wurde der wesentliche Vorteil der schließlich statt dessen gewählten Ausgestaltung bereits im Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung von Regelungen über den Versorgungsausgleich der Fraktionen der SPD und FDP (BT-Drucks 9/1981 S 18) darin gesehen, daß sie auf diesem Wege eine Versorgungsanwartschaft unabhängig von der – ggf von ihnen selbst zwangsweise durchzusetzenden – Beitragszahlung durch den Verpflichteten bereits mit der wirksamen Entscheidung durch das Familiengericht erhielten. Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuß, BT-Drucks 9/2296 S 9) haben diese Begründung im wesentlichen unverändert übernommen.
b) § 225 Abs 2 gehört zum Bestand derjenigen Bestimmungen, die spiegelbildlich zum öffentlich-rechtlichen Ausgleich der Versorgungsanwartschaften der Ehegatten durch das Familiengericht das hieraus notwendig folgende interne Erstattungsverfahren zwischen den betroffenen Trägern regeln. Insofern ist bereits im Verhältnis zu Trägern, die anders als die Beklagte (Art 19 Abs 3 GG) im hier relevanten Bereich selbst grundrechtsfähig sind (vgl zur Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts etwa BVerfGE 21, 362 und 75, 192 sowie BVerwGE 64, 202), davon auszugehen, daß sich die verfassungsrechtliche Legitimation des Versorgungsausgleichs selbst aus Art 6 Abs 1 und Art 3 Abs 1 GG, die die Gesamtheit der während der Ehe erworbenen Anwartschaften einschließlich der betrieblichen Altersversorgung erfaßt (BVerfGE 63, 88, 109 und 71, 364, 391), grundsätzlich auch auf die Zwecke der einzelnen Ausgleichsformen und der bei ihrer Durchführung erforderlichen Maßnahmen erstreckt (vgl exemplarisch BVerfGE 89, 48, 62 zum verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 3a VAHRG). Einfachgesetzlich wäre es wegen der unselbständigen Hilfsfunktion des Erstattungsverfahrens ohnehin einer besonderen Begründung bedürftig, wollte man mit der Beklagten annehmen, die Vorschrift stelle in diesem Zusammenhang als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal erstmals und eigenständig auf die Wahrscheinlichkeit eines künftigen laufenden Erstattungsverfahrens ab, obwohl das ursprüngliche familiengerichtliche Ausgleichsverfahren diesen Aspekt gänzlich unberücksichtigt gelassen hat und sich statt dessen mit § 10a VAHRG insofern gerade die Möglichkeit eröffnet, künftigen Änderungen nachträglich und zukunftsgerichtet Rechnung zu tragen (vgl insbesondere zur Bedeutungslosigkeit der „Wahrscheinlichkeit” künftiger Entwicklungen hinsichtlich der Un-Verfallbarkeit einer Anwartschaft auf VBL-Zusatzversorgung BGH in BGHZ 84, 158, 183 und FamRZ 1986, 341, 342). Als Annex des Versorgungsausgleichs sind die internen Erstattungsregelungen im übrigen grundsätzlich als Teil einer umfassenden mehrseitigen Regelung zu begreifen, die das Verständnis ihrer Funktion richtunggebend vorprägt und umgekehrt dessen Erschließung aus dem isolierten Blickwinkel eines aus technischen Gründen in unselbständiger Hilfsfunktion beteiligten Trägers durchgreifend entgegensteht. Dies gilt im Blick auf die zusätzliche Notwendigkeit eines internen Interessenausgleichs der Versichertengemeinschaften der gesetzlichen Rentenversicherung und der Zusatzversorgungsträger auch für deren Verhältnis zueinander. Ohne weiteres hat dies auch hinsichtlich der Beklagten Gültigkeit; weder ist nämlich erkennbar, daß bei ihren Versicherten generell ein Grundrechtsschutz von geringerer Intensität geboten wäre, noch ist bei ihnen aufgrund besonderer Umstände faktisch die Annahme gerechtfertigt, daß sie allgemein zu einem Ausgleich im Wege der Beitragszahlung in der Lage wären, noch haben etwa ihr gegenüber generell – wie sie hinsichtlich ihrer grundsätzlichen Erstattungspflicht auch selbst anerkennt – die Interessen der gesetzlichen Rentenversicherung zurückzutreten.
c) Der allgemeinen Tendenz des SGB VI in diesem Bereich folgend (vgl BT-Drucks 11/4124, S 195) führt § 225 Abs 2 SGB VI im wesentlichen unverändert die gleichzeitig mit seinem Inkrafttreten aufgehobene (Art 62 Nr 3, 85 Abs 1 RRG 1992) Vorgängerregelung in § 10b VAHRG fort (vgl Urteil des Senats vom 16. November 1993, aaO). Bereits deshalb wäre es unverständlich, wenn sich die im SGB VI getroffene Regelung – wie die Beklagte behauptet – auf die verwaltungsinterne Abwicklung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erworbener Versorgungsanwartschaften im Rahmen des Versorgungsausgleichs beschränken und sonstige dem (erweiterten) Quasi-Splitting zugeordnete Anrechte unberücksichtigt lassen sollte. Im Gegenteil läßt sich für diese Ausgleichsform durchgehend ein in sich kohärenter und einheitlicher Fundus einschlägiger Normen nachweisen.
Der Ausgleich zwischen den beteiligten Trägern war für das Quasi-Splitting in seinem ursprünglichen Anwendungsbereich durch § 83b Abs 2 Satz 2 Angestelltenversicherungsgesetz ≪AVG≫ (§ 1304b Abs 2 Satz 2 Reichsversicherungsordnung ≪RVO≫) in einer dem heutigen § 225 Abs 1 SGB VI entsprechenden Form (laufende Erstattung der anfallenden Aufwendungen) geregelt. Daß diese Bestimmung mit der Einführung des erweiterten Quasi-Splitting anstelle des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs in der Form der Begründung von Rentenanwartschaften durch Beitragsentrichtung nach § 1587b Abs 3 BGB ohne weiteres die nunmehr erforderlich gewordene verwaltungsinterne Abwicklung gerade auch für den Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erfaßte (vgl bereits § 1587b Abs 1 Nrn 3 bis 7 BGB in der Fassung des Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung von Regelungen über den Versorgungsausgleich der Fraktionen der SPD und FDP, BT-Drucks 9/1981 S 3 f, 19 sowie Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses ≪6. Ausschuß≫, BT-Drucks 9/2296 S 12), war im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens von Anfang an unzweifelhaft. So enthielt zwar der Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und FDP, der erstmals die Einfügung den heutigen §§ 1 bis 3 VAHRG entsprechender Bestimmungen in § 1587b BGB vorgeschlagen hatte, als dessen künftigen Abs 9 noch eine besondere Erstattungsregelung. Diese wurde indessen bereits in der damaligen Begründung (S 31 aaO) ausdrücklich als „nicht unbedingt notwendig” und lediglich dem Ziel dienend, „im Zusammenwirken der Absätze 7 bis 9 zusammenhängend darzustellen, in welcher Weise und in welchen Rechtsbeziehungen sich das Quasi-Splitting auswirkt” bezeichnet; die Erstattungspflicht des Trägers der ausgeglichenen Versorgung ergebe sich nämlich schon aus §§ 1304b Abs 2 Satz 2 RVO, 83b Abs 2 Satz 2 AVG und der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung vom 11. März 1980 (BGBl I, S 280). Dieser Erkenntnis folgend wurde, nachdem der 6. Ausschuß zu dem Ergebnis gekommen war, daß die beabsichtigten Änderungen des Versorgungsausgleichs statt in das BGB in ein besonderes Gesetz einzustellen seien (BT-Drucks 9/2296 S 10), im Rahmen des VAHRG auf eine zusätzliche Erstattungsvorschrift verzichtet und für den vorliegend interessierenden Zusammenhang stets die bis heute unveränderte Verweisung in § 1 Abs 3 VAHRG für ausreichend erachtet (S 12 aaO). Ihrem Wortlaut entsprechend wurde die Bestimmung dabei zutreffend so verstanden, daß für die neuen „Quasi-Splitting-Fälle” sinngemäß alle Vorschriften anzuwenden sind, die auf das Quasi-Splitting nach § 1587b Abs 2 BGB anzuwenden sind (BT-Drucks 9/2296, aaO). Auf diese Weise blieb ohne weiteres auch die Einheitlichkeit der für die Erstattung geltenden Regelungen hinsichtlich aller Formen des Quasi-Splitting weiterhin erhalten.
Hieran änderte sich schließlich auch nichts, als – ua offenbar veranlaßt durch entsprechende Vorschläge des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger (vgl Schmeduch/Schmitz, Erstattungsansprüche bei Anwartschaftsbegründung nach § 1 Abs 3 Härteregelungsgesetz, AmtlMittLVA Rheinpr 1984, 176, 179) – mit dem Gesetz über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs vom 8. Dezember 1986 (BGBl I, S 2317) ua § 10b in das VAHRG eingefügt wurde. Auch die aufgrund dieser neuen Vorschrift „für einen Großteil der Fälle” erwartete Verfahrensvereinfachung (vgl den entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks 10/5447, S 1, 8) in Fällen…, in denen sich der Verwaltungsaufwand eines späteren Erstattungsverfahrens kaum lohne und daher statt des Erstattungsverfahrens nunmehr ein sofortiges Beitragsverfahren vorgesehen sei (S 21 aaO), war nämlich nach Normwortlaut „Wird durch Quasi-Splitting eine Rentenanwartschaft begründet, …”) und Begründung stets auf diese Ausgleichsform in ihrer Gesamtheit bezogen. Im Blick hierauf und erst recht in Anbetracht ihres Standorts innerhalb des VAHRG und damit gerade desjenigen Regelungskomplexes, der sich ua mit der Ausgestaltung des Versorgungsausgleichs außerhalb der Urform des Quasi-Splitting nach § 1587b Abs 2 BGB befaßt (§ 1 Abs 1 VAHRG), wäre erstaunlich, wenn gerade die hiervon erfaßten Konstellationen entgegen deren Wortlaut von Erstattungsvorschriften innerhalb ein und desselben Gesetzes nicht erfaßt gewesen sein sollten.
d) Die Auffassung des Senats geht ohne weiteres auch mit Sinn und Zweck speziell des § 225 Abs 2 SGB VI konform. Der Beklagten ist zwar zuzugestehen, daß der Gesetzgeber einem mit der Vorschrift ggf isoliert verfolgten Ziel, sie von Verwaltungsaufwand zu entlasten, am nachhaltigsten durch die vollständige Vorenthaltung jedes einschlägigen Zuständigkeitsbereichs entsprochen hätte. Sie ist jedoch statt dessen als „Träger der Versorgung” allgemein in das erweiterte Quasi-Splitting einbezogen und auch von dessen mittelbarer Ausgestaltung in § 225 Abs 2 SGB VI gerade nicht ausgenommen worden. Es erscheint demgemäß deutlich näherliegend, den auch für sie einschlägigen Primärzweck des § 225 Abs 2 SGB VI in der abstrakt-generellen Festlegung des gesetzlichen Erstattungsanspruchs nach Parteien, Grund und Inhalt zu sehen, während die Verminderung eines damit in Zusammenhang stehenden und von vornherein als unumgänglich in Kauf genommenen Aufwandes durch ein einfacheres Verfahren (vgl BT-Drucks 10/5447, S 1, 8, 21) demgegenüber allenfalls als ein mit der Norm zusätzlich verfolgter und daher ihre Zielrichtung insgesamt nicht richtunggebend bestimmender Nebenzweck in Betracht kommt.
aa) Daß Haupt- oder Nebenzweck des § 225 Abs 2 SGB VI aufgrund einer dem Gesetz zugrundeliegenden generellen Fehleinschätzung gerade bei der Beklagten nicht erreicht werden könnten, ist nicht erkennbar. Durch die Abgeltung der Erstattung im Wege der Beitragszahlung nach §§ 225 Abs 2, 187 Abs 1 Nr 3 SGB VI werden die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich so gestellt, wie sie im Rahmen eines umlagefinanzierten Systems bei allen sonstigen Anwartschaftsinhabern stehen und wie es dem Grundsatz der „sofortigen und endgültigen Vollziehbarkeit des Versorgungsausgleichs” (vgl vorstehend unter 2a) eigentlich generell adäquat ist; schon im Anwendungsbereich von Art 2 Abs 1 GG läßt sich nämlich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit keine Pflicht des Gesetzgebers herleiten, der Solidargemeinschaft der gesetzlichen Rentenversicherung zusätzliche Lasten, die ihren Ursprung in betrieblichen Versorgungszusagen haben, aufzuerlegen, um die (privaten) Versorgungsträger zu schonen (BVerfGE 89, 48, 64). Darüber trifft die Versorgungsträger mit der Ausgleichszahlung für die auf den Ehegatten ihres Versicherten übertragenen Anrechte auch keineswegs ein „versicherungsfremdes” Wagnis. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, daß die während der Ehe von einem Ehegatten erworbenen Anwartschaften entsprechend der vereinbarten Arbeitsteilung von beiden Ehegatten erwirtschaftet worden sind und demgegenüber auch ihm gegenüber eine Verantwortungsbeziehung besteht, die seine Heranziehung rechtfertigt (BVerfG aaO). Bezüglich der Beitragsverpflichtungen der Beklagten gilt hinsichtlich Grund und Funktion nichts Abweichendes.
Es kann auch nicht etwa davon ausgegangen werden, daß bei ihr bestehende Besonderheiten übersehen worden wären. Sie gehört als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 VBL-Satzung) zunächst zum überschaubaren Kreis der öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger, auf den das Erstattungsverfahren im Interesse der gesetzlichen Rentenversicherung bewußt beschränkt wurde, um eine Durchführung mit vertretbarem Aufwand zu gewährleisten (vgl BT-Drucks 9/2296, S 12 und Schmeiduch, Beiträge an Stelle einer Erstattung der Aufwendungen nach einem Quasi-Splitting im Versorgungsausgleich ≪§ 10b VAHRG≫, AmtlMittLVA Rheinpr 1989, S 185). Demgegenüber läßt die allein auf die Rechtsform abstellende Auswahl der einbezogenen Versorgungsträger (BGHZ 92, 152 und 99, 10, 13 sowie BGH in FamRZ 1984, 1212, 1213) eine Orientierung an deren eigenen Belangen oder zusätzlichen internen Differenzierungskriterien in keiner Weise erkennen. Vielmehr wurde der ihnen vor Einführung von § 10b VAHRG stets in Gestalt regelmäßiger Erstattungen entstehende Verwaltungsaufwand zugunsten der gesetzlichen Rentenversicherung (BT-Drucks 9/1981 S 28) und in Abhängigkeit allein von der Rechtsform ausnahmslos für zumutbar erachtet; von ursprünglich erwogenen Alternativen, die die Durchführung eines Erstattungsverfahrens überhaupt erspart hätten, wurde demgegenüber aus übergeordneten Erwägungen ausdrücklich Abstand genommen (BT-Drucks 9/1981, S 28). Hinsichtlich der anfallenden Aufwendungen im übrigen wurde davon ausgegangen, daß „das Quasi-Splitting für den Träger der auszugleichenden Versorgung bei einer Gesamtbetrachtung aller in seinem Bereich vorkommenden Scheidungsfälle grundsätzlich kostenneutral sei” (BT-Drucks 9/1981, S 18 und BT-Drucks 9/2296, S 9).
Bezüglich der Beklagten war dabei bereits bei Erlaß des VAHRG durchaus von Anfang an klar, daß speziell bei ihr zwischen der statischen Versichertenrente nach §§ 37 Abs 1 Buchst b, 44, 44a ihrer Satzung und der dynamischen Versorgungsrente (§§ 37 Abs 1 Buchst a, 40 bis 43b VBL-Satzung) zu unterscheiden ist (vgl hierzu etwa Minz, Die Zusatzversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes im Versorgungsausgleich, ZTR 1990, 3 ff). Nach der bekannten und ausdrücklich zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ≪BGH≫ (FamRZ 1982, 795 = BGHZ 84,158) konnten folglich im Wege des Quasi-Splitting nur die schon unverfallbaren Anwartschaften, während des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses des Ausgleichsverpflichteten also allein die Anwartschaften auf die Versichertenrente, ausgeglichen werden (BT-Drucks 9/2296, S 12). Trotz des damit aufgrund der vielfachen Begründung von Rentenanwartschaften in geringem Umfang gerade von Anfang an absehbaren Aufwandes hat der Gesetzgeber diesen Umstand jedoch nicht zum Anlaß genommen, insofern Sonderregelungen zu schaffen und etwa die Beklagte vom Anwendungsbereich des erweiterten Quasi-Splitting überhaupt auszunehmen.
Ebenso ist auch bei Einführung der Abänderungsmöglichkeit für rechtskräftige Entscheidungen über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durchaus zutreffend erkannt worden, daß der Hauptanwendungsbereich des neuen § 10a Abs 2 VAHRG gerade „bei den öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungssystemen liegen werde, bei denen sowohl auf seiten des Verpflichteten wie auf seiten des Berechtigten nur die Anwartschaft auf eine statische Versicherungsrente mit dem jeweils gegebenen höchsten Wert in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen ist und die Differenz zu der gegebenenfalls später erreichten Versorgungsrente dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten bleibt” (BT-Drucks 10/5447, S 18). Im primär zu beachtenden Interesse gleichermaßen der Ausgleichsverpflichteten wie der -berechtigten wurde in diesem Zusammenhang das Bedürfnis gesehen, anstelle eines schuldrechtlichen Rückausgleichs bzw des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs das zeitnah und unmittelbar wirkende Quasi-Splitting zu wählen. Obwohl als mittelbare Folge dieser Entscheidung auf der Verwaltungsebene erstmals überhaupt die Möglichkeit bestand, daß Träger wie die Beklagte hinsichtlich ein und desselben Versicherten mehrfach von einer familiengerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich betroffen sein konnten (vgl zum unveränderten Fortbestehen dieser Situation BGH in FamRZ 1986, 341, 342, FamRZ 1988, 822 und FamRZ 1996, 157), hat doch der Gesetzgeber gleichzeitig das vereinfachte Erstattungsverfahren des § 10b VAHRG eingeführt und es insofern auch nicht sofort wieder durch Herausnahme einzelner Versorgungsträger relativiert; ebenso hat auch die vom Bundesrat ohnehin nur bezüglich der Träger der Beamtenversorgung vorgeschlagene Wahlmöglichkeit zwischen beiden Verfahren gerade keinen Eingang in die gesetzliche Regelung gefunden (vgl BT-Drucks 10/5447, S 27, 30). In Anbetracht des unmittelbaren räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs beider Bestimmungen kann zudem auch kaum von einem gesetzgeberischen Versehen ausgegangen werden. Vielmehr ist offenbar den Vorteilen dieses Verfahrens im Sinne eines bereits erwähnten umfassenden Interessenausgleichs und bezogen allein auf die im Rahmen des Scheidungsverfahrens ergehende rechtskräftige Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich ein so großes Gewicht zuerkannt worden, daß demgegenüber (bei einer Betrachtung ex post) ggf auch eine nicht vollständige Entlastung ua der Beklagten durch Zahlung des Betrages nach § 10b VAHRG in Kauf genommen werden konnte.
bb) Dafür, daß aufgrund einer dem Gesetz insofern zugrundeliegenden generellen Fehleinschätzung im Falle der Beklagten zumindest der Nebenzweck einer Minderung des Verwaltungsaufwandes nicht erreicht werden könnte, sind Anhaltspunkte nicht erkennbar. Auch dieser Aspekt kommt zunächst – wie gerade die vorstehend zitierten Bemühungen des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger zeigen – beiden Parteien des Erstattungsanspruchs in gleicher Weise zugute; § 225 Abs 2 SGB VI nimmt für alle betroffenen Träger in identischer Weise an, daß sich der Verwaltungsaufwand eines späteren Erstattungsverfahrens stets dann nicht lohnt, wenn die im familiengerichtlichen Urteil bestimmte Höhe der übertragenen Rentenanwartschaft eins vom Hundert der monatlichen Bezugsgrenze bei Ende der Ehezeit nicht überschreitet. Daß es für das Verhältnis der VBL zu den Rentenversicherungsträgern aufgrund besonderer Verhältnisse an einer entsprechenden Vermutungsgrundlage fehlen könnte, ist weder dargetan noch sonst erkennbar. Liegen die Voraussetzungen der Pauschalerstattung vor, entfallen notwendig gleichzeitig bei der Beklagten wie bei allen anderen Versorgungsträgern bzw Rentenversicherungsträgern die jährliche Berechnung, Anforderung, Prüfung des laufenden Erstattungsbetrages sowie sämtliche sich hieraus ergebenden Zahlungs- und Buchungsvorgänge. Da die gesetzliche Typisierung ansonsten weder auf die individuelle Risikolage des Ausgleichsberechtigten, noch auf Entstehen und Höhe von tatsächlichen Aufwendungen beim Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, noch auf Besonderheiten des zur pauschalen Erstattung verpflichteten Trägers abstellt, kann es hierauf ersichtlich nicht zusätzlich ankommen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist demgegenüber weder die spätere Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich nach § 10a VAHRG, noch erst recht deren bloße Möglichkeit geeignet, die hinsichtlich ihrer verwaltungsinternen Abwicklung im Wege der Pauschalerstattung erzielte Ersparnis an Verwaltungsaufwand zu entwerten: Aktuell überhaupt als ausgleichbar in Betracht kommen kann allein, was das Familiengericht aufgrund der allein ihm vorbehaltenen Entscheidung über den Versorgungsausgleich (§ 621 Abs 1 Nr 6 Zivilprozeßordnung) im Rahmen seiner in Rechtskraft erwachsenen und die Parteien des bei ihm anhängigen Rechtsstreits wie die beteiligten Träger bindenden Entscheidung (BSGE 66, 53, 57 und Urteil des Senats vom 16. November 1993, 4 RA 54/92, AmtlMittLVA Rheinpr 1994, 235) übertragen hat. Dementsprechend stellt auch § 225 Abs 2 SGB VI (ebenso wie zuvor § 10b VAHRG) zur Abgrenzung derjenigen „Fälle eines Quasi-Splitting, in denen sich der Verwaltungsaufwand eines späteren Erstattungsverfahrens kaum lohnt” (vgl bereits BT-Drucks 10/5447, S 21) allein auf das Urteil ab, durch das die in Frage stehenden Rentenanwartschaften begründet worden sind und läßt die antragsabhängige (§ 10a Abs 1 VAHRG) und grundsätzlich ohnehin nur zukunftsgerichtet in Betracht kommende (§ 10a Abs 7 Satz 1 VAHRG) Möglichkeit einer Abänderung außer Betracht. Folgerichtig geht bei dieser Sach- und Rechtslage das Gesetz davon aus, daß in den Fällen der Pauschalerstattung stets und bei allen beteiligten Trägern in vergleichbarer Art und Weise Verwaltungsaufwand entfällt, der andernfalls bei Erstattung der konkret anfallenden Aufwendungen nach § 225 Abs 1 SGB VI notwendig laufend entstünde. Daß dieser Effekt unter dem selbstverständlichen Vorbehalt gleichbleibender Verhältnisse steht und demgemäß ex post betrachtet möglicherweise nicht die Gesamtheit der Versorgungsanrechte des Ausgleichsverpflichteten erfaßt, ist für seine Wirksamkeit an sich unerheblich. Über die von der Beklagten in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage der späteren Berücksichtigung eines bereits gezahlten pauschalen Betrages im Rahmen der Festsetzung der Erstattungsbeträge nach § 225 Abs 1 SGB VI ist im vorliegenden Zusammenhang nicht zu entscheiden.
Die Beklagte muß im übrigen keinesfalls generell damit rechnen, auf unterschiedliche Arten zur Erstattung herangezogen zu werden. Wie bereits der BGH in seiner nach Inkrafttreten der genannten Neuregelungen ergangenen Entscheidung vom 9. März 1988 (FamRZ 1988, 822) ausgeführt hat, ist nämlich die einmal getroffene Entscheidung über den Versorgungsausgleich insofern jedenfalls dann endgültig, wenn etwa der Inhaber der VBL-Anwartschaft vor Eintritt des Versicherungsfalls aus dem öffentlichen Dienst ausscheidet oder in ein Beamtenverhältnis übernommen wird und es damit auf Dauer bei der statischen Versicherungsrente verbleibt. Ebenso ist denkbar, daß auch das gesondert zu bewertende Verfahren nach § 10a VAHRG erneut nur zur Begründung einer Rentenanwartschaft bis zur Bagetellgrenze führt und es demgemäß abermals zu einer Erstattung nach § 225 Abs 2 SGB VI kommt. In Anbetracht der sich ggf sofort auswirkenden Begründung eines Anrechts auf dynamische Rentenleistungen ohne Beachtung des Versicherungsfallprinzips für den Ausgleichsberechtigten bedeutet die Pauschalerstattung schließlich auch keineswegs immer die sofortige Fälligkeit des pauschalen Erstattungsbetrages anstelle der Erstattung einer „verhältnismäßig geringfügigen Rentenleistung erst Jahre oder Jahrzehnte nach der Scheidung” (ua insofern unzutreffend die von der Beklagten zitierte Begründung des Bundesrates zu seinem Änderungsvorschlag bezüglich § 10b VAHRG ≪BT-Drucks 19/5447, S 27≫).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Fundstellen