Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 19.07.1994) |
Tenor
Die Revision der Beigeladenen zu 4 bis 10 gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. Juli 1994 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beigeladenen zu 4 – 10, beispielhaft für ca 300 weitere Arbeitnehmer, bei der Klägerin über den 1. November 1987 hinaus knappschaftlich versichert sind.
Alle betroffenen Arbeitnehmer waren im Werk P … der Stahlwerke P … -S … … AG (AG) beschäftigt, deren Rechtsnachfolgerin die Beigeladene zu 3 ist. Die AG ist am 1. Oktober 1970 aus dem Zusammenschluß der I … H … und dem H … der S … AG sowie weiterer Beteiligungen der S … -G … hervorgegangen. Betriebe der I … H, … darunter das S … – und W … P … (Werk P …), gehörten nach Art 17 des Einführungsgesetzes zum Reichsknappschaftsgesetz (EG-RKG) vom 23. Juni 1923 (RGBl I 454) auf Dauer der knappschaftlichen Versicherung an. Sie blieben es auch nach dem Zusammenschluß, soweit sie als Funktions- und Organisationseinheit unter dem Dach der AG weitergeführt wurden.
In den 80er Jahren ergriff die AG sowohl im Werk Salzgitter (nicht knappschaftlich versichert) als auch im Werk Peine (knappschaftlich versichert) nacheinander „Umstrukturierungskonzept” und „Profilstahlkonzept” genannte Maßnahmen, um die Produktqualität zu steigern, die Produktivität zu erhöhen und den Energieverbrauch zu mindern. Die Maßnahmen hatten zur Folge, daß im Werk Peine im Zeitraum von 1984 bis 1987 mehr als 600 Arbeitsplätze abgebaut wurden. Die betroffenen Arbeitnehmer konnten jedoch, soweit sie nicht ausgeschieden sind, in das Werk Salzgitter umgesetzt werden.
Insgesamt wechselten so über 300 Arbeitnehmer, darunter die Beigeladenen zu 4 – 10, in das Werk Salzgitter. Sie wurden von der Klägerin zunächst in der knappschaftlichen Kranken- und Rentenversicherung weiterversichert, bis die Beklagte gegenüber der Klägerin, der Beigeladenen zu 3 sowie den betroffenen Arbeitnehmern ihre Zuständigkeit geltend machte und die Beigeladene zu 3 mit Bescheid vom 15. Oktober 1987 aufforderte, die umgesetzten Arbeitnehmer ab 1. November 1987 bei ihr an- und bei der Klägerin abzumelden.
Die dagegen von der Klägerin schließlich erhobene Klage mit dem Antrag, festzustellen, daß die betroffenen Arbeitnehmer auch über den 1. November 1987 hinaus bei ihr versichert sind, hat das Sozialgericht (SG) mit Urteil vom 22. November 1991 abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) hat die nur von den Beigeladenen zu 4 – 10 eingelegte Berufung mit Urteil vom 19. Juli 1994 zurückgewiesen. Es hat im wesentlichen ausgeführt, die von der AG im Werk Peine durchgeführten Maßnahmen hätten zur Folge gehabt, daß die betroffenen Arbeitnehmer in das Werk Salzgitter umgesetzt worden seien, um Kündigungen zu vermeiden. Es handele sich um eine rein innerbetriebliche Umstrukturierung und Umorganisation, die nicht durch einen irgendwie gearteten Zusammenschluß von Unternehmen ausgelöst worden sei. Nur Konzentrationsvorgänge zwischen verschiedenen Unternehmen durch Verschmelzung, Umwandlung oder eine dem gleichstehende „sonstige Maßnahme” führten nach Art 2 § 1b Abs 2 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (KnVNG) zur personenbezogenen Fortsetzung der knappschaftlichen Versicherung.
Mit der Revision rügen die Beigeladenen zu 4 – 10 die Verletzung des Art 2 § 1b Abs 2 KnVNG: Der Gesetzgeber begünstige mit der Gesetz gewordenen Regelung uneingeschränkt alle „sonstigen Maßnahmen”, auch wenn es sich dabei nicht um Verschmelzungen und Umwandlungen und dem gleichstehende sonstige Maßnahmen zwischen verschiedenen Unternehmen, sondern nur um Konzentrationsvorgänge innerhalb eines Unternehmens mit knappschaftlich versicherten und nicht knappschaftlichen Betrieben handele. Dies sei aus dem Verzicht des Gesetzgebers auf drei weitergehende Tatbestandsmerkmale des Entwurfs zu Art 2 § 1b Abs 2 KnVNG zu folgern.
Die Beigeladenen zu 4 – 10 beantragen,
festzustellen, daß sie über den 1. November 1987 hinaus für die Dauer ihres Beschäftigungsverhältnisses im Werk S … der S … … P … -S … AG knappschaftlich versichert sind.
Die Beklagte und die Beigeladene zu 1 beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Die Klägerin und die Beigeladene zu 2 stellen keine Anträge.
Die Beigeladene zu 3 ist im Revisionsverfahren nicht durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten.
Alle Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision der Beigeladenen zu 4 – 10 ist zulässig.
Das angefochtene Urteil beschwert auch die Beigeladenen, weil es dem Inhalt nach für sie ungünstig ist (s dazu BSG, Großer Senat, vom 10. Dezember 1974, SozR 1500 § 161 Nr 1 S 8).
Im Hinblick auf den Bescheid der Beklagten an die Beigeladene zu 3 vom 15. Oktober 1987 liegen auch die Voraussetzungen einer Feststellungsklage gemäß § 55 Abs 1 Nr 1 und Nr 2 SGG vor.
Es ist nicht zu beanstanden, daß von den betroffenen über 300 Arbeitnehmern nur die Beigeladenen zu 4 – 10 am hiesigen Verfahren beteiligt sind und deshalb nur ihnen gegenüber ein bindendes (Teil-)Urteil ergehen kann. Zwar können deshalb die übrigen betroffenen Arbeitnehmer unabhängig vom Ausgang des Verfahrens weiter darüber streiten, welchem Versicherungszweig sie angehören. Da jedoch Massenbeiladungen das Verfahren blockieren würden, muß dieser Nachteil hingenommen werden (vgl mwN BSG vom 29. Juni 1979, BSGE 48, 238, 241 = SozR 2200 § 250 Nr 5, s auch § 65 Abs 3 VwGO idF durch das 4. VwGOÄndG vom 17. Dezember 1990 ≪BGBl I 2809≫).
Die Revision ist jedoch unbegründet.
Das LSG hat zutreffend entschieden, daß die bisher im knappschaftlich versicherten Werk Peine der AG beschäftigten Arbeitnehmer durch die Umsetzung in den nicht knappschaftlich versicherten Betrieb Salzgitter desselben Unternehmens infolge des Wechsels der Betriebszugehörigkeit die Mitgliedschaft in der knappschaftlichen Versicherung verloren haben (1). Die knappschaftliche Versicherung wurde auch nicht personenbezogen nach Art 2 § 1b Abs 2 KnVNG fortgesetzt, weil die „Umstrukturierungskonzept” und „Profilstahlkonzept” genannten innerbetrieblichen Programmverlagerungen und Rationalisierungsmaßnahmen der AG keine Konzentrationsvorgänge zwischen verschiedenen Unternehmen waren und auch nicht zur Bildung eines neuen Unternehmens geführt hatten (2).
Zu (1) Hüttenwerke und sonstige Betriebsanstalten und Gewerbeanlagen, die aufgrund landesgesetzlicher Vorschriften Knappschaftsvereinen angehörten, schieden nach Art 17 Satz 1 EG-RKG (in der im BGBl III, Gliederungsnummer 822-2 veröffentlichten bereinigten Fassung) mit dem 31. Dezember 1923 aus der knappschaftlichen Versicherung aus, konnten jedoch durch gemeinschaftliche Erklärung des Arbeitgebers und der Mehrheit der Arbeitnehmer die knappschaftliche Versicherung des Betriebes im Sinne einer „dauernden Zugehörigkeit” fortsetzen (aaO Satz 2 und Satz 4). Dies geschah (wie bei einem knappschaftlichen Betrieb iS des § 2 RKG) betriebsbezogen, mit der Folge, daß auch neu eingetretene Belegschaftsmitglieder knappschaftlich zu versichern waren und ein Unternehmerwechsel bzw eine Unternehmenserweiterung insoweit keine Auswirkungen hatte, solange nur die wirtschaftliche Identität des betreffenden Betriebes erhalten blieb (Grundsätzliche Entscheidung Nr 5503 des Reichsversicherungsamtes vom 15. Dezember 1942 ≪AN 1943, 37≫). Durch Art 41 Nr 2 des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl I 1606) ist Art 17 EG-RKG mit Wirkung vom 1. Juli 1991 (Art 42 Abs 7 aaO) außer Kraft gesetzt worden. Die noch am 30. Juni 1991 in nach Art 17 Satz 2 EG-RKG knappschaftlich versicherten Betrieben beschäftigten Belegschaftsmitglieder bleiben allerdings nach Art 27 RÜG personenbezogen aus Gründen des Vertrauensschutzes so lange knappschaftlich versichert, wie das Beschäftigungsverhältnis mit dem Arbeitgeber eines solchen Betriebes andauert (s Begründung zu Art 26 RÜG-Entwurf, BT-Drucks 12/405 S 173).
Die S … – und W … P … der I … H … waren nach den Feststellungen des LSG gemäß Art 17 Satz 4 EG-RKG knappschaftlich versicherte Betriebe bzw Betriebsteile. Das Werk Peine behielt diese Eigenschaft auch nach dem Zusammenschluß der I … H … mit dem H … der S … AG sowie sonstiger Beteiligungen der Salzgitter-Gruppe und der Neufirmierung als „S … P … -S … AG” ab 1. Oktober 1970. Denn es wurde als weitgehend selbständige Organisationseinheit (zur Abgrenzung vgl mwN BSG vom 14. November 1987, BSGE 66, 75, 81 ff = SozR 1500 § 55 Nr 37 S 48 f) weitergeführt. Das hatte nach den dargelegten Rechtsgrundsätzen zur Folge, daß für die im Werk Peine Beschäftigten die knappschaftliche Versicherungspflicht weiterhin bestand und auch alle Neueinstellungen davon erfaßt wurden.
Dieser knappschaftliche Versicherungsschutz konnte nur dann verlorengehen, wenn ein Beschäftigter des Werkes Peine in einen nicht knappschaftlichen oder nicht knappschaftlich versicherten Betrieb oder Betriebsteil umgesetzt wurde. Insofern gilt der allgemeine Grundsatz des RKG, daß es eine Fortsetzung der knappschaftlichen Versicherung nach Beendigung der Tätigkeit in einem knappschaftlichen Betrieb oder (nach Art 17 EG-RKG) knappschaftlich versicherten Betrieb oder Betriebsteil nicht gibt. Die gesetzliche knappschaftliche Versicherungspflicht ist betriebsbezogen und besteht nach § 1 Abs 1 Nr 1 RKG nur für die Dauer der Beschäftigung in einem knappschaftlichen (bzw knappschaftlich versicherten) Betrieb oder Betriebsteil. Mit der Umsetzung vom Werk Peine in das Werk Salzgitter schieden deshalb grundsätzlich die betroffenen Belegschaftsmitglieder aus der knappschaftlichen Versicherung aus. Das trifft auch auf die Beigeladenen zu 4 – 10 zu.
Zu (2) Die Beigeladenen zu 4 – 10 sind nicht von der allein auf einzelne Personen bezogenen, versicherungsrechtlichen Besitzstandsregelung des Art 2 § 1b KnVNG idF des Gesetzes vom 20. Januar 1971 (BGBl I 57) erfaßt worden.
Der Gesetzgeber hat aus Anlaß des Zusammenschlusses der I … H … mit dem Hüttenbereich der Salzgitter-Gruppe die Regelung des Art 2 § 1b KnVNG aF erweitert:
Da die im Jahre 1970 eingebrachten Betriebe der Salzgitter AG und der Salzgitter-Gruppe in der Regel nicht knappschaftlich oder nicht (über Art 17 Satz 4 EG-RKG) knappschaftlich versichert waren, drohte den im Werk Peine Beschäftigten nach dem allgemeinen Grundsatz knappschaftlicher Versicherung der Verlust des knappschaftlichen Versicherungsschutzes, sobald sie infolge des Zusammenschlusses in die von der Salzgitter-Gruppe eingebrachten Betriebe oder Betriebsteile wechselten. Der Gesetzgeber erstreckte ua deshalb durch die rückwirkend zum 1. August 1969 erfolgte Novellierung des Art 2 § 1b KnVNG im Gesetz zur Änderung des RKG und des KnVNG vom 20. Januar 1971 (BGBl I 57) die persönliche, für Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus, die nicht von der R … AG oder einer anderen Gesamtgesellschaft übernommen wurden, geschaffene versicherungsrechtliche Besitzstandsregelung auch auf die von Zusammenschlüssen in anderen Bergbauzweigen (Abs 1) und allen sonstigen knappschaftlichen oder knappschaftlich versicherten Betrieben oder Betriebsteilen (Abs 2) betroffenen Arbeitnehmer (vgl Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des KnVNG, BT-Drucks VI/1244 S 2). Die Neufassung des Art 2 § 1b KnVNG lautet seitdem:
„(1) Für Personen, die in einem Betrieb oder Betriebsteil beschäftigt sind, der knappschaftlich versichert war und diese Eigenschaft verloren hat, weil er nicht in die Ruhrkohle Aktiengesellschaft oder in eine andere Gesamtgesellschaft im Sinne des § 18 Abs 2 des Gesetzes zur Anpassung und Gesundung des deutschen Steinkohlenbergbaus und der deutschen Steinkohlenbergbaugebiete vom 15. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 365) oder in einem anderen Bergbauzweig durch Verschmelzung, Umwandlung oder eine sonstige Maßnahme auf ein Unternehmen dieses Bergbauzweiges übertragen worden ist, steht die Beschäftigung in diesem Betrieb oder Betriebsteil der Beschäftigung in einem knappschaftlichen Betrieb gleich, wenn sie in dem Zeitpunkt, in dem der Betrieb oder Betriebsteil aus der Knappschaftsversicherung ausgeschieden ist, bereits aufgenommen war und seitdem nicht unterbrochen worden ist. Eine Unterbrechung von weniger als zwei Jahren bleibt außer Betracht.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen in einem knappschaftlichen oder knappschaftlich versicherten Betrieb oder Betriebsteil, die infolge einer Verschmelzung, Umwandlung oder einer sonstigen Maßnahme innerhalb von achtzehn Monaten seit Wirksamwerden der Maßnahmen in einem nicht knappschaftlich versicherten Betrieb oder Betriebsteil des übernehmenden Unternehmens tätig werden, bis zu ihrem Ausscheiden aus diesem Betrieb oder Betriebsteil.”
Den Hüttenbereich und andere Beteiligungen der Salzgitter-Gruppe in die I … H … einzubringen als Gegenleistung für die Übernahme von Anteilen an der Gesellschaft unter gleichzeitiger Umfirmierung in die „S … P … -S … AG” (s Ilgenfritz, Komp 1971, 11, 12) war jedenfalls eine „sonstige Maßnahme” iS des Art 2 § 1b Abs 2 KnVNG. Arbeitnehmer, die am 1. Oktober 1970 oder innerhalb der Nachfrist von 18 Monaten infolge dieser Konzentrationsmaßnahme in nicht knappschaftliche oder nicht knappschaftlich versicherte Betriebe oder Betriebsteile der AG oder deren Hauptverwaltung wechselten, waren deshalb für ihre Person weiterhin knappschaftlich versichert und blieben es bis zu ihrem Ausscheiden aus diesem Betrieb oder Betriebsteil.
Die Beigeladenen zu 4 – 10 sowie alle übrigen seit dem Jahre 1984 in das Werk Salzgitter umgesetzten Arbeitnehmer des Werkes Peine zählen jedoch nicht zu dem Personenkreis, der unter den Schutzbereich des Art 2 § 1b Abs 2 KnVNG infolge der Konzentrationsmaßnahme vom 1. Oktober 1970 fällt.
Die knappschaftliche Versicherung ist für diese betroffenen Arbeitnehmer auch nicht personenbezogen nach der Besitzschutzregelung des Art 2 § 1b Abs 2 KnVNG wegen der Maßnahmen aufgrund des „Umstrukturierungskonzepts” und des „Profilstahlkonzepts” fortzuführen. Es handelt sich dabei um eine Ausnahmebestimmung vom oben (zu 1) dargelegten allgemeinen Grundsatz. Wortlaut, Regelungszusammenhang, Sinn und Zweck sowie die Gesetzesmaterialien lassen es nicht zu, sie erweiternd auf Umsetzungen von einem knappschaftlichen oder knappschaftlich versicherten Betrieb in einen nicht knappschaftlichen oder knappschaftlich versicherten Betrieb des gleichen Unternehmens anzuwenden, wenn dies allein wegen innerbetrieblicher Programmverlagerungen, Rationalisierungen und Umstrukturierungen geschieht. Zusätzlich ist ein Konzentrationsvorgang grundsätzlich gesellschaftlicher Art oder ein dementsprechender wirtschaftlicher Vorgang unter Beteiligung verschiedener Unternehmen erforderlich.
Nach dem Wortlaut des Art 2 § 1b Abs 2 KnVNG ist der Wechsel von einem nach dem RKG versicherten Betrieb oder Betriebsteil in einen nicht nach dem RKG versicherten Betrieb oder Betriebsteil unter folgenden Voraussetzungen geschützt:
- der Wechsel muß infolge einer Verschmelzung, Umwandlung oder einer sonstigen Maßnahme in einen Betrieb oder Betriebsteil des übernehmenden Unternehmens erfolgt sein,
- der Wechsel muß innerhalb von 18 Monaten nach Wirksamwerden der Maßnahmen stattgefunden haben.
Wenn das Gesetz wörtlich von einem „übernehmenden Unternehmen”, das auch ein beim Konzentrationsvorgang neu gegründetes oder erweitertes Unternehmen sein kann, spricht, dann muß es auch ein abgebendes Unternehmen geben. Verschmelzung, Umwandlung und auch die „sonstigen Maßnahmen” müssen sich deshalb zwischen verschiedenen Unternehmen abspielen.
Auch nach dem Regelungszusammenhang kann es sich bei den „sonstigen Maßnahmen” iS des Art 2 § 1b Abs 2 KnVNG nur um solche gesellschaftsrechtlicher Art zwischen verschiedenen Unternehmen oder dem gleichstehende Vorgänge handeln. Abs 2 ist eine Annexvorschrift zu Abs 1 „gilt entsprechend”), und hatte zunächst die Konzentrationsvorgänge bei der Bildung der R … AG zum Ausgangspunkt. Die Schaffung optimaler Unternehmensgrößen (vgl § 18 Abs 2 des Gesetzes zur Anpassung und Gesundung des deutschen Steinkohlenbergbaus und der deutschen Steinkohlenbergbaubetriebe vom 15. Mai 1968, BGBl I 365) durch Einbringung der Förderbetriebe in die R … AG oder eine andere Gesamtgesellschaft hatte zur Folge, daß die abgebenden Betriebe ihre Knappschaftlichkeit verloren, so daß es der besonderen Regelung des Art 2 § 1b Abs 1 KnVNG bedurfte, um den dort verbleibenden Beschäftigten personenbezogen den knappschaftlichen Versicherungsschutz zu erhalten (s Begründung zum Entwurf des Art 2 § 1b KnVNG aF, BT-Drucks V/4237 S 2/3). Durch das Bundesknappschaft-Errichtungsgesetz (BKn-EG) vom 28. Juli 1969 (BGBl I 974) wurde die für den Steinkohlenbergbau geltende Regelung rückwirkend auch auf die anderen Bergbauzweige übertragen. Anlaß waren die gesellschaftsrechtlichen Zusammenschlüsse im Kalibergbau (vgl BT-Drucks VI/1244 S 2; Ilgenfritz, aaO, S 12). In allen Fällen des Abs 1 existiert ein aufnehmendes und ein abgebendes Unternehmen, das durch die Abgabe der Bergbaubetriebe seine Knappschaftlichkeit verliert. Neben der Verschmelzung und der Umwandlung als gesellschaftsrechtliche Maßnahmen können deshalb die „sonstigen Maßnahmen” nach Abs 1 nur solche sein, die zum gleichen Effekt führen, dh zur Übertragung der Bergbaubetriebe auf ein anderes Unternehmen. Solche Maßnahmen sind zB der Verkauf von Betrieben oder die Übertragung von Betrieben als Sacheinlage bei der Bildung eines neuen Unternehmens gegen Anteile an dieser Gesellschaft (so auch Ilgenfritz, aaO, S 12). Der Begriff „sonstige Maßnahmen” kann dementsprechend in Abs 2 aus systematischen Gründen keine andere Bedeutung haben als in Abs 1.
Sowohl die Regelung des Abs 1 als auch die des Abs 2 haben den Zweck, abweichend von dem Grundsatz, daß mit dem Verlust der Knappschaftlichkeit des Betriebes oder dem Ausscheiden aus einem knappschaftlichen Betrieb der Versicherungsschutz nach dem RKG endet, wirtschaftspolitisch erwünschte Konzentrationsvorgänge zwischen knappschaftlichen Unternehmen bzw Hüttenbetrieben zu erleichtern und sozialpolitisch abzufedern. Um dieses Ziel zu erreichen, setzt die Bundesrepublik erhebliche Steuermittel ein, denn indirekt wird der gegenüber der allgemeinen Rentenversicherung vergleichsweise hohe Bundeszuschuß für die Knappschaftsversicherung auf Risiken erstreckt, die sonst weggefallen wären. Dieser Zweck steht einer extensiven Auslegung entgegen, auch innerbetriebliche Vorgänge, die keinen Konzentrationsvorgang unter Beteiligung verschiedener Unternehmen darstellen, in den Schutzbereich der Vorschrift einzubeziehen.
Entgegen der Meinung der Revision ergibt sich auch nicht aus der Entstehungsgeschichte des Art 2 § 1b Abs 2 KnVNG, daß nachgehende Umstrukturierungsprozesse (dh nach Ablauf von 18 Monaten seit „Wirksamwerden der Maßnahmen”) innerhalb eines Unternehmens mit knappschaftlichen und nicht knappschaftlichen Betrieben, die zur Umsetzung von Arbeitnehmern führen und damit das Problem der Besitzstandswahrung in gleicher Weise aufwerfen, vom Schutzbereich des Art 2 § 1b Abs 2 KnVNG erfaßt sind. Der entsprechende Hinweis bei Ilgenfritz (aaO S 13, rechte Spalte unten) ist unzutreffend. Geschützt sind nur erstmalige Umsetzungen nach Durchführung des gesellschaftlichen Konzentrationsprozesses. Sie sind dann auch im gleichen Unternehmen innerhalb einer Frist von 18 Monaten ohne Verlust des knappschaftlichen Versicherungsschutzes der betroffenen Arbeitnehmer noch möglich, danach jedoch nicht mehr. Die Frist hätte keinen Sinn, wenn alle nachgehenden Umsetzungen ebenfalls von der Vorschrift erfaßt wären. Es trifft zu, daß entgegen der Fassung des Abs 2 im Entwurf des Gesetzes zur Änderung des KnVNG (BT-Drucks VI/1244 S 1) drei einschränkende Kriterien nicht Gesetz wurden: Nach dem Entwurf waren anstelle der „sonstigen Maßnahmen” „sonstige gesellschaftsrechtliche Maßnahmen zwischen selbständigen Betrieben” und anstelle des Tätigwerdens im „übernehmenden Unternehmen” ein solches „in dem durch diese Maßnahme entstandenen Unternehmen” erforderlich. Auf das Kriterium der gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen wurde verzichtet, weil der Ausschuß für Arbeit und Sozialordnung erkannt hatte, daß sich neben einer Verschmelzung, Umwandlung oder Sacheinlage gegen Übernahme von Gesellschaftsanteilen eine Konzentration auch durch einen Kauf vollziehen kann (Erläuterungen des Abgeordneten Urbaniak, Niederschrift über die 84. Sitzung des BT am 9. Dezember 1970, BT-Protokoll VI/4720). Auch zeigte der Ausgangsfall des Zusammenschlusses der I … Hütte mit den Hüttenbereichen der Salzgitter-Gruppe, daß die Konzentrationsmaßnahmen nicht notwendigerweise das Entstehen eines neuen Unternehmens voraussetzen und daß der Wechsel von Arbeitnehmern nach der Konzentrationsmaßnahme auch innerhalb eines Unternehmens mit knappschaftlichen und nicht knappschaftlichen Betrieben erfolgen konnte, er aber nur innerhalb einer Zeitspanne von 18 Monaten geschützt sein sollte.
Umsetzungen von Arbeitnehmern innerhalb eines Unternehmens mit knappschaftlich versicherten und nicht knappschaftlich versicherten Betrieben oder Betriebsteilen infolge von Rationalisierungsmaßnahmen und Programmverlagerungen, denen keine Konzentrationsmaßnahmen gesellschaftlicher Art unter Beteiligung verschiedener Unternehmen (innerhalb einer Spanne von 18 Monaten) vorangegangen sind, sind vom Schutzbereich der Vorschrift nicht erfaßt. Dies hat das LSG rechtsfehlerfrei erkannt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen