Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 9. Juli 1996 abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Rostock vom 24. August 1995 aufgehoben; der Bescheid der Beklagten vom 2. März 1992 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Mai 1992 wird abgeändert, soweit die Bewilligung der Übergangsrente für die Zeit vom 1. Dezember 1991 bis zum 28. Februar 1992 aufgehoben und B. … H. … aufgegeben worden ist, 1.200,00 DM zu erstatten.
Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Tatbestand
I
Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung einer Übergangsrente an den im Verlaufe des Verfahrens verstorbenen Ehemann der Klägerin, B. … H. …, sowie die Rückforderung der insoweit von der Beklagten erbrachten Leistungen von der Klägerin als dessen Rechtsnachfolgerin.
Der im Jahre 1941 geborene und am 11. September 1992 verstorbene Ehemann der Klägerin gehörte von 1961 bis 12. Dezember 1990 der Zollverwaltung der ehemaligen DDR an, zuletzt als Zolloberrat. Seit September 1986 war er zudem hauptberuflich als Offizier im besonderen Einsatz (OibE) für das Ministerium für Staatssicherheit bis zu dessen Auflösung tätig; sein letzter Dienstgrad war der eines Majors.
Mit Bescheid Nr 29/90 vom 10. Dezember 1990 wurde dem verstorbenen Ehemann der Klägerin eine Übergangsrente nach der (Sonder-)Versorgungsordnung der Zollverwaltung (VSO-Zoll) in Höhe von zunächst 538,00 DM und mit Änderungsbescheid vom 17. Juni 1991 in Höhe von 534,00 DM für die Zeit ab 13. Dezember 1990 gewährt. Durch Bescheid vom 26. Juli 1991 änderte die Beklagte den og Bescheid Nr 29/90 ab und begrenzte die Übergangsrente für die Zeit ab 1. August 1991 auf 400,00 DM monatlich.
Mit Schreiben vom 17. Dezember 1991 teilte die Beklagte dem verstorbenen Ehemann der Klägerin unter Hinweis auf das Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz ≪AAÜG≫ vom 25. Juli 1991, BGBl I S 1606, 1677, seither mehrfach geändert) ua mit, es sei vorgesehen, Übergangsrenten nach der VSO-Zoll einzustellen, soweit diese Leistungen auch auf Zeiten einer verdeckten Tätigkeit als hauptberuflicher Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit (MfS/AfNS) beruhten; in einem gleichzeitig von der Beklagten mitübersandten Fragebogen gab der Ehemann der Klägerin am 5. Januar 1992 an, er sei von 1985/1986 bis zur Auflösung des MfS OibE gewesen.
Mit Schreiben vom 31. Januar 1992 teilte die Beklagte mit, gemäß § 13 Abs 1 Nr 4 AAÜG idF des Art 1 des Gesetzes zur Änderung des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG-ÄndG) vom 18. Dezember 1991 (BGBl I S 2007), verkündet am 24. Dezember 1991, werde mit Wirkung vom 1. Dezember 1991 die Zahlung von Übergangsrenten nach der VSO-Zoll der ehemaligen DDR eingestellt, wenn diesen Versorgungsleistungen – wie bei dem verstorbenen Ehemann der Klägerin – auch Zeiten einer verdeckten Tätigkeit als hauptberuflicher Mitarbeiter des MfS zugrunde liegen würden; es sei daher beabsichtigt, die Zahlung der Übergangsrente mit Wirkung vom 1. Dezember 1991 einzustellen, den Bescheid Nr 29/90 über die Bewilligung der Altersrente zum 1. Dezember 1991 nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) aufzuheben und die seit Dezember 1991 gezahlten Versorgungsleistungen gemäß § 50 Abs 1 SGB X zurückzufordern; die Zahlung ab 1. Dezember 1991 erfolge unter dem Vorbehalt der Rückforderung; es werde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 21. Februar 1992 gegeben. Der verstorbene Ehemann der Klägerin machte hierauf ua geltend, er habe sich zu keiner Zeit als hauptberuflicher Mitarbeiter des MfS verstanden, er sei stets hauptberuflicher Mitarbeiter der Zollverwaltung gewesen.
Mit Bescheid vom 2. März 1992 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 1992 hob die Beklagte den Bewilligungsbescheid Nr 29/90 ab 1. Dezember 1991 auf, stellte die Zahlungen ab diesem Zeitpunkt ein und forderte die sich hieraus bis einschließlich März 1992 ergebende Überzahlung von 1.600,00 DM zurück.
Die Leistung für März 1992 wurde zwischenzeitlich von der Klägerin zurückgezahlt. Der Betrag ist nach der Erklärung des damaligen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin in der Sitzung vom 13. Juli 1994 nicht mehr streitig (Bl 139 der Akten S 9 An 206/92 Sozialgericht ≪SG≫ Rostock).
Das SG Rostock hat durch Urteil vom 24. August 1995 die Klage abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg-Vorpommern hat auf die Berufung der Klägerin das Urteil des SG abgeändert und den Bescheid der Beklagten vom 2. März 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides aufgehoben, soweit die Bewilligung der Übergangsrente für Dezember 1991 aufgehoben und ein entsprechender Betrag von 400,00 DM zurückgefordert worden ist (Urteil vom 9. Juli 1996). Das LSG hat im wesentlichen ausgeführt: Die Aufhebung der Rentenbewilligung für Dezember 1991 sei rechtswidrig; dabei könne dahinstehen, ob die Aufhebung nach § 48 SGB X oder direkt auf § 13 Abs 1 Nr 4 AAÜG zu stützen sei. Denn § 13 Abs 1 Nr 4 AAÜG sei erst durch das RÜG-ÄndG vom 18. Dezember 1991 eingefügt worden, so daß die Übergangsrente erst ab 1. Januar 1992, mit dem auf die Verkündung des Änderungsgesetzes folgenden Monat, habe eingestellt werden können. Die Entziehung der Übergangsrente für Januar und Februar 1992 sei jedoch gemäß § 48 SGB X iVm § 13 Abs 1 Nr 4 AAÜG rechtmäßig. Die letztgenannte Vorschrift stelle eine materiell-rechtliche Regelung dar; hingegen sei § 48 SGB X eine verfahrensrechtliche Vorschrift. Materiell-rechtlich habe die Übergangsrente dem Verstorbenen gemäß § 13 Abs 1 Nr 4 AAÜG ab Januar 1992 nicht mehr zugestanden, da er von September 1986 bis zur Auflösung des MfS OibE gewesen sei. Nicht entscheidend sei, daß sich dieses Ergebnis nicht eindeutig aus dem Wortlaut des § 13 Abs 1 Nr 4 AAÜG ableiten lasse und daß der Ehemann der Klägerin auch ohne die Zeiten der Zugehörigkeit zum MfS die Voraussetzungen für eine Übergangsrente nach dem Sonderversorgungssystem für Angehörige der Zollverwaltung im Hinblick auf seine 25jährige Zugehörigkeit zum Zoll erfüllt habe. Unerheblich sei auch, daß im Rahmen des Art 3 Grundgesetz (GG) keine Einzelfallprüfung stattfinde; maßgeblich sei allein, daß der OibE sich zu solchen Tätigkeiten bewußt und gewollt bereit erklärt habe. Der Verstorbene sei seit Januar 1992, nach Erhalt des Hinweisschreibens vom 27. Dezember 1991, bösgläubig gewesen, da ihm bekannt gewesen sei, daß die Leistung wegen seiner Tätigkeit als OibE wegfallen werde. Aus seiner Erwiderung folge, daß er erkannt habe, daß diese Tätigkeit für die Fortzahlung seiner Rente relevant sei. Die Rechtmäßigkeit der Rückforderung der ab Januar 1992 erbrachten Leistungen folge aus § 50 Abs 1 SGB X.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine fehlerhafte Auslegung von § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB X und trägt vor:
Ihr Ehemann sei durch das Hinweisschreiben der Beklagten vom Dezember 1991 nicht bösgläubig geworden. Diesem Schreiben habe noch nicht einmal eine hinreichende Information über eine ihn belastende Änderung der Rechtslage entnommen werden können. Im übrigen habe das LSG übersehen, daß der Anspruch auf Übergangsrente nicht durch § 13 Abs 1 Nr 4 AAÜG direkt weggefallen sei, sondern erst durch Verwaltungsakt in „Wegfall zu bringen” gewesen sei.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Urteile des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 9. Juli 1996 und des Sozialgerichts Rostock vom 24. August 1995 sowie den Bescheid der Beklagten vom 2. März 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Mai 1992 insoweit abzuändern, als die Einstellung der Übergangsrente vor dem 1. März 1992 verfügt und die für Januar und Februar 1992 erbrachten Leistungen in Höhe von 800,00 DM zurückgefordert worden sind.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Revision zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf die nach ihrer Ansicht zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫).
Entscheidungsgründe
II
Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 2. März 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Mai 1992, in dem die Beklagte sowohl die Bewilligung der Übergangsrente für die Monate Januar und Februar 1991 aufgehoben als auch den verstorbenen Ehemann der Klägerin – und damit nunmehr die Klägerin im Wege der Rechtsnachfolge (§ 1967 Bürgerliches Gesetzbuch ≪BGB≫) – verpflichtet hat, den Wert der ihm in diesem Zeitraum erbrachten Leistungen zu erstatten. Nicht hingegen ist Streitgegenstand die Aufhebung der Bewilligung der Übergangsrente für den Monat Dezember 1991 und für den Monat März 1992 sowie die Rückforderung der insoweit gezahlten Übergangsrenten. Hinsichtlich des Monats Dezember 1991 und der für diesen Monat geleisteten Rente hat bereits das LSG eine Entscheidung zugunsten der Klägerin getroffen und die Bescheide insoweit abgeändert. Bewilligung und Rückforderung der Übergangsrente für den Monat März 1992 sind seit der Erklärung der Klägerin vor dem SG Rostock am 13. Juli 1994 nicht mehr streitig. Der von der Klägerin im Schriftsatz vom 21. August 1996 formulierte Antrag ist im Hinblick auf die weiteren Ausführungen der Klägerin in diesem Schriftsatz (und im Schriftsatz vom 6. Januar 1997) sowie die Prozeßgeschichte dementsprechend auszulegen.
A. Die beiden von der Klägerin zur gerichtlichen Entscheidung gestellten Streitgegenstände, nämlich die Aufhebung der Bewilligung der Übergangsrente für die Monate Januar und Februar 1992 und die Rückforderung der insoweit von der Beklagten erbrachten Leistungen in Höhe von 800,00 DM sind in vollem Umfang zu prüfen. Damit sind Gegenstände (iS von § 95 SGG) die beiden in dem streitigen Bescheid vom 2. März 1992 enthaltenen Verwaltungsakte, die zwei rechtliche Regelungen und außerdem eine Verhaltensankündigung verlautbart haben. Mit der Erklärung, sie werde die Zahlung der Rente „einstellen”, hat die Beklagte hingegen lediglich ein schlichtes Verwaltungshandeln angekündigt, ein „reales Unterlassen”, nämlich die für die Überweisung des Geldbetrages erforderlichen Handlungen nicht mehr vorzunehmen. Insoweit liegt kein Verwaltungsakt iS von § 31 SGB X vor (vgl hierzu BSGE 75, 262, 269 = SozR 3-8560 § 26 Nr 2). Die Aufhebung des Rentenbescheides Nr 29/90 ist ein – belastender – Verwaltungsakt. Schließlich verdeutlicht die Formulierung, die sich aus der Aufhebung des Rentenbescheides ab Dezember 1991 bis März 1992 ergebende Überzahlung in Höhe von ursprünglich 1.600,00 DM werde zurückgefordert (§§ 48, 50 SGB X), daß dies keine „rechtlich unverbindliche” bloße Zahlungsaufforderung, sondern eine Verfügung, dh das Gebot ist, diesen Betrag an die Beklagte zu zahlen.
B. Die Beklagte war – wie zwischen den Beteiligten nicht streitig – zur Aufhebung des Rentenbescheides Nr 29/90 nur für – nicht mehr streitige – Bezugszeiten jedenfalls ab April 1992 ermächtigt:
Sie hat als zuständiger Versorgungsträger (§ 8 Abs 4 Nr 2 iVm § 9 Abs 3 Satz 1 und 2 AAÜG) den Verwaltungsakt nach der gebotenen (vgl hierzu BSGE 72, 50, 57 = SozR 3-8570 § 10 Nr 1) Anhörung gemäß § 24 SGB X formgerecht durch „Bescheid”, dh in Schriftform, erlassen. Für die Aufhebung der Bewilligung als Eingriff in ein zuerkanntes Recht bedurfte sie wegen des hierfür gültigen rechtsstaatlichen Gesetzesvorbehaltes sowie der einfachgesetzlichen Vorbehalte aus § 77 SGG und § 31 SGB X einer gesetzlichen Ermächtigung (stellvertretend: BSGE 72, 50, 55, 59 mwN).
Einzig anwendbare Ermächtigungsgrundlage ist § 48 Abs 1 SGB X; § 13 (Abs 1 Nr 4) AAÜG in der hier anwendbaren, bis 31. Dezember 1996 geltenden Fassung ermächtigte die Beklagte nicht, die Bewilligung der Übergangsrente rückwirkend aufzuheben und hat diese auch nicht – sich selbst vollziehend – unmittelbar außer Kraft gesetzt (vgl dazu 2.).
Nach § 48 Abs 1 SGB X muß der zuständige Verwaltungsträger einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufheben, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlaß vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt; nur unter den Voraussetzungen des Satzes 2 Nrn 1 bis 4 aaO soll der Verwaltungsakt mit Wirkung frühestens vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufgehoben werden.
1. Das 1. Kapitel des SGB X ist anwendbar, ohne daß es einer ausdrücklichen Anordnung im AAÜG bedurfte. Nach Einigungsvertrag (EV) Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet D Abschnitt III Nr 2 gilt das 1. Kapitel des SGB X – jedenfalls – seit dem 1. Januar 1991 ua für den Sachbereich der Rentenversicherung iS des EV. Hierzu zählen nach ständiger Rechtsprechung des BSG (seit BSGE 72, 50) alle – aus der Sicht des Bundesrechts – öffentlich-rechtlichen Regelungen, die thematisch dem Rentenversicherungsrecht des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) entsprechen oder vom EV in einen inneren, sachlichen Zusammenhang mit diesem gestellt worden sind. Dies gilt insbesondere für Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen, die im EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr 9 (EV Nr 9) geregelt worden sind. EV Nr 9 Buchst e hat einen inhaltlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen den nicht in die Rentenversicherung des SGB VI überführbaren Versorgungsansprüchen (zB Übergangsrenten, befristete erweiterte Versorgung) und den Ansprüchen wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit und Todes hergestellt. EV Nr 9 bestimmt ferner, daß die Versorgungssysteme und ihre leistungsrechtlichen Regelungen von den „jeweiligen Funktionsnachfolgern gemäß Art 13 EV” (für eine Übergangszeit) weitergeführt werden sollen. Dadurch waren auch diejenigen Versorgungsträger, die bei der Verwaltung ihrer übrigen Aufgaben nicht an das SGB X gebunden waren, bei Erfüllung ihrer Aufgaben als Funktionsnachfolger in den Versorgungssystemen dem Verfahrensrecht des SGB X unterstellt. Mit dem Gebot gleicher Rechtsanwendung (Art 3 Abs 1 GG) wäre es unvereinbar gewesen, die Versorgungsberechtigten je nach dem zuständigen Versorgungsträger inhaltlich unterschiedlichem Verwaltungsverfahrensrecht sowie materiell unterschiedlich ausgestalteten Eingriffsermächtigungen zu unterwerfen. Folgerichtig wurde in §§ 8 Abs 3 Satz 2, 10 Abs 5, 11 Abs 1 Satz 2 und Abs 5 Satz 5 AAÜG und auch nunmehr in dem am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen § 13 Abs 3 AAÜG (Art 1 Nr 8 iVm Art 7 Abs 1 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des AAÜG vom 11. November 1996, BGBl I S 1674) insoweit ausdrücklich die Anwendung des SGB X für alle Versorgungsträger vorgeschrieben. Nach § 9 Abs 1 Satz 2 AAÜG sind dementsprechend für die in die Rentenversicherung nicht überführten Versorgungsleistungen „die Vorschriften des Ersten Buchs Sozialgesetzbuch ≪SGB I≫ entsprechend anzuwenden”. Nach § 37 SGB I gelten damit das SGB I und das SGB X für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuches, soweit sich aus den übrigen Büchern abweichendes nicht ergibt.
2. § 13 Abs 1 Nr 4 AAÜG ist keine § 48 Abs 1 SGB X verdrängende Eingriffsermächtigung zur rückwirkenden Aufhebung der Bewilligung von Versorgungsleistungen iS von § 9 Abs 1 Nr 1 aaO oder zur Außerkraftsetzung der Bewilligungen im Wege des Selbstvollzugs. Nach § 13 Abs 1 Nr 4 AAÜG in der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung wird „vom Ersten des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats an die Zahlung folgender Leistungen eingestellt: Versorgungsleistungen nach § 9 Abs 1 Nr 1 aaO, denen auch Zeiten einer verdeckten Tätigkeit als hauptberuflicher Mitarbeiter des MfS/AfNS zugrunde liegen; (Nr 3 Halbsatz 2 gilt entsprechend)”.
a) Diese bis zum 31. Dezember 1996 geltende Fassung findet auf den vorliegenden Fall Anwendung. Sie wird nicht ersetzt durch die ab 1. Januar 1997 in Kraft getretene Änderung im wesentlichen durch Einfügung eines Abs 3 in der vorgenannten Bestimmung. Danach ist die Entscheidung nach Abs 1 „Leistungen werden nicht mehr gewährt”) von dem Versorgungsträger durch Bescheid vorzunehmen, die Anhörung eines Beteiligten vor Erlaß des Bescheides nicht erforderlich und § 8 Abs 3 Satz 2 AAÜG – und damit §§ 31 ff SGB X – anzuwenden. Diese Änderung würde – fände sie hier Anwendung – insoweit einen verfahrensrechtlich bereits abgeschlossenen Tatbestand (vgl hierzu Sedemund-Treiber, DRiZ 1977, 103, 104), nämlich das Verwaltungsverfahren, betreffen. Wenn man dennoch diese Fassung des § 13 AAÜG auf sämtliche noch nicht bestandskräftig/rechtskräftig abgeschlossene Verfahren anwenden würde, hätte dies im Hinblick auf den Ausschluß von § 24 SGB X, des rechtlichen Gehörs, im Verwaltungsverfahren eine unzulässige Rückwirkung zur Folge. Dabei kann hier dahinstehen, ob ein derartiger Ausschluß des rechtlichen Gehörs im Rahmen des § 13 Abs 1 Nr 4 AAÜG verfassungsrechtlich zu beanstanden ist.
Im übrigen entspricht die ab 1. Januar 1997 geltende Fassung des § 13 Abs 3 (iVm Abs 1) AAÜG der bis 31. Dezember 1996 geltenden Rechtslage. Mit ihr wird durch den Hinweis auf §§ 31 ff SGB X lediglich, wie auch in den Materialien hervorgehoben (BT-Drucks 13/4587 S 11), klargestellt, daß – wie der Senat in seiner Entscheidung vom 30. Januar 1996 (4 RA 16/95 = BSGE 77, 253 ff = SozR 3-8570 § 13 Nr 1) bereits ausgeführt hatte – das SGB X und damit auch § 48 SGB X auf Fälle der vorliegenden Art Anwendung findet, § 13 Abs 1 Nr 4 (iVm Abs 3) AAÜG also gerade keine eigenständige Eingriffsermächtigung ist. Eine andere Möglichkeit der Auslegung ergibt sich auch nicht mit Blick auf § 10 Abs 5 AAÜG; insoweit handelt es sich um eine spezielle Eingriffsermächtigung mit einem eingeschränkten Anwendungsbereich, bedingt durch den in Abs 1 aaO geregelten besonderen Kürzungseingriff, der im Zusammenhang mit der umgehenden Umsetzung des Überführungsprogramms des EV stand (vgl hierzu BSGE 72, 50, 57 f = SozR 3-8570 § 10 Nr 1; BSGE 74, 184, 190 f = SozR 3-8570 § 11 Nr 1; vgl zum Analogieverbot bei hoheitlichen Eingriffen: BVerfG NJW 1996 S 3146).
b) Der Wortlaut von § 13 Abs 1 Nr 4 AAÜG (in der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung) enthält keine Andeutung, das Gesetz selbst solle wirksame Verwaltungsakte aufheben oder die Versorgungsträger hierzu ermächtigen. Dem möglichen Wortsinn kann nur entnommen werden, daß vom Ersten des auf die Verkündung des Gesetzes folgenden Kalendermonats an Versorgungsleistungen nicht mehr zu zahlen seien, sofern die in Nr 4 genannten Voraussetzungen erfüllt seien. § 13 Abs 1 Nr 4 AAÜG enthält darüber hinaus keine Regelung, die sich selbst vollziehen könnte. Dies setzte voraus, daß das, was im Einzelfall zwischen dem Verwaltungsträger und dem Bürger konkret verbindlich gelten soll, sich jedenfalls für die Betroffenen offensichtlich aus dem Gesetzestext ergibt, also keines die besonderen Umstände des Einzelfalles prüfenden Erkenntnisprozesses mehr bedarf (vgl hierzu BVerfG NJW 1996 S 3146). Dies ist schon wegen der Formulierung des Gesetzes zumindest fraglich. Denn in § 13 Abs 1 Nr 4 AAÜG wird unterschieden zwischen den Versorgungsberechtigten, welche die ihnen zuerkannte Versorgungsleistung behalten dürfen, und denjenigen, die aufgrund ihrer Beschäftigungszeiten/Beschäftigungsart künftig die Leistung nicht mehr erhalten sollen. Es kommt also entscheidend auf die individuellen Umstände des Einzelfalles an. Sie festzustellen und die Rechtsfolge verbindlich festzusetzen, ist der Verwaltung vorbehalten, entsprechend der im gewaltenteiligen Rechtsstaat gebotenen Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, die grundsätzlich eine Konkretisierung des gesetzlich gestaltenden Verwaltungsrechtsverhältnisses durch Verwaltungsakt erfordert (oder -vertrag vgl BSG SozR 1300 § 48 Nr 57; SozR 3-1300 § 48 Nr 13; BSGE 75, 226, 266 = SozR 3-8560 § 26 Nr 2 S 16; Erichsen, Allgemeines Verwaltungsrecht, 10. Aufl 1995, § 12 I RdNr 5, S 243 ff; Badura in Erichsen, aaO, § 33 I 1 RdNr 2, S 417, Maurer, DVBl 1989, 798, 806 jeweils mwN). Nur in Ausnahmefällen, die einer verfassungskräftigen Rechtfertigung bedürfen, sind die Organe der Gesetzgebung kompetent, unmittelbar durch Gesetze konkrete Rechte und Pflichten bestimmter Bürger in ihren Rechtsverhältnissen zu bestimmten Verwaltungsrechtssubjekten festzusetzen (vgl hierzu Art 19 Abs 4 Satz 1, Art 3 Abs 1 GG; BVerfGE 49, 252, 257; 44, 302, 306; Papier in Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd VI, § 154 RdNrn 14 ff). Da eine solche verfassungsrechtliche Rechtfertigung hier nicht ersichtlich und auch unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien im Gesetzgebungsverfahren nicht geprüft worden ist, scheidet eine Auslegung des Gesetzes als eine sich selbst vollziehende Aufhebung von Verwaltungsakten aus (vgl schon zu § 10 Abs 1 AAÜG: BVerfG, Beschluß der 3. Kammer des 1. Senats vom 4. Mai 1992 – 1 BvR 1815/91 – und Senatsurteil vom 27. Januar 1993, BSGE 72, 50, 57). Einen Selbstvollzug des Gesetzes gibt es auch im Sozialverwaltungsrecht grundsätzlich nicht (näher dazu BSG SozR 3-5405 Art 59 Nr 1).
Weil sich der Rentenbescheid Nr 29/90 also nicht „kraft Gesetzes” (und auch nicht auf sonstige Weise) „erledigt” hat, also nicht unwirksam (dh nichtig) geworden ist iS von § 39 Abs 2 SGB X, greift die Ermächtigung zur Feststellung der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes und der Beseitigung des durch ihn veranlaßten Rechtsscheins aus § 40 Abs 5 iVm § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB X nicht zugunsten der Beklagten ein. Denn § 13 Abs 1 Nr 4 AAÜG hat den Rentenbescheid Nr 29/90 weder aufgehoben noch außer Kraft gesetzt.
c) Der Wortlaut der Vorschrift enthält ferner keine Andeutung, den Versorgungsträgern solle die Befugnis erteilt werden, Bewilligungen von Versorgungsleistungen iS von § 9 Abs 1 Nr 1 AAÜG aufzuheben. Denn die Anordnung, bewilligte Ansprüche auf Versorgungsleistungen bei Vorliegen der in Nr 4 aaO genannten Voraussetzungen nicht mehr zu erfüllen, bedeutet weder nach allgemeinem noch nach juristischem Sprachgebrauch die Zuweisung der Rechtsmacht, die sich aus dem begünstigenden Verwaltungsakt ergebenden Ansprüche durch Aufhebung des Verwaltungsaktes zu vernichten.
§ 13 Abs 1 Nr 4 AAÜG hat vielmehr ausschließlich materiell-rechtliche Bedeutung, dh er ändert die gesetzliche Anspruchsgrundlage für die Gewährung der Versorgungsleistung. Die Änderung oder Aufhebung einer gesetzlichen Anspruchsgrundlage hat jedoch keine Auswirkung auf die Wirksamkeit eines begünstigenden Verwaltungsaktes, der auf der Grundlage des bislang maßgeblichen materiellen Rechts wirksam erlassen worden ist. Wie gerade auch die Regelungen der §§ 44 ff SGB X, insbesondere des § 48 SGB X, zeigen, bildet der Verwaltungsakt eine wirksame und rechtsbeständige Anspruchsgrundlage gerade auch dann, wenn die ihm zugrundeliegende materiell-rechtliche Norm nachträglich geändert wird. Der mit ihm bewilligte Anspruch bleibt grundsätzlich – mit der Leistungsklage (§ 54 Abs 5 SGG) durchsetzbar – bestehen, solange und soweit der begünstigende Verwaltungsakt nicht wirksam aufgehoben wird. § 13 Abs 1 Nr 4 AAÜG beschränkt sich also darauf, die materiell-rechtlichen Bestimmungen über die Gewährung der dort genannten Versorgungsleistungen zu ändern. Das AAÜG hat den Versorgungsträgern für die Umsetzung dieser materiell-rechtlichen Änderungen grundsätzlich keine besonderen Eingriffsbefugnisse verliehen.
3. Die Beklagte war auch nicht aufgrund des von ihr angesprochenen Vorbehaltes in dem (Anhörungs-)Schreiben vom 31. Januar 1992 zur Aufhebung der Rentenbewilligung befugt.
Bei dem „Vorbehalt” in dem og Schreiben handelt es sich seiner Rechtsnatur nach nicht um die nachträgliche Beifügung einer Nebenbestimmung durch Verwaltungsakt. In dem Schreiben heißt es lediglich, die Zahlung der Versorgungsleistung ab 1. Dezember 1991 erfolge unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Zwar spricht der Gesamtzusammenhang des Schreibens dafür, daß die Beklagte die Rentenbewilligung nachträglich und für Bezugszeiten ab dem 1. Dezember 1991 insoweit abändern und unter den vorgenannten Vorbehalt stellen wollte. Abgesehen davon, daß ein „Rückforderungs”-Vorbehalt kaum in einen Aufhebungs- oder Rücknahmevorbehalt umgedeutet werden darf, weil dessen Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären (§ 43 Abs 2 Satz 1 Regelung 2 SGB X), gibt es für diesen belastenden Verwaltungsakt keine Ermächtigungsgrundlage. § 13 Abs 1 Nr 4 AAÜG verleiht als ausschließlich materiell-rechtliche Regelung keine Eingriffsbefugnis. Spezielle Eingriffsermächtigungen gibt es nicht. Da auf die Übergangsrente ein Rechtsanspruch besteht, durften gemäß § 32 Abs 1 SGB X dem Rentenbewilligungsbescheid Nebenbestimmungen nur beigefügt werden, wenn sie unter Wahrung des Zweckes der Rentenbewilligung (Abs 3 aaO) hätten sicherstellen sollen, daß die Bewilligung bei Eintritt ihrer inneren Wirksamkeit mit der Rechtsordnung übereinstimmt. Wird hingegen – wie hier von der Beklagten beabsichtigt – die Nebenbestimmung erst beigefügt, wenn der Regelungsinhalt des Verwaltungsaktes bereits in Kraft getreten ist, bedeutet dies die Aufhebung des Verwaltungsaktes und seinen Wiedererlaß mit der Nebenbestimmung (so auch Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 36 RdNr 64; Wolff/Bachof/ Stober, Verwaltungsrecht I, 10. Aufl 1994, § 47 RdNr 25). Auf eine solche Regelung kann sich die Beklagte jedoch mangels gesetzlicher Ermächtigung nicht berufen.
4. Auch § 9 der Verordnung über nicht überführte Leistungen der Sonderversorgungssysteme der DDR (SVersLV) vom 26. Juni 1992 (BGBl I S 1174) enthält keine, insbesondere keine spezielle oder sonst vorrangige Ermächtigungsgrundlage zur Aufhebung der Rentenbewilligung. Diese Rechtsverordnung, die am 30. Juni 1992 im BGBl verkündet worden und gemäß § 11 aaO mit Wirkung vom 1. Juli 1992 in Kraft getreten ist, hat sich keine Rückwirkung beigelegt. Infolgedessen kann die Beklagte die Aufhebung der Bewilligung im Bescheid vom 2. März 1992 bereits aus diesem Grund nicht auf die og Bestimmung dieser Verordnung stützen (vgl hierzu im übrigen Urteil des Senats vom 30. Januar 1996 – 4 RA 16/95 = BSGE 77, 253 ff = SozR 3-8570 § 13 Nr 1).
5. Die Beklagte war nach Maßgabe von § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X nur befugt, die Rentenbewilligung mit Wirkung für die Zukunft, dh für Bezugszeiten nach der Bekanntgabe des streitigen Bescheides vom 2. März 1992, jedenfalls nicht vor März 1992, aufzuheben. Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer wesentlichen Änderung iS von Abs 1 Satz 1 aaO lagen zum 1. Januar 1991 vor:
a) Mit Ablauf des 31. Dezember 1991 ist gegenüber den Verhältnissen im Zeitpunkt des Erlasses des begünstigenden Verwaltungsaktes nachträglich eine wesentliche materiell-rechtliche Änderung eingetreten. Denn ab 1. Januar 1992 konnten die in § 13 Abs 1 Nr 4 AAÜG genannten Versorgungsleistungen (auf gesetzlicher Grundlage) nicht mehr beansprucht werden, falls ihnen „auch Zeiten einer verdeckten Tätigkeit als hauptberuflicher Mitarbeiter des MfS/AfNS zugrunde lagen”.
aa) Diese Rechtsänderung ist, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, zum 1. Januar 1992 eingetreten:
Die Vorschrift wurde durch Art 1 Nr 6 Buchst c RÜG-ÄndG in das AAÜG eingefügt. Äußere Wirksamkeit erlangte dieses Gesetz und damit die in Nr 4 aaO geregelte Ergänzung des § 13 AAÜG zum Zeitpunkt der Verkündung des RÜG-ÄndG im BGBl am 24. Dezember 1991. Nach Art 3 RÜG-ÄndG trat dieses Gesetz „mit Wirkung vom 1. Dezember 1991” in Kraft. Dies bedeutet aber nicht, daß auch § 13 Abs 1 Nr 4 AAÜG in „echter Rückwirkung”, dh unter „Rückbewirkung von Rechtsfolgen”, zum 1. Dezember 1991 (oder sogar zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG zum 1. August 1991) innere Wirksamkeit erlangt hätte. Rechtsnormen werden nämlich erst zum Zeitpunkt ihrer Verkündung existent; sie ist letzter und unverzichtbarer Akt des Rechtsetzungsverfahrens (BVerfGE 63, 343, 353 f; 72, 200, 241). Sie erlangen erst mit der amtlichen Bekanntgabe des Gesetzeswortlautes durch die Ausgabe des Gesetzesblattes und dem Inverkehrbringen des ersten Stücks der jeweiligen Nr des Gesetzblattes äußere Wirksamkeit (BVerfGE 87, 48, 60; 63, 343, 353). Erst dann können die Betroffenen sich verläßlich Kenntnis vom Gesetzesinhalt verschaffen (BVerfGE 65, 283, 291).
Art 3 RÜG-ÄndG enthält eine allgemeine, dh für alle Regelungen in diesem Gesetz grundsätzlich geltende Inkraftsetzung zum 1. Dezember 1991. In § 13 Abs 1 Nr 4 AAÜG ist aber spezialgesetzlich auf den Ersten des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats abgestellt. Da Nr 4 aaO erstmals durch das am 24. Dezember 1991 verkündete Gesetz Gesetzeskraft erlangen konnte, hat diese Regelung mit Beginn des Folgemonats materiell-rechtliche, dh innere Wirksamkeit erlangt. Damit knüpft das Gesetz – vertragsgetreu – an EV Nr 9 Buchst e an; dort war einem näher umgrenzten Kreis von Berechtigten, die ua Ansprüche auf die jetzt in §§ 9 Abs 1, 13 Abs 1 AAÜG erfaßten Leistungen hatten, durch bundesrechtliches Übergangsrecht zugesichert worden, diese Leistungen würden bis zur Überführung der in die Rentenversicherung überführbaren Versorgungsansprüche am 31. Dezember 1991 weitergewährt. Für den Fall, daß das Parlament die Rechtsfolgen der neuen Regelung rückwirkend für die Zeiten vor der Verkündung dieses Gesetzes hätte in Kraft setzten wollen, wäre es rechtsstaatlich verpflichtet gewesen, zwischen Rechtssicherheit und insbesondere schutzwürdigem Vertrauen auf bindende Verwaltungsakte einerseits und dem vom Gesetz verfolgten Interesse an der Leistungsbegrenzung für OibE abzuwägen. Den Gesetzesmaterialien ist keine Andeutung zu entnehmen, die Gesetzgebungsorgane hätten die rechtsstaatlich gebotenen Abwägungen vorgenommen.
bb) Mit Ablauf des 31. Dezember 1991 hatten also Ansprüche auf die von § 13 Abs 1 Nr 4 AAÜG erfaßten Versorgungsleistungen keine gesetzliche Grundlage mehr, falls diesen auch Zeiten einer verdeckten Tätigkeit als hauptberuflicher Mitarbeiter des MfS zugrunde lagen. Die Rechtsänderung war mithin seither immer „wesentlich” iS von § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X.
b) Die Beteiligten streiten nicht mehr darüber, daß die Beklagte im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen ist, beim Kläger sei diese wesentliche Änderung eingetreten. Allerdings bedarf der Wortlaut des Gesetzes einer am Zweck der Vorschrift orientierten Einengung. Denn der Übergangsrente, die dem Ehemann der Klägerin weitergewährt worden war, lag ausschließlich seine Tätigkeit bei der Zollverwaltung zugrunde; die bundesrechtlich anerkannten Versorgungsleistungen an verdeckte Mitarbeiter des MfS waren ausschließlich nach Maßgabe der Sonderversorgungsordnung für die in Anlage 2 Nrn 1 bis 3 AAÜG verrichteten Tätigkeiten zu gewähren. „Zeiten” einer Tätigkeit für das MfS waren für diese Versorgungsleistungen nach Grund und Höhe ohne Belang. Aus dem Wortlaut von § 13 Abs 1 Nr 4 AAÜG wird aber noch hinreichend klar, daß der Gesetzgeber Sonderversorgungsleistungen nicht mehr zuerkennen wollte, soweit sie auf einer verdeckenden Tätigkeit, inhaltlich aber auf einer verdeckten Tätigkeit als hauptberuflicher Mitarbeiter des MfS/AfNS beruhten. Dabei ging er davon aus, es sei der Allgemeinheit nicht mehr zumutbar, diesen Versorgungsberechtigten aus Steuermitteln besondere Übergangsleistungen zu erbringen, weil sie nach den Wertmaßstäben des GG eine Unrechtstätigkeit (dazu stellvertretend Vorlagebeschluß des Senats vom 14. Juni 1995 – 4 RA 54/94) verrichtet haben. Denn das alltägliche, berufsmäßige und von konkreten Gefahren nicht veranlaßte Ausspionieren von (scheinbaren) Arbeitskollegen und Arbeitsbereichen im Auftrag einer die Gesellschaft durchdringenden Überwachungsorganisation greift derart in die Menschenwürde (Art 1 Abs 1 Satz 1 GG) ein, daß es weder durch das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art 12 Abs 1 GG) noch durch die allgemeine Handlungsfreiheit (Art 2 Abs 1 Halbsatz 2 Regelung 3 GG) geschützt wird. Die Beendigung gesetzlicher Ansprüche auf Übergangsleistungen, die auf dieser Unrechtstätigkeit der verdeckt tätigen Stasi-Offiziere beruhen, ist auch im übrigen nicht verfassungswidrig. Diese Versorgungsleistungen (§ 9 Abs 1 Nr 1 AAÜG, EV Nr 9 Buchst e) sind Fürsorgeleistungen, die den aus dem aktiven Dienst entlassenen Offizieren einen Teil der Differenz zwischen ihrem bisherigen Gehalt und den Einkünften aus ihrer Zivilbeschäftigung oder aus Erwerbsersatzeinkommen ausgleichen (stellvertretend hierzu BSG SozR 3-8570 § 11 Nr 2). Ein sachlicher Grund, die von § 13 Abs 1 Nr 4 AAÜG erfaßten Stasi-Mitarbeiter von dieser fürsorgenden Vergünstigung auszuschließen, liegt vor. Die Regelung ist nicht unverhältnismäßig. Soweit die bislang Berechtigten in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert oder wegen Alters außerstande sind, ihren Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit zu bestreiten, stehen ihnen seit dem 1. Januar 1992 nach den Vorschriften des SGB VI Ansprüche auf entsprechende Renten zu; soweit sie krank und arbeitsunfähig sind, werden sie gemäß § 309 Abs 2 ff Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) geschützt (stellvertretend BSG SozR 3-8570 § 12 Nr 1); soweit sie arbeitslos, aber arbeitsfähig und arbeitswillig sind, können ihnen Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz zustehen.
Nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG war der Ehemann der Klägerin von 1986 bis zur Auflösung des MfS hauptberuflicher Mitarbeiter des MfS und für dieses bei der Zollverwaltung verdeckt tätig, so daß die Beklagte gemäß § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X ermächtigt und verpflichtet war, die Bewilligung der Übergangsrente mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben.
6. Gleichwohl war die Beklagte zu einer rückwirkenden Aufhebung, dh für die Zeit vor Bekanntgabe des streitigen Verwaltungsaktes, nicht befugt:
Liegen – wie hier – die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X vor, soll nach Satz 2 aaO der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufgehoben werden, soweit einer der in Satz 2 Nrn 1 bis 4 aaO genannten Tatbestände erfüllt ist. Die Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung des Verwaltungsaktes nach den genannten Tatbeständen liegen nicht vor. Auf § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB X – Verletzung einer Mitteilungspflicht – kann die Beklagte sich nicht berufen, da der Ehemann der Klägerin die Anfrage der Beklagten wahrheitsgemäß beantwortet hat. Im übrigen gibt es im SGB keine gesetzliche Pflicht, einem Verwaltungsträger mitzuteilen, ein diesen betreffendes verwaltungsrechtliches Gesetz habe sich zum Nachteil des Bürgers verändert.
7. Dasselbe ergibt sich auch bei Anwendung des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB X. Nach dieser Vorschrift soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufgehoben werden, soweit der Betroffene wußte oder nicht wußte, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, daß der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Dieser Rückwirkungstatbestand setzt objektiv voraus, daß der sich aus dem Dauerverwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Nachteil des Berechtigten geändert worden ist. Subjektiv wird verlangt, daß der Berechtigte dies weiß oder nur deshalb nicht weiß, weil er die ihm gegenüber dem Leistungsträger mögliche, gebotene und erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße, dh grob fahrlässig (§ 45 Abs 2 Satz 3 Nr 3 SGB X), verletzt hat.
a) Schon der objektive Tatbestand ist in direkter Anwendung des Wortlauts der Vorschrift nicht erfüllt. Denn der sich aus dem Verwaltungsakt der Rentenbewilligung ergebende Anspruch des Ehemannes der Klägerin ist durch die materiell-rechtliche Änderung der gesetzlichen Anspruchsgrundlage weder zum Ruhen gebracht noch ganz oder teilweise weggefallen. Gerade im Regelungszusammenhang des § 48 Abs 1 SGB X unterscheidet das SGB X zwischen den Ansprüchen aus Gesetz, aus Vertrag und aus Dauerverwaltungsakt. Während Ansprüche aus verwaltungsrechtlichem Vertrag nur in den Grenzen des § 59 SGB X abgeändert werden dürfen, führt eine bloße Abänderung des gesetzlichen Anspruchs gemäß § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X nur zur Aufhebung des Dauerverwaltungsaktes mit Wirkung für die Zukunft. Wäre demgegenüber – entgegen dem Wortlaut von Nr 4 aaO – der objektive Rückwirkungstatbestand immer schon dann erfüllt, wenn der sich aus dem Gesetz ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Nachteil des Bürgers abgeändert worden ist, so wäre der objektive Rückwirkungstatbestand in Nr 4 aaO mit dem objektiven Tatbestand von Satz 1 aaO insoweit deckungsgleich und deshalb überflüssig. Für die Rückwirkungsermächtigung käme es dann allein auf den subjektiven Tatbestand an.
Demgegenüber ist mit dem Wortlaut des Gesetzes darauf abzustellen, daß der objektive Rückwirkungstatbestand grundsätzlich nur erfüllt ist, wenn speziell der sich aus dem Dauerverwaltungsakt ergebende Anspruch, also nicht bloß der Anspruch aus dem Gesetz, gerade „kraft Gesetzes” (also nicht durch Verwaltungsakt) zum Ruhen gekommen oder weggefallen ist. Dies ist aber – wie ausgeführt – hier nicht der Fall.
b) Über diesen sehr begrenzten unmittelbaren Anwendungsbereich hinaus ist eine sinngemäße Anwendung dieser Rückwirkungsermächtigung in eng begrenztem Umfang auch auf solche Fallgestaltungen geboten, bei denen lediglich der dem Dauerverwaltungsakt zugrundeliegende gesetzliche Anspruch zum Ruhen gekommen oder weggefallen ist, ohne daß der sich aus dem Verwaltungsakt selbst ergebende Anspruch kraft Gesetzes dasselbe Schicksal erfahren hätte:
Nr 4 aaO erfaßt in der wortlautgemäßen Anwendung Fälle, in denen der Berechtigte weiß (oder nur grob fahrlässig nicht weiß), daß der ihn begünstigende materielle Verwaltungsakt durch das Gesetz selbst unwirksam gemacht worden ist; falls er gleichwohl wegen der verbliebenen Handlungsform „Verwaltungsakt” noch auf diesen vertraut, ist dies nicht mehr schutzwürdig. Eine in allen wesentlichen Punkten vergleichbare Lage kann aber auch dann eintreten, wenn der durch den Dauerverwaltungsakt Begünstigte weiß (oder grob fahrlässig nicht weiß), daß der ihm erteilte Verwaltungsakt von einem bestimmten Zeitpunkt an in einem eindeutig bestimmten Umfang in Widerspruch zur materiellen Rechtslage geraten ist; auch dann kann es treuwidrig sein, wenn der Berechtigte sich auf den (formellen und materiellen) Verwaltungsakt (bösgläubig) beruft.
Zu beachten ist dabei das grundsätzliche rechtsstaatliche Verbot der rückwirkenden Anpassung (Verbot der Rückbewirkung von Rechtsfolgen durch die vollziehende Gewalt), das der Wertung des § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X zugrunde liegt. Danach ist der Vertrauensschutz des Bürgers auf den Bestand der im Dauerverwaltungsakt zugesagten Begünstigung grundsätzlich und in aller Regel höher einzuschätzen als das öffentliche Interesse daran, den Verwaltungsakt möglichst zum Zeitpunkt des Eintritts einer wesentlichen Änderung der materiellen Rechtslage anzupassen. Eine rückwirkende Anpassung zum Nachteil des Bürgers ist (abgesehen von der Einkommens- oder Vermögensanrechnung nach Satz 2 Nr 3 und Satz 3 aaO) überhaupt nur zulässig, wenn der Begünstigte sich – unter Berücksichtigung seiner persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten – in grober Weise treuwidrig verhalten hat und dies für die Verzögerung der Anpassungsentscheidung wesentliche Bedingung war. Insbesondere ist bei der sinngemäßen Anwendung der Nr 4 aaO immer zu beachten, daß der Verwaltungsakt nicht das abstrakte und generelle Gesetz, sondern die individuelle Rechtsposition des Betroffenen gegenüber dem Verwaltungsträger bestimmt. Der Verwaltungsakt entlastet den Bürger von eigener Rechtskenntnis; er entbindet ihn davon, die sich ständig ändernde Vielzahl der das tägliche Leben regelnden verwaltungsrechtlichen Gesetzesvorschriften zu verfolgen und ständig selbst zu prüfen, was er von der Verwaltung zu Recht beanspruchen kann. Deshalb braucht der aus einem Dauerverwaltungsakt Berechtigte grundsätzlich nicht nachzuhalten, ob sein sich aus dem Verwaltungsakt ergebender Anspruch durch eine Änderung des diesem Verwaltungsakt zugrundeliegenden Gesetzes nachträglich entfallen oder zum Ruhen gekommen ist. Insbesondere wird er nicht schon durch die Publikation eines auf Verwaltungsvollzug angelegten Gesetzes (zB § 13 Abs 1 Nr 4 AAÜG) „bösgläubig”. Er kann weiterhin und sogar dann auf seinen bestandskräftigen Verwaltungsakt vertrauen, wenn seine Unkenntnis davon, daß der verwaltungsaktliche Anspruch nicht mehr mit der materiellen Gesetzeslage übereinstimmt, nur auf einfacher Fahrlässigkeit beruht.
Die sinngemäße Anwendung der Rückwirkungsermächtigung in Nr 4 aaO ist daher nur dann erlaubt, wenn positiv festgestellt ist, daß der aus dem Dauerverwaltungsakt Berechtigte erkannt hat (oder grob fahrlässig nicht erkannt hat), daß sein „Verwaltungsakt” von einem bestimmten Zeitpunkt an und in bestimmtem Umfang wegen einer bestimmten Änderung der Verhältnisse nachträglich in Widerspruch zur materiellen Rechtslage geraten, dh rechtswidrig geworden ist (vgl § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 3 SGB X). Bei der sinngemäßen Anwendung der Vorschrift ist – anders als bei der wortlautgemäßen – eine bösgläubige Berufung auf den Dauerverwaltungsakt wegen der Bindungs- und Vertrauensschutzwirkung des Verwaltungsaktes nur bei Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalles gegeben. Wegen des Unterschiedes zwischen dem gesetzlichen Anspruch und einem solchen, der sich aus einem Verwaltungsakt ergibt, kann das Wissen (bzw das grob fahrlässige Nichtwissen) um den Wegfall des gesetzlichen Anspruchsgrundes allein nicht zur Erfüllung des sinngemäß angewandten Tatbestandes der Nr 4 aaO ausreichen. Die Vertrauensschutz- und Entlastungsfunktion der Leistungsbewilligung (BSGE 65, 185, 188 = SozR 1300 § 48 Nr 57) dürfen nur dann in Frage gestellt werden, wenn der Begünstigte die ihn bösgläubig machende Schlußfolgerung gezogen hat oder er sich diesem Schluß auch unter Würdigung der Funktionen des Verwaltungsaktes grob fahrlässig entzogen hat (BSG SozR 1300 § 48 Nr 22; Kasseler Komm-Steinwedel, § 48 SGB X RdNr 55). Insbesondere ist der Begünstigte nicht verpflichtet, Gesetzesänderungen zu verfolgen, Hinweise auf eine mögliche Rechtsänderung zur Kenntnis zu nehmen oder die Maßgeblichkeit einer Rechtsänderung für seinen Anspruch nach den Regeln der Rechtswissenschaft zu überprüfen (BSGE 71, 202, 203 = SozR 3-4100 § 45 Nr 3).
Aufgrund dieser Maßstäbe kommt die sinngemäße Anwendung der Rückwirkungsermächtigung in Nr 4 aaO nur in Betracht, wenn die Schlußfolgerung, der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch sei inhaltlich mit der Gesetzeslage nicht mehr vereinbar, für jeden, der mit den tatsächlichen und rechtlichen Umständen des Falles vertraut ist, offen auf der Hand liegt. Der Berechtigte muß die Schlußfolgerung entweder gezogen oder dies unter grober Mißachtung der Belange des Verwaltungsträgers unterlassen haben. Besteht die wesentliche Änderung der Rechtslage – wie hier – in einer Änderung des dem Dauerverwaltungsakt zugrundeliegenden Gesetzes, kann grobe Fahrlässigkeit regelmäßig überhaupt nur vorgeworfen werden, wenn das Änderungsgesetz selbst so eindeutig ausgestaltet ist, daß jeder Betroffene ohne weiteres erkennen kann, daß sein sich aus dem Verwaltungsakt ergebender Anspruch von der Verwaltung zu einem bestimmten Zeitpunkt und in absehbarem Umfang aufgehoben werden muß. Ferner muß im Einzelfall die Klarheit für den Betroffenen zB dadurch herbeigeführt worden sein, daß inhaltlich zutreffende Aufklärungsmaßnahmen der Leistungsträger (§ 13 SGB I) den Berechtigten individuell erreichen, daß er konkret beraten wird (§ 14 SGB I) oder daß er Kenntnis von einer gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung oder von zutreffenden Informationen seines Berufsverbandes erhält. Dies muß jedoch jeweils individuell festgestellt werden.
§ 13 Abs 1 Nr 4 AAÜG vermag eine derartige Klarheit aus sich heraus nicht zu bieten. Wie oben dargelegt, ist sein zeitlicher Geltungsbereich nur im Wege der Auslegung und sein Regelungsinhalt nur durch teleologische Reduktion zu ermitteln. Aus dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt sowie dem Inhalt der in Bezug genommenen Akten ergibt sich kein Hinweis darauf, es könnten die bei der sinngemäßen Anwendung der Nr 4 aaO erforderlichen besonderen Umstände für das Vorliegen von Bösgläubigkeit des Ehemannes der Klägerin schon vor März 1992 gegeben sein.
8. Nach alledem war die Beklagte nicht ermächtigt, die Bewilligung der Übergangsrente für Bezugszeiten jedenfalls vor März 1992 rückwirkend aufzuheben. Die hiergegen erhobene Anfechtungsklage war jedenfalls für den jetzt noch streitigen Zeitraum begründet, so daß die Revision der Klägerin Erfolg hat.
C. Der zweite im streitigen Bescheid vom 2. März 1992 bekanntgegebene Verwaltungsakt, das Gebot, an die Beklagte den Betrag der überzahlten Rente zu zahlen, ist rechtswidrig. Eine Rückforderung der von der Beklagten angegebenen Beträge kommt aus welchem rechtlichen Gesichtspunkt auch immer (hier ggf § 50 Abs 3 Satz 1 iVm Abs 1 Satz 1 SGB X, vgl hierzu BSGE 77, 253 ff = SozR 3-8570 § 13 Nr 1) bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Beklagten ein Anspruch auf die Rückzahlung dieser Beträge nicht zusteht.
Die Beklagte hat den Bescheid, mit dem sie anordnete, der Ehemann der Klägerin habe an sie den Wert der überzahlten Übergangsrente zu zahlen, zwar als zuständiger Versorgungsträger (§§ 8 Abs 4, 9 Abs 3 AAÜG) nach ordnungsgemäßer Anhörung in der gebotenen Form getroffen, war hierzu aber nicht befugt. Denn die hier noch streitige – vorgreifliche – rückwirkende Aufhebung der Leistungsbewilligung hatte – wie ausgeführt – keinen Bestand. Infolgedessen hat die Beklagte weiterhin mit Rechtsgrund, nämlich aufgrund des für Bezugszeiten jedenfalls bis zum 28. Februar 1992 bindend gebliebenen Rentenbescheides Nr 29/90, die Übergangsrente gezahlt.
Nach alledem hat die Revision der Klägerin auch insoweit Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 und Abs 4 SGG.
Fundstellen