Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 8. Juni 1995 abgeändert. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 27. Januar 1994 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Altersversorgung des Klägers ab August 1990, insbesondere darüber, ob dem Kläger neben seiner Rente aus der Sozialpflichtversicherung eine ungekürzte und dynamisierte Rente aus der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR), berechnet nach den Bestimmungen der unveröffentlichten Anordnung über die zusätzliche Versorgung für verdienstvolle Vorsitzende von Produktionsgenossenschaften und Leiter kooperativer Einrichtungen der Landwirtschaft (ZVAO-PG/Landw) vom 31. Dezember 1987, zusteht.
Der 1925 geborene Kläger war bis zu seinem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zum 1. August 1990 sozialversicherungspflichtig beschäftigt; ua war er von Dezember 1961 bis Februar 1990 Vorsitzender einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft. Seit März 1971 war er Mitglied der FZR; aufgrund der von ihm entrichteten Beiträge und seiner Versicherungszeit hätte ihm am 1. August 1990 eine monatliche Zusatzaltersrente aus der FZR in Höhe von 339,00 DM zugestanden. 1988 wurde der Kläger in die zusätzliche Altersversorgung gemäß der ZVAO-PG/Landw aufgenommen; ihm wurde eine Altersversorgung in Höhe von 60 vH der im letzten Jahr vor Erreichen des Rentenalters erzielten durchschnittlichen monatlichen Bruttoeinkünfte zugesagt.
Mit Bescheiden der Staatlichen Versicherung der DDR vom 3. September 1990 erhielt der Kläger ab 1. August 1990 eine Rente aus der Sozialpflichtversicherung in Höhe von monatlich 576,00 DM und eine Zusatzaltersrente aus der FZR in Höhe von monatlich 392,00 DM. Mit Schreiben vom 10. September 1990 wandte sich der Kläger gegen die Nichtberücksichtigung der zusätzlichen Altersversorgung nach der ZVAO-PG/Landw; hierauf teilte ihm die „Sozialversicherung – Hauptverwaltung – Rentenversicherung” im November 1990 mit, zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung sei nicht abschließend geklärt gewesen, wie mit den Versorgungen zu verfahren sei; ihre Mitarbeiter seien daher informiert worden, bei entsprechenden Anträgen die Altersrente aus der Sozialpflichtversicherung sowie die Rente aus der Beitragszahlung zur FZR zu berechnen; die Kreisverwaltung sei nunmehr mit der Berechnung der zusätzlichen Versorgung beauftragt worden, sobald die Berechnung erfolgt sei, werde ein Bescheid erteilt und die erforderliche Nachzahlung vorgenommen.
Mit Bescheid zur 1. Rentenanpassungsverordnung (1. RAV) vom 14. Dezember 1990 (BGBl I S 2867) wurde dem Kläger als Anlage zu diesem Bescheid eine rückwirkende Neuberechnung seiner Altersversorgung übersandt; danach betrug die Zusatzrente aus der ZVAO-PG/Landw zum 1. August 1990 1.007,00 DM und die – ohne Zuschlag und Festbetrag – berechnete Rente aus der Sozialpflichtversicherung 358,00 DM; der Gesamtauszahlbetrag belief sich ab 1. Januar 1991 nach der 1. RAV auf 1.465,00 DM. Mit Bescheid über die Rentenanpassung nach der 2. Rentenanpassungsverordnung (2. RAV) vom 19. Juni 1991 (BGBl I S 1300) bestimmte der Träger der Rentenversicherung – Überleitungsanstalt Sozialversicherung – den Gesamtauszahlbetrag auf 1.500,00 DM. In beiden – undatierten und nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen – Bescheiden war die Rente des Klägers aus der Sozialpflichtversicherung erhöht worden unter – im wesentlichen – gleichzeitiger Kürzung der Rente aus dem Zusatzversorgungssystem. Gegen diese Kürzung hatte sich der Kläger gewandt.
Mit Bescheiden vom 2. Dezember 1991 und vom 18. Dezember 1992 „über die Umwertung und Anpassung der Rente aufgrund des ab 1. Januar 1992 geltenden neuen Rentenrechts” wurde die bisherige Versichertenrente dem Kläger als Regelaltersrente gewährt; nach Abzug des Beitragsanteils zur Krankenversicherung wurde ein monatlicher Auszahlbetrag von zuletzt 1.505,84 DM festgesetzt. Die Rentenberechnung erfolgte im maschinellen Verfahren nach § 307b Abs 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Der Widerspruch des Klägers gegen diese Bescheide wurde durch den Widerspruchsbescheid vom 23. März 1993 zurückgewiesen.
Das Sozialgericht (SG) Gotha hat durch Urteil vom 27. Januar 1994 die Klage abgewiesen. Vor dem Landessozialgericht (LSG) hat der Kläger erklärt, er begehre Leistungen aus der FZR und dem Zusatzversorgungssystem nicht nebeneinander. Durch Urteil vom 8. Juni 1995 hat das Thüringer LSG das Urteil des SG sowie die Bescheide zur 1. und 2. RAV und die Umwertungsbescheide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides abgeändert und die Beklagte verurteilt, für die Zeit vom 1. August 1990 bis 31. Dezember 1991 neben der Rente aus der Sozialpflichtversicherung eine ungekürzte und dynamisierte Rente aus der FZR zu zahlen, die Höhe dieser Rente nach §§ 14, 15 der og Anordnung festzusetzen und den so errechneten Betrag über den 31. Dezember 1991 hinaus weiter zu zahlen; im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Das LSG hat im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe Anspruch auf eine höhere (Gesamt-)Altersversorgung ab 1. August 1990. Zwar habe die Beklagte die Sozialpflichtversicherungsrente richtig berechnet; hingegen sei die Anpassung der für 1989 zutreffend mit 1.007,00 DM angegebenen Zusatzversorgungsrente fehlerhaft durchgeführt worden. Die Beklagte habe § 6 der 1. und § 8 der 2. RAV unzutreffend angewandt; die jeweiligen Erhöhungen der Sozialpflichtversicherungsrente hätten nicht auf die zusätzliche Rente angerechnet werden dürfen. Denn bei dieser Zusatzrente handele es sich nicht um eine Leistung aus einem Zusatzversorgungssystem iS von § 22 Abs 1 Satz 1 iVm § 23 Abs 1 des Gesetzes zur Angleichung der Bestandsrenten an das Nettorentenniveau der Bundesrepublik Deutschland und zu weiteren rentenrechtlichen Regelungen (Rentenangleichungsgesetz ≪RAG≫ vom 28. Juni 1990, GBl I Nr 38 S 495, 1457). Die Zusatzrente sei vielmehr eine Leistung aus der FZR. Dies folge aus § 14 Abs 1 ZVAO-PG/Landw, wonach die zusätzliche Versorgung als Zusatzrente der Sozialversicherung ausgezahlt werde; nach § 15 ZVAO-PG/Landw seien ua die Vorsitzenden bei der Berechnung der Renten aus der Sozialpflichtversicherung den Empfängern von Leistungen einer zusätzlichen Altersversorgung der Intelligenz gleichgestellt, so daß § 28 der Verordnung über die freiwillige Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung (FZR-Verordnung ≪FZRVO≫ vom 17. November 1977, GBl I Nr 35 S 395) zur Anwendung gelange. Danach hätten Versicherte anstelle der Altersversorgung aus den Zusatzversorgungssystemen Anspruch auf eine Zusatzrente aus der FZR in Höhe der zugesicherten Altersversorgung, so daß die Rente aus dem Zusatzversorgungssystem als Sozialversicherungsrente einzuordnen sei. Die Auslegung der DDR-Gesetze müsse nach den Kriterien des DDR- und nicht nach dem Rechtsverständnis des bundesrepublikanischen Gesetzgebers erfolgen. Soweit der Kläger eine Umwertung der Rente gemäß § 307a SGB VI begehre, habe die Berufung keinen Erfolg, da § 307b SGB VI Anwendung finde. Am 31. Dezember 1991 habe der Kläger Anspruch auf eine nach dem Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (AAÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl I, 1606, 1677) überführte Rente des Beitrittsgebiets gehabt. In der Anlage 1 Nr 3 zum AAÜG sei die zusätzliche Altersversorgung für verdienstvolle Vorsitzende von Produktionsgenossenschaften und Leiter kooperativer Einrichtungen der Landwirtschaft als Zusatzversorgungssystem aufgeführt. Damit sei ausdrücklich geregelt, daß eine Umwertung aufgrund der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem zu erfolgen habe; allerdings sei die im Dezember 1991 gezahlte (Gesamt-)Altersversorgung über den 31. Dezember 1991 hinaus gemäß § 307b Abs 3 Satz 2 SGB VI weiter zu zahlen.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte – sinngemäß – eine Verletzung des Einigungsvertrages (EinigVtr, im folgenden: EV) vom 31. August 1990 (BGBl II S 889), verweist auf die Rechtsprechung des Senats zu der vergleichbaren Problematik des § 28 FZRVO und trägt vor:
Renten gemäß §§ 14,15 ZVAO-PG/Landw seien hinsichtlich ihrer Rechtsfolgen von Anbeginn an als Leistungen aus einem Zusatzversorgungssystem zu behandeln. Maßgebend sei nicht die Bezeichnung der Leistungen als „Zusatzrenten” der Sozialversicherung, sondern ihre Zuordnung als Zusatzversorgungsleistung.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
unter Abänderung des Urteils des Thüringer Landessozialgerichts vom 8. Juni 1995 die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 27. Januar 1994 zurückzuweisen.
Der nicht vertretene Kläger hat sich im Revisionsverfahren zur Sache nicht geäußert.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫).
Entscheidungsgründe
II
Die zulässige Revision der Beklagten, die eine Abänderung der Entscheidung des LSG begehrt, soweit sie verurteilt wurde, die Zusatzrente ungekürzt und dynamisiert neben der Sozialpflichtversicherungsrente zu zahlen, ist begründet. Die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine höhere (Gesamt-)Altersversorgung.
Revisionsgerichtlicher Prüfung unterliegt, ob der Kläger einen Anspruch auf eine höhere Versorgung für die Zeit ab 1. August 1990 hat, ob ua die Bescheide nach der 1. RAV, nach der 2. RAV und diejenigen vom 2. Dezember 1991 und vom 18. Dezember 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. März 1993 den Gesamtanspruch des Klägers auf Versorgung bis zu dessen Überführung in die Rentenversicherung am 31. Dezember 1991 sowie den diesen ersetzenden Anspruch auf Rente wegen Alters nach dem SGB VI ab 1. Januar 1992 gemäß den jeweils maßgeblichen übergangsrechtlichen Grundlagen (§ 6 der 1. RAV, § 8 der 2. RAV, § 307b Abs 3 Satz 2 iVm Abs 5 SGB VI) in der monatlich richtigen Höhe zuerkannt haben. Unerheblich ist, daß der Widerspruchsbescheid vom 23. März 1993 lediglich die og Umwertungsbescheide betrifft. Der Senat hat bereits entschieden, daß im Hinblick auf die für die Bürger des Beitrittsgebiets besonders schwierige tatsächliche und rechtliche Umbruchsituation in den Jahren 1990 und 1991 es ausnahmsweise unbeachtlich ist, daß ein Widerspruchsverfahren nicht durchgeführt worden ist; dies gilt auch hier, zumal beide Beteiligte sich nicht darauf berufen haben (vgl BSG SozR 3-1300 § 44 Nr 8). Nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte – Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme – vom 17. März 1995; denn weder ersetzt er noch ändert er die og, Leistungen bewilligenden Bescheide ab (vgl BSG SozR 3-8570 § 8 Nr 2).
Zu Recht hat die Beklagte entschieden, daß dem Kläger aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt (bis zur bindenden individuellen Rentenfestsetzung) ein Anspruch auf eine höhere als ihm durch die angefochtenen Bescheide zuerkannte Versorgung zusteht. Insbesondere kann er einen derartigen Anspruch nicht auf § 14 Abs 1 ZVAO-PG/Landw stützen, der als ein Anspruch aus der Sozialversicherung nach dem RAG und den beiden RAVen zu dynamisieren und (nach § 307a SGB VI) zu beurteilen wäre.
Eine bundesdeutsche Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Dynamisierung und Anpassung sowohl der Sozialpflichtversicherungsrente als auch – daneben – der Rente aus der FZR (in Höhe der Rente aus dem og Zusatzversorgungssystem) für die Zeit ab 1. August 1990 ergibt sich weder aus den Vorschriften der ehemaligen DDR, die nach dem EV übergangsrechtlich weiter anzuwenden waren, noch aus dem EV selbst, noch aus den Bestimmungen des AAÜG oder des SGB VI. Der Anspruch auf die Altersrenten in der zuerkannten Höhe ist dem Kläger zutreffend in den Bescheiden zur 1. und 2. RAV bewilligt und der Betrag in den Umwertungsbescheiden fortgeschrieben worden. Dabei ist davon auszugehen, daß bereits die als Anlage dem Bescheid zur 1. RAV beigefügte – mit Schreiben vom 27. November 1990 angekündigte – Neuberechnung der Rente eine Feststellung über die (Gesamt-)Altersversorgung des Klägers ab 1. August 1990 enthielt, da insoweit Beginn, Höhe und Art der Leistungen aufgeführt waren (vgl hierzu BSG SozR 3-1300 § 32 Nr 2). Zutreffend ist die Beklagte auch davon ausgegangen, daß es sich bei dem in das bundesdeutsche Recht überführten Anspruch auf die „Zusatzrente” um einen solchen aus einem Zusatzversorgungssystem gehandelt hat. Hierzu im einzelnen:
I. Zwischen den Beteiligten steht nicht im Streit, daß die Beklagte § 23 Abs 1 RAG, § 6 der 1. und § 8 der 2. RAV sowie § 307b Abs 3 Satz 2 iVm Abs 5 SGB VI in den angefochtenen Verwaltungsentscheidungen inhaltlich zutreffend umgesetzt hat, falls diese Vorschriften auf den Kläger anwendbar und gültig sind.
II. Diese og, von der Beklagten herangezogenen Bestimmungen sind nicht zu beanstanden. Dies hat der Senat bereits entschieden. Er hält an den Grundsätzen seiner Rechtsprechung fest, die er in der Grundentscheidung vom 27. Januar 1993 (BSGE 72, 50 ff = SozR 3-8570 § 10 Nr 1; dazu Bundesverfassungsgericht ≪BVerfG≫, Beschluß der 2. Kammer des 1. Senats vom 7. Juli 1993, 1 BvR 620/93: „Zahlbetragsbegrenzung auf 2.010,00 DM”) zusammengefaßt sowie in einer Vielzahl von Urteilen und Beschlüssen zu verschiedenen Bereichen des Rentenüberleitungsrechts näher entfaltet hat; vor allem: Urteil vom 30. September 1993 – 4 RA 1/93 -: „Übergangszeit vom 3. Oktober 1990 bis 31. Dezember 1991”; Urteil vom 25. Januar 1994, SozR 3-1300 § 44 Nr 8: „Keine Einstandspflicht für DDR-Rentenansprüche vor dem 1. Juli 1990”; Beschluß vom 30. März 1994 – 4 RA 33/92 –, SGb 1995, 37 ff: „Zahlbetragsbegrenzung MfS”; Urteil vom 30. März 1994 – 4 RA 62/93 –, AuA 1994, 224, 256: „Systementscheidung und Rechtmäßigkeit der 1. und 2. Rentenanpassungsverordnung”; Urteil vom 10. Mai 1994, BSGE 74, 184 ff = SozR 3-8570 § 11 Nr 1: „Dienstbeschädigungsteilrente I”; Beschluß vom 24. August 1994, SozR 3-8570 § 17 Nr 1: „Berufsbezogene Zuwendung an Ballettänzer”; Urteil vom 31. August 1994, SozR 3-8570 § 11 Nr 2: „Kürzung der Übergangsrente”; Urteil vom 31. August 1994, SozR 3-8570 § 12 Nr 1: „Krankenversicherung von Sonderversorgungsrentnern”; Urteil vom 31. August 1994 – 4 RA 56/93 -: „Fortsetzung zur Dienstbeschädigungsteilrente I”; Urteil vom 29. September 1994, SozR 3-8570 § 11 Nr 3 „Dienstbeschädigungsteilrente II”; Urteil vom 15. Dezember 1994, BSGE 75, 262 ff = SozR 3-8560 § 26 Nr 2: „Unanwendbarkeit von § 26 Abs 1 Rentenangleichungsgesetz”; Urteil vom 14. Juni 1995, BSGE 76, 136 ff = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr 9, Nr 1: „Gesetz- und Verfassungsmäßigkeit der 1. und 2. Rentenanpassungsverordnung”; Vorlagebeschlüsse vom 14. Juni 1994, 4 RA 98/94 (§ 6 Abs 2 AAÜG) und 4 RA 54/94 (§ 7 AAÜG) sowie 4 RA 28/94: „Zahlbetragsbegrenzung auf 2.700,00 DM”; Urteil vom 14. September 1995, SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr 9, Nr 4: „Anzuwendendes Übergangsrecht bei der Überführung von Ansprüchen eines „FZR”-Versicherten mit Zusage aus einem Zusatzversorgungssystem”. Danach ist von folgendem auszugehen:
1) Bundesrecht gilt für Ansprüche, die für die Zeit ab 1. Juli 1990 geltend gemacht werden. Nach dem EV, der durch das Einigungsvertragsgesetz vom 23. September 1990 (BGBl II S 885) in innerstaatliches Recht transformiert und damit – einfaches – Bundesgesetz geworden ist, findet Bundesrecht seit dem 3. Oktober 1990 auch für die Zeit ab 1. Juli 1990 mit den Maßgaben des EV rückwirkend Anwendung. Das Recht der früheren DDR gilt nur weiter, soweit es im EV angeordnet worden ist, und zwar nachrangig, lückenfüllend und übergangsrechtlich kraft bundesrechtlichen Anwendungsbefehls und in dessen Grenzen.
2) § 23 Abs 1 RAG, der am 1. Juli 1990 in Kraft getreten und aufgrund des Art 20 des Staatsvertrages vom 18. Mai 1990 (GBl I Nr 345 S 332 = BGBl II S 537) beschlossen worden ist, hat zwar nach EV Anlage II Kap VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr 8 grundsätzlich bis 31. Dezember 1991 mit den Maßgaben des EV als sekundäres Bundesrecht weitergegolten. Er gibt jedoch keinen Anspruch auf eine Dynamisierung der Zusatzversorgungsrenten. Danach waren Renten aus der Sozialpflichtversicherung und Renten aus Zusatzversorgungssystemen lediglich nominell in unveränderter Höhe, umgestellt im Verhältnis 1:1 von Mark auf DM, zu zahlen.
3) Die in § 24 Abs 5 RAG vorgesehene schonende Überführung in Form einer Abschmelzung der Zusatzversorgungsrente bei Erhöhung des Gesamtzahlbetrages gelangte nach Inkrafttreten des EV – im Gegensatz zu § 23 RAG – als „Bundesrecht” nicht mehr zur Anwendung.
4) Die aufgrund von EV Anlage II Kap VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr 9 (= EV Nr 9) Buchst f zum 1. Januar und zum 1. Juli 1991 ergangenen Rechtsverordnungen, die 1. und 2. RAV, entsprechen der Rechtslage. Verfahrensrechtlich konnten die Bescheide, die am 3. September 1990 ergangen waren, wegen Änderung der rechtlichen Verhältnisse gemäß § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) im Hinblick auf die beiden Rentenanpassungsverordnungen geändert und im Hinblick auf das Angleichungsziel des EV, Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatzversorgungssystemen in eine SGB VI-Rente einmünden zu lassen, um ein einheitliches Rentenversicherungsrecht in ganz Deutschland herzustellen, in einem einzigen Bescheid zusammengefaßt werden.
Sowohl die Ermächtigungsnorm der beiden RAVen, EV Nr 9 Buchst f, als auch die darauf beruhenden RAVen entsprechen in formeller und materieller Hinsicht geltendem Recht. Die von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassenen RAVen und auch die Ermächtigungsnorm genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art 80 Abs 1 Grundgesetz (GG). Das Überführungsprogramm des EV Nr 9 selbst, das Grundlage für die Auslegung der Ermächtigungsnorm EV Nr 9 Buchst f ist und deren Inhalt bestimmt, steht im Einklang mit dem GG.
5) § 307b Abs 5 SGB VI, auf dem die Umwertungsbescheide beruhen und in denen die beiden Ansprüche auf Sozialpflichtversicherungsrente und Rente aus dem Zusatzversorgungssystem durch einen Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt worden sind, ist ebenfalls gültig. Er ermächtigte die Beklagte, für Rentenbezugszeiten ab 1. Januar 1992 die für die Höhe der überführten Rente maßgeblichen Entgeltpunkte in einem „maschinellen Verfahren” zu ermitteln. Sie konnte, solange die für die Rentenberechnung in jedem Einzelfall erforderlichen Daten aus dem gesamten Versicherungsverlauf noch nicht ermittelt werden konnten, die Rentenhöhe vorab aufgrund abstrakter, gesetzlich vorgegebener Werte verbindlich feststellen unter Aufrechterhaltung des dem Versicherten am 31. Dezember 1991 zustehenden (Gesamt-)Anspruchs auf Altersversorgung (§ 307b Abs 3 Satz 2 SGB VI). Der Anspruch des Versicherten auf eine seinen individuellen Verhältnissen entsprechende Festsetzung der Höhe seines Rentenanspruchs blieb dadurch dem Grunde nach unberührt, wurde aber zunächst hintangehalten (vgl § 307c SGB VI).
III.1. Dem Kläger könnte mithin ein Anspruch auf eine angepaßte und dynamisierte Rente nach der ZVAO-PG/Landw nur zustehen, wenn er keine „Rente mit Zusatzversorgung” iS von § 6 Abs 1 der 1. und § 8 der 2. RAV gehabt hätte. Das LSG ist der Ansicht, dies sei deswegen der Fall gewesen, weil die ihm aus dem Zusatzversorgungssystem im Jahre 1988 zugesagte Rente von – im Jahre 1990 – 1.007,00 DM monatlich nach § 14 Abs 1 ZVAO-PG/Landw in Wirklichkeit als Zusatzrente aus der FZR in Höhe der Versorgungszusage und an deren Stelle gezahlt worden sei, er mithin eine Rente aus der FZR erhalten habe. Träfe dies zu, hätte die Beklagte die übergangsrechtlichen Bestimmungen für Zusatzversorgungsberechtigte (§ 23 Abs 1 RAG, § 6 der 1. und § 8 der 2. RAV) zu Unrecht bzw unzutreffend angewandt. Dies ist jedoch nicht der Fall.
2. Der dem Kläger zuerkannte Anspruch auf Zusatzaltersrente in Höhe der Versorgungszusage ist nach Bundesrecht ein Recht aus der Zusatzversorgung, er geht auf eine Rente, die nach EV Nr 9 (bzw § 4 Abs 1 Nr 2 AAÜG) in die Rentenversicherung zu überführen war. Es kommt nämlich entscheidend darauf an, wie das Bundesrecht Ansprüche auf diese Leistungen rechtlich qualifiziert. Nach Bundesrecht ist aber die Leistung aus der ZVAO-PG/Landw als Zusatzversorgungsrente einzuordnen.
a) EV Nr 9 enthält als originäres Bundesrecht eine spezielle und grundsätzlich abschließende Regelung für die Überführung von Ansprüchen ua wegen Alters, die nach Maßgabe eines ua Zusatzversorgungssystems „erworben” worden sind (EV Nr 9 Buchst b Satz 1). Das bundesrechtliche Übergangsrecht unterscheidet bei der Überführung von Bestandsrenten danach, ob der Gesamtanspruch ua auf Altersversorgung sich nach Grund und Höhe ausschließlich aus individuellen Beiträgen zur Sozialpflichtversicherung und zur FZR-Versicherung ergab; dann sind die für die überwältigende Mehrzahl der Bestandsrentner gültigen Überführungsregelungen anzuwenden. Beruht der Gesamtanspruch des Bestandsrentners jedoch auch nur zum Teil auf einem Rentenanspruch, der durch eine Erwerbstätigkeit erworben wurde, derentwegen eine Zusatzversorgung (oder Sonderversorgung) zugesagt worden ist, findet für die Überführung in das SGB VI – übergangsrechtlich – das Sonderrecht von EV Nr 9 iVm den Vorschriften des AAÜG und § 307b Abs 5 (oder Abs 6) Anwendung (vgl BSGE 76, 257 ff = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr 9, Nr 3).
Das Bundesrecht trennt also zwischen „echten” Sozialversicherungsansprüchen und Anwartschaften (Sozialpflicht- und FZR-Versicherung) einerseits und Ansprüchen und Anwartschaften kraft Zusage einer Zusatz- oder Sonderversorgung andererseits. Der Sachgrund hierfür besteht wesentlich in folgendem:
Nur bei Ansprüchen der ersten Gruppe konnte annähernd von der das Rentenversicherungssystem des SGB VI kennzeichnenden konkreten Entgelt- und Beitragsbezogenheit der Renten ausgegangen werden. Ferner war aufgrund der Entgeltverhältnisse und der Beitragshöhe in der früheren DDR absehbar, daß insoweit das Niveau der SGB VI-Renten nicht überschritten und damit die Gleichheit gegenüber den westdeutschen Versicherten nicht verletzt werden würde. Außerdem war hier mit der Dynamisierung dieser einzelnen Renten die Gefahr einer gleichheitswidrigen Überzahlung gegenüber den anderen Rentnern im Beitrittsgebiet in aller Regel nicht verbunden. Schließlich waren (nur) insoweit verwaltungstechnisch für das SGB VI brauchbare Versicherungsunterlagen vorhanden.
Demgegenüber war die Ausgangslage bei den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen sehr unübersichtlich: Rechtsgrundlagen waren häufig nicht veröffentlicht, Leistungsvoraussetzungen ungeklärt, individuelle Beitragsleistungen nur teilweise und in unterschiedlicher Höhe erforderlich. Das Leistungsniveau lag zumeist, wenn auch in den verschiedenen Systemen in unterschiedlicher Höhe, über dem der Sozialpflichtversicherung und der FZR. Rentenversicherungsrechtlich verwertbare Unterlagen über Versicherungsverläufe der Begünstigten waren zumeist nicht vorhanden. Schließlich waren wegen der von den Versorgungssystemen umfaßten Tätigkeiten Anhaltspunkte dafür gegeben, daß die der Berechnung der Zusatzrenten zugrundeliegenden Arbeitsentgelte möglicherweise aus politischen Gründen gegenüber den sonstigen Erwerbstätigen in der früheren DDR überhöht waren.
Vor diesem Hintergrund ist für Ansprüche, die aufgrund von Zusagen einer (Sonder- oder) Zusatzversorgung „erworben” worden sind, das besondere Überführungsprogramm in EV Nr 9 angeordnet worden, nachdem zunächst die bisherigen leistungsrechtlichen Regelungen (soweit zu sekundärem Bundesrecht geworden) bis zur Überführung der überführbaren Ansprüche in die Rentenversicherung des SGB VI weiterhin anzuwenden sind.
b) Im Rahmen von EV Nr 9 Buchst b Satz 2 ist § 14 Abs 1 iVm § 8 der – unveröffentlichten – ZVAO-PG/Landw vom 31. Dezember 1987 sekundär bundesrechtlich als eine Bestandsschutznorm für solche „Zusatzrenten” zu verstehen, die aufgrund der Zusage einer Versorgung iS von EV Nr 9, nämlich nach der Anordnung über die zusätzliche Versorgung für verdienstvolle Vorsitzende von Produktionsgenossenschaften und Leiter kooperativer Einrichtungen der Landwirtschaft, „erworben” worden sind. Keinesfalls qualifiziert er bundesrechtlich die von ihm geschützten Renten als solche aus der FZR-Versicherung. Hierfür spricht, daß die nach § 14 Abs 1 iVm § 8 ZVAO-PG/Landw garantierte Höhe der „Zusatzrente” ausschließlich auf der Versorgungszusage und nicht (auch nicht teilweise) auf den Beiträgen zur FZR beruht. Denn die Angehörigen des og Zusatzversorgungssystems, die – wie der Kläger – Beiträge zur FZR gezahlt hatten, erhielten bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgung nach den Bestimmungen des Zusatzversorgungssystems auf der Grundlage der im letzten Kalenderjahr vor Erreichen des Rentenalters erzielten durchschnittlichen monatlichen Bruttoeinkünfte, wobei die zusätzliche Altersversorgung und die gleichartige Rente aus der Sozialpflichtversicherung begrenzt waren auf 90 vH der durchschnittlichen Nettoeinkünfte des letzten Kalenderjahres. Eine FZR-Rente wurde lediglich dann anstelle der Zusatzversorgung gezahlt, wenn sich aus den Beiträgen zur FZR ein günstigerer Anspruch ergab (§ 14 Abs 2 ZVAO-PG/Landw).
c) Die übergangsrechtliche Bewertung des zusätzlichen Versorgungsanspruchs hängt mithin nach EV Nr 9 Buchst b Satz 2 iVm § 14 ZVAO-PG/Landw davon ab, ob der Kläger nach den für alle FZR-Versicherten geltenden Vorschriften der FZRVO (als fortgeltendem sekundärem Bundesrecht) den Anspruch ausschließlich durch individuelle Beiträge zur FZR-Versicherung „erworben” hat, ob also in Anwendung des § 20 FZRVO ein die zugesagte Zusatzversorgung übersteigender Zahlungsanspruch festgestellt worden ist. Dies war bei dem Kläger nicht der Fall. Ihm war eine Zusatzversorgung aufgrund des og Zusatzversorgungssystems gewährt worden, da die Rente aus dem Zusatzversorgungssystem 1.007,00 DM betragen hat, während sich die FZR-Rente auf 339,00 DM belaufen hätte. Die Voraussetzungen für eine Rentenberechnung gemäß § 20 FZRVO, insbesondere die Gesamtzeit der Zugehörigkeit zur FZR-Versicherung sowie das während dieser Jahre erzielte monatliche Durchschnittseinkommen über 600,00 DM, soweit dafür Beiträge entrichtet worden waren, waren somit nicht berücksichtigt. Durch seine Beiträge hat der Kläger, wie aus den og Beträgen ersichtlich, nur einen deutlich niedrigeren Anspruch erworben. Daher hat der Träger der Rentenversicherung ihm (neben dem Anspruch aus der Sozialpflichtversicherung) zu Recht auch nur den durch die Versorgungszusage begründeten Anspruch, nicht aber den durch Beiträge finanzierten niedrigeren Anspruch aus der FZR, zuerkannt. Für die Qualifikation der Leistung als Zusatzversorgungsrente ist die frühere Entscheidungs- und Zahlungszuständigkeit des Trägers der Sozialversicherung (§ 17 Abs 1 ZVAO-PG/Landw) unerheblich; ihr kommt keine (sekundär bundesrechtliche) Bedeutung zu. Nach alledem unterliegt die „zusätzliche Rente” des Klägers den für Rentenansprüche und Rentenanwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen geltenden übergangsrechtlichen Bestimmungen.
Die Revision der Beklagten hat mithin Erfolg. Das SG hat zu Recht die Klage gegen die Bescheide abgewiesen. Soweit das LSG das Urteil des SG abgeändert hat, mußte daher unter Äbänderung des Urteils des LSG die Berufung gegen das Urteil des SG zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen