Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 27. August 1968 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger, von Beruf Arzt, war bis zum 1. April 1964 Jagdpächter des Gutes Seekamp und pachtete vom 1. Juni 1966 an die Jagd in einem Teil des Kropper Waldes. In der dazwischen liegenden Zeit, nämlich am 27. Dezember 1965, nahm er auf Einladung der Landwirte V. und R. in deren Jagdrevier in voller Jagdausrüstung an einer Treibjagd teil. Er hatte sich darauf eingerichtet, falls erforderlich, bei einem Jagdunfall ärztliche Hilfe zu leisten. Während des Kesseltreibens geriet der Kläger in einer Senke auf moorigen Boden und sank bis zu den Knien ein. Da er sich nicht selbst befreien konnte, ließen ihn die Jagdherren von zwei Jungen herausziehen. Er verspürte nach dem Einsinken bei seitlicher Bewegung des linken Knies Schmerzen. Diese waren jedoch nicht so stark, daß er die Teilnahme an der Jagd hätte unterbrechen oder vorzeitig beenden müssen.
Im April 1966 ließ der Kläger von dem Röntgenfacharzt Dr. R. in Kiel eine Röntgenaufnahme seines linken Knies anfertigen. Dabei konnten keine Unfallfolgen festgestellt werden. Da die Schmerzen aber zunahmen und das linke Knie anschwoll, begab sich der Kläger am 3. Mai 1966 in die Behandlung des Orthopäden Dr. V. in Kiel, der das Knie punktierte und die Punktion am 27. Juni 1966 wiederholte. Vom 24. Juni bis zum 31. Juli 1966 war der Kläger nach seinen Angaben wegen des Knieschadens arbeitsunfähig krank. Seitdem bestehen die Unfallschäden fort.
Am 23. September 1966 meldete der Kläger seinen Jagdunfall als Arbeitsunfall bei der Beklagten an. Diese lehnte den Entschädigungsanspruch durch Bescheid vom 12. Mai 1967 mit der Begründung ab, der Kläger habe den Unfall als Jagdgast erlitten und falle als solcher gemäß § 542 Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung (RVO) nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Mit der hiergegen erhobenen Klage hat der Kläger begehrt, den Bescheid der Beklagten vom 12. Mai 1967 aufzuheben und festzustellen, daß die bei dem Ereignis am 27. Dezember 1965 erlittenen Verletzungen Folge eines Arbeitsunfalls seien, um ihm deswegen Entschädigung zu gewähren. Das Sozialgericht (SG) Kiel hat die Klage durch Urteil vom 13. März 1968 abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) Schleswig-Holstein hat die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers durch Urteil vom 27. August 1968 zurückgewiesen. Es hat dazu ausgeführt: Nach § 542 Nr. 3 RVO habe der Kläger als Jagdgast zur Unfallzeit nicht unter Versicherungsschutz gestanden. Der Landwirt V. habe den Kläger nach seinen glaubhaften Bekundungen als Jäger – und nicht etwa als Treiber – eingeladen, und zwar deshalb, weil er mit dem Kläger befreundet gewesen und sich ihm als dem früheren Pächter der Nachbarjagd besonders verbunden gefühlt habe. Der Kläger sei auch nicht nach § 539 Abs. 2 RVO versichert gewesen, da seine Tätigkeit weder fremdbestimmt noch einer Arbeitsleistung für einen anderen Beruf ähnlich gewesen sei. Der Umstand, daß der Kläger bei der Teilnahme an der Treibjagd dafür ausgerüstet gewesen sei, bei einem Jagdunfall ärztliche Hilfe zu leisten, könne die Beurteilung des Falles nicht beeinflussen, da er nicht in seiner Eigenschaft als Arzt, sondern als Jagdfreund an der Jagd teilgenommen habe. Auch seien die Jagdgäste allein deswegen, weil sie bei einer Treibjagd notwendigerweise an dem Treiben mitwirkten, unfallversicherungsrechtlich nicht wie bezahlte Treiber zu behandeln. Denn auch bei einer Treibjagd stehe das persönliche Interesse des Jagdgastes im Vordergrund. Keinen rechtlichen Anhaltspunkt, den Versicherungsschutz zu begründen, biete auch der Vortrag des Klägers, ein Jagdunternehmer nehme an der Treibjagd eines anderen Jagdpächters in der Erwartung teil, dieser werde bei einer von ihm veranstalteten Treibjagd mitwirken. Die Auffassung des Klägers, er genieße aus diesem Grund Versicherungsschutz als Jagdunternehmer im eigenen Betrieb, sei schon deshalb verfehlt, weil der Unfall sich während des mehr als zweijährigen Zeitraums ereignet habe, in dem der Kläger keine eigene Jagd gehabt habe. Schließlich sei auch die Annahme lebensfremd, der Kläger habe sich an der Treibjagd nur beteiligt, um durch eine etwaige ärztliche Tätigkeit bei einem Unfall seinen beruflichen Interessen als Arzt zu dienen.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Der Kläger hat Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts sowie allgemeingültiger Regeln der Beweiswürdigung und macht geltend: Das LSG habe verkannt, daß nach § 542 Nr. 3 RVO nur die Jagdgäste mit Erlaubnisschein versicherungsfrei seien. Ihre jagdliche Betätigung diene in erster Linie privaten Bedürfnissen. Dagegen sei der eingeladene Jäger nach weidmännischen Grundsätzen verpflichtet, für den Jagdbetrieb förderlich zu wirken. Die Mitwirkung des Klägers auch als Treiber an dem Kesseltreiben am 27. Dezember 1965, seine nachbarliche Jagdhilfe und seine Bereitschaft, auf dieser Jagd gegebenenfalls Verletzte ärztlich zu betreuen, stellten kumuliert eine den Unfallversicherungsschutz gemäß § 539 Abs. 2 RVO auslösende Tätigkeit dar, gegenüber der seine private Passion als Jäger nicht mehr als dominierend angesehen werden könne.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 12. Mai 1967 sowie das Urteil des LSG aufzuheben und festzustellen, daß die bei dem Ereignis am 27. Dezember 1965 erlittenen Verletzungen Folge eines Arbeitsunfalls seien und ihm entsprechende Entschädigung zu gewähren sei.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil (§§ 165, 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes –SGG–) einverstanden erklärt.
II
Die nach § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG statthafte Revision des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Das LSG hat zu Recht die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil des SG zurückgewiesen und den geltend gemachten Anspruch verneint.
Die Entschädigungspflicht der Beklagten setzt voraus, daß die Knieverletzung, die der Kläger am 27. Dezember 1965 erlitten hat, Folge eines Arbeitsunfalls ist. Arbeitsunfall ist ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet. Kein zu entschädigender Arbeitsunfall liegt vor, wenn nach §§ 541, 542 RVO Versicherungsfreiheit besteht. Nach § 542 Nr. 3 RVO sind versicherungsfrei ua Personen, die auf Grund einer vom Jagdausübungsberechtigten unentgeltlich oder entgeltlich erteilten Jagderlaubnis die Jagd betreiben (Jagdgäste). Von der gesetzlichen Unfallversicherung ungeschützt ist hiernach die Jagdausübung durch Jagdgäste, die sich gemäß § 1 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes (BJG) i.d.F. vom 30. März 1961 (BGBl I 304) auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen jagdbarer Tiere erstreckt. § 542 RVO beruht auf dem Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz – UVNG – vom 30. April 1963. Nach der Begründung zum Gesetzentwurf (BT-Drucks. IV/120 S. 53) „Konkretisiert die Vorschrift den in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Grundsatz, daß Tätigkeiten, die in den Bereich des Privatlebens gehören, nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen”. Schon das Reichsversicherungsamt (RVA) hat die Ausübung der Jagd, die auf einem fremden Jagdgebiet des Vergnügens halber stattfindet, nicht als versichert angesehen, und zwar auch dann nicht, wenn die Ausbeute derselben an den Jagdherrn abgeliefert wird und somit den Ertrag seines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs steigert, mag auch die Erlaubnis des Jagdherrn nur unter dieser Voraussetzung erteilt worden sein (AN 1895, 221 Nr. 1422; ferner AN 1897, 308 Nr. 1603 und 309 Nr. 1604).
Die Auffassung des Klägers, nach § 542 Nr. 3 RVO seien nur Jagdgäste mit „Erlaubnisschein” versicherungsfrei, trifft nicht zu. Eine Jagderlaubnis liegt immer dann vor, wenn der Jagdausübungsberechtigte einen Dritten an der Wahrnehmung seiner Befugnis beteiligt, ohne ihm die Jagdausübung schuldrechtlich im vollem Umfang zu übertragen (Jagdpacht) (Lorz, Naturschutz-, Tierschutz- und Jagdrecht, 2. Aufl. 1967, Anm. 7 zu § 11 BJG). In der an den Kläger gerichteten Einladung der Landwirte V. und R. liegt die unentgeltliche Erteilung einer Jagderlaubnis.
Der Schutz des Klägers in der gesetzlichen Unfallversicherung ergibt sich aus keinem der in § 539 RVO geregelten Tatbestände. Es bedarf keiner näheren Erörterung, daß er mangels persönlicher Abhängigkeit von den Jagdpächtern – anders als z. B. Jagdgehilfen, Jagdaufseher, Jagdarbeiter oder bezahlte Treiber – in keinem abhängigen Dienst- oder Arbeitsverhältnis gestanden hat (§ 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO). Das LSG hat auch zutreffend ausgeführt, daß der Kläger nicht nach § 539 Abs. 1 Nr. 5, § 776 Abs. 1 Nr. 3 RVO als Unternehmer einer eigenen Jagd gegen Arbeitsunfall versichert war. § 539 Abs. 1 Nr. 5 RVO erfaßt auch die Unternehmer der Jagd. Seit der Neuregelung der gesetzlichen Unfallversicherung durch das 6. Änderungsgesetz vom 9. März 1942 (RGBl I S. 107) gehören sie zu den in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung versicherten Personen ohne Rücksicht darauf, welchen wirtschaftlichen Zweck sie mit der Ausübung des Jagdrechts verfolgen. Es bedarf im vorliegenden Fall nicht der Entscheidung, ob die Teilnahme eines Jagdunternehmers an einer fremden Treibjagd seinem eigenen Unternehmen zuzurechnen ist, wenn sie in jagdlicher „Nachbarschaftshilfe” und in der begründeten Erwartung erfolgt, daß sich der Veranstalter der Jagd auch an der eigenen Treibjagd beteiligen wird. Dieser Gesichtspunkt vermag den Versicherungsschutz in dem hier zu entscheidenden Fall schon deshalb nicht zu begründen, weil der Kläger mit dem Ablauf der Pacht des Gutes Seekamp – 1. April 1964 – die Eigenschaft eines Jagdunternehmers verloren hatte. Sollten gleichwohl noch Beiträge an die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft entrichtet worden sein, so hindert dies den Eintritt der dargelegten Rechtsfolge nicht. Der Jagdunfall des Klägers kann auch nicht dem Jagdunternehmen zugerechnet werden, das er später – ab 1. Juni 1966 – gepachtet hat. Denn die Mitgliedschaft des Unternehmers beginnt erst mit der Eröffnung des Unternehmens oder den – bei einer Jagdpacht kaum in Betracht kommenden – vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen (§§ 792, 659 RVO). Da der Kläger im Zeitpunkt des Unfalls nicht Mitglied der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft war, ist er nicht nach § 539 Abs. 1 Nr. 5 RVO geschützt.
Unzutreffend ist auch die Auffassung des Klägers, im vorliegenden Fall sei § 539 Abs. 2 RVO anwendbar. Nach dieser Vorschrift sind gegen Arbeitsunfall auch Personen versichert, die wie ein nach Absatz 1 Versicherter tätig sind; dies gilt auch bei nur vorübergehender Tätigkeit. Es muß sich dabei um eine ernstliche, dem betreffenden Unternehmen dienende Tätigkeit handeln, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht, ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen und derjenigen auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist, so daß durch sie ein innerer ursächlicher Zusammenhang mit dem unterstützten Unternehmen hergestellt wird (BSG 5, 168; 14, 1, 4; 15, 292, 294; 18, 143, 145; 19, 117, 118; BSG SozR Nr. 1 zu § 542 RVO; SozR Nr. 11, 15, 16 zu § 539 RVO). Die in der Jagdausübung liegende Tätigkeit der Jagdgäste pflegt zwar auch von bezahlten Jagdaufsehern verrichtet zu werden und kann deshalb derjenigen auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich sein. Insoweit ist § 539 Abs. 2 RVO jedoch unanwendbar. Denn § 542 Nr. 3 RVO stellt klar, daß die Jagd, sofern sie in der für Jagdgäste typischen Art und Weise ausgeübt wird, zum unversicherten privaten Bereich rechnet. Das gilt auch dann, wenn der Jagdgast sich an dem planmäßigen Abschuß des Wildes, z. B. der erforderlichen Dezimierung von Schwarzwild, zu welcher der Jagdherr nach dem Abschußplan verpflichtet ist (vgl. § 27 BJG), beteiligt (vgl. die in demselben Rechtsstreit ergangenen Urteile des Hess. LSG, Breith. 1965, 550 und des BSG, SozR Nr. 1 zu § 542 RVO). Gleichwohl kann, wie der 2. Senat des BSG mit Urteil vom 27. Juni 1969 (SozR Nr. 1 zu § 542 RVO) entschieden hat, ein an sich versicherungsfreier Jagdgast im Jagdbezirk des Jagdberechtigten ausnahmsweise Tätigkeiten verrichten, bei denen er nach § 539 Abs. 2 RVO Versicherungsschutz genießt (ebenso Rechtspr. und Literatur, Nachw. BSG, aaO, außerdem: Schindera, SozVers 1968, 235; Wildfeuer, SozVers 1970, 75; Toelzer, SGb 1970, 225). Voraussetzung dafür ist aber, daß es sich um Tätigkeiten handelt, die nicht mehr zur typischen Jagdausübung durch Jagdgäste gehören und sonst von abhängig beschäftigten Personen verrichtet werden könnten. Das ist hier nicht der Fall. Der Kläger war nur Jagdgast und somit versicherungsfrei. Selbst wenn er, wie in der Revisionsbegründung vorgetragen wird, auch als Treiber an der Jagd vom 27. Dezember 1965 mitgewirkt und sich der Unfall dabei ereignet hätte, wäre er nicht nach § 539 Abs. 2 RVO versichert gewesen. Treiber gehören, auch wenn sie freiwillig und ohne Bezahlung an einer Treibjagd mitwirken, nicht zu den nach § 542 Nr. 3 RVO versicherungsfreien Personen. Versteht man allerdings diese Vorschrift als Legaldefinition des „Jagdgastes” (Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd. 2, 478 t; Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl., § 542 RVO Anm. 21), so wären auch gastweise tätige Treiber generell unversichert. Denn die Jagdausübung umfaßt gemäß § 1 Abs. 4 BJG nicht nur das Erlegen und Fangen, sondern auch das Aufsuchen und Nachstellen jagdbarer Tiere, also auch das Treiben. § 542 Nr. 3 RVO enthält keine gesetzliche Bestimmung des Jagdgastes; vielmehr erläutert und begrenzt der Klammerzusatz „Jagdgast” den Anwendungsbereich der Vorschrift und stellt klar, daß nicht schlechthin die jagdliche Betätigung aller Personen versicherungsfrei ist, die auf Grund einer Jagderlaubnis jagen (Schindera, aaO). Unter Jagdgästen sind nicht Personen zu verstehen, die, wie die Treiber, üblicherweise als abhängig Beschäftigte tätig werden und dem Jagdherrn Hilfsdienste leisten. Eine hiervon abweichende Auffassung widerspräche der Erwägung des Gesetzgebers, nur solche Personen vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auszuschließen, die zu ihrem Privatvergnügen auf fremdem Jagdgebiet die Jagd ausüben. Demnach können auch freiwillige Treiber gemäß § 539 Abs. 2 RVO in den Genuß des Versicherungsschutzes kommen. Das gilt jedoch nicht, wenn sie sich in erster Linie als – vom Jagdherrn eingeladene – Schützen und nur nebenbei – etwa weil Treiber nicht in ausreichender Zahl bereitstehen – auch einmal bei einem einzelnen Trieb nur als Treiber und nicht auch noch als Schützen betätigen (vgl. Schindera, aaO, 238). Denn in diesen Fällen verleiht die Jagdgasteigenschaft der Tätigkeit das entscheidende Gepräge. Die „Nebentätigkeit” als Treiber ist dagegen nur von untergeordneter Bedeutung; sie wird nicht unter Umständen geleistet, die derjenigen auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnelt. Für bezahlte Treiber, die als Arbeitnehmer unter Versicherungsschutz stehen (§ 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO), ist kennzeichnend, daß ihre Beteiligung an der Jagd sich in einer Hilfsfunktion erschöpft. Die gelegentliche Treibertätigkeit von Jagdgästen ist hingegen eingebettet in die im Privatinteresse betriebene Jagd mit der Büchse. Nur von dieser Art könnte die vom Kläger behauptete Treibertätigkeit gewesen sein. Denn nach den Feststellungen des LSG war der Kläger nicht als Treiber, sondern als Jäger zur Jagd eingeladen und nahm an ihr in voller Jagdausrüstung – also als Jäger – teil. Seine Tätigkeit als Treiber kann deshalb, selbst wenn sie seiner Darstellung im Revisionsverfahren entsprochen hat, nicht unter Umständen geleistet worden sein, die sie einer Tätigkeit auf Grund eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO ähnlich erscheinen lassen.
Zutreffend hat das LSG schließlich ausgeführt, die Tatsache, daß der Kläger bei Jagdunfällen als Arzt hätte helfen können, begründe gleichfalls keinen Versicherungsschutz. Es steht fest, daß der Kläger den Jagdunfall nicht bei einer – nach § 539 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. a RVO unter Versicherungsschutz stehenden – Hilfeleistung anläßlich eines Unglücksfalles erlitten hat. Er hat an der Jagd auch nicht gefälligkeitshalber als „Jagdarzt” teilgenommen, so daß er nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der arbeitnehmerähnlichen Stellung (§ 539 Abs. 2 RVO) gegen Arbeitsunfall versichert war. Nach den das BSG bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Veranstalter der Treibjagd den Kläger aus dem Gefühl jagdlicher Verbundenheit eingeladen, und der Kläger hat dementsprechend auch als Jäger in voller Ausrüstung an der Jagd teilgenommen. Allein seine Bereitschaft, bei Jagdunfällen ärztliche Hilfe zu leisten, vermag ihn nicht in den Kreis der nach § 539 Abs. 2 RVO geschützten Personen einzureihen.
Die Revision des Klägers ist hiernach unbegründet und somit zurückzuweisen (§ 170 Abs. 1 Satz 1 SGG).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Unterschriften
Schmitt, Dr. Witte, Mellwitz
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 07.06.1971 durch Bittner, Amtsinspektor als Urk. Beamter der Gesch. Stelle
Fundstellen