Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 11.07.1990)

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Juli 1990 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Die Klägerin begehrt eine laufende Witwenbeihilfe nach § 602 der Reichsversicherungsordnung (RVO) anstelle der ihr von der Beklagten gewährten einmaligen Witwenbeihilfe.

Der im Jahre 1917 geborene Ehemann der Klägerin (Versicherter) erlitt im Oktober 1961 als Hilfsschlosser einen Arbeitsunfall mit Verlust des rechten Arms kurz unterhalb des Schultergelenkes. Aufgrund eines vor dem Sozialgericht (SG) im Januar 1963 geschlossenen Vergleichs bezog er ab 1. Oktober 1962 eine Verletztenrente auf Dauer nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 70 vH.

Am 12. November 1978 verstarb der Versicherte. Die Beklagte lehnte es ab, der Klägerin Hinterbliebenenrente, Überbrückungsbeihilfe und Sterbegeld zu gewähren, weil es sich bei dem zum Tode führenden Leiden (primäres Leberzell- bzw Gallengangskarzinom) nicht um Folgen des Arbeitsunfalls vom Oktober 1961 gehandelt habe. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 14. März 1979 eine einmalige Witwenbeihilfe (§ 600 RVO). Die Klägerin widersprach dem und begehrte die Gewährung einer laufenden Witwenbeihilfe (§ 602 RVO). Im anschließenden Klageverfahren schlossen die Beteiligten im September 1984 vor dem Landessozialgericht (LSG) einen Vergleich; darin erklärte die Beklagte sich bereit, über den Antrag der Klägerin auf Neufeststellung der Verletztenrente des verstorbenen Versicherten neu zu entscheiden und sodann einen Bescheid über die beantragte laufende Witwenbeihilfe zu erteilen. Mit Bescheiden vom 4. März 1985 und Widerspruchsbescheid vom 21. August 1985 wurden die Anträge der Klägerin auf Neufeststellung der Verletztenrente nach einer MdE um 80 vH und auf Gewährung einer laufenden Beihilfe nach § 602 RVO abgelehnt.

Das SG hat die Beklagte verurteilt, die unfallbedingte MdE des Versicherten nachträglich mit 80 vH zu bemessen, die Verletztenrente auf dieser Grundlage rückwirkend „nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen” neu festzustellen sowie den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer laufenden Beihilfe erneut zu bescheiden (Urteil vom 14. September 1989). Das LSG hat die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Neufeststellung der Verletztenrente nach einer MdE um 80 vH gerichtet hat; im übrigen hat es das angefochtene Urteil des SG abgeändert und die Klage hinsichtlich des Anspruchs auf laufende Beihilfe abgegewiesen (Urteil vom 11. Juli 1990). Zur Begründung hat es ua ausgeführt, bei Auslegung des erstinstanzlichen Urteilstenors sei unter Hinzuziehung der Entscheidungsgründe zu schließen, daß nach Auffassung des SG bei richtiger Beurteilung die MdE bei dem Versicherten jedenfalls ab 1963 mit 80 vH zu bewerten gewesen wäre. Einen Anspruch auf rückwirkende Gewährung einer Verletztenrente nach einer MdE in dieser Höhe ab 1963 oder zunächst ab 1968 habe aber auch das SG im Hinblick auf § 44 Abs 4 des Sozialgesetzbuches – Zehntes Buch – (SGB X) verneint. Unter Berücksichtigung dieser Vorschrift hätte die Klägerin einen Anspruch auf höhere Verletztenrente nicht erst, wie von ihr beantragt, ab 1. Januar 1976, sondern aufgrund des von ihr gestellten Antrags bereits ab 1. Januar 1974. Hier könne dahingestellt bleiben, ob nach dem rechtskräftigen Teil des erstinstanzlichen Urteils von einem ab 1974 oder ab 1976 festgestellten Anspruch auf Gewährung einer höheren Verletztenrente auszugehen sei. In beiden Fällen komme es nämlich nicht zu einem nachträglichen Bezug für mindestens zehn Jahre bis zum Tod des Versicherten am 12. November 1978. Denn der Umstand, daß dem Versicherten ein materiell-rechtlicher Anspruch auf höhere Verletztenrente spätestens, wie das SG ausgeführt habe, ab 1968 zugestanden habe, begründe nicht die Voraussetzungen eines „Bezuges”, wie ihn § 602 RVO voraussetze. Für diesen Begriff könne nicht darauf abgestellt werden, ob diese Mindest-MdE entgegen den tatsächlichen Feststellungen jedenfalls bei richtiger Beurteilung bestanden habe. Ebenso wie das Bundessozialgericht (BSG) zu dem Begriff des „Beziehens” in § 583 Abs 1 RVO bereits entschieden habe, komme es entscheidend darauf an, daß dem Verletzten auch eine Rente nach der erforderlichen Mindest-MdE gezahlt werde. Gegen diese Auslegung des Begriffs „Beziehen” könne nicht eingewendet werden, dem Gesetzgeber sei beim Zustandekommen des § 602 RVO nicht das sich aus § 44 Abs 4 SGB X für eine nachträgliche Korrektur einer unrichtigen Verwaltungsentscheidung ergebende Hindernis bewußt gewesen, weil bei Anwendung der durch § 44 Abs 4 SGB X ersetzten Vorschrift des § 627 RVO dem Versicherungsträger die Einrede der Verjährung möglich gewesen sei. In der Regel sei es daher auch bei Anwendung des § 627 RVO zu keiner Nachzahlung für zehn Jahre gekommen; es bestehe kein Grund zu der Annahme, daß der Gesetzgeber dies bei Schaffung des § 602 RVO übersehen haben könnte.

Mit der – vom LSG zugelassenen – Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 602 RVO sowie des § 581 Abs 3 RVO. Nach dem erstinstanzlichen Urteil bestehe ein rechtskräftig festgestellter Anspruch auf eine Verletztenrente nach einer MdE um 80 vH über die Dauer von mehr als zehn Jahren. Daß die aus diesem Anspruch fließende Sozialleistung nur im Rahmen des § 44 Abs 4 SGB X geltend gemacht werden könne, ändere nichts an dem Anspruch als solchem. Nach der Rechtsprechung des BSG sei bei der Prüfung, ob der Verletzte zur Zeit seines Todes Rente von mindestens 50 vH der Vollrente „bezogen” habe und deshalb Schwerverletzter iS des § 600 RVO gewesen sei, eine abgefundene Rente mitzuberücksichtigen. Wenn mithin ein an sich erloschener Anspruch bei der laufenden Witwenbeihilfe berücksichtigt werde, so müsse dies umso mehr für einen bestehenden Anspruch gelten, der nur an einer der Verjährung ähnlichen Bestimmung in seiner Durchsetzung scheitere. Der Anspruch auf laufende Witwenbeihilfe sei aber auch durch die entsprechende Anwendung des § 581 Abs 3 RVO gerechtfertigt. Nach der Rechtsprechung des BSG könne diese Beihilfe auch gewährt werden, wenn der Verletzte mehrere den Hundertsatz von zusammen 80 erreichende Verletztenrenten bezogen habe. Hier habe der Versicherte neben seiner Verletztenrente von 70 vH eine Versorgungsrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) in Höhe von 50 vH bezogen. In § 581 Abs 3 RVO sei zunächst von mehreren Arbeitsunfällen die Rede; in dessen Satz 3 werde sodann zur Berechnung der Verletztenrente ausgeführt, daß dem Arbeitsunfall ua Unfälle oder Entschädigungsfälle nach dem BVG gleichstünden. Diese zentrale Vorschrift über das Zusammenwirken von mehreren Renten auf dem Gebiet des Sozialrechts müsse auch auf § 602 RVO Anwendung finden, zumal es an einer einschränkenden Formulierung wie etwa in § 583 Abs 1 RVO „mehrere Verletztenrenten aus der Unfallversicherung”) fehle.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Juli 1990 die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14. September 1989 auch insoweit zurückzuweisen, als es den Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer laufenden Witwenbeihilfe betrifft.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).

 

Entscheidungsgründe

II

Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. Der Klägerin steht, wie das LSG zutreffend entschieden hat, laufende Witwenbeihilfe nach § 602 RVO nicht zu.

Nach § 602 RVO kann der Witwe eines Verletzten, der länger als zehn Jahre eine Rente nach einer MdE um 80 oder mehr vH bezogen hat und nicht an den Folgen eines Arbeitsunfalls gestorben ist, in Härtefällen anstelle der einmaligen Beihilfe nach § 600 RVO eine laufende Beihilfe gewährt werden. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, weil der Versicherte nicht länger als zehn Jahre eine Verletztenrente nach einer MdE um 80 vH „bezogen” hat.

Nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) ist dem Versicherten selbst zu Lebzeiten eine Verletztenrente nach einer MdE um 70 vH gezahlt worden. Das Tatbestandsmerkmal des Bezuges einer Verletztenrente nach einer Mindest-MdE um 80 vH für die Dauer von mehr als zehn Jahren wird aber, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, auch nicht dadurch erfüllt, daß die Beklagte entsprechend der erstinstanzlichen Entscheidung rechtskräftig verurteilt worden ist, die unfallbedingte MdE des Versicherten nachträglich mit 80 vH zu bemessen und die Verletztenrente auf dieser Grundlage rückwirkend „nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen” neu festzustellen.

Nach der vom LSG getroffenen Auslegung des rechtskräftigen Teils des erstinstanzlichen Urteils ist von einem ab 1974 oder zumindest ab 1976 bestehenden Anspruch des Versicherten auf nachträgliche Gewährung einer Verletztenrente nach einer MdE um 80 vH auszugehen. Damit kommt es in beiden Fällen nicht zu einem nachträglichen Bezug für mindestens zehn Jahre bis zum Tod des Versicherten im November 1978.

Die Voraussetzungen des Bezuges der Mindest-Verletztenrente für länger als zehn Jahre, so meint die Klägerin, seien auch dann erfüllt, wenn dem Verletzten materiell-rechtlich ein Anspruch auf Verletztenrente nach einer MdE um 80 vH spätestens ab 1968 zugestanden habe; auf einen entsprechenden Anspruch auf Zahlung der Verletztenrente um mindestens 80 vH der Vollrente für diesen Zeitraum komme es hingegen nicht an. Dem pflichtet der Senat nicht bei.

Nach § 602 RVO kann der Unfallversicherungsträger nur derjenigen Witwe laufende Witwenbeihilfe gewähren, deren nicht an den Folgen des Arbeitsunfalls verstorbener Ehemann eine entsprechende Mindest-Verletztenrente erhielt. Die Wortfassung „der länger als zehn Jahre … bezogen hat”, macht deutlich, daß es entgegen der Meinung der Klägerin nicht nur darauf ankommt, ob die MdE tatsächlich 80 vH oder mehr betrug. Entscheidend ist vielmehr, daß dem Verletzten für länger als zehn Jahre auch eine Rente nach einer MdE um mindestens 80 vH gezahlt wurde oder zumindest ein solcher Zahlungsanspruch besteht. Diese am Wortlaut orientierte Auslegung ergibt, daß § 602 RVO auf den Rentenbezug nach einer Mindest-MdE um 80 vH abstellt und nicht auf den Grad der MdE, der bei richtiger Beurteilung jeweils bestand (BSG SozR Nr 2 zu § 602 RVO; BSGE 42, 107, 109; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 591b). Mit der Anknüpfung an die Höhe des Rentenbezuges kommt der erklärte Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck, mit § 602 RVO keine allgemeine, sondern eine nur auf bestimmte Fälle beschränkte Härteregelung zu treffen. Dies wird bestätigt durch den Schriftlichen Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (BT-Drucks IV/938 – neu –), der die Einfügung eines § 599a zum Entwurf des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes (BT-Drucks IV/120) – jetzt § 602 RVO – beantragt hatte. In diesem Bericht heißt es: „Die Mehrheit des Ausschusses war sich darüber im klaren, daß von der neuen Vorschrift nur ein sehr begrenzter Personenkreis begünstigt werden wird. Es soll im wesentlichen auch nur die Möglichkeit geschaffen werden, in Härtefällen eingreifen zu können” (BT-Drucks IV/938 -neu-S 15 zu § 599a). Das Abstellen auf den Bezug der Mindest-Verletztenrente hat demnach vor allem seine Bedeutung darin, in den in § 602 RVO geregelten Härtefällen den wirtschaftlichen Verlust für den Wegfall der durch die Rente geschaffenen Existenzgrundlage auszugleichen (Lauterbach/Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl, § 602 RdNr 4). Wenn es also schon nicht darauf ankommt, daß der Versicherte zu Lebzeiten eine Verletztenrente in der erforderlichen Mindesthöhe von 80 vH tatsächlich erhalten hat, so muß jedoch zumindest ein solcher Zahlungsanspruch für länger als zehn Jahre bestanden haben; der nur dem Grunde nach entstandene Anspruch reicht nicht aus (s BSG SozR 3100 § 48 Nrn 6 und 7 zu § 48 Abs 1 Satz 2 BVG). Daß es auf die gewährte Rente und nicht auf die tatsächliche Höhe der MdE bis zum Tode des Versicherten ankommt, wirkt sich nicht nur zu Ungunsten der Versicherten und ihren Hinterbliebenen aus (s BSGE 42, 107, 109).

Die vorstehende Auslegung steht auch nicht im Widerspruch, wie die Klägerin meint, zu der Entscheidung des BSG vom 22. Juni 1976 (BSGE 42, 107), wonach bei der Prüfung, ob der Verletzte zur Zeit des Todes Rente von mindestens 50 vH der Vollrente bezogen hat, auch eine abgefundene Rente mitzuberücksichtigen ist, weil die Abfindung einer Rente lediglich eine besondere Form des Rentenbezuges – Einmalbetrag statt Gewährung laufender Leistungen – darstellt. Das BSG hat es dementsprechend auch für eine einmalige Witwenbeihilfe nach § 600 RVO als insoweit allein entscheidend angesehen, ob der Verletzte eine Rente nach einer bestimmten MdE (Rente eines Schwerverletzten) tatsächlich bezieht oder bezogen hat; in diesem Rahmen hat es eine abgefundene Rente (Rententeil) mitberücksichtigt (BSG aaO).

Die Revision weist ferner zwar zutreffend darauf hin, daß eine laufende Beihilfe auch dann gezahlt werden kann, wenn der Verletzte mehrere Verletztenrenten bezogen hat, deren Hundertsätze zusammen mindestens die Zahl 80 erreichen. Entgegen der Auffassung der Revision dürfen hierbei aber nur Verletztenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung berücksichtigt und nicht in analoger Anwendung des § 581 Abs 3 Satz 3 RVO die Hundertsätze der MdE aus einer Verletztenrente der Unfallversicherung und einer Versorgungsrente nach dem BVG zusammengerechnet werden. Die Regelung des § 581 Abs 3 RVO ist nicht, wie die Klägerin meint, eine „zentrale Vorschrift über das Zusammenwirken von mehreren Renten auf dem Gebiet des Sozialrechts”. Vielmehr enthält sie eine Sonderregelung für Verletzte, deren Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Unfälle gemindert ist. Erreichen in einem solchen Fall die Hundertsätze der durch die einzelnen Arbeitsunfälle verursachten MdE zusammen wenigstens die Zahl von 20, ist – abweichend von dem Grundsatz einer MdE mindestens um 20 vH als Voraussetzung für die Gewährung einer Verletztenrente (§ 581 Abs 1 Nr 2 RVO) – für jeden, auch einen früheren Arbeitsunfall Verletztenrente zu gewähren (s BSG SozR 2200 § 581 Nr 21); die Folgen eines dieser Arbeitsunfälle sind allerdings nur zu berücksichtigen, wenn die Erwerbsfähigkeit jeweils um wenigstens 10 vH gemindert ist (§ 581 Abs 3 Satz 2 RVO). Zusammenzuzählen sind die Hundertsätze der durch die Folgen der einzelnen Arbeitsunfälle (Brackmann aaO S 570 l) bedingten MdE. Für eine solche Zusammenzählung der Hundertsätze stehen den Arbeitsunfällen Unfälle oder Entschädigungsfälle ua nach dem BVG gleich (§ 581 Abs 3 Satz 3 RVO). Die Formulierung „stehen gleich” bringt deutlich zum Ausdruck, daß nur in diesem eng begrenzten Rahmen des § 581 Abs 3 Satz 1 RVO für die Gewährung „kleiner” Verletztenrenten aus der Unfallversicherung Unfälle nach den entsprechenden Gesetzen als „stützende”, zur Erreichung einer Mindest-MdE um 20 vH zu berücksichtigen sind.

Schließlich steht einer erweiternden Auslegung des § 602 RVO im Sinne der Revision entgegen, daß diese Vorschrift – ebenso wie § 600 RVO – eine Ausnahmeregelung für die Unfallversicherung enthält; diese Bestimmung normiert einen Anspruch auf eine aus der Unfallversicherung zu gewährende laufende Geldleistung an die Witwe ohne den sonst erforderlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem eingetretenen Körperschaden und dem als Arbeitsunfall einzuordnenden Unfallereignis.

Die Revision der Klägerin ist deshalb unbegründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1173586

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge