Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeldgewährung wegen Arbeitslosigkeit bei Wohnsitz des Kindes in einem anderen Mitgliedstaat der EG
Leitsatz (amtlich)
1. Bei der Kindergeldgewährung sind auch arbeitslose Kinder eines Wanderarbeitnehmers zu berücksichtigen, die in einem anderen Mitgliedstaat der EG leben.
2. Für die Frage, ob die Kinder als Arbeitslose der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen, können die Gegebenheiten des Wohnsitzstaates nicht völlig außer acht gelassen werden. Die Kindergeldgewährung setzt aber zumindest voraus, daß die Kinder im Wohnsitzland arbeitslos gemeldet sowie bereit und in der Lage sind, den Arbeitsangeboten der Arbeitsverwaltung nach den im Wohnsitzland üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes nachzukommen.
Normenkette
BKGG § 2 Abs. 4 S. 1 Nr. 2, Abs. 5 S. 1; EWGV 1408/71 Art. 74 Abs. 1
Verfahrensgang
LSG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 02.04.1987; Aktenzeichen L 9 Kg 2335/86) |
SG Konstanz (Entscheidung vom 17.04.1986; Aktenzeichen S 7 Kg 1299/85) |
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger Kindergeld für seine in Italien lebende Tochter Antonia zusteht.
Der Kläger, der italienischer Staatsangehöriger ist, hält sich in der Bundesrepublik Deutschland auf. Er ist arbeitslos und bezieht seit 1976 Arbeitslosengeld bzw Arbeitslosenhilfe. Die Ehefrau des Klägers und seine drei Kinder Antonia (geboren am 9. Oktober 1968), Giuseppina (geboren am 15. Oktober 1973) und Anna Maria (geboren am 10. Mai 1979) wohnen in Italien. Ab November 1984 erhielt der Kläger nur noch für die beiden jüngeren Kinder Kindergeld. Am 2. Mai 1985 beantragte er, auch wieder für seine älteste Tochter Antonia Kindergeld zu gewähren, da sie arbeitslos sei. Dazu legte er eine Bescheinigung des italienischen Arbeitsamtes in S. Pietro di Carida vom 27. März 1985 vor.
Mit Bescheid vom 23. Mai 1985 und Widerspruchsbescheid vom 23. September 1985 lehnte die Beklagte die Gewährung von Kindergeld für Antonia ab.
Die dagegen gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Landessozialgericht (LSG) hat zur Begründung seiner Entscheidung ua ausgeführt: Dem Kläger stehe ab November 1984 kein Kindergeld für Antonia zu. Seine Tochter habe weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) und könne deshalb nach § 2 Abs 5 Satz 1 BKGG nicht berücksichtigt werden. Auch aus den Regelungen des Rechts der Europäischen Gemeinschaften (EG) könne nichts anderes hergeleitet werden. Zwar sei der Kläger als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EG deutschen Staatsangehörigen nach Art 3 Abs 1 EWG-VO Nr 1408/71 gleichgestellt. Dies vermöge jedoch keinen Kindergeldanspruch für Antonia zu begründen. Art 3 Abs 1 EWG-VO Nr 1408/71 schließe nicht aus, daß durch deutsche Rechtsvorschriften der Anspruch auf Sozialleistungen - Kindergeld - von Tatbeständen abhängig gemacht werde, die nur im Inland verwirklicht werden könnten. Dies treffe auf den hier anzuwendenden § 2 Abs 4 Satz 1 BKGG alter sowie neuer Fassung zu. Danach würden Kinder, die das 16., aber noch nicht das 18. bzw 21. Lebensjahr vollendet hätten, nur dann berücksichtigt, wenn sie im Geltungsbereich des BKGG als Arbeitslose der Arbeitsvermittlung zur Verfügung ständen. Es sei nicht möglich, diese Voraussetzungen außerhalb des Geltungsbereichs des BKGG zu erfüllen. Auch aus der Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art 3 Abs 1 EWG-VO Nr 1408/71 sei kein anderes Ergebnis zu folgern. Deutsche Kindergeldberechtigte hätten ebenfalls für ein Kind, das sich in einem anderen Mitgliedstaat der EG arbeitslos melde, keinen Anspruch auf Kindergeld. Dasselbe gelte auch für Art 74 Abs 1 EWG-VO Nr 1408/71, auf den sich der Kläger ausdrücklich berufe.
Der Senat hat durch Beschluß vom 22. November 1988 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Daraufhin ist das Urteil des EuGH vom 22. Februar 1990 in der Rechtssache C - 12/89 - ergangen, auf dessen Inhalt verwiesen wird.
Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt der Kläger die Verletzung des Art 3 Abs 1 und Art 74 Abs 1 EWG-VO Nr 1408/71 und macht geltend: Diese Vorschriften stellten sicher, daß ein arbeitsloser Angehöriger eines anderen Mitgliedstaates der EG in der Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf die zu gewährenden Familienleistungen so behandelt werde, als ob seine Familienangehörigen sich tatsächlich bei ihm im Beschäftigungsstaat aufhielten. Somit habe er, der Kläger, für die Zeit seiner Arbeitslosigkeit Anspruch auf Kindergeld für seine Tochter Antonia nach § 2 Abs 4 BKGG iVm Art 74 Abs 1 EWG-VO Nr 1408/71.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen und des Bescheides der Beklagten vom 23. Mai 1985 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 1985 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die Zeit ab 1. November 1984 Kindergeld für seine Tochter Antonia zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie macht - nach der Entscheidung des EuGH vom 22. Februar 1990 - nunmehr geltend: Zwar sei jetzt geklärt, daß die Aufenthaltsfiktion des Art 74 EWG-VO Nr 1408/71 auch den bei § 2 Abs 4 BKGG erforderlichen Inlandstatbestand erfasse. Die Gewährung von Kindergeld setze aber unter Berücksichtigung dieser Normen voraus, daß das Kind im Geltungsbereich der EWG-VO Nr 1408/71 arbeitslos und verfügbar sei sowie, daß die für den Bezug von Geldleistungen genannten Grenzen nicht überschritten würden. Ob Antonia in der fraglichen Zeit arbeitslos gewesen sei, richte sich nach §§ 101 und 103 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG). Die in der Bescheinigung der ausländischen Arbeitsvermittlung angegebenen Tatsachen genügten nicht, um über den geltend gemachten Anspruch auf Kindergeld abschließend entscheiden zu können. Zur Feststellung dieser Tatsachen müsse der Rechtsstreit an das LSG zurückverwiesen werden.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).
Die Revision des Klägers führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG. Die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz reichen nicht aus, um über den geltend gemachten Anspruch abschließend entscheiden zu können.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist die Gewährung von Kindergeld für die Tochter Antonia nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil sich das Kind in Italien aufhält. Denn Kindergeldberechtigte haben in Anwendung der EWG-VO Nr 1408/71 unter bestimmten Voraussetzungen auch Anspruch auf Kindergeld für ihre in einem anderen Mitgliedstaat lebenden arbeitslosen Kinder.
Die EWG-VO Nr 1408/71 ist auf den Kläger anzuwenden. Dies folgt aus Art 2 Abs 1 EWG-VO Nr 1408/71. Danach gilt diese Verordnung ua für Arbeitnehmer, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaates sind. Der Kläger ist als Italiener Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EG. Für ihn gelten zumindest die Rechtsvorschriften Italiens.
Die Regelungen der Familienleistungen sind in Titel III, Kapitel 7 EWG-VO Nr 1408/71 enthalten. Für den hier geltend gemachten Anspruch auf Kindergeld ist auszugehen von Art 74 Abs 1 EWG-VO Nr 1408/71. Danach hat ein arbeitsloser Arbeitnehmer, der Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates außer Frankreichs bezieht, für seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates, als ob diese Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates wohnten. Der Kläger gehört zu dem von dieser Bestimmung erfaßten Personenkreis. Der Begriff des Arbeitnehmers ist in Art 1 Buchstabe a) EWG-VO Nr 1408/71 definiert. Danach ist Arbeitnehmer jede Person, die gegen ein Risiko oder mehrere Risiken, die von den Zweigen eines Systems der sozialen Sicherheit erfaßt werden, pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist. Diese Definition ist von allgemeiner Tragweite und erstreckt sich in Anbetracht dieser Erwägung auf jede Person, die, ob sie eine Erwerbstätigkeit ausübt oder nicht, die Versichertengemeinschaft nach den für die soziale Sicherheit geltenden Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten besitzt (vgl EuGH SozR 6050 Art 22 Nr 4). Der Kläger als arbeitsloser Arbeitnehmer bezieht seit 1976 Arbeitslosengeld bzw Arbeitslosenhilfe, ist somit pflichtversichert für den Fall der Krankheit nach § 155 Abs 1 AFG. Seine Tochter Antonia, für die er Kindergeld beansprucht, ist Familienangehörige iS des Art 1 Buchstabe f) EWG-VO Nr 1408/71. Auch die weitere Voraussetzung, daß zwei unterschiedliche Mitgliedstaaten betroffen sein müssen, liegt vor. Das Kind Antonia wohnt in Italien. Der Kläger hält sich in der Bundesrepublik Deutschland auf. Des weiteren handelt es sich bei dem Kindergeld um eine Familienleistung iS des Art 74 Abs 1 EWG-VO Nr 1408/71. Dies sind nach Art 1 Buchstabe u) i) alle Sach- oder Geldleistungen, die zum Ausgleich von Familienlasten im Rahmen der in Art 4 Abs 1 Buchstabe h) genannten Rechtsvorschriften bestimmt sind. Die Bundesregierung hat in ihrer Erklärung zu Art 5 EWG-VO Nr 1408/71 als Leistung, die unter Art 4 Abs 1 fällt, ausdrücklich das Kindergeld benannt (vgl ABL-EG Nr C 139/6 vom 9. Juni 1980).
Der Kindergeldanspruch für das Kind Antonia ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß Antonia sich in Italien aufhält. Nach § 2 Abs 5 Satz 1 BKGG werden zwar Kinder, die weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes haben, bei der Gewährung von Kindergeld nicht berücksichtigt. Ausnahmen von diesem Territorialitätsgrundsatz für im Ausland lebende Kinder gelten jedoch, soweit dies durch des EG-Recht oder durch zwischenstaatliche Abkommen bestimmt ist (vgl BSG SozR 5870 § 2 Nr 51). Nach Art 74 Abs 1 EWG-VO Nr 1408/71 steht der Aufenthalt des Kindes in Italien dem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland gleich.
Diese Gleichstellung gilt nicht nur hinsichtlich des Wohnsitzes. Hängt nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, der bestimmte Familienleistungen erbringt, die Gewährung dieser Leistungen davon ab, daß der Familienangehörige des Arbeitnehmers als Arbeitsloser der Arbeitsvermittlung im Geltungsbereich dieser Rechtsvorschriften zur Verfügung steht, so ist diese Voraussetzung auch als erfüllt anzusehen, wenn der Familienangehörige als Arbeitsloser der Arbeitsvermittlung in dem Mitgliedstaat zur Verfügung steht, in dem er wohnt. Dies hat der EuGH auf die Vorlage des erkennenden Senats in seinem Urteil vom 22. Februar 1990 entschieden. Hieran ist der erkennende Senat gebunden. Aus der Vorlagepflicht gemäß Art 177 EWG-Vertrag folgt, daß die Entscheidungen des EuGH, soweit sie EG-Recht auslegen, für die Gerichte der Mitgliedstaaten der EG bindend sind (vgl BVerfG, Beschluß vom 25. Juli 1979 - 2 BvL 6/77 - NJW 1980, 519), weil die Vorabentscheidungen des EuGH die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrecht gewährleisten sollen (vgl dazu BSGE 37, 88, 92; BSG SozR 6055 Art 18 Nr 2).
Im vorliegenden Fall läßt sich indessen noch nicht sagen, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind, die - auch unter Berücksichtigung der Gleichstellung nach Art 74 EWG-VO Nr 1408/71 - nach innerstaatlichem Recht erfüllt seien müssen, um den geltend gemachten Anspruch zu bejahen.
Gemäß § 2 Abs 4 Satz 1 BKGG der alten Fassung, die bis zum 31. Dezember 1984 (vgl BGBl I 1982, 13) galt, wurden Kinder, die das 16., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatten und nicht in Schulausbildung oder Berufsausbildung standen, kindergeldrechtlich nur berücksichtigt, wenn sie bei der Berufsberatung des Arbeitsamtes als Bewerber um eine berufliche Ausbildungsstelle gemeldet waren oder nach Beratung durch die Berufsberatung der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen. Nach der nach dem 1. Januar 1985 geltenden Fassung des BKGG (10. Gesetz zur Änderung des BKGG vom 21. Dezember 1984 - BGBl I, 1726 -) werden Kinder, die das 16., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, bei dem Kindergeldanspruch berücksichtigt, wenn sie im Geltungsbereich des BKGG eine Berufsausbildung mangels Arbeitsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen können oder als Arbeitslose der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen. Ob jemand iS von § 2 Abs 4 BKGG alter und neuer Fassung arbeitslos ist und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, richtet sich - da das BKGG insoweit keine abweichende Definition der genannten Begriffe enthält - nach den Vorschriften der §§ 101 und 103 AFG. Arbeitslos iS des AFG ist gemäß § 101 Abs 1 Satz 1 AFG ein Arbeitnehmer, der vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht oder nur eine kurzzeitige Beschäftigung ausübt. Nach § 103 Abs 1 AFG steht der Arbeitsvermittlung ua zur Verfügung, wer eine zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben kann und darf und bereit ist, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen, die er ausüben kann und darf. Durch die Vorinstanzen sind insoweit bisher - worauf die Beklagte in der Revisionsinstanz zu Recht hingewiesen hat - keinerlei Feststellungen getroffen worden. Das LSG-Urteil erwähnt lediglich die Bescheinigung des italienischen Arbeitsamtes in S. Pietro di Carida vom 27. März 1985.
Auch wenn bei der Anwendung des § 2 Abs 4 BKGG alter und neuer Fassung auf Kinder, die in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der EG leben, schon wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art 3 EWG-VO Nr 1408/71) die gleichen Anforderungen zu stellen sind, also grundsätzlich auch bei im Ausland lebenden Kindern die Voraussetzungen der §§ 101 und 103 AFG vorliegen müssen, können die Gegebenheiten des Wohnsitzstaates aber nicht völlig außer acht gelassen werden. Der Senat hat dies bereits in seinem Urteil vom 11. März 1987 - 10 RKg 2/86 - (SozR 5870 § 2 Nr 51) zur Anwendung des Begriffs "Berufsausbildung" iS von § 2 Abs 2 Satz 1 Nr 1 BKGG auf Ausbildungsverhältnisse in Italien entschieden und ausgeführt, es müsse genügen, daß die im anderen EG-Mitgliedstaat absolvierte Ausbildung in Zielsetzung und Charakter der Ausbildung in Deutschland im wesentlichen vergleichbar ist. Für die kindergeldrechtliche Berücksichtigung in Italien wohnender arbeitsloser Kinder bedeutet das: Es kommt nicht darauf an, ob die Voraussetzungen der §§ 101 und 103 AFG in jedem Punkte erfüllt sind, es muß aber feststehen, daß die Kinder als arbeitslos gemeldet sowie bereit und in der Lage sind, den Arbeitsangeboten der Arbeitsverwaltung nach den im Wohnsitzland üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes nachzukommen. Denn nur wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, kann die Arbeitslosigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat der EG lebenden Kindes als im wesentlichen vergleichbar angesehen werden und den Kindergeldanspruch nach § 2 Abs 4 BKGG alter und neuer Fassung begründen.
Außerdem kann der Anspruch auf Kindergeld gemäß § 2 Abs 4 Satz 2 BKGG in der ab 1. Januar 1985 geltenden Fassung des 10. BKGG-Änderungsgesetzes ausgeschlossen sein, wenn Antonia eigenes Erwerbseinkommen hat. Auch dieser Frage ist die Vorinstanz - von ihrer Rechtsauffassung zu Recht - bisher nicht nachgegangen.
Die angefochtene Entscheidung war daher aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen, damit die für eine abschließende Entscheidung noch notwendigen Tatsachenfeststellungen nachgeholt werden.
Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
Fundstellen