Entscheidungsstichwort (Thema)
Geschiedenenwitwenrente. Unterhaltsanspruch. Umfang der Sachverhaltsermittlung
Leitsatz (amtlich)
Zum Umfang der Ermittlungspflicht hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs der geschiedenen Frau gegen den allein oder überwiegend für schuldig erklärten Mann.
Stand: 24. Oktober 2002
Normenkette
SGB VI § 243 Abs. 2 Nr. 3, § 91 S. 1; EheG 1946 § 58 Abs. 1, § 59
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 18. Juli 1996 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Tatbestand
I
Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Klägerin nach dem am 15. November 1992 verstorbenen H.S. (Versicherter) Witwenrente ohne Aufteilung auf die Beigeladene als weitere Berechtigte zusteht.
Die am 5. März 1949 geschlossene Ehe der Beigeladenen mit dem Versicherten, aus der die Kinder Jutta (geb am 31. August 1949) und Anke (geb am 30. Juni 1964) hervorgegangen sind, wurde mit Urteil des Landgerichts (LG) Hamburg vom 23. November 1966 aus dem überwiegenden Verschulden des Versicherten geschieden. Der ursprünglich geschlossene Unterhaltsvergleich, demzufolge der Versicherte der Beigeladenen monatlich 300,00 DM zu bezahlen hatte, wurde im Jahre 1977 durch Urteil des LG St. dahingehend geändert, daß der Versicherte zur Zahlung von weiteren 80,00 DM monatlich verurteilt wurde. Mit weiterem Urteil des Amtsgerichts (AG) B. … vom 9. Februar 1982 wurden die Unterhaltszahlungen für die Zeit vom 1. November 1979 bis zum 30. April 1981 neu festgesetzt und im übrigen wegen der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Beigeladene das Entfallen des Unterhaltsanspruchs ab dem 1. Mai 1981 bestimmt.
Nachdem die Beigeladene aus dem Berufsleben ausgeschieden und ihr ab April 1992 Altersrente in Höhe von ursprünglich 635,34 DM zuerkannt worden war, machte sie gegenüber dem Versicherten erneut Unterhaltsansprüche geltend. Für die hierauf gerichtete Klage bewilligte ihr das AG B. … Prozeßkostenhilfe, während der entsprechende Antrag des Versicherten zunächst abgelehnt wurde. Auf die Beschwerde gegen diese Entscheidung änderte das Oberlandesgericht (OLG) C. … den Beschluß des AG ab und bewilligte auch dem Versicherten Prozeßkostenhilfe: Die Klage leide im Hinblick auf die Unzulässigkeit eines schlichten Zahlungsbegehrens bereits an prozessualen Mängeln und sei im übrigen auch bei deren Behebung im Wege der Umdeutung jedenfalls nicht hinreichend schlüssig begründet. Ein etwaiger Unterhaltsanspruch richte sich nach dem bis zum 30. Juni 1977 geltend gewesenen Recht. Dabei seien gemäß Art 12 Nr 3 Abs 2 des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG) auch Unterhaltsvereinbarungen weiterhin zu beachten. Bisher seien jedoch weder Inhalt und Grundlagen des weiterhin maßgeblichen Unterhaltsvergleichs aus dem Jahre 1967 noch die Umstände, auf denen das Urteil vom 9. Februar 1982 beruht habe, dargelegt. Schließlich seien in Ermangelung einer Vorrangregelung in jedem Fall die Bedürfnisse und wirtschaftlichen Verhältnisse der jetzigen Ehefrau des Versicherten sowie dessen eigener angemessener Unterhalt zu berücksichtigen.
Im Hinblick auf den Tod des Versicherten, der zuletzt über Renteneinkünfte in Höhe von monatlich 2.754,28 DM verfügte, kam es nicht mehr zu einer gerichtlichen Entscheidung über den Unterhaltsanspruch der Beigeladenen. Die Beklagte gewährte ihr mit Bescheid vom 5. März 1993 ab 1. Dezember 1992 eine große Witwenrente im Verhältnis der Dauer ihrer Ehe mit dem Versicherten.
Mit Bescheid vom 5. März 1993 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 1993) gewährte die Beklagte auch der Klägerin, die mit dem Versicherten vom 28. Mai 1976 bis zu dessen Tod verheiratet und nicht erwerbstätig gewesen war, eine – nach der Dauer der Ehezeit anteilig bemessene – große Witwenrente. Berufung und Klage hiergegen sind erfolglos geblieben (Urteile des Sozialgerichts ≪SG≫ Stade vom 28. Oktober 1994 und des Landessozialgerichts ≪LSG≫ Niedersachsen vom 18. Juli 1996). Das Berufungsgericht hat dabei zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen folgendes ausgeführt: Zutreffend habe die Beklagte die Witwenrente entsprechend ihrer jeweiligen Ehedauer mit dem Versicherten auf die Klägerin und die Beigeladene aufgeteilt. Deren Unterhaltsanspruch im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand von April 1992 (Beginn der Rente) bis zum Tod des Versicherten ergebe sich ohne Bindung an das Ergebnis früherer zivilrechtlicher Verfahren aus dem bei Ehescheidungen vor dem 1. Juli 1977 weiterhin anzuwendenden § 58 Abs 1 des Ehegesetzes (EheG) vom 20. Februar 1946. Die Angemessenheit des hiernach grundsätzlich zustehenden Unterhalts bestimme sich ausgehend von den Lebensverhältnissen der Ehegatten zur Zeit der Scheidung mit 1/3 bis 1/4 des Nettoeinkommens des schuldig geschiedenen allein verdienenden Ehegatten. Im vorliegenden Fall sei unter Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtung des Versicherten gegenüber der Klägerin vom Mittelwert dieser beiden Größen (= 7/24) auszugehen, so daß sich folgende Berechnung ergebe:
7/24 des Einkommens des Versicherten |
2.754,28 DM × 7 |
24 |
= Zwischensumme |
= |
803,33 DM |
abzüglich Einkommen der Beigeladenen |
./. |
635,34 DM |
Unterhaltsanspruch |
= |
167,99 DM. |
Der sich auf diese Weise ergebende Unterhaltsanspruch liege oberhalb eines Betrages in Höhe von 25 vH des für das Land Hamburg ab 1. Juli 1992 festgesetzten Sozialhilferegelsatzes von 509,00 DM (= 127,25 DM) und sei demgemäß als Unterhalt iS von § 243 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) anzusehen.
Die Klägerin wendet sich hiergegen mit der vom LSG zugelassenen Revision: Das Berufungsgericht habe zu Unrecht keine Ausführungen zur Leistungsfähigkeit des Versicherten gemacht. Im Rahmen von § 59 EheG seien jedoch die Miete für die gemeinsam mit der Klägerin bewohnte Wohnung, zusätzliche Aufwendungen aufgrund seiner Krebserkrankung, die Unterhaltspflicht gegenüber der nicht erwerbstätigen Klägerin und der Tochter Anke (bis September 1991) sowie erhebliche Verbindlichkeiten zu berücksichtigen. Unter Zugrundelegung dieser Umstände ergebe sich im übrigen selbst bei unterstellter Leistungsfähigkeit des Versicherten kein im Rahmen von § 243 Abs 2 SGB VI relevanter Unterhaltsanspruch; entgegen der Auffassung des LSG habe die Beigeladene nämlich lediglich 1/4 des Nettoeinkommens beanspruchen können, so daß sich nach Anrechnung ihres eigenen Einkommens lediglich ein Betrag von 53,23 DM errechne.
Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 18. Juli 1996 und des Sozialgerichts Stade vom 28. Oktober 1994 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 5. März 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 1993 zur Gewährung einer ungekürzten Witwenrente zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen,
hilfsweise, das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 18. Juli 1996 aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen.
Sie schließt sich im wesentlichen der Auffassung des LSG an. Dieses habe insbesondere keinen Grund gehabt, an der Leistungsfähigkeit des Versicherten zu zweifeln und hierzu nähere Ausführungen zu machen. Bei einem monatlichen Einkommen von 2.754,28 DM hätte eine Unterhaltsverpflichtung von 167,99 DM keine Gefährdung seines angemessenen Unterhalts bewirkt. Soweit sonstige Belastungen geltend gemacht würden, handele es sich um einen gemäß § 163 des Sozialgerichtsgesetzes unzulässigen neuen Sachvortrag.
Die Beigeladene beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
II
Auf die zulässige Revision der Klägerin ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das LSG zurückzuverweisen. Die bisherigen Tatsachenfeststellungen reichen nicht ansatzweise zu einer abschließenden Entscheidung darüber aus, ob der Wert ihres Rechtes auf Hinterbliebenenrente ohne Aufteilung auf die Beigeladene zu bestimmen ist. Ähnlich wie die Beklagte, die den für die Entscheidung über die Gewährung einer Witwen- bzw Witwerrente an frühere Ehegatten relevanten Sachverhalt ausgehend von der damaligen Fassung ihrer Antragsformulare und auf der Grundlage eines völlig unzureichenden Schlußvermerks ihres Sachbearbeiters in keiner Weise ausreichend ermittelt und damit den Rechtsstreit geradezu provoziert hatte, hat auch das Berufungsgericht die nach Bundesrecht maßgebliche unterhaltsrechtliche Situation im wesentlichen ungeprüft gelassen.
Für den von der Beklagten zugunsten der Beigeladenen vorgenommenen Eingriff in das Recht der Klägerin auf Witwenrente bietet § 91 Satz 1 SGB VI eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage, deren Tatbestand sich im wesentlichen aus § 243 SGB VI ergibt. Besteht demnach aus den Rentenanwartschaften eines Versicherten für denselben Zeitraum Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente für mehrere Berechtigte, erhält jeder von ihnen den Teil der Witwen- oder Witwerrente, der dem Verhältnis der Dauer seiner Ehe mit dem Versicherten zu der Dauer der Ehen des Versicherten mit allen Berechtigten entspricht. Der Anspruch der Beigeladenen beurteilt sich dabei, wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist, nach § 243 Abs 2 SGB VI; Anspruch auf große Witwen- oder Witwerrente besteht hiernach auch für geschiedene Ehegatten,
- deren Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist,
- die nicht wieder geheiratet haben und
- die im letzten Jahr vor dem Tode des Versicherten Unterhalt von diesem erhalten haben oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod einen Anspruch hierauf hatten und
die entweder
- ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erziehen (§ 46 Abs 2)
- das 45. Lebensjahr vollendet haben oder
- berufsunfähig oder erwerbsunfähig sind,
wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und nach dem 30. April 1942 verstorben ist. Im Hinblick auf den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt weiter klärungsbedürftig ist das Vorliegen der in Nr 3 2. Alternative ebenda umschriebenen Tatbestandsvoraussetzung. Die bisher festgestellten Tatsachen reichen nicht aus, um feststellen zu können, ob die Beigeladene im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tode des Versicherten einen monatlichen Anspruch auf Zahlung von Unterhalt in Höhe von wenigstens 25 vH des zeitlich und örtlich maßgeblichen Regelsatzes nach dem Bundessozialhilfegesetz hatte.
Entscheidend ist insofern die von den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit in eigener Zuständigkeit und ohne Bindung an zivilgerichtliche Entscheidungen zu beurteilende materielle Rechtslage (Senat in BSGE 80, 198, 200). Da die Ehe der Klägerin mit dem Versicherten vor dem 1. Juli 1977 geschieden worden ist, richtete sich ihr gesetzlicher Unterhaltsanspruch gemäß Art 12 Nr 3 Abs 2, Nr 13 1. EheRG vom 14. Juni 1976 (BGBl I, 1421, 1462) nach dem EheG 1946. Der hiernach einschlägige § 58 Abs 1 EheG geht für den Fall der Scheidung aus alleinigem oder – wie hier – überwiegendem Verschulden des Ehemannes davon aus, daß dieser – insofern zunächst unabhängig von seiner Leistungsfähigkeit (so ausdrücklich BGH in FamRZ 1979, 692 = NJW 1979, 1885 = MDR 1979, 917) – den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt zu gewähren hat, soweit die Einkünfte aus dem Vermögen der Frau und die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit nicht ausreichen. Als umfassende Regelung des Einflusses der eingeschränkten Leistungsfähigkeit auf den Unterhaltsanspruch (BGH, aaO) ermöglicht es in einem anschließenden zweiten Prüfungsschritt § 59 EheG, den sich auf dieser Grundlage ergebenden Unterhaltsanspruch ggf nach Billigkeitsgrundsätzen zu beschränken, wenn der Verpflichtete durch die Gewährung des nach § 58 EheG bestimmten Unterhalts bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen den eigenen angemessenen Unterhalt gefährden würde. Zur Ermittlung des konkreten Unterhaltsanspruchs im für die Anwendung von § 243 Abs 2 Nr 3 SGB VI maßgeblichen „letzten wirtschaftlichen Dauerzustand” vor dem Tod des Versicherten sind die Lebensverhältnisse zur Zeit der Scheidung entsprechend den damals bereits vorhersehbaren Einkommensentwicklungen und den seitdem eingetretenen Veränderungen der allgemeinen Lohn- und Preisverhältnisse „fortzuschreiben” und die aktuelle Einkommens- bzw Vermögenssituation der Beteiligten zu ermitteln (vgl Senat in SozR 3-2600 § 243 Nr 4 mwN). Hieran fehlt es indessen fast vollständig.
Das LSG hat bereits keinerlei Feststellungen bezüglich der maßgeblichen ehelichen Lebensverhältnisse zur Zeit der Scheidung getroffen, obwohl in dem von ihm selbst zitierten Beschluß des OLG C … vom 16. November 1992 über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe an den Versicherten bereits ausdrücklich auf den ua insofern mangelhaften Vortrag der Beigeladenen hingewiesen worden war. Erforderlich wäre es demgemäß gewesen, die damals jeweils konkret ausgeübte Berufstätigkeit, die gesellschaftliche Stellung sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse beider Ehegatten (BSG in SozR § 1265 Nr 16 und SozR 2200 § 1265 Nr 8; BSGE 32, 197, 198; 40, 225, 226; 52, 83, 84; BGH FamRZ 1982, 895 und 1987, 257) umfassend und eingehend aufzuklären. Als unverzichtbares Minimum an Ermittlungsaufwand wäre insofern die Beiziehung der Scheidungsakten und die Ermittlung derjenigen Umstände in Betracht zu ziehen gewesen, die zum Abschluß des Vergleichs vom 5. Juni 1967 geführt hatten. Die mangelhafte Sachaufklärung insofern verhindert gleichzeitig die hiervon abhängige Projektion der Verhältnisse auf den letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod des Versicherten einschließlich der im Einzelfall in Betracht kommenden (BSG in SozR 2200 § 1265 Nr 56 S 188) verkürzten Feststellung, daß das individuelle Einkommen im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand im wesentlichen Ausdruck der allgemeinen Einwicklung ist. Einer Bemessung des angemessenen Unterhalts iS von § 58 EheG steht derzeit zudem entgegen, daß über den Altersrentenbezug der Beigeladenen hinaus Feststellungen zu ihrer Einkommens- und Vermögenssituation im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand nicht getroffen wurden.
Die vom Berufungsgericht isoliert in den Vordergrund seiner Bemühungen gestellte Frage, nach welcher Quote der Einkünfte des Versicherten sich der angemessene Unterhalt der Beigeladenen bemißt, ist auf dieser Grundlage von vornherein einer Klärung nicht zugänglich. Der insofern von der in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ≪BSG≫ (SozR § 1265 Nr 16) anhaltsweise zugrunde gelegte Bereich zwischen 1/3 und 1/4 des Nettoeinkommens ist nämlich bereits nur dann relevant, wenn der Versicherte Alleinverdiener war und der gemeinsame Lebensunterhalt aus den von ihm erzielten Einkünften bestritten wurde (so ausdrücklich bereits BSGE 32, 197, 199 und SozR 2200 § 1265 Nr 56 S 188); schon insofern fehlt es im angegriffenen Urteil indessen an jeglichen Hinweisen, auf welcher konkreten Grundlage das Vorliegen einer derartigen Konstellation auch im hier zur Entscheidung stehenden Fall angenommen wurde. Zusätzlich ist nochmals ausdrücklich (s bereits Senat in BSGE 80, 198, 202 mwN) darauf hinzuweisen, daß die für die Höhe des nachehelichen Unterhalts maßgebliche Quote auf der Grundlage aller im Einzelfall relevanten Gesichtspunkte grundsätzlich in tatrichterlicher Würdigung zu bestimmen ist. Es ist demgemäß den Tatsacheninstanzen vorbehalten, auf der Grundlage des von ihnen zu ermittelnden Sachverhalts gleichermaßen festzustellen, ob überhaupt einer der Regelfälle (vgl BSG SozR § 1265 Nr 16 und SozR 2200 § 1265 Nr 56) vorliegt, für die die von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten „Richtlinien” iS einer Gleichbehandlung als Orientierungshilfen und Anhaltspunkte zu beachten sind, und wo genau der jeweils zu beurteilende Sachverhalt innerhalb des hierdurch ggf beschriebenen Rahmens einzuordnen ist. Demgegenüber hat sich die Tätigkeit des Revisionsgerichts auf die Prüfung der jeweils zugrunde gelegten Erfahrungssätze im Hinblick auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu beschränken (Senat in BSGE 80, 198, 202).
Um schließlich den Unterhaltsanspruch der Beigeladenen abschließend bestimmen zu können, wird das LSG im Rahmen des nunmehr durchzuführenden Verfahrens auch § 59 EheG in seine Überlegungen einzubeziehen haben (vgl zur Methodik und Reihenfolge der Prüfung BGH FamRZ 1979, 692 = NJW 1979, 1985 = MDR 1979, 917 sowie OLG Oldenburg in FamRZ 1980, 53). Der diesbezügliche Vortrag der Beklagten, daß bisher keinerlei Veranlassung bestanden habe, „die Leistungsfähigkeit des Versicherten zu bezweifeln und hierzu nähere Ausführungen zu machen”, rechtfertigt sich allenfalls vordergründig daraus, daß das LSG trotz einschlägigen Sachvortrags der Klagepartei vom Beginn des sozialgerichtlichen Verfahrens an bisher weder die Norm selbst beachtet noch die zu ihrer Anwendung erforderlichen Feststellungen getroffen hat. Es wird demgemäß die Ermittlung etwaiger sonstiger Verpflichtungen des Versicherten im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand einschließlich insbesondere des Unterhaltsbedarfs der Klägerin und krankheitsbedingter Mehraufwendungen nunmehr nachzuholen und ggf konkret zu beziffern sowie gegeneinander bzw im Verhältnis zum notwendigen Selbstbehalt in Relation zu setzen haben, um hiervon ausgehend den nach Billigkeit bemessenen Unterhalt der Beigeladenen festzulegen (vgl BSG in SozSich 1988, 350).
Nichts anderes gilt, sofern die tatrichterliche (BGH in FamRZ 1982, 684, 685) Auslegung des Vergleichs vom 5. Juni 1967 ergeben sollte, daß dort – wie regelmäßig (vgl BSGE 34, 192, BGHZ 31, 218, RGZ 164, 65) – nur die Bestimmung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs ihren Ausdruck gefunden hat und nunmehr bezogen auf den letzten wirtschaftlichen Dauerzustand die Änderung der zugrundeliegenden Verhältnisse entsprechend den Grundsätzen des § 323 Zivilprozeßordnung zu prüfen ist (BSG, aaO). Sollte demgegenüber im damaligen Vergleich eine eigenständige Verpflichtung oberhalb des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs begründet worden sein und werden erst auf diese Weise 25 vH des maßgeblichen Sozialhilferegelsatzes überschritten, bedürfte es der umfassenden und vollständigen Ermittlung aller von den Vertragsparteien bei Vergleichsabschluß für wesentlich erachteten Verhältnisse und ihrer seither eingetretenen Änderungen (BSG in SozR § 1265 Nr 56).
Erst auf dieser Grundlage wird das Berufungsgericht abschließend in der Lage sein festzustellen, ob im maßgeblichen Zeitraum der für die Anwendung von § 243 SGB VI erforderliche Unterhaltsanspruch in Höhe von wenigstens 25 vH des zeitlich und örtlich maßgebenden Sozialhilferegelsatzes erreicht war und demgemäß auch der Beigeladenen Witwenrente für geschiedene Ehegatten zusteht. Demgegenüber darf es sich nicht etwa auf eine bloße Aufhebung der angefochtenen Verwaltungsentscheidung nach § 42 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) beschränken. Zwar liegt, da es (bereits) die Beklagte rechtswidrig unterlassen hatte, den gesamten entscheidungserheblichen Sachverhalt im Rahmen des Verwaltungsverfahrens von Amts wegen zu ermitteln (§ 20 Abs 1 SGB X) und die hierfür erforderlichen Beweise selbst zu erheben (§ 21 SGB X), eine „Verletzung von Vorschriften über das Verfahren” vor; auch ist iS der Vorschrift möglich, daß „eine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können”. Indessen kann in der Berufungs- und Revisionsinstanz (anders als uU bei unverzüglicher Entscheidung durch das SG) ein den Anforderungen von Art 19 Abs 4 des Grundgesetzes genügender Rechtsschutz nicht mehr zeitnah durch die isolierte Aufhebung einer unter Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht zustande gekommenen Verwaltungsentscheidung gesichert werden.
Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung des LSG vorbehalten. Es wird dabei auch die rechtswidrige Verlagerung von (Ermittlungs-)Aufgaben der zweiten Gewalt auf die Gerichte ausschlaggebend zu berücksichtigen haben.
Fundstellen
NZS 1999, 194 |
SozR 3-2600 § 91, Nr. 1 |
SozSi 1999, 228 |