Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 17. Oktober 1997 abgeändert. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 22. Februar 1996 wird auch insoweit zurückgewiesen, als die Beklagte verpflichtet worden ist, die Zeiten vom 1. März 1964 bis 31. August 1964 und vom 18. Januar 1965 bis 31. August 1965 als Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr 4 zum AAÜG und die Zeiten vom 1. Januar 1977 bis 31. Dezember 1978 als Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr 18 zum AAÜG festzustellen.
Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Tatbestand
I
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Zusatzversorgungsträger verpflichtet ist, verschiedene Zeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem festzustellen, für die der Klägerin eine Urkunde über die Zusage einer zusätzlichen Altersversorgung nicht erteilt worden war.
Die 1934 geborene Klägerin war vom 1. September 1954 bis 31. Juli 1956 beim Rat des Kreises F. … als Lehrerin beschäftigt. Zum 31. Juli 1956 schied sie aus dem Schuldienst aus. Von Anfang 1964 bis Ende August 1964 sowie von Anfang 1965 bis Ende August 1965 war sie erneut als Lehrerin beim Rat des Kreises F. … beschäftigt. Schließlich war sie nochmals vom Januar 1977 bis 30. Juni 1990 beim Rat des Kreises F., … nunmehr als Kindergärtnerin, angestellt.
Nach einem vom Rat des Kreises F. … ausgehändigten „Nachtrag zur Urkunde über die zusätzliche Versorgung der Pädagogen” vom 26. September 1988 bestand mit Wirkung vom 1. Oktober 1988 Anspruch auf Leistungen nach der Anordnung vom 2. Mai 1988 über die zusätzliche Versorgung der Pädagogen.
Am 17. Dezember 1993 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, die Zeiten ihrer Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem für Pädagogen festzustellen. Die Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, ein entsprechender Nachweis (zB Beitrittserklärung oder Versorgungsurkunde) sei nicht erbracht (Bescheid vom 26. April 1994). Der Widerspruch der Klägerin hatte keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 27. September 1994). Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides verurteilt, die Zeiten vom 25. Januar 1964 bis 31. August 1964, vom 18. Januar 1965 bis 31. August 1965 und vom 1. Januar 1977 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Pädagogen festzustellen (Urteil vom 22. Februar 1996).
Das Landessozialgericht (LSG) hat auf die Berufung der Beklagten die erstinstanzliche Entscheidung insoweit aufgehoben, als die Beklagte verpflichtet worden ist, Zeiten bis zum 30. September 1988 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem der Pädagogen festzustellen. Insoweit ist die Klage abgewiesen worden. Im übrigen ist die Berufung der Beklagten – betreffend die Zeit vom 1. Oktober 1988 bis 30. Juni 1990 – zurückgewiesen worden (Urteil vom 17. Oktober 1997). Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, Zugehörigkeitszeiten bis 30. September 1988 seien nicht festzustellen, weil der Klägerin insoweit keine Urkunde über ihre Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem ausgehändigt worden sei. Im übrigen könnten die in den Jahren 1954 bis 1956 zurückgelegten Zeiten nicht berücksichtigt werden, weil die Klägerin damals nicht mindestens zwei Jahre in einer in Betracht kommenden Einrichtung hauptamtlich tätig gewesen sei. Die Anerkennung der Zeiten in den Jahren 1964 und 1965 scheitere im übrigen auch daran, daß die Klägerin nicht hauptamtlich, sondern vertretungsweise beschäftigt gewesen sei. Dagegen sei durch den Nachtrag vom 26. September 1988 festzustellen, daß die Klägerin mit Wirkung zum 1. Oktober 1988 in das Zusatzversorgungssystem der Pädagogen aufgenommen worden sei.
Im Revisionsverfahren hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 9. Juni 1998 sowie in der mündlichen Verhandlung am 30. Juni 1998 den Anspruch der Klägerin anerkannt, die Zeit vom 1. Januar 1979 bis 30. September 1988 als Zeit der Zugehörigkeit der Klägerin zum Zusatzversorgungssystem der Pädagogen (Nr 18 der Anl 1 zum Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets – Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – ≪AAÜG≫) festzustellen. Die Klägerin hat dieses Teilanerkenntnis angenommen.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin ua eine Verletzung der §§ 1, 5 Abs 1, 8 Abs 1 und 2 AAÜG. Sie ist der Auffassung, daß sie spätestens ab 1. März 1964 die Voraussetzung einer hauptamtlichen zweijährigen Tätigkeit in den entsprechenden Einrichtungen und damit für die Zuerkennung ihrer Zugehörigkeit zu den Zusatzversorgungssystemen erfüllt habe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 17. Oktober 1997 abzuändern und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 22. Februar 1996 auch insoweit zurückzuweisen, als die Beklagte zur Feststellung der Zeiten vom 1. März 1964 bis 31. August 1964, vom 18. Januar 1965 bis 31. August 1965 sowie vom 1. Januar 1977 bis 31. Dezember 1978 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Pädagogen verpflichtet worden ist.
Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin insoweit zurückzuweisen, als sie über die vom Teilanerkenntnis umfaßte Verpflichtung hinausgeht.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision der Klägerin ist begründet.
Nachdem die Beklagte im Revisionsverfahren das genannte Teilanerkenntnis abgegeben hat und dieses von der Klägerin angenommen worden ist, ist Streitgegenstand nur noch das Begehren der Klägerin, die Beklagte zu verpflichten, die im Tenor im einzelnen bezeichneten Zeiten vom 1. März 1964 bis 31. Dezember 1978 ebenfalls als Zeiten der Zugehörigkeit zu Zusatzversorgungssystemen festzustellen. Während das SG insoweit noch eine Verpflichtung der Beklagten ab 25. Januar 1964 ausgesprochen hat, hat die Klägerin den Beginn auf den 1. März 1964 im Revisionsverfahren eingeschränkt.
Mit ihrem im Sachantrag zum Ausdruck gekommenen Begehren erreicht die Klägerin zugleich ihr eigentliches, hinter der Klage stehendes Ziel. Der Sache nach geht es der Klägerin nicht nur um die bloße Feststellung bestimmter „Zugehörigkeitszeiten”, sondern um die Vormerkung derjenigen Tatsachen, die für den Eintritt der an Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem geknüpften Rechtsfolgen für die Ermittlung des Werts ihrer Rente nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) in künftigen Rentenbewilligungsverfahren von Bedeutung sind. Denn wird von der Beklagten festgestellt, daß die Klägerin im streitigen Zeitraum die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine fiktive Pflichtbeitragszeit iS von § 5 AAÜG in seinem System der Anlage 1 des AAÜG erfüllt, das zur Anwendung der in § 6 Abs 1 iVm Anlage 3 AAÜG geregelten Beitragsbemessungsgrenze führt, sind vom Rentenversicherungsträger bei der Feststellung des Werts ihres Rechts auf Rente insoweit ihre tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte bis zu den in der Anlage 3 zu § 6 Abs 1 AAÜG genannten Grenzen (allgemeine Beitragsbemessungsgrenze) zu berücksichtigen.
Bezüglich des – noch – streitbefangenen Umfangs mußte die Revision der Klägerin Erfolg haben. Das LSG hat insoweit zu Unrecht das Urteil des SG auf die Berufung der Beklagten aufgehoben und die (kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungs-)Klage gegen den Bescheid vom 26. April 1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. September 1994 abgewiesen.
Prüfungsmaßstab für die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides und Anspruchsgrundlage für das Verpflichtungsbegehren der Klägerin ist § 8 Abs 1 bis 4 iVm § 5 Abs 1 AAÜG. Diese Vorschrift knüpft nur faktisch – nicht normativ – an den Text der einschlägigen Versorgungsordnungen an. Der Rechtsgehalt des § 5 AAÜG ist ausschließlich nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts zu ermitteln; auf die Auslegung der Versorgungsordnungen durch die Staatsorgane der früheren DDR und auf deren Verwaltungspraxis kommt es entgegen der Ansicht der Beklagten nicht an. Denn das Bundessozialgericht (BSG) ist gemäß § 162 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nur befugt, ein angefochtenes Urteil daraufhin zu überprüfen, ob es auf der „Verletzung einer Vorschrift des Bundesrechts” oder – was hier nicht in Betracht kommt – einer „sonstigen im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt” (vgl hierzu im einzelnen die Parallelentscheidung des Senats vom selben Tag – B 4 RA 11/98 R –).
Die Klägerin hat gemäß § 8 Abs 1 bis 4 Nr 1 iVm § 5 Abs 1 AAÜG Anspruch darauf, daß die Beklagte die Zeiten vom 1. März 1964 bis 31. August 1964 und vom 18. Januar 1965 bis 31. August 1965 als Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr 4 zum AAÜG (Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen ≪AVI≫) sowie vom 1. Januar 1977 bis 31. Dezember 1978 als Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr 18 zum AAÜG (zusätzliche Versorgung der Pädagogen in Einrichtungen der Volks- und Berufsbildung ≪Versorgungsordnung Pädagogen≫) einschließlich der für diesen Zeitraum nachgewiesenen tatsächlichen Arbeitsentgelte feststellt. Wie der Senat zuletzt in seinem Urteil vom 24. März 1998 – B 4 RA 27/97 R (zur Veröffentlichung vorgesehen) entschieden hat, hängt nach § 5 AAÜG die „Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nicht notwendig davon ab, ob und wann in der DDR eine Versorgungszusage erteilt worden ist; Zugehörigkeitszeiten iS des § 5 AAÜG liegen auch vor, wenn konkret eine entgeltliche Beschäftigung (iS von § 1 Satz 1 Nr 1 Regelung 1 des SGB VI) ausgeübt worden ist, derentwegen ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.
Die Klägerin hat in den strittigen Zeiträumen vom 1. März 1964 bis 31. August 1964 und vom 18. Januar 1965 bis 31. August 1965 eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt, die in der AVI aufgelistet ist (vgl § 4 der Verordnung über die AVI vom 12. Juli 1951 GBl I Nr 85 S 675). Die Beschäftigungen in der weiteren strittigen Zeit vom 1. Januar 1977 bis 31. Dezember 1978 werden von der spezielleren Versorgungsordnung Pädagogen vom 27. Mai 1976 (GBl I Nr 1 S 253) erfaßt, die zum 1. September 1976 in Kraft getreten ist. Insoweit wird die Beschäftigung der Klägerin als Kindergärtnerin in § 1 Abs 1 Buchst a der Versorgungsordnung Pädagogen erfaßt. Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, daß die hier vorgenommene Differenzierung nach den beiden verschiedenen Versorgungssystemen letztlich rechtlich ohne Auswirkung ist. Beide Versorgungssysteme fallen unter den Anwendungsbereich des § 6 Abs 1 AAÜG. Damit ist die allein rechtlich wesentliche Aussage getroffen, daß sie jedenfalls nicht Systemen zugeordnet werden, die von den §§ 6 Abs 2 oder 7 AAÜG erfaßt werden und bei denen besondere – niedrigere – Berücksichtigungsgrenzen zu beachten sind. Innerhalb der jeweiligen Stufe dieser dreistufigen Typik ist es jedoch für die Ermittlung des künftigen Werts einer Rente nach dem SGB VI unerheblich, welche Zeiten im einzelnen von welchen Systemen erfaßt werden, wenn diese der jeweils selben Stufe zuzuordnen sind.
Umstände, die dafür sprechen könnten, daß in den strittigen Zeiträumen Tatbestände einer anderen rentenrechtlichen Zeit vorliegen, die mit der Berücksichtigung der Beschäftigungszeit als Pflichtbeitragszeit in der Rentenversicherung unvereinbar wären, sind nicht ersichtlich. Die Revision der Klägerin mußte damit Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen