Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revisionen der Beklagten und der Beigeladenen zu 1) werden das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 6. Dezember 1995 und das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 28. Januar 1994 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten aller drei Rechtszüge haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Zwischen den Beteiligten ist die Versicherungspflicht des Klägers in der knappschaftlichen Renten- und Krankenversicherung über den 30. Juni 1992 hinaus streitig.
Der Kläger war seit dem 21. Februar 1977 bei der Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft (SDAG) Wismut als Schlosser/Schweißer im Bergbaubetrieb 9 Aue beschäftigt und wurde bergbaulich nach dem Recht der früheren DDR versichert.
Die SDAG Wismut hatte sich mit der Gewinnung und Aufbereitung von Uranerz sowie der Herstellung von Urankonzentrat zur Lieferung in die Sowjetunion beschäftigt. Durch das Abkommen vom 16. Mai 1991 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (UdSSR) über die Beendigung der Tätigkeit der SDAG Wismut (BGBl 1991 II 1142) und nach § 1 Abs 2 des hierzu ergangenen Gesetzes vom 12. Dezember 1991 (BGBl II 1138, WismutG) wurde die SDAG in die Wismut GmbH im Aufbau (i.A.) umgewandelt; Alleininhaberin des Geschäftsanteils der mit der Umwandlung entstandenen GmbH wurde die Bundesrepublik Deutschland. Nach der Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) durch den Staatsvertrag vom 8. Mai 1990 (BGBl II 537, Gesetz vom 25. Juni 1990 ≪BGBl II 518≫) und mit Nachdruck nach der Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag vom 31. August 1990 ≪BGBl II 889, ber. 1239, EinigVtr≫, Einigungsvertragsgesetz vom 23. September 1990 ≪BGBl II 885≫) leitete die SDAG Umstrukturierungsmaßnahmen in die Wege, weil der Abbau und die Aufbereitung von Uranerz mit der Einstellung der Uranlieferungen an die UdSSR weitgehend zu Erliegen gekommen war. Die Unternehmensbereiche der SDAG wurden in sechs Fachsparten aufgeteilt. Von der Sparte Bergbau, der sog Wismut I, bei der die Stillegungs-, Sicherungs- und Sanierungsarbeiten der Gruben, Aufbereitungsanlagen und Halden verblieben, wurden im Laufe des Jahres 1991 als sog Wismut II die bisher im wesentlichen als Zulieferer und Hilfsbetriebe für den Bergbau tätigen Betriebsteile der SDAG den neuen, nunmehr marktorientierten und privatisierungsfähigen Sparten Services, Logistik, Consulting und Engineering, Maschinen- und Stahlbau sowie Bauwesen abgesondert. Die Organisation der Sparte Services hatte der Generaldirektor der SDAG Wismut in der am 1. März 1991 in Kraft gesetzten Anordnung Nr 12 vorgegeben: Innerhalb jener Sparte Services, unter einem eigenen Vorstand, waren jeweils unter der Leitung eines Geschäftsführers die Geschäftsbereiche Regionalbau, Haus- und Kommunikationstechnik (Hakom), Umwelt – Entsorgung, Recycling, Deponien –, Belegschaftsversorgung, Instandsetzung von Ver- und Entsorgungsnetzen sowie Dienstleistungen zu bilden. Der Geschäftsbereich Hakom der Sparte Services gliederte sich im Anschluß daran in die Arbeitsbereiche Netzbetrieb, Kommunikationstechnik, Fernmeldebau, Heizung-Klima-Sanitär, Elektroinstallation, Umwelt sowie Rohrleitung und Kanalbau. Er bildete bei Bedarf Niederlassungen am Ort jener Betriebe der Sparte Bergbau, für die noch zugearbeitet wurde. Nach der Anordnung Nr 12 sollte die Sparte Services ein „Spartenkonzept” erarbeiten (Leistungsprofil, Marketing, Umsatz-, Investitions-, Kosten-, Finanz- und Personalplan). Es sollten aber auch die „personellen Voraussetzungen” für die Funktionsfähigkeit der neuen Gliederung geschaffen werden.
Der Kläger war bis zum 30. Juni 1991 bei der SDAG Wismut als Schlosser/Schweißer beschäftigt. Vom 1. Juli 1991 ab wurde er als Heizungsinstallateur eingestellt. In seinem Arbeitsvertrag vom 27. Juni 1991 war der Arbeitgeber als Vertragspartner mit „Sparte Services, GB Haus- und Kommunikationstechnik” bezeichnet.
Nach den vom Senat beigezogenen Unterlagen – insoweit auch von den Beteiligten im Revisionsverfahren unstreitig gestellt – war das „Spartenkonzept” der SDAG bzw der Wismut GmbH i.A. jedenfalls Ende des Jahres 1991 umgesetzt. Die überwiegende Zahl der Mitarbeiter war zu dieser Zeit nicht mehr in der Sparte Bergbau, der Wismut I, sondern in den weiteren Sparten der Wismut II beschäftigt. Darunter war die Sparte Services jedenfalls zu diesem Zeitpunkt ein innerhalb der SDAG Wismut bzw Wismut GmbH i.A. weitgehend selbständig operierendes Unternehmen mit eigenem Vorstand, eigener Umsatz- und Ergebnisrechnung, eigener Finanz-, Personal- und Geschäftsplanung sowie einem ab dem Jahreswechsel 1991/1992 eigenständigen Rechnungswesen. Die Unternehmensziele und das entwickelte Leistungsprogramm waren darauf ausgerichtet, wirtschaftliche Aktivitäten außerhalb des Bergbaus zu finden und auszubauen. Der Anteil der internen Umsatzerlöse (mit den anderen Sparten, vorwiegend der Sparte Bergbau) war rückläufig und betrug in der zweiten Jahreshälfte 1991 nur noch ca ein Drittel des Gesamtumsatzes. Der Geschäftsbereich Hakom innerhalb der Sparte Services verfügte Ende des Jahres 1991 über eine eigene Geschäftsleitung sowie eine gesonderte Umsatz-, Kostenstellen- und Ergebnisrechnung. Im Jahre 1991 sollten (Stand Oktober 1991) vor allem im Bereich Telekommunikation zwar noch ca zwei Drittel der Umsätze durch interne Aufträge erzielt werden; nach den Planungen für das Jahr 1992 sollte sich dieses Verhältnis aber zugunsten der Umsätze aufgrund externer Aufträge umkehren. Ziel war auch im Geschäftsbereich Hakom die Lösung von den bisherigen bergbaulichen Aktivitäten, denn der Bedarf an entsprechenden Leistungen ging mit der Stillegung der Schächte im Bereich der fünf Niederlassungen zurück.
Mit notarieller Urkunde vom 20. Mai 1992 wurde die Abspaltung der Sparten der Wismut II, die einer neu zu gründenden D. – Fertigungs- und Anlagenbau Gesellschaft mbH (D. -GmbH) zugeschlagen werden sollten, von der Wismut GmbH unter Fortbestand der Wismut GmbH, die den bisherigen Bereich Wismut I weiterführte, erklärt. Als Rechtsgrundlage war Art 3 § 1 Nr 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 1991 zum Abkommen vom 16. Mai 1991 (BGBl II 1138) iVm den nach Art 3 § 2 aaO entsprechend anzuwendenden §§ 2, 3, 7 bis 11, 13 und 15 des Gesetzes über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen (SpTrUG) vom 5. April 1991 (BGBl I 854) angeführt. Nach der Spaltungserklärung und dem zugrundeliegenden Spaltungsplan, letzterer notariell beurkundet bereits am 15. Mai 1992, erfolgten die Vermögensaufteilung und getrennte Rechnungsführung rückwirkend zum 1. Januar 1992, die Spaltung wurde allerdings erst nach dem Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 29. Juni 1992 am 20. August 1992 in das Handelsregister eingetragen. Die 261 Arbeitnehmer der Sparte Services, Geschäftsbereich Hakom, wurden in der Anlage D des Spaltungsplanes aufgeführt. Die D. -GmbH war auch in ihrer Gründungsphase jedenfalls seit dem 1. Juli 1992 ihrem Gesellschaftszweck entsprechend im öffentlichen Erwerbsleben aktiv. Weil die Rechnungskreisläufe bereits seit dem 1. Januar 1992 getrennt waren und die Abspaltung von vornherein rückwirkend zum 1. Januar 1992 erfolgen sollte, erstellte die D. -GmbH zum Jahresende 1992 eine Bilanz für das gesamte Geschäftsjahr 1992.
Die SDAG Wismut, die spätere Wismut GmbH i.A. bzw deren Sparte Services mit dem Geschäftsbereich Hakom, hatte nach der Herstellung der deutschen Einheit bis zum 30. Juni 1992 für den Kläger durchgehend Beiträge zur knappschaftlichen Kranken- und Rentenversicherung entrichtet. Grundlage waren die folgenden Verwaltungsvorgänge, die dem Kläger nicht förmlich bekanntgegeben wurden:
Die Beklagte hatte gegenüber der SDAG Wismut mit Schreiben vom 10. Oktober 1990 festgestellt, die Gesellschaft sei ein knappschaftlicher Betrieb iS des Sozialgesetzbuches, Sechstes Buch (SGB VI), auch alle neu eingestellten Arbeitnehmer seien knappschaftlich zu versichern. In einem Schreiben vom 12. Oktober 1990 an den Generaldirektor der SDAG Wismut vertrat sie darüber hinaus die Auffassung, alle Arbeitnehmer seien ab 1. Januar 1991 „bis zur Beendigung des Beschäftigungs- und Arbeitsverhältnisses” knappschaftlich zu versichern; dies folge aus der Besitzschutzregelung des EinigVtr. Betriebsübergänge (§ 613a Bürgerliches Gesetzbuch ≪BGB≫) und Umstrukturierungsmaßnahmen hätten keine Auswirkungen. Sollte die Knappschaftlichkeit der Wismut-Betriebe in Zukunft entfallen, bleibe dies für die unter die Besitzschutzregelung fallenden Arbeitnehmer ohne Rechtsfolgen.
Mit Bescheid vom 11. Dezember 1991 nahm die Beklagte ihre bisherigen Feststellungen hinsichtlich der Knappschaftlichkeit der SDAG Wismut „mit Wirkung ab 1. Januar 1992 zurück” und differenzierte nunmehr innerhalb der SDAG Wismut zwischen solchen Betrieben, die originär knappschaftlich seien (Anlage 1) und solchen, die nicht originär knappschaftlich seien, deren Arbeitnehmer jedoch unter die Besitzschutzregelung des EinigVtr fielen (Anlage 2). Alle zB in der Sparte Services zusammengefaßten Betriebe seien nichtknappschaftlich, darunter auch der in der Anlage 2 unter Nr 23 aufgeführte Betrieb mit der Betriebsnummer 098 434 84 „Wismut AG, Geschäftsbereich Haus- und Kommunikationstechnik, Jagdschänkenstraße 27, Chemnitz”. Die Arbeitnehmer der in der Anlage 2 aufgeführten Betriebe genössen weiterhin einen personengebundenen Besitzschutz nach dem EinigVtr. Diese neue Beurteilung war das Ergebnis einer Sonderprüfung, die das Bundesversicherungsamt (BVA) im Rahmen seiner Kompetenzen nach § 273a SGB VI Mitte des Jahres 1991 vor Ort durchgeführt hatte.
Nachdem die Wismut GmbH die Beklagte Ende Mai 1992 von der beabsichtigten Spaltung „mit dem 1. Juli 1992” in zwei selbständige Gesellschaften in Kenntnis gesetzt hatte, stellte die Beklagte gegenüber der Wismut GmbH mit Bescheid vom 4. Juni 1992 (ergänzt durch Bescheid vom 24. Juni 1992) fest, die Spaltung in eine Bergbaugesellschaft und die D. -GmbH bewirke das Ende der knappschaftlichen Versicherungspflicht aller bei der D. -GmbH Beschäftigten. Vom 1. Juli 1992 ab könnten die Arbeitnehmer der D. -GmbH nicht mehr knappschaftlich versichert werden, da die Voraussetzungen für deren Besitzschutz nach dem EinigVtr nicht mehr vorlägen. Sie seien bei der Beklagten ab- und bei den nunmehr zuständigen Krankenkassen sowie den Trägern der allgemeinen Rentenversicherung anzumelden. Dem kamen die Wismut GmbH sowie die D. -GmbH (in Gründung), die spätere Beigeladene zu 1), nach.
Mit Schreiben vom 22. Juli 1992 widersprach der Kläger seiner Entlassung aus der knappschaftlichen Versicherung. Nach einem ihre ablehnende Haltung erläuternden Schreiben vom 4. August 1992 wies die Beklagte mit Bescheid vom 25. März 1993 den Widerspruch des Klägers zurück.
Das Sozialgericht (SG) Chemnitz hat mit Urteil vom 28. Januar 1994 „den Bescheid der Beklagten vom 4. August 1992 und den Widerspruchsbescheid vom 25. März 1993” aufgehoben und festgestellt, daß der Kläger über den 30. Juni 1992 hinaus knappschaftlich versichert sei. Die Berufungen der Beklagten und der zu 1) beigeladenen D. -GmbH hat das Sächsische Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 6. Dezember 1995 zurückgewiesen und zur Begründung angeführt, aus § 137 SGB VI habe sich die Zuständigkeit der knappschaftlichen Rentenversicherung (woran über § 177 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung – ≪SGB V≫ auch die knappschaftliche Krankenversicherung anknüpfe) nicht ergeben, weil der Kläger seit Aufnahme seiner bergbaulich versicherten Tätigkeit am 21. Februar 1977 als Schlosser/Schweißer keine knappschaftlichen Arbeiten verrichtet habe. Die Zuständigkeit der Beklagten folge jedoch aus der Besitzschutzregelung des EinigVtr, weil der Kläger am 31. Dezember 1990 bergbaulich versichert gewesen sei, denn seine Tätigkeit bei der SDAG Wismut sei nach dem DDR-Sozialversicherungsrecht als bergmännische Tätigkeit eingestuft gewesen. Für den Streitzeitraum ab dem 1. Juli 1992 ergebe sich die knappschaftliche Zuständigkeit aus § 273 Abs 1 SGB VI, nachdem die Beschäftigung des Klägers im nichtknappschaftlichen Betrieb vor dem 1. Januar 1992 bei der Beklagten versichert gewesen sei und angedauert habe. Sein Arbeitsverhältnis habe als sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis unbeschadet der Umwandlung der SDAG Wismut in die Wismut GmbH sowie der Abspaltung der Beigeladenen zu 1) fortbestanden. Daß es sich hierbei um nichtknappschaftliche Betriebe handele, spreche gerade für die Anwendung der Besitzschutzregelung.
Hiergegen richten sich die Revisionen der Beklagten und der Beigeladenen zu 1).
Die Beklagte rügt zunächst, das LSG habe es verfahrensfehlerhaft unterlassen, auch den Bescheid vom 4. Juni 1992 (und den ergänzenden Bescheid vom 24. Juni 1992) in das Verfahren einzubeziehen. Dieser Bescheid habe Wirkung für und gegen den Kläger, denn hinsichtlich der Versicherungspflicht könnten gegenüber dem Arbeitgeber und seinem Arbeitnehmer keine divergierenden Entscheidungen ergehen. Dem Kläger sei dieser Bescheid zwar nicht formell bekanntgegeben worden, von seinem wesentlichen Inhalt habe er jedoch anderweitig Kenntnis erlangt und auch mit Schreiben vom 22. Juli 1992 Widerspruch eingelegt, über den dann entschieden worden sei. Weiter rügt die Beklagte die rechtsfehlerhafte Anwendung von § 177 SGB V, § 273 SGB VI, § 131 Umwandlungsgesetz sowie der Besitzschutzregelung des EinigVtr. Ab Beschäftigungsbeginn bei der Beigeladenen zu 1), also ab 1. Juli 1992, sei der Kläger nicht mehr knappschaftlich versichert. Er sei kein Arbeitnehmer eines knappschaftlichen Betriebes iS des § 138 SGB VI, verrichte keine Arbeiten iS der Verordnung über knappschaftliche Arbeiten vom 11. Februar 1933 (RGBl I 66) und ein Besitzschutz könne ihm nur solange eingeräumt werden, wie er bei einer fiktiven Fortgeltung des Rechts der ehemaligen DDR bergbaulich zu versichern gewesen wäre. Letzteres sei aber seit der Übernahme der Beschäftigungsverhältnisse durch die D. -GmbH (in Gründung) zumindest vom 1. Juli 1992 ab nicht mehr der Fall.
Die Beigeladene zu 1) schließt sich dem Vortrag der Beklagten an und macht ergänzend geltend, ein Besitzschutz des Klägers nach dem EinigVtr scheitere bereits daran, daß die bergbauliche Versicherung der bei der SDAG Wismut Beschäftigten nach DDR-Recht ohne erkennbare Rechtsgrundlage erfolgt sei. Jedenfalls mit dem Vollzug der Anordnung Nr 12 der SDAG Wismut und der Vollendung der Sparte Services mit ihrem Geschäftsbereich Hakom im Verlauf des Jahres 1991 sei ein nichtknappschaftlicher Betrieb entstanden, zu dem, belegt durch den neuen Arbeitsvertrag, ein Betriebswechsel stattgefunden habe.
Die Beklagte und die Beigeladene zu 1) beantragen,
die angefochtenen Urteile aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revisionen zurückzuweisen.
Er hält die angefochtenen Urteile für zutreffend. Im vorliegenden Fall gehe die Beklagte zu Recht davon aus, daß er noch am 30. Juni 1992 knappschaftlich versichert gewesen sei. Entscheidend für die Fortsetzung dieser knappschaftlichen Versicherung sei, daß er auch über den 30. Juni 1992 hinaus ununterbrochen in einem unveränderten Beschäftigungsverhältnis gestanden habe. Die unternehmerische Neuausrichtung des Arbeitgebers könne nicht dazu führen, daß ein gesetzlich eingeräumter persönlicher Besitzschutz in der knappschaftlichen Versicherung verlorengehe. Der Meinung des erkennenden Senats in seinem Urteil vom 30. Juni 1997, daß die hier einschlägige Besitzschutzregelung des EinigVtr nur zu einem eingeschränkten Besitzschutz führe, der unter dem Vorbehalt der Änderung der Verhältnisse stehe, könne nicht gefolgt werden.
Die Beigeladenen zu 2) und 3) stellen keine Anträge.
Entscheidungsgründe
II
Die Revisionen sind begründet.
Verfahrensmängel, die sich noch im Revisionsverfahren auswirken, liegen nicht vor. Es war nicht notwendig, die übrigen durch die Bescheide der Beklagten vom 4. Juni 1992 und 24. Juni 1992 betroffenen Beschäftigten der Beigeladenen zu 1), weit mehr als 200 Personen, zum Rechtsstreit beizuladen (§ 75 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫). Das Bundessozialgericht (BSG) hat wiederholt entschieden, daß derartige Massenbeiladungen nicht erforderlich sind (vgl BSG vom 30. Januar 1996 – 8 RKn 15/94 – Kompaß 1996, 402 = USK 9602; vom 8. April 1992 – 10 RAr 6/91 – USK 92148 = Die Beiträge 1993, 398; vom 6. November 1985 – 8 RK 73/84 – SozR 1500 § 75 Nr 56 und vom 29. Juni 1979 – 8b/3 RK 49/77 –; BSGE 48, 238, 241). Soweit die Beklagte es entgegen § 12 Abs 2 Satz 2 Halbsatz 2 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X) unterlassen hat, die ihr bekannten betroffenen Versicherten von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen, das zu den Bescheiden vom 4. und 24. Juni 1992 geführt hat, ist dieser Verfahrensmangel gemäß § 41 Abs 1 Nr 6 SGB X in bezug auf den Kläger geheilt. Er ist noch vor Abschluß des Verfahrens in seiner Eigenschaft als Widerspruchsführer Verfahrensbeteiligter geworden. Mit dem Schreiben vom 22. Juli 1992 hat der Kläger (innerhalb offener Frist) gegen den Bescheid vom 4. Juni 1992 Widerspruch erhoben. Das Schreiben der Beklagten vom 4. August 1992 wiederholt die Bescheide vom 4. Juni 1992 sowie 24. Juni 1992 und ersetzt deren Bekanntgabe.
Zu Recht hat die Beklagte (mit Bescheiden gegenüber der Wismut GmbH vom 4. und 24. Juni 1992 in Gestalt des gegenüber dem Kläger ergangenen Widerspruchsbescheides vom 25. März 1993) entschieden, daß der Kläger als Beschäftigter der Beigeladenen zu 1) ab dem 1. Juli 1992 nicht mehr knappschaftlich versichert ist. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger in der Zeit bis zum 30. Juni 1992 zu Recht knappschaftlich versichert war, denn dieser Zeitraum ist nicht streitbefangen. Ab 1. Juli 1992 jedenfalls war die Beklagte für die Durchführung der Renten- und der Krankenversicherung des Klägers unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mehr zuständig. Weder war der Kläger im hier streitigen Zeitraum in einem knappschaftlichen Betrieb beschäftigt (1) noch hat er knappschaftliche Arbeiten verrichtet (2). Zu seinen Gunsten wirken sich ferner nicht die Besitzschutzregelungen des § 273 Abs 1 Satz 1 SGB VI (3) oder des § 273 Abs 1 Satz 2 SGB VI aus (4). Er kann sich darüber hinaus auch nicht auf die Besitzschutzregelung des EinigVtr berufen (5). Schließlich hat er auch keine verfahrensrechtlich geschützte Position inne, die mit den angefochtenen Bescheiden nicht oder nicht zu diesem Zeitpunkt hätten entzogen werden dürfen (6).
(1) Der Kläger war ab 1. Juli 1992 nicht in einem knappschaftlichen Betrieb iS des § 137 Nr 1 SGB VI beschäftigt. Der Senat läßt es offen, ob der Kläger von diesem Zeitpunkt an bereits Arbeitnehmer der D. -GmbH (in Gründung) war, die von der Wismut GmbH laut Spaltungserklärung vom 20. Mai 1992 und Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 29. Juni 1992 abgespalten worden war. Dem stünde nicht entgegen, daß die Eintragung der D. -GmbH in das Handelsregister erst unter dem 20. August 1992 erfolgte. Zwar werden die Vermögensübergänge einschließlich der Verbindlichkeiten, so wie im Spaltungsplan aufgelistet, erst mit dem Tage der Eintragung in das Handelsregister wirksam (Art 3 § 2 WismutG iVm § 10 Abs 1 SpTrUG vom 5. April 1991 ≪BGBl I 854≫). Dies gilt auch für den Übergang der Arbeitsverhältnisse, denn die Spaltung ist ein Rechtsgeschäft iS des § 613a BGB (so auch BT-Drucks 12/105 Seite 12 zu § 10 des Entwurfs eines SpTrUG). Dessen ungeachtet konnte sich aber die D. -GmbH (in Gründung) bereits vor dem 20. August 1992 als sog Vor-GmbH betätigen, zumindest ab 1. Juli 1992 nach außen hin auftreten und die Leitungsmacht über die Arbeitsverhältnisse übernehmen. Ob dies tatsächlich der Fall gewesen ist, kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, denn unabhängig davon, ob Arbeitgeber des Klägers zu diesem Zeitpunkt noch die Wismut GmbH oder bereits die D. -GmbH „in Gründung” war, gehörte der Kläger jedenfalls keinem knappschaftlichen Betrieb mehr an (zur Handlungsfähigkeit einer Vor-GmbH im Rechtsverkehr s Bundesgerichtshof ≪BGH≫ in BGHZ 117, 323, 326; BGH vom 28. November 1997 – V ZR 178/96 – ZIP 1998, 109; BGH vom 9. März 1998 – II ZR 366/97 – ZIP 1998, 646).
Der Kläger war jedenfalls ab 1. Juli 1992 nicht in einem Betrieb tätig, in dem iS des § 138 Abs 1 SGB VI Mineralien oder ähnliche Stoffe bergmännisch gewonnen werden. Vielmehr war bereits im Laufe des Jahres 1991 mit der Aufteilung der SDAG Wismut in die Wismut I (Sparte Bergbau) und die Wismut II (die übrigen Sparten der SDAG Wismut) die Sparte Services und ihr Geschäftsbereich Hakom, in dem der Kläger tätig war, nach den hierfür geltenden Grundsätzen (vgl BSG vom 6. November 1986, SozR 2200 § 250 Nr 11) von der weiterhin knappschaftlichen Sparte Bergbau derart getrennt worden, daß entweder ein eigenständiger, nichtknappschaftlicher Gesamtbetrieb oder, wenn die Geschäftsbereiche sich bereits zu Betrieben verselbständigt hatten, mehrere nichtknappschaftliche Betriebe entstanden sind. Die Sparte Services und ihr Geschäftsbereich Hakom hatten im Gegensatz zu der Zweckausrichtung der SDAG Wismut einen andersgearteten Betriebszweck, denn sie sollten sich von den bergmännischen Aktivitäten abwenden und neue Geschäftsfelder auf dem freien Markt suchen. Mit dem Vollzug der Anordnung Nr 12 im Verlauf des Jahres 1991 wurde eine weitgehende (nicht notwendigerweise vollständige, vgl BSG vom 11. Dezember 1990, BSGE 68, 54, 57) Trennung der Organisation vorgenommen, mit eigenem Leitungsapparat, eigener Budgetierung und einer eigenständigen Planungskompetenz hinsichtlich der Unternehmensziele, der Investitionen und des Personals. Schließlich war – jedenfalls zum Jahreswechsel 1991/1992 – auch das Rechnungswesen getrennt. Umgekehrt hatte der Vollzug der Spartenbildung zur Folge, daß jedenfalls Ende des Jahres 1991 die Wismut GmbH i.A. – sollte sie ein einheitlicher Gesamtbetrieb gewesen sein – kein originär knappschaftlicher Betrieb iS des § 138 Abs 1 SGB VI mehr war, denn die überwiegende Zahl der Arbeitnehmer war nicht mehr in den verbliebenen knappschaftlichen Betrieben der Sparte Bergbau tätig.
Danach ist jedenfalls in dem hier streitigen Zeitraum ab dem 1. Juli 1992 ausgeschlossen, daß die Sparte Services mit ihrem Geschäftsbereich Hakom (noch) eine unselbständige Betriebsabteilung eines knappschaftlichen Hauptbetriebes war. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber (Sparte Services, Geschäftsbereich Hakom) den Kläger in Betrieben einsetzte, die der Sparte Bergbau angehörten. Denn der Einsatzort des in einem nicht knappschaftlichen Betrieb Beschäftigten vermag allenfalls zu seiner knappschaftlichen Versicherung wegen der Verrichtung knappschaftlicher Arbeiten (§ 137 Nr 2 iVm § 138 Abs 4 SGB VI) führen, nicht jedoch die Knappschaftlichkeit des Entsendebetriebes zu begründen.
Der Kläger war aber auch ab dem 1. Juli 1992 nicht in einem knappschaftlichen Nebenbetrieb (§ 138 Abs 3 SGB VI) beschäftigt. Auch dies gilt unabhängig davon, ob zu diesem Zeitpunkt – noch – die Wismut GmbH oder – bereits – die D. … -GmbH (in Gründung) als sein Arbeitgeber anzusehen ist. Denn die Sparte Services, Geschäftsbereich Hakom, kann nicht iS des § 138 Abs 3 SGB VI als Betriebsanstalt oder Gewerbeanlage gewertet werden, die als Nebenbetrieb eines knappschaftlichen Betriebs mit diesem räumlich und betrieblich zusammenhängt. Als knappschaftlicher (Haupt-)Betrieb kommt allenfalls die Wismut I bzw die nach der Abspaltung der D. -GmbH verbliebene (nunmehr allein die Sparte Bergbau umfassende) Wismut GmbH in Betracht. Im Verhältnis zu diesem Betrieb lassen sich jedoch die in diesem Zusammenhang als Nebenbetrieb in Betracht kommenden Einheiten (entweder die Wismut II bzw D. -GmbH oder ihre Untergliederungen, zB die Sparte Services oder deren Geschäftsbereich Hakom oder ggf dessen Abteilung Netzbetrieb) nicht als räumlich und betrieblich zusammenhängender Nebenbetrieb auffassen. Die insoweit anzustellende Gesamtwürdigung (BSG vom 1. Juli 1969, SozR Nr 3 zu § 2 RKG; s auch BSG vom 14. November 1989, SozR 1500 § 55 Nr 37) führt nicht zur Annahme des Bedürfnisses nach einer einheitlichen Versicherung zusammen mit den Beschäftigten der Sparte Bergbau der Wismut GmbH (bzw der Wismut GmbH nach Abspaltung der D. -GmbH). Eine organisatorische Verflechtung beider Teilbereiche bestand wegen des während des Jahres 1991 umgesetzten Spartenkonzeptes gerade nicht mehr. Wirtschaftliche Verbindungen beider sollten nach jenem Konzept zwar in der Weise möglich sein, daß die Sparten der Wismut II (der D. -GmbH) nach wie vor – auch – im Auftrag der Wismut I (der Wismut GmbH) tätig werden. Hierauf sollte jedoch gerade nicht das Hauptgewicht der wirtschaftlichen Betätigung der Sparte Services liegen. Bereits in der zweiten Hälfte des Jahres 1991 betrug der Anteil der internen Umsatzerlöse der Sparte Services mit anderen Sparten der SDAG Wismut bzw Wismut GmbH i.A. (die Sparte Bergbau eingeschlossen) nur noch ca ein Drittel des Gesamtumsatzes. Nichts anderes ergibt sich, wenn nur der Geschäftsbereich Hakom innerhalb der Sparte Services betrachtet wird. Denn dieser sollte spätestens im Jahr 1992 nur noch ca ein Drittel der Umsätze durch interne Aufträge (dh anderer Wismut-Sparten) erzielen.
Selbst wenn davon ausgegangen wird, daß der Kläger und andere Arbeitnehmer aus dem Geschäftsbereich Hakom vor und nach dem 1. Juli 1992 weiterhin für Betriebsbereiche der Wismut I – bzw der verbliebenen Wismut GmbH – tätig waren, führt dies nicht zu einer derartigen betriebstechnischen Verflechtung, die nach den Maßstäben des Urteils des BSG vom 1. Juli 1969 (aaO, s auch das Urteil des BSG vom 14. November 1989 ≪aaO≫) einen einheitlichen Versicherungsschutz in der knappschaftlichen Versicherung rechtfertigen. Die Verhältnisse haben sich so entwickelt, daß die zunächst engen Beziehungen der Sparte Services, insbesondere auch ihres Geschäftsbereiches Hakom, zu den verbliebenen bergbaulichen Betrieben der SDAG Wismut bzw der Wismut GmbH tatsächlich nur vorübergehender Art waren. Das aber reicht nicht aus, um zur Annahme eines knappschaftlichen Nebenbetriebes zu führen – auch nicht etwa für die Dauer des Übergangszeitraums. Wie das BSG im Urteil vom 1. Juli 1969 (aaO Bl Aa 4) dargelegt hat, gilt dies insbesondere während der Aufbau- und Anlaufzeit eines neu errichteten Betriebs, in der dieser noch in stärkerem Maße Dienstleistungen anderer Betriebe des gleichen Unternehmens in Anspruch nimmt. Umgekehrt gilt nichts anderes, wenn in einer Übergangszeit vom Beschäftigungsbetrieb des Klägers vorübergehend und mit abnehmender Tendenz noch Leistungen für die knappschaftlichen Wismut-Betriebe erbracht werden.
Unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten ist es hier unerheblich, ob Arbeitgeber des Klägers ab 1. Juli 1992 bereits die D. -GmbH (in Gründung) oder noch die Wismut GmbH gewesen ist. Sollte es allerdings bereits die D. -GmbH gewesen sein, also eine von der Wismut GmbH als Trägerin des knappschaftlichen Hauptbetriebes getrennte Rechtspersönlichkeit, so käme eine Wertung eines ihrer Betriebe (also entweder der Sparte Services oder deren Geschäftsbereich Hakom) als knappschaftlicher Nebenbetrieb von vornherein nicht in Betracht: Der knappschaftliche Nebenbetrieb muß jedenfalls zum selben Unternehmen wie der wirtschaftliche Hauptbetrieb gehören (May in: Wannagat, SGB, § 138 SGB VI RdNr 13; Hauck in: Hauck, SGB VI K § 138 RdNr 6).
(2) Der Kläger hat im hier streitigen Zeitraum ab 1. Juli 1992 nicht „ausschließlich oder überwiegend” knappschaftliche Arbeiten iS des § 137 Nr 2 iVm § 138 Abs 4 SGB VI verrichtet. Nach § 138 Abs 4 Satz 1 SGB VI sind die räumlich und betrieblich mit einem Bergwerksbetrieb zusammenhängenden, aber von einem anderen Unternehmen ausgeführten Arbeiten knappschaftliche Arbeiten. Nach Satz 2 dieser Vorschrift bestimmt Art und Umfang dieser Arbeiten der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates. Eine derartige Rechtsverordnung ist bisher nicht ergangen. Deshalb wird zum Teil die Meinung vertreten, daß insoweit weiterhin die Verordnung über knappschaftliche Arbeiten vom 11. Februar 1933 (RGBl I 66) maßgebend sei (so zB Hauck in: Hauck, SGB VI K § 138 RdNr 7; zweifelnd May in: Wannagat, SGB, § 138 SGB VI RdNrn 21 ff). Nach allen denkbaren Maßstäben hat jedoch der Kläger im hier streitigen Zeitraum keine knappschaftlichen Arbeiten im erforderlichen Umfange verrichtet. Seine Tätigkeit als Heizungsinstallateur fällt (einerseits) nicht unter die knappschaftlichen Arbeiten nach § 1 Abs 1 Nrn 1 bis 11 der Verordnung vom 11. Februar 1933. Er hat insbesondere (seit 1. April 1992) keine Arbeiten unter Tage (§ 1 Abs 1 Nr 1 aaO) ausgeübt; auch die Nrn 2 bis 11 aaO sind nicht einschlägig. Aber selbst ohne Berücksichtigung der Verordnung vom 11. Februar 1933 hat der Kläger andererseits keine knappschaftlichen Arbeiten iS des § 138 Abs 4 Satz 1 SGB VI verrichtet. Er hat in dem maßgebenden Zeitraum insbesondere nicht in einem Bergwerksbetrieb – dh einem Betrieb, der sich unmittelbar mit der Förderung von Mineralien oder ähnlichen Stoffen befaßt – Arbeiten verrichtet, die ebenso kräftezehrend und gesundheitsgefährdend sind wie Tätigkeiten unter Tage.
(3) Entgegen der Annahme der Vorinstanzen kommt dem Kläger die Besitzschutzregelung des § 273 Abs 1 Satz 1 SGB VI nicht zugute. Hiernach ist die Bundesknappschaft für Beschäftigte auch zuständig, wenn die Versicherten aufgrund der Beschäftigung in einem nicht knappschaftlichen Betrieb bereits vor dem 1. Januar 1992 bei der Bundesknappschaft versichert waren, solange diese Beschäftigung andauert. Diese Vorschrift ist, wie der Senat bereits im Urteil vom 30. Juni 1997 (BSGE 80, 267, 276 f) entschieden hat, auf den Personenkreis des Klägers von vornherein nicht anwendbar. Ihr alleiniger Zweck ist vielmehr, über den 31. Dezember 1991 hinaus den Besitzschutz derjenigen zu verlängern, die ihn nach Art 2 § 1b des Knappschaftsversicherungs-Neuregelungsgesetzes (KnVNG) erlangt hatten. Sie dient nicht der Verlängerung der Besitzschutzregelung des EinigVtr (Anl I Kap VIII Sachgeb H Abschn III Nr 1 Buchst f Doppelbuchst bb Abs 2) für den Zeitraum ab 1. Januar 1992.
Der Kläger fällt auch nicht unter die Regelung des Art 2 § 1b KnVNG. Denn dieses Gesetz ist von vornherein im Beitrittsgebiet nicht in Kraft getreten (Anl I Kap VIII Sachgeb H Abschn I Nr 8 des EinigVtr).
(4) Zugunsten des Klägers wirkt sich auch nicht die Besitzschutzregelung des § 273 Abs 1 Satz 2 SGB VI aus. Diese Vorschrift setzt voraus, daß Beschäftigte in einem Betrieb oder Betriebsteil, für dessen Beschäftigte die Bundesknappschaft bereits vor dem 1. Januar 1992 zuständig war, infolge einer Verschmelzung, Umwandlung oder einer sonstigen Maßnahme innerhalb von 18 Kalendermonaten nach dieser Maßnahme in einem anderen Betrieb oder Betriebsteil des Unternehmens tätig werden; dann bleibt die Bundesknappschaft für die Dauer dieser Beschäftigung zuständig. Hierdurch werden bisher knappschaftlich Versicherte in den neuen Bundesländern für den Fall solcher Veränderungen geschützt, die frühestens am 1. Januar 1992 stattgefunden haben, denn die Vorläuferregelung des Art 2 § 1b Abs 2 KnVNG hatte im Beitrittsgebiet nach dem EinigVtr keine Geltung. Für diese Besitzschutzregelung kommt damit von vornherein nur der Wechsel des Klägers von der Wismut GmbH zur D. -GmbH in Betracht. In diesem Zusammenhang wäre dann ohne Bedeutung, ob dieser Wechsel rückwirkend zum 1. Januar 1992, zum 1. Juli 1992 oder erst am 20. August 1992 rechtswirksam geworden ist. Die Abspaltung zur Neugründung einer Gesellschaft unter Fortbestand der übertragenden Gesellschaft (der Wismut GmbH) war in Art 3 § 1 Nr 2 WismutG vom 12. Dezember 1991 (BGBl II 1138) ausdrücklich vorgesehen. Die Abspaltung ist ein Unterfall der Umwandlung. Dies ergibt sich aus dem Gesetz zur Bereinigung des Umwandlungsrechts vom 28. Oktober 1994 (UmwBerG, BGBl I 3210), dessen Art 1 (Umwandlungsgesetz ≪UmwG≫) in § 1 die vier Grundformen der Umwandlung auflistet: Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung und Formenwechsel (zur Spaltung vgl die §§ 123 bis 127 UmwG). Das SpTrUG, worauf hinsichtlich der Einzelheiten das WismutG verweist, ist wiederum eine Vorläuferregelung des UmwG idF des UmwBerG. Auch wenn das UmwBerG erst am 1. Januar 1995 in Kraft getreten ist, ist eine nach Maßgabe des SpTrUG vor diesem Zeitpunkt durchgeführte Spaltung eine einer Umwandlung iS des § 273 Abs 1 Satz 2 SGB VI jedenfalls gleichstehende „sonstige Maßnahme”, wie die spätere Rechtsentwicklung zeigt. Der Senat läßt es hier offen, ob die Besitzschutzregelung des § 273 Abs 1 Satz 2 SGB VI ausnahmslos voraussetzt, daß der Beschäftigte infolge einer der dort bezeichneten Maßnahmen in einem mit dem bisherigen Beschäftigungsbetrieb oder -betriebsteil nicht identischen Betrieb oder Betriebsteil des Unternehmens tätig wird; dann fehlte es an dieser Voraussetzung, wenn der Beschäftigte an seinem bisherigen Arbeitsplatz verbliebe und nur sein Beschäftigungsbetrieb oder -betriebsteil infolge der „Maßnahme” die Knappschaftlichkeit verlöre. Unabhängig davon setzt die Vorschrift neben einer im Zeitraum ab dem 1. Januar 1992 durchgeführten Maßnahme weiter voraus, daß zu ihrem Zeitpunkt der abgebende Betrieb oder Betriebsteil knappschaftlich (und zwar nach dem Recht des SGB VI bzw des RKG) gewesen ist, der aufnehmende (ggf infolge der Abspaltung neu gebildete) dagegen nicht. Keinesfalls ist in diesem Zusammenhang ausreichend, daß die Beschäftigten bisher einen personengebundenen Besitzschutz nach dem EinigVtr hatten und deshalb für diese Personen die Bundesknappschaft vor dem 1. Januar 1992 zuständig war. Bereits daran scheitert die Anwendung dieser Besitzschutzregelung. Denn die SDAG Wismut bzw die Wismut GmbH i.A. war als Gesamtbetrieb, wie dargelegt, bereits vor dem 1. Januar 1992 kein knappschaftlicher Betrieb mehr. Dies gilt auch für die Betriebsteile der Wismut II, die der D. -GmbH mittels Abspaltung zugeschlagen wurden.
(5) Dem Kläger kommt aber auch nicht die Besitzschutzregelung des EinigVtr (Anl I Kap VIII Sachgeb H Abschn III Nr 1 Buchst f Doppelbuchst bb Abs 2) zugute. Hiernach erstreckt sich die Zuständigkeit der Bundesknappschaft auf Beschäftigte, die am 31. Dezember 1990 in bergbaulichen Betrieben beschäftigt oder solchen Beschäftigten gleichgestellt sind, solange sie diese Beschäftigung ausüben und sofern für sie der Beitragssatz der bergbaulich Versicherten gilt.
Entgegen dem Vortrag der Beigeladenen zu 1) galt zwar die SDAG Wismut als bergbaulicher Betrieb nach DDR-Recht (s auch Busch, Kompaß 1993, 371). So ist die SDAG Wismut als Adressat in der Anordnung Nr 1 über den Katalog der bergmännischen Tätigkeiten vom 29. Mai 1972 (GBl DDR vom 30. Juni 1972, Sonderdruck-Nr 739) ausdrücklich als bergbaulicher Betrieb aufgeführt. Sie war dementsprechend bergbaulicher Betrieb nach § 48 der Verordnung zur Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten (SVO) vom 21. Dezember 1961 (GBl DDR II 533) und blieb es auch nach § 62 Abs 2 der SVO vom 17. November 1977 (GBl DDR I 373).
Wie der Senat aber bereits im Urteil vom 30. Juni 1997 (BSGE 80, 267, 275 f) entschieden hat und woran er auch nach Prüfung der entgegengesetzten Rechtsmeinung des Klägers festhält, knüpft die Besitzschutzregelung des EinigVtr nicht allein an den kontinuierlichen Bestand des sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses oder des Arbeitsverhältnisses an. Dies hat das LSG verkannt. Vielmehr wird die Ausübung „dieser Beschäftigung” vorausgesetzt, also die Fortführung einer besonders geprägten Beschäftigung, die wegen der tatsächlichen Umstände, des besonderen Unternehmensgegenstandes mit seinem Bezug zum Bergbau oder wegen des bergmännischen Charakters der Tätigkeit zur Anerkennung oder Gleichstellung als bergbaulicher Betrieb nach dem Recht der DDR geführt hatte oder aufgrund derer nach DDR-Recht eine kollektive oder individuelle Gleichstellung mit den in einem bergbaulichen Betrieb Beschäftigten verfügt worden war. Dabei berücksichtigt der Senat, daß gerade bei Großbetrieben oder Kombinaten (für die SDAG Wismut gilt dies jedenfalls entsprechend) den zuständigen Organen ein weiter Entscheidungsspielraum eingeräumt war (s zB § 62 Abs 2 Satz 3 und Abs 5 SVO vom 17. November 1977). Der Besitzschutz des EinigVtr steht deshalb unter dem Vorbehalt der Änderung der Verhältnisse, worauf mit der Einschränkung „solange” in der Besitzschutzregelung des EinigVtr ausdrücklich hingewiesen wird. Ergänzend hat der Senat mit Urteil vom 29. September 1997 – 8 RKn 18/96 – (Kompaß 1998, 226) ausgeführt, daß auch dann, wenn die bergbauliche Versicherung eines Beschäftigten auf seinem persönlichen Tätigkeitsprofil beruht haben sollte und dieses unverändert geblieben sei, die knappschaftliche Versicherung entfallen könne, wenn sich der Betriebszweck nach dem 1. Januar 1991 vom Bergbau entfernt hatte.
Danach hat die Beklagte zu Recht entschieden, daß unter den Beschäftigten der Sparte Services, Geschäftsbereich Hakom, auch dem Kläger jedenfalls für den Zeitraum ab 1. Juli 1992 kein Besitzschutz mehr zustand, auch nicht der des EinigVtr. Wie dargelegt, kann insoweit nicht auf jene Umstände abgestellt werden, die die Entscheidung über den Fortbestand der knappschaftlichen Versicherung nach bundesdeutschem Recht bestimmt haben. Vielmehr ist im vorliegenden Zusammenhang maßgebend, ob jene Gründe, die zur bergbaulichen Versicherung der Arbeitnehmer sämtlicher Tätigkeitsbereiche der SDAG Wismut nach DDR-Recht geführt hatten, auch weiterhin vorliegen.
Dies ist jedoch jedenfalls für die bisher in der Sparte Services, Geschäftsbereich Hakom, Beschäftigten spätestens für den Zeitraum ab 1. Juli 1992 zu verneinen. Nicht nur trat, wie dargelegt, ab diesem Datum die D. -GmbH (als Vor-GmbH) als – neuer – Arbeitgeber auf, sondern auch sämtliche weiteren Beziehungen, die diesen Bereich mit der Uranförderung als eigentlichem Geschäftszweck der SDAG Wismut verbanden, bestanden nicht mehr oder waren doch – in einer Gesamtschau – als nicht mehr erheblich einzustufen:
Die Uranförderung selbst war eingestellt, die Abwicklungsarbeiten stellten demgegenüber einen nur noch sehr eingeschränkten Tätigkeitsbereich dar. Die – mit der Anordnung Nr 12 beginnende – Umstrukturierung der bisherigen Hilfsbetriebe an der Peripherie der Uranförderung in selbständige Einheiten mit der Zielrichtung, am freien Markt tätig zu werden, hatte bereits das Band, das bisher das Gesamtunternehmen SDAG Wismut umschlossen hatte, gesprengt. Schließlich war auch die Sparte Services, Geschäftsbereich Hakom, nach der Geschäftsplanung für das Jahr 1992 darauf ausgerichtet, nur noch bis zu einem Drittel ihres Umsatzes innerhalb der früheren Wismut zu erzielen. Damit aber lagen insgesamt jene Umstände nicht mehr vor, die – auch nur denkbarerweise (zB im Rahmen einer Entscheidung, wie sie später auch § 62 Abs 2 Satz 3 SVO vorsah) – zur bergbaulichen Versicherung auch der Beschäftigten in der Haus- und Kommunikationstechnik der SDAG Wismut geführt hatten.
(6) An dem bisher dargelegten, aus materiell-rechtlichen Überlegungen folgenden Ergebnis können Erwägungen des Verwaltungsverfahrensrechts nichts ändern.
Vor allem kann sich der Kläger nicht auf ihn möglicherweise begünstigende Feststellungen in den Schreiben oder Bescheiden der Beklagten vom 10. Oktober 1990, 12. Oktober 1990 und 11. Dezember 1991 berufen. Während der Bescheid vom 10. Oktober 1990 die Knappschaftlichkeit der SDAG Wismut als Gesamtbetrieb feststellt, umreißt der Bescheid vom 12. Oktober 1990 (falls es sich überhaupt um einen Bescheid und nicht nur ein über die Rechtslage aufklärendes Schreiben an den Generaldirektor der SDAG Wismut handelt) die Voraussetzungen für den Erhalt des knappschaftlichen Versicherungsschutzes nach dem EinigVtr. Im Bescheid vom 11. Dezember 1991 werden dagegen „mit Wirkung ab 1. Januar 1992” hinsichtlich der Betriebe der Anlage 2 die bisherigen Feststellungen über deren Knappschaftlichkeit aufgrund ihres Zusammenhangs mit der SDAG Wismut als Gesamtbetrieb zurückgenommen. Diese Bescheide ergingen nur gegenüber der SDAG Wismut; die Beklagte hat sie dem Kläger jedenfalls nicht vor der Bekanntgabe des angefochtenen Bescheides bekanntgegeben; er war nicht am Verwaltungsverfahren beteiligt oder wurde auch nicht wenigstens davon benachrichtigt. Deswegen kann der Kläger sich nicht auf Regelungen des Vertrauenschutzes berufen. Er hat insoweit nicht das Recht zu verlangen, eine Rücknahme oder Neufeststellung (iS der §§ 45, 48 SGB X) dieser Verwaltungsakte dürfe nur für die Zukunft erfolgen (also für den Zeitraum nach der Bekanntgabe des Bescheides vom 4. Juni 1992 im Verlaufe des Widerspruchsverfahrens, falls insoweit nicht ohnehin eine Heilung eingetreten ist). Er kann auch nicht fordern, der Bescheid vom 4. Juni 1992 sei als fehlerhaft aufzuheben, weil keine Ermessensentscheidung getroffen worden sei. Grundsätzlich beginnt und endet die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung mit dem Eintritt der im Gesetz umschriebenen Voraussetzungen kraft Gesetzes. Abgesehen von Sonderfällen, die zumeist gesetzlich geregelt sind (zB im Künstlersozialversicherungsgesetz), ist ein zusätzlich ergehender Verwaltungsakt nicht konstitutiv, sondern nur deklaratorisch. Allenfalls dann, wenn der Verwaltungsakt gegenüber dem Betroffenen erlassen oder tatsächlich bekanntgegeben wurde, kann der Versicherungsträger eine neue Ebene mit möglicherweise nach Maßgabe des Verfahrensrechts geschützten Vertrauenspositionen geschaffen haben. Dies gilt auch dann, wenn nach § 12 Abs 2 SGB X zumindest eine Benachrichtigung des Klägers erforderlich gewesen wäre (vgl Schneider-Danwitz in: GesamtKomm, § 37 SGB X, Anm 32 c ff). Soweit aus früheren Urteilen des Senats eine andere Rechtsauffassung entnommen werden könnte (s Urteile vom 12. Februar 1998 – B 8 KN 20/96 R –; vom 29. September 1997 – 8 RKn 18/96 –; vom 30. Juni 1997, BSGE 80, 267, 278), hält er hieran nicht mehr fest.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz, wobei der Senat davon ausgeht, daß es unbillig wäre, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1) ganz oder nur zum Teil aufzuerlegen.
Fundstellen