Entscheidungsstichwort (Thema)
Kriegsopferversorgung. Witwenbeihilfe. Leistungsversagung gemäß § 1a BVG. Verstoß eines Kriegsbeschädigten während der Herrschaft des Nationalsozialismus gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit. Antrag des Kriegsbeschädigten auf Beschädigtenversorgung bis zum 13.11.1997. Antrag auf Witwenbeihilfe nach dem 13.11.1997. Regelungslücke. Auslegung. Vertrauensschutzregelung des § 1a Abs 2 BVG
Leitsatz (amtlich)
Hat ein Kriegsbeschädigter während der Herrschaft des Nationalsozialismus gegen die Grundsätze der Menschlichkeit verstoßen und bis zum 13.11.1997 einen Antrag auf Beschädigtenversorgung gestellt, so können seiner Witwe Leistungen nicht nach § 1a Abs 1 BVG, sondern entsprechend § 1a Abs 2 BVG nur dann ganz oder teilweise versagt werden, wenn deren Vertrauen auf eine Leistungsgewährung im Einzelfall auch angesichts der Schwere der begangenen Verstöße nicht überwiegend schutzbedürftig ist.
Normenkette
BVG § 1a Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 38 Abs. 1 S. 2, § 48 Abs. 1 S. 1 Fassung: 2007-12-13, S. 1 Fassung: 2004-12-15, S. 1 Fassung: 2002-04-11, S. 1 Fassung: 1991-06-21, S. 5 Fassung: 2007-12-13, S. 6 Fassung: 2007-12-13, S. 6 Fassung: 2004-12-15, S. 6 Fassung: 2002-04-11, S. 6 Fassung: 1991-06-21
Verfahrensgang
Tatbestand
Streitig ist die Versagung von Witwenbeihilfe nach § 1a Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Die am 1930 geborene Klägerin ist die zweite Ehefrau des am 1921 geborenen und am 2001 verstorbenen Kriegsbeschädigten R. (im Folgenden: der Beschädigte). Dieser war von August 1941 bis August 1943 als Angehöriger der Waffen-SS dem Sonderkommando (SK) 7a zugewiesen. Das SK 7a gehörte der sog Einsatzgruppe B an, die während des Russlandfeldzuges im rückwärtigen Armeegebiet neben sicherheitspolizeilichen Aufgaben auch mit der Durchführung von Erschießungen als Maßnahmen der von den nationalsozialistischen Machthabern beschlossenen "Endlösung der Judenfrage" beauftragt war. Im Rahmen seiner Tätigkeit als Kradmelder wurde der Beschädigte im September 1943 bei einem Fliegerangriff verschüttet und schwer verwundet. Aufgrund seiner Kriegsverletzungen bezog er bis zu seinem Tode Beschädigtengrundrente nach dem BVG, zuletzt nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 70 vH, zudem eine Ausgleichsrente und seit 1.1.1970 Berufsschadensausgleich.
Am 14.1.2002 beantragte die Klägerin die Gewährung von Witwenversorgung. Der Beklagte holte bei der "Zentralen Stelle der Landesjustizverwaltungen in L." (im Folgenden: Zentralstelle L.) eine Auskunft dazu ein, ob dort Erkenntnisse über einen möglichen Verstoß des Beschädigten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit während seines Dienstes bei der Waffen-SS vorlägen. Die Zentralstelle L. gab an, der Beschädigte sei im Ermittlungsverfahren der "Zentralstelle im Lande Nordrhein-Westfalen für die Bearbeitung von nationalsozialistischen Massenverbrechen bei der Staatsanwaltschaft D." (im Folgenden: StA D.) im März und im Mai 1964 vernommen und beschuldigt worden (45 Js 46/61). Die betreffenden Vernehmungsprotokolle aus dem Jahr 1964 fügte die Zentralstelle L. bei. Der Beklagte zog zudem die den Beschädigten betreffenden Verfügungen (vorbereitende Verfügung vom 18.1.1974 und Abschlussverfügung vom 8.4.1974) aus der Ermittlungsakte der StA D. bei.
Nach dem Inhalt der Vernehmungsprotokolle hatte der Beschädigte im Rahmen seiner zwei Vernehmungen im Frühjahr 1964 angegeben, zu Beginn seines Einsatzes im September 1941 in der Nähe des Ortes N. bei einer Erschießung von 50 bis 75 jüdischen Männern und Frauen als Absperrung eingeteilt gewesen zu sein. Die Opfer seien zuvor von anderen Personen an die Erschießungsstelle gebracht worden. Er selbst habe den Erschießungsort absperren müssen, jedoch nicht unmittelbar einsehen können. Zu einem späteren Zeitpunkt hätte er in K. erstmals auch selbst an einer Erschießung als Schütze teilnehmen sollen. Für diese Erschießung habe er Männer und Frauen auf der Ladefläche eines LKW zum Erschießungsort bringen sollen. Während der Fahrt seien jedoch zwei Männer geflüchtet, die er dann über einige Kilometer verfolgt habe. Nach seiner Rückkehr zur Erschießungsstätte seien die Frauen und Männer bereits erschossen gewesen. Bei einer weiteren Erschießung in einem Wald in K. sei er erneut als Absperrposten außerhalb im freien Gelände eingesetzt gewesen. Schließlich sei er in dem Ort W. daran beteiligt gewesen, Häuser nach Juden zu durchsuchen und diese ggf mitzunehmen. An weiteren Aktionen sei er nicht mehr beteiligt gewesen.
Mit Abschlussverfügung vom 8.4.1974 hatte die StA D. das Ermittlungsverfahren, das außer gegen den Beschädigten auch noch gegen zahlreiche andere Angehörige des SK 7a geführt worden war, in Bezug auf den Beschädigten gemäß § 47 Abs 2 Militärstrafgesetzbuch (MStGB) - in der bis 1945 geltenden Fassung - iVm § 153 Abs 1 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt. Zur Begründung hatte die StA D. auf ihre vorangegangene Verfügung vom 18.1.1974 verwiesen, in welcher sie wie folgt ausgeführt hatte: Die Beschuldigten hätten durch ihre Teilnahme als Schütze oder Absperrposten Massenerschießungen gefördert und damit Beihilfe zum Mord geleistet. Sie hätten dabei gewusst, dass die ihnen erteilten Befehle Handlungen betroffen hätten, die ein allgemeines Verbrechen bezweckten. Die Voraussetzungen des Befehlsnotstands oder des Putativnotstands seien auch unter Zugrundelegung der Einlassungen der Beschuldigten nicht gegeben. Gleichwohl sei der Schuldvorwurf verhältnismäßig gering, da die Beschuldigten ungewollt in den Vernichtungsprozess gegenüber Juden und sonstigen missliebigen Zivilpersonen eingeschaltet worden seien. Sie hätten sich iS des § 47 Abs 2 MStGB in einer der Notstandslage nahe kommenden Situation befunden. Als kleine, auf Gehorsam gedrillte Befehlsempfänger ohne große Neigung und Fähigkeit zu eigenverantwortlichem Denken und Handeln seien sie der Übermacht der durch ihre Vorgesetzten verkörperten Staatsautorität nicht gewachsen gewesen und hätten ihr nachgegeben, weil sie weder den Mut zum Widerstand noch die Intelligenz zu wirksamen Ausflüchten aufgebracht hätten und nicht findig genug gewesen seien, sich - wie es anderen Kameraden gelungen sei - zu drücken. Unter diesen Umständen sei eine Notstandslage zu bejahen und ihre Schuld gemessen an der Größe des Tatbeitrags, dem Maß ihrer persönlichen Fähigkeiten und Möglichkeiten, sich dem Vernichtungsapparat zu entziehen, und dem inzwischen eingetretenen Zeitablauf als gering anzusehen, weshalb es der Billigkeit entspreche, keine Anklage zu erheben.
Mit Bescheid vom 8.8.2002 lehnte das Versorgungsamt den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Witwenversorgung ab. Durch seine Betätigung als Wach- und Absperrposten bei der Erschießung jüdischer Männer und Frauen habe der Beschädigte Beihilfe zum Mord in mehreren Fällen geleistet und dabei persönlich schuldhaft gehandelt. Dies stelle einen während der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtstaatlichkeit iS des § 1a BVG dar. Witwenversorgung sei daher zu versagen.
Im Widerspruchsverfahren machte die Klägerin geltend, der Beschädigte sei bei keiner einzigen Erschießung beteiligt und immer nur bei der Wachmannschaft auf Befehl eingesetzt gewesen. Zudem habe er "einem ganzen Lastwagen voller Juden das Leben gerettet", indem er ihnen zugerufen habe, sie sollten verschwinden. Er habe daraufhin Schläge auf den Kopf und drei Tage Dunkelhaft bei Wasser und Brot erhalten und sei ohne Waffen an die Ostfront geschickt worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 30.12.2002 wies der Beklagte den Widerspruch zurück.
Das von der Klägerin daraufhin angerufene Sozialgericht Stuttgart (SG) hat die Klage mit Urteil vom 14.10.2003 abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) durch Urteil vom 25.9.2007 mit folgender Begründung zurückgewiesen:
Der Klägerin seien Leistungen nach dem BVG zu versagen, weil der Beschädigte, von dem die Klägerin ihren Anspruch auf Witwenversorgung ableite, während seiner Zugehörigkeit beim SK 7a durch seine Teilnahme an Erschießungen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen und daher den Tatbestand des § 1a BVG verwirklicht habe. Seine entsprechende Beteiligung habe der Beschädigte anlässlich seiner richterlichen Vernehmungen im März und Mai 1964 im Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren der StA D. selbst dargelegt. Dieser Verstoß, der von der StA D. zutreffend als Beihilfe zum Mord gewertet worden sei, sei dem Beschädigten auch persönlich zuzurechnen und vorwerfbar. Auch insoweit teile der Senat die Einschätzung der StA D. in der Verfügung vom 18.1.1974, wonach der Beschädigte gewusst habe, dass die ihm erteilten Befehle verbrecherische Handlungen betroffen hätten. Ein Befehlsnotstand habe weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht vorgelegen, da sich aus den damaligen Einlassungen des Beschädigten keine Hinweise dafür ergäben. Wie seinen Äußerungen im Ermittlungsverfahren zu entnehmen sei, habe der Beschädigte nicht einmal den Versuch einer Befehlsverweigerung unternommen. Wenn auch der den Beschädigten treffende Schuldvorwurf von der StA D. als verhältnismäßig gering eingestuft worden sei, so bedeute dies gleichwohl nicht, dass er den ihm erteilten Befehlen schuldlos Folge geleistet habe.
Der Klägerin seien als Neuantragstellerin gemäß § 1a Abs 1 BVG Leistungen ohne Weiteres zu versagen. Eine analoge Anwendung der Regelung des § 1a Abs 2 BVG, die in Fällen der Entziehung bereits gewährter Leistungen eine Interessenabwägung verlange, auf die Fälle erstmaliger Leistungsbewilligung komme nicht in Betracht.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung formellen und materiellen Rechts. Verfahrensrechtlich macht sie unter näherer Darlegung eine Verletzung von § 128 Abs 1 Satz 1 SGG, materiell-rechtlich eine Verletzung von § 1a BVG geltend. Dazu trägt sie ua vor:
§ 1a Abs 1 BVG setze mit Blick auf die gesetzgeberischen Zwecke einen besonders schweren Schuldvorwurf voraus. Hinterbliebenenversorgung sei daher von vornherein dann nicht zu versagen, wenn - wie vorliegend - ein Strafverfahren gegen den verstorbenen früheren Versorgungsberechtigten wegen des Verdachts auf Taten, die zugleich Verstöße gegen die Grundsätze der Menschlichkeit während der Herrschaft des Nationalsozialismus bedeuten könnten, gemäß §§ 153, 153a StPO iVm § 47 Abs 2 MStGB endgültig eingestellt worden sei. Zumindest sei zu fordern, dass Umstände der individuellen Schuld des Beschädigten vorlägen und nachgewiesen seien, die über die schon bei Verfahrenseinstellung berücksichtigten hinausgingen. Weder der Beklagte noch die Gerichte hätten jedoch einen solchen zusätzlichen "Schuldgrund" festgestellt.
Weiter sei bei der Versagung von Leistungen der Hinterbliebenenversorgung über den Wortlaut des § 1a Abs 1 BVG hinaus - zumindest in den Fällen, in denen der Versorgungsanspruch des seinerzeit Versorgungsberechtigten bereits vor dem 13.11.1997 bestandskräftig festgestellt und bis zu dessen Tod kein Verwaltungsverfahren wegen einer Leistungsentziehung nach § 1a BVG anhängig gewesen sei - aus verfassungsrechtlichen Gründen die Anwendung des Vertrauensschutzgedankens aus § 1a Abs 2 BVG geboten. Im Zeitpunkt des Todes des Beschädigten seien ihre Hinterbliebenenversorgungsansprüche, die sich von den bestandskräftig gewährten Versorgungsansprüchen des Beschädigten ableiteten, bereits in Bezug auf das zugrunde liegende Stammrecht entstanden, zumindest aber "ins Werk gesetzt" gewesen. Daher könnten ihre Hinterbliebenenversorgungsansprüche nur unter Beachtung der Grenzen der unechten Rückwirkung eingeschränkt oder versagt werden, wie sie in § 1a Abs 2 BVG statuiert seien. Eine Interessenabwägung anhand der dort festgelegten Maßstäbe ergebe, dass ihr Vertrauen in den Fortbestand der Versorgung schutzwürdig sei. Sie sei 77 Jahre alt, habe ihren Ehemann über mehr als 15 Jahre versorgt und ihn bis zuletzt gepflegt. Auch bedeute eine Leistungsversagung für sie eine besondere Härte in wirtschaftlicher und persönlicher Hinsicht, weil der Beschädigte keine ausreichenden Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgebaut habe.
Schließlich habe das BSG bereits entschieden (vgl Urteil vom 6.7.2006, B 9a V 5/05 R) , dass sich aus einer undifferenzierten Erstreckung des Wortlauts des § 1a BVG auf alle denkbaren Fallgestaltungen eine sachwidrige Ungleichbehandlung ergeben könne, die durch eine verfassungskonforme Auslegung zu vermeiden sei. Diese Rechtsprechung sei auch für die Versagung einer Hinterbliebenenversorgung anzuwenden. Es sei nicht einzusehen, warum der Hinterbliebenenversorgungsanspruch abgelehnt werde, obwohl der Versorgungsanspruch des Ehemanns zu dessen Lebzeiten nicht entzogen worden und über die Entziehung auch kein Verwaltungsverfahren anhängig gewesen sei.
Auf entsprechenden Hinweis des Senats macht die Klägerin weiter geltend, dass § 1a Abs 1 BVG in ihrem Fall schon dem Wortlaut nach nicht anwendbar sei. Aber auch § 1a Abs 2 BVG könne dann nicht zur Anwendung kommen. § 1a BVG sei grundsätzlich (mit Ausnahme einer nicht repräsentativen Einzelfallkonstellation) in einen Versagungstatbestand (Abs 1 aaO) und einen Entziehungstatbestand (Abs 2 aaO) aufgeteilt. Da in ihrem Fall die Rechtmäßigkeit einer Leistungsversagung in Frage stehe, könne die Vorschrift über die Leistungsentziehung nicht angewendet werden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 25.9.2007 und das Urteil des SG Stuttgart vom 14.10.2003 sowie den Bescheid des Beklagten vom 8.8.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.12.2002 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr ab Januar 2002 Witwenbeihilfe nach dem BVG zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt die angegriffenen Entscheidungen. Im Wesentlichen macht er geltend: Auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin nicht berufen. Da sie noch keinerlei Leistungen bezogen habe, sei nicht einmal eine unechte Rückwirkung zu bejahen. Im Übrigen sprächen insbesondere die Gesetzesmaterialien für eine Anwendbarkeit des § 1a Abs 1 BVG im vorliegenden Fall.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 SGG).
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist zulässig und im Sinne einer Aufhebung des Berufungsurteils sowie Zurückverweisung der Sache begründet. Die Tatsachenfeststellungen des LSG reichen für eine abschließende Entscheidung des Senats nicht aus.
1. Der Anspruch der Klägerin auf Witwenbeihilfe richtet sich nach § 48 BVG in den für die streitige Zeit ab Januar 2002 geltenden Fassungen der Gesetze vom 21.6.1991 (BGBl I 1310; vom 1.1.1991 bis 30.4.2002) , vom 11.4.2002 (BGBl I 1302; vom 1.5.2002 bis 31.12.2004) , vom 15.12.2004 (BGBl I 3396; vom 1.1.2005 bis 20.12.2007) und vom 13.12.2007 (BGBl I 2904; ab 21.12.2007) . Gemäß § 48 Abs 1 Satz 1 BVG ist der Witwe eines rentenberechtigten Beschädigten, der nicht an den Folgen der Schädigung gestorben ist, eine Witwenbeihilfe zu zahlen, wenn der Beschädigte durch die Folgen der Schädigung gehindert war, eine entsprechende Erwerbstätigkeit auszuüben, und dadurch die aus der Ehe mit dem Beschädigten hergeleitete Witwenversorgung insgesamt mindestens um einen Vomhundertsatz zwischen 10 bis 15 gemindert ist, der sich nach der Höhe der abgeleiteten Witwenversorgung richtet. Die Voraussetzungen des § 48 Abs 1 Satz 1 BVG gelten ua als erfüllt, wenn der Beschädigte mindestens fünf Jahre Anspruch auf Berufsschadensausgleich wegen eines Einkommensverlustes iS des § 30 Abs 4 BVG oder auf Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs 6 BVG hatte (§ 48 Abs 1 Satz 6 BVG) .
Gemessen an diesen Regelungen kommt ein Anspruch der Klägerin auf Witwenbeihilfe in Betracht. Das LSG hat sich zwar mit den tatbestandlichen Voraussetzungen einer Witwenbeihilfe nach den § 48 BVG nicht befasst, sondern den geltend gemachten Anspruch ohne Weiteres auf der Grundlage des Ausschlusstatbestandes in § 1a Abs 1 BVG verneint. Seinen Feststellungen lässt sich jedoch entnehmen, dass der Beschädigte vom 1.1.1970 bis zu seinem Tode Berufsschadensausgleich bezogen hat. Damit greift zugunsten der Klägerin der Vermutungstatbestand des § 48 Abs 1 Satz 6 BVG ein.
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2. Wie das LSG zu Recht geprüft hat, kann hier der mit Gesetz vom 14.1.1998 (BGBl I 66) eingeführte Ausschlusstatbestand des § 1a BVG eingreifen. Diese Vorschrift lautet wie folgt: |
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(1) |
Leistungen sind zu versagen, wenn der Berechtigte oder derjenige, von dem sich die Berechtigung ableitet, während der Herrschaft des Nationalsozialismus gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat und er nach dem 13. November 1997 einen Antrag auf Leistungen gestellt hat. Anhaltspunkte, die eine besonders intensive Überprüfung erforderlich machen, ob ein Berechtigter durch sein individuelles Verhalten gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, können sich insbesondere aus einer freiwilligen Mitgliedschaft des Berechtigten in der SS ergeben. |
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(2) |
Leistungen sind mit Wirkung für die Zukunft ganz oder teilweise zu entziehen, wenn ein Versagungsgrund im Sinne des Absatzes 1 vorliegt und das Vertrauen des Berechtigten auf eine fortwährende Gewährung der Leistungen im Einzelfall auch angesichts der Schwere der begangenen Verstöße nicht überwiegend schutzbedürftig ist. |
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(3) |
Soweit in den Fällen des Absatzes 2 die sofortige Entziehung oder Minderung der Leistungen zu unbilligen Härten führt, soll die Entziehung oder Minderung nach einer angemessenen Übergangsfrist erfolgen. |
§ 1a BVG enthält mit Abs 1 und Abs 2 (letzterer ergänzt durch Abs 3) zwei verschiedene Ausschlussregelungen. Gemeinsame Voraussetzung beider Tatbestände ist das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit während des nationalsozialistischen Regimes. Dieses Merkmal muss entweder in der Person des Berechtigten oder desjenigen, von dem sich die Berechtigung ableitet, vorliegen. Abs 2 verweist insoweit auf den Versagungsgrund iS des Abs 1. Darüber hinaus ist die Anwendung des § 1a Abs 1 BVG an die fehlende Einhaltung eines Stichtags geknüpft. Mit Blick auf diese Stichtagsregelung ziehen Abs 1 und Abs 2 verschiedene Rechtsfolgen nach sich: § 1a Abs 1 BVG schließt einen Leistungsanspruch zwingend vollständig aus, während sein Abs 2 die Möglichkeit einer Differenzierung des Umfangs des Leistungsausschlusses unter Abwägung der konkreten Umstände des Einzelfalls eröffnet.
Der Senat stimmt den Vorinstanzen darin zu , dass der NS-Unrechtstatbestand, wie ihn beide Absätze zur Voraussetzung haben, nach den bisherigen Tatsachenfeststellungen im konkreten Fall erfüllt ist und damit § 1a BVG grundsätzlich zur Anwendung kommt (dazu unter a). Anders als die Vorinstanzen ist der Senat jedoch der Auffassung, dass hier nicht § 1a Abs 1 BVG, sondern vielmehr § 1a Abs 2 BVG die einschlägige Vorschrift ist (dazu unter b). Ob und inwieweit nach Maßgabe des § 1a Abs 2 BVG eine Versagung der Witwenbeihilfe rechtmäßig ist, lässt sich anhand der vom LSG bislang getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen (dazu unter c).
a) Der von § 1a Abs 1 und Abs 2 BVG vorausgesetzte NS-Unrechtstatbestand kann gemäß § 1a Abs 1 Satz 1 BVG sowohl durch den Berechtigten als auch denjenigen, von dem sich die Berechtigung ableitet, erfüllt werden. Der Begriff des Berechtigten umfasst dabei sowohl Beschädigte als auch Hinterbliebene (vgl zB Bley/Kreikebohm/Marschner, Sozialrecht, 9. Aufl 2009, RdNr 934) . Durch die Formulierung "derjenige, von dem sich die Berechtigung ableitet" wird zudem ausgedrückt, dass im Falle der Geltendmachung eines Hinterbliebenenanspruchs auch auf ein vom den Beschädigten begangenes Unrecht abzustellen ist (vgl Frank, Die Entschädigungsunwürdigkeit in der deutschen Kriegsopferversorgung, 1. Aufl 2003, S 201 f; vgl auch Heinz, Zur Anwendung der Ausschlussklausel des § 1a BVG, SGb 2000, 253, 254) .
aa) Das LSG hat im konkreten Fall auf der Grundlage der von ihm festgestellten Tatsachen materiell-rechtlich zutreffend das Vorliegen eines Unrechtstatbestandes, wie ihn § 1a Abs 1 und Abs 2 BVG voraussetzt, in der Person des Beschädigten bejaht, von dem die Klägerin ihren Leistungsanspruch ableitet.
aaa) Der Beschädigte hat objektiv gegen die Grundsätze der Menschlichkeit verstoßen. Voraussetzung dafür ist ein konkreter, sachlich und zeitlich eingegrenzter und dem Beweis zugänglicher Lebenssachverhalt, dem die zum Verstoß führende Handlung, die darauf basierende Verletzungshandlung und der Verletzungserfolg zu entnehmen sind (vgl BSG, Urteil vom 6.7.2006 - B 9a V 5/05 R - BSGE 96, 303 = SozR 4-3100 § 1a Nr 2, jeweils RdNr 16; so im Übrigen auch schon das BSGE 91, 231 = SozR 4-8850 § 5 Nr 1, jeweils RdNr 28, zum Unwürdigkeitstatbestand des Entschädigungsrentengesetzes) . Nach den Feststellungen des LSG hat der Beschädigte in der Zeit von August 1941 bis August 1943 im Rahmen des Russlandfeldzuges als SS-Sturmmann beim SK 7a mindestens zweimal, nämlich in N. sowie in K., als Absperrposten Massenerschießungen objektiv gefördert und dadurch einen Beitrag von der Qualität einer Beihilfehandlung zur gezielten Vernichtung von Menschen im Dritten Reich geleistet. Dass gegen die Grundsätze der Menschlichkeit auch verstößt, wer in diesem Sinne arbeitsteilig an der Tötung von Menschen (hier: durch Massenerschießungen) mitwirkt, hat das BSG bereits grundlegend entschieden (vgl BSGE 96, 303 = SozR 4-3100 § 1a Nr 2, jeweils RdNr 19 ff) .
Das Verhalten des Beschädigten ist nicht durch Befehl gerechtfertigt gewesen. Zwar hat dieser im Rahmen beider ihm vorwerfbarer Taten befehlsgeleitet gehandelt. Das rechtfertigt sein Verhalten jedoch nicht. Die Vornahme von Massenerschießungen und damit auch die Unterstützung einer solchen Gräueltat als Absperrposten war nämlich offensichtlich schwerstes Unrecht (vgl mit diesem Maßstab BSGE 96, 303 = SozR 4-3100 § 1a Nr 2, jeweils RdNr 23 ff) .
Schließlich ist es materiell-rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das LSG annimmt, dass der Beschädigte durch die Beteiligung an den beiden Erschießungen in der Zeitspanne von 1941 bis 1943 auch subjektiv vorwerfbar, dh schuldhaft, den rechtswidrigen Befehlen Folge geleistet hat. Der erkennende Senat hat bereits grundlegende Maßstäbe dazu vorgegeben, unter welchen Voraussetzungen ein objektiv begangener Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit einem Täter subjektiv zurechenbar ist. Er hat dabei klargestellt, dass es insoweit zwar keines Verschuldens im strafrechtlichen Sinne bedarf, es gleichwohl aber möglich sein muss, dem Betroffenen - wie sich aus dem Wortlaut des § 1a Abs 1 Satz 2 BVG ergibt - die Tat individuell zur Last zu legen (vgl BSGE 95, 244 = SozR 4-3100 § 1a Nr 1, jeweils RdNr 63 f) . Wann davon auszugehen ist, hat das BSG anhand konkreter Merkmale herausgearbeitet: Danach liegt ein persönlich schuldhaftes Verhalten vor, wenn der Betroffene die Tatsachen kannte, aus denen sich das unmenschliche oder rechtsstaatswidrige Verhalten ergibt, ihm die Unmenschlichkeit oder Rechtsstaatswidrigkeit bewusst war oder bei der ihm zumutbaren Gewissensanspannung hätte bewusst sein müssen und wenn nicht besondere Gründe seine Schuld ausschließen (vgl BSG, aaO, RdNr 64) . Ohne Rechtsverstoß hat das LSG die subjektive Vorwerfbarkeit anhand dieser Merkmale bejaht.
Nach den Feststellungen des LSG ist zunächst davon auszugehen, dass der Beschädigte nicht nur die Tatsachen kannte, aus denen sich das unmenschliche Verhalten ergab, sondern er auch um die Bedeutung seines Tatbeitrags zu den Massenerschießungen wusste , ihm aufgrund des Umfangs, der Art und der Ausführung der Tötungshandlungen insbesondere klar war, verbrecherischen Befehlen Folge zu leisten. Das LSG hat weiter festgestellt, dass sich der Beschädigte seinerzeit nicht in einer konkreten Konfliktlage befand, in welcher ihm seine Mitwirkung an den Massenerschießungen nur durch die Drohung mit einer Gefahr für Leib und Leben abgenötigt worden wäre, also sein Wille allein durch eine solche Drohung gebeugt wurde. Der Beschädigte hat auch weder nach Kräften den Versuch einer Befehlsverweigerung unternommen noch Gegenvorstellungen erhoben oder nach irgendwie gearteten Ausflüchten gesucht.
bbb) Soweit die Klägerin geltend machen will, die Umstände, die seinerzeit zur Einstellung des Strafverfahrens nach § 47 Abs 2 MStGB geführt hätten, stellten für den Unrechtstatbestand des § 1a BVG einen besonderen Grund der Schuldausschließung, nämlich eine jedenfalls notstandsähnliche Konfliktlage dar, unterliegt sie einem fehlerhaften Verständnis davon, welche Anforderungen im Rahmen des § 1a BVG an einen solchen Schuldausschließungsgrund zu stellen sind. Als einen besonderen Schuldausschließungsgrund hat das BSG insbesondere den Befehlsnotstand (§ 35 StGB) angesehen und subjektive Vorwerfbarkeit für den Fall ausgeschlossen, dass der Betreffende nur auf Befehl gehandelt und objektiv keine Möglichkeit gehabt hat bzw subjektiv eine solche nicht hat erkennen können, diesen Befehl nicht zu befolgen. Wesentlich ist daher, dass die Ausweglosigkeit der Situation der Grund für die Begehung der Unrechtstat ist (vgl BSGE 96, 303 = SozR 4-3100 § 1a Nr 2, jeweils RdNr 28; vgl auch Frank, Die Entschädigungsunwürdigkeit in der deutschen Kriegsopferversorgung, 1. Aufl 2003, S 214) .
In einer solchen Konfliktlage hat sich der Beschädigte indes nicht befunden. Unter Auswertung der Vernehmungsprotokolle aus dem Jahr 1964 sowie der staatsanwaltschaftlichen Verfügung vom 18.1.1974 hat das LSG festgestellt, dass der Beschädigte nichts unternommen hat, um der Ausführung der Befehle jeweils zu entgehen. Dazu hat das BSG bereits grundlegend geklärt, dass das Bemühen um einen Ausweg bei der Begehung von Verstößen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit unabhängig von Alter, Bildung und Herkunft zu fordern ist (BSGE 95, 244 = SozR 4-3100 § 1a Nr 1, jeweils RdNr 74) . Sind solche Bemühungen nicht einmal im Ansatz gegeben, kommt das Vorliegen eines Schuldausschließungsgrundes von vornherein nicht in Betracht. Daran hält der Senat auch für den vorliegenden Fall fest.
ccc) Auch sonst führt die damalige Einstellung des gegen den Beschädigten geführten Strafverfahrens nicht zum Ausschluss eines NS-Unrechtstatbestandes iS von § 1a BVG. Im Gegensatz zum Vorbringen der Klägerin ist diese Beurteilung unabhängig davon, ob die Verwirklichung eines Unrechtstatbestandes durch den Beschädigten für dessen eigene Beschädigtenleistung oder im Rahmen eines Anspruchs auf Hinterbliebenenrente zur Überprüfung steht. Die Klägerin verweist insoweit ohne Erfolg darauf, dass der Beschädigte selbst naturgemäß zu den Vorwürfen keine Stellung mehr nehmen könne.
Soweit die Klägerin damit geltend machen will, die Antwort auf die Frage, ob NS-Unrecht iS des § 1a Abs 1 Satz 1 BVG begangen worden sei oder nicht, folge unterschiedlichen Maßstäben je nachdem, ob eine Schuld des Antragstellers oder desjenigen, von dem dieser seine Ansprüche ableiten will, zur Beurteilung steht, unterliegt sie einer fehlerhaften Interpretation des Unrechtstatbestandes. Eine solche Differenzierung findet im Gesetz keinerlei Rückhalt. Der Unrechtstatbestand ist einheitlich für alle Fallkonstellationen und ausdrücklich ohne Unterscheidung danach formuliert, ob er durch den "Berechtigten oder denjenigen, von dem sich die Berechtigung ableitet" verwirklicht worden ist. Dies ist mit Blick darauf, dass die Hinterbliebenenversorgung eine abgeleitete Leistung darstellt (vgl zB Förster, in Wilke, Soziales Entschädigungsrecht, 7. Aufl 1992, BVG § 48 RdNr 5; vgl auch Rohr/Sträßer/Dahm, BVG, Stand September 2008, § 1 Nr 28 mit Verweis darauf, dass für die Hinterbliebenenrente immer auch alle Voraussetzungen des § 1 BVG vorliegen müssen) und daher grundsätzlich das Schicksal des Beschädigtenversorgungsanspruchs teilt, auch konsequent. Dass ein Leistungsausschluss im Einzelfall unterschiedlich zu werten sein kann je nachdem, ob Leistungen des Täters oder aber des Hinterbliebenen in Rede stehen, betrifft nach der Gesamtkonzeption des § 1a BVG allein die Frage zulässiger Rechtsfolgen. Anders ließe sich nicht erklären, dass der Gesetzgeber in § 1a Abs 2 BVG - unter Verweis auf die Unrechtsdefinition des Abs 1 aaO - die Möglichkeit einer Abwägung der Einzelinteressen gegen das öffentliche Sanktionierungsinteresse eingeräumt hat. Auf der Ebene der Prüfung des Unrechtstatbestandes spielt folglich die Frage, wer NS-Unrecht begangen hat, von vornherein keine Rolle.
Soweit die Klägerin hiermit die Schwierigkeiten tatsächlicher Sachverhaltsaufklärung wegen nur noch greifbarer mittelbarer Beweise ansprechen will (vgl hierzu Frank, br 2000, 125, 132; vgl hierzu auch Lilienfeld, SGb 2007, 280, 283) , sieht der Senat keine Veranlassung zur Festlegung allgemeiner Beweiserleichterungen. Entsprechende Beweisschwierigkeiten treten auch sonst in Streitverfahren betreffend Hinterbliebenenleistungen auf. Ihnen ist ggf im Rahmen der tatrichterlichen Beweiswürdigung Rechnung zu tragen (vgl dazu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Komm, 9. Aufl 2008, § 128 RdNr 3e mwN) .
ddd) Auf Verfahrensrügen, welche die Klägerin gegen die berufungsgerichtlichen Tatsachenfeststellungen zum Vorliegen eines NS-Unrechtstatbestandes vorgebracht hat, braucht der Senat nicht einzugehen, weil die Sache aus anderen Gründen an das LSG zurückverwiesen wird. Damit wird zugleich das Berufungsverfahren mit der Möglichkeit wieder eröffnet, soweit erforderlich, weitere Ermittlungen durchzuführen.
bb) Die gegen die Wertung dieses NS-Unrechtstatbestandes als Versagungsgrund iS des § 1a BVG vorgebrachten Argumente der Klägerin greifen nicht durch.
Zunächst begegnet es keinen Bedenken, dass das LSG als Versagungsgrund denselben Sachverhalt herangezogen hat, der auch Gegenstand des seinerzeit gegen den Beschädigten geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gewesen ist.Soweit die Klägerin geltend macht, die Einstellung dieses Strafverfahrens auf der Grundlage der §§ 153, 153a StPO iVm § 47 Abs 2 MStGB entfalte innerhalb der Prüfung des § 1a BVG eine indizielle Wirkung gegen das Vorliegen eines Versagungsgrundes, vermag der Senat ihr nicht zu folgen. Dementsprechend ist für eine Versagung auch nicht das Vorliegen eines zusätzlichen, im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren noch nicht berücksichtigten Schuldgrundes erforderlich.
Die von der Klägerin vertretene Bedeutung des abgeschlossenen Strafverfahrens findet schon im Wortlaut der Norm keinerlei Stütze. Auch widerspräche es dem Sinn und Zweck des Gesetzes, wenn dem Ausgang des Strafverfahrens materiell-rechtliche Wirkung für den Versagungsgrund des § 1a BVG beigemessen würde. Es war gerade erklärter Wille des Gesetzgebers, eine vom Strafrecht unabhängige, entschädigungsrechtliche Betrachtung geschehenen NS-Unrechts vorzunehmen (vgl hierzu etwa die Äußerung der Bundesregierung in der parlamentarischen Debatte, Bundestags-Plenarprotokoll ≪BT-PlProt≫ 13/160, S 14488 f; vgl weiter die abschließenden Beratungen der Gesetzesentwürfe im Plenum des Deutschen Bundestages am 13.11.1997, BT-PlProt 13/203 S 18370 f) .
Vor allem aber lässt sich die Rechtsauffassung der Klägerin nicht mit der dogmatisch richtigen Einordnung des § 1a BVG in die bestehenden Sanktionssysteme vereinbaren. Der erkennende Senat hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 24.11.2005 im Einzelnen dargelegt, dass die Unwürdigkeitsklausel des § 1a BVG keine strafrechtliche Norm ist, sondern einen ethischen Schuldvorwurf des Staates beinhaltet (vgl BSGE 95, 244 = SozR 4-3100 § 1a Nr 1, jeweils RdNr 63 ff) . Die Rechtsordnung kennt in einem abgestuften System zahlreiche Sanktionen unterschiedlicher Intensität, mit denen einem rechtsfeindlichen oder gemeinschaftsschädigenden Verhalten begegnet werden kann. § 1a BVG ist in dieses außerstrafrechtliche Sanktionensystem eingebettet. Dementsprechend sind Verletzungshandlung sowie subjektive Vorwerfbarkeit nach § 1a BVG ohne Rücksicht auf eine Strafbarkeit als Verbrechen oder Vergehen zu beurteilen (vgl BSG, aaO; vgl hierzu auch BVerfGE 6, 132, 221; BVerwGE 19, 1, 3; 25, 128 f; 26, 82, 88; 31, 337, 340, 342; 34, 332, 341; BSG, Urteile vom 30.1.1997 - 4 RA 23/96 - SozR 3-8850 § 5 Nr 1 S 16 f und - 4 RA 99/95 - SozR 3-8850 § 5 Nr 2 S 33 f; Urteil vom 24.3.1998 - B 4 RA 78/96 R - SozR 3-8850 § 5 Nr 3 S 67 f) .
Mit Blick auf diese dogmatische Einordnung des § 1a BVG kommt es nicht in Betracht, der strafrechtlichen Beurteilung eines Sachverhalts durch die Strafverfolgungsbehörden bzw Strafgerichte eine entsprechende Indizwirkung für die Prüfung des Versagungsgrundes iS des § 1a BVG einzuräumen. Ansonsten machte man im Ergebnis die Beurteilung eines Sachverhalts anhand strafrechtlicher und strafprozessualer Kriterien systemwidrig zum Maßstab des § 1a BVG. Dementsprechend können auch die in der Einstellungsverfügung der StA D. zur Begründung der strafrechtlichen Schuld aufgeführten Sachverhaltsaspekte für die Berücksichtigung im Rahmen des § 1a BVG nicht als "verbraucht" betrachtet werden. Die Argumentation der Klägerin liefe im Übrigen der Sache nach auf die Geltendmachung eines Verbots der doppelten Beweisverwertung hinaus. Ihr ist (schon aus Gründen nach Art 3 Abs 1 GG gebotener Gleichbehandlung) in gleicher Weise zu begegnen wie dem Argument einer verfassungswidrigen Doppelbestrafung (Art 103 Abs 3 GG) im Falle einer zuvor erfolgten strafrechtlichen Verurteilung: Aufgrund der Verschiedenheit der Sanktionssysteme kommt weder zugunsten noch zulasten des Antragstellers ein Verbot der Doppelverwertung strafrechtlicher Ermittlungsergebnisse in Betracht (vgl zu Art 103 Abs 3 GG zB Frank, br 2003, 1, 2; für § 1a BVG hat mit entsprechender Argumentation das BSG auch schon einen Verstoß gegen Art 103 Abs 2 GG ausgeschlossen, vgl BSGE 95, 244 = SozR 4-3100 § 1a Nr 1, jeweils RdNr 44) .
cc) Sowohl der Verstoß des Beschädigten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit als auch dessen Kriegsbeschädigung haben einen hinreichenden Bezug zur Herrschaft des Nationalsozialismus. Der erkennende Senat hat die Maßstäbe, die an einen solchen tatbestandsbegrenzenden Systembezug zu stellen sind, bereits grundlegend in seiner Entscheidung vom 24.11.2005 herausgearbeitet (vgl BSGE 95, 244 = SozR 4-3100 § 1a Nr 1, jeweils RdNr 75 ff) . Ein Leistungsausschluss gemäß § 1a BVG verlangt danach, dass Verstoß und Opferlage in zeitlicher wie qualitativer Hinsicht dem System des Nationalsozialismus zuzuordnen sind. Dies ist hier der Fall. Für die dem Beschädigten zur Last gelegten Taten versteht sich das von selbst. Es trifft aber auch für die Kriegsbeschädigung des Ehemannes der Klägerin zu. Soweit eine Kriegsbeschädigung als Soldat oder ähnlicher Funktionsträger während der Herrschaft des Nationalsozialismus erlitten worden ist, weist sie nach der Rechtsprechung des BSG im Hinblick auf die erfolgte Dienstleistung stets und ohne Weiteres einen engen Bezug zum damaligen Unrechtssystem auf (vgl BSG, aaO, RdNr 83) . Dass der Beschädigte zum Zeitpunkt seiner Verwundung nicht mehr für das SK 7a, sondern "nur noch" für die Waffen-SS tätig gewesen sein soll, führt daher nicht zur Verneinung des Systembezugs (vgl dazu auch § 1a Abs 1 Satz 2 BVG).
b) Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen und des Beklagten ist für die Beantwortung der Frage, ob der Verstoß des Beschädigten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit den Anspruch der Klägerin aus § 48 Abs 1 BVG ganz oder teilweise entfallen lässt, nicht § 1a Abs 1 BVG maßgeblich (dazu unter aa); vielmehr ist auf den vorliegenden Sachverhalt im Wege einer Lücken füllenden Auslegung § 1a Abs 2 BVG als Auffangtatbestand anzuwenden (dazu unter bb).
aa) § 1a Abs 1 BVG, der uneingeschränkt und zwingend eine vollständige Leistungsversagung anordnet, macht diese Rechtsfolge - abgesehen von dem NS-Unrechtstatbestand - vom Vorliegen einer Leistungsbeantragung erst nach dem Stichtag des 13.11.1997 abhängig. Dieses Merkmal lässt sich für die Klägerin nicht bejahen. Die gegenteilige Auffassung setzte sich über das grammatikalisch richtige Verständnis des Wortlauts des § 1a Abs 1 BVG hinweg (dazu unter aaa), ohne dass sich anhand der anderen herkömmlichen Auslegungskriterien hinreichende Gesichtspunkte dafür ergeben, dass ein Abweichen vom Wortlaut geboten ist (dazu unter bbb).
aaa) Beide Tatbestandsmerkmale (Unrechtstatbestand wie verspätete Antragstellung iS des § 1a Abs 1 BVG) sind jeweils in einem Nebensatz formuliert. Dabei ergibt sich bei grammatikalisch richtigem Bezug des zweiten, durch die Konjunktion "und" mit dem ersten verbundenen, Nebensatzes, dass beide Tatbestandsmerkmale bezogen auf ein und dieselbe Person vorliegen müssen. In § 1a Abs 1 BVG heißt es nämlich nicht: "Wenn der Berechtigte oder derjenige, von dem sich die Berechtigung ableitet, gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat und wenn zudem derjenige, der jetzt einen Anspruch geltend macht, seinen Antrag nach dem 13.11.1997 gestellt hat". Auch wird nicht (offen) passivisch formuliert "und der Antrag erst (…) gestellt wurde". Vielmehr ist der Wortlaut so gewählt, dass auch die verspätete Antragstellung durch eben diejenige Person erfolgt sein muss, die im Dritten Reich Unrecht auf sich geladen hat. Das im zweiten Nebensatz verwendete Subjekt "er" bezieht sich nämlich auf die alternativen Subjekte des ersten Nebensatzes ("der Berechtigte" oder "derjenige, von dem sich die Berechtigung ableitet"), die "während der Herrschaft des Nationalsozialismus gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen" haben. "Er" ist damit zugleich Täter und verspäteter Antragsteller. Der syntaktische Zusammenhang, in welchem die zwei hintereinander gestellten Konditionalsätze zueinander stehen, ohne dass die Konjunktion "wenn" im zweiten Nebensatz nochmals wiederholt wird, sowie der Gebrauch des Fürwortes "er" als Subjekt des zweiten Nebensatzes lassen sich grammatikalisch und sprachlogisch eigentlich nur in diesem Sinne verstehen (zur Bedeutung von Syntax und Sprachlogik als wesentliches Element der grammatikalischen Auslegung vgl zB Zippelius, Juristische Methodenlehre, 9. Aufl 2005, S 42 ff) .
Die Stichtagsregelung in § 1a Abs 1 Satz 1 BVG trifft danach auf Personen wie die Klägerin nicht zu. Denn Verbrechen gegen die Menschlichkeit können nur dem verstorbenen Kriegsbeschädigten, nicht dagegen der hinterbliebenen Klägerin zum Vorwurf gemacht werden, und der Beschädigte hat seinen Leistungsantrag lange vor dem 13.11.1997 gestellt sowie dementsprechend Leistungen bezogen. Der Zeitpunkt der Antragstellung der Klägerin ist insoweit unerheblich.
bbb) Hinreichende Gründe dafür, dass dieses nach dem Wortlaut eindeutige Ergebnis unter Berücksichtigung der übrigen anerkannten Auslegungskriterien zu korrigieren ist, ergeben sich nicht. Zwar erscheint es möglich, die Verwendung des Fürwortes "er" im zweiten Konditionalsatz des § 1a Abs 1 Satz 1 BVG als redaktionelle Ungenauigkeit zu werten (zur erforderlichen Zurückhaltung bei einer solchen Annahme vgl aber Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl 1995, S 219) und das "er" nicht auf die im ersten Nebensatz genannten Täter, sondern auf den jeweiligen Berechtigten zu beziehen, über dessen Anspruch zu entscheiden ist (zum Wortsinn als Auslegungsgrenze vgl Larenz/Canaris, aaO, S 143 f) . Eine solche Auslegung hält der erkennende Senat jedoch nicht für sachgerecht.
Am ehesten scheint die norminterne Systematik, die sich aus dem Wortlaut des § 1a BVG ableiten lässt, die Rechtsauffassung des LSG zu stützen. § 1a Abs 1 BVG und § 1a Abs 2 BVG sind in ihren ersten Halbsätzen in der Wortfolge jeweils parallel formuliert. Nach Abs 1 aaO gilt: "Leistungen sind zu versagen, wenn (…)"; Abs 2 aaO stellt die Regel auf: "Leistungen sind mit Wirkung für die Zukunft ganz oder teilweise zu entziehen, wenn (…)". Daraus könnte der Schluss gezogen werden, dass alle Versagungsfälle, also auch der der Klägerin, unter § 1a Abs 1 BVG zu subsumieren sind. Bei näherer Betrachtung zeigt sich jedoch, dass § 1a Abs 1 BVG ohnehin nicht alle möglichen Versagungsfälle erfasst, da die Stichtagsregelung nicht auf den Zeitpunkt einer bereits erfolgten Leistungsgewährung, sondern einer Antragstellung abstellt. So findet diese Vorschrift jedenfalls auf solche NS-Täter keine Anwendung, auf deren bis zum Stichtag gestellte Versorgungsanträge noch keine Leistungen gewährt worden sind, bevor es zu einer Prüfung nach § 1a BVG gekommen ist (vgl dazu Heinz, ZfS 1999, 244, 247; Frank, br 2000, 125, 129) . Auch wenn es sich dabei nur um Übergangsfälle handelt, belegen sie doch, dass die Systematik der Abs 1 und 2 des § 1a BVG nicht auf eine strikte Trennung von Versagungs- und Entziehungsfällen angelegt ist.
Auch der Sinn und Zweck des § 1a Abs 1 BVG gibt keine Veranlassung, dessen Wortlaut zu korrigieren. Dies gilt unabhängig davon, ob man für die Ermittlung des gesetzlich Gewollten der subjektiven oder der - in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung wohl vorherrschenden (vgl etwa BSGE 23, 7, 9, unter Verweis auf BSGE 5, 127, 135; 6, 252, 255; ebenso iE Urteil des erkennenden Senats vom 12.6.2003 - B 9 V 5/02 R - SozR 4-3100 § 84a Nr 2, RdNr 13) - objektiven Auslegungstheorie folgt (vgl mit Nachweisen für beide Theorien Zippelius, Juristische Methodenlehre, 9. Aufl 2005, S 21 ff, 50) . Auch nach der Betrachtungsweise, die nicht auf den Willen des Gesetzgebers (so die subjektive Theorie), sondern auf den in der Vorschrift objektivierten "Willen des Gesetzes" (so die objektive Theorie) abstellt, werden wichtige Hinweise auf den Sinn und Zweck einer Vorschrift aus ihrer Vor- und Entstehungsgeschichte gewonnen. Die Regelungsabsicht des Gesetzgebers und die von ihm erkennbar getroffenen Wertentscheidungen stellen daher in jedem Falle eine maßgebliche Richtschnur für die am Gesetzeszweck orientierte Auslegung einer Vorschrift dar (Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl 1995, S 149 ff; Zippelius, aaO, S 50) . Wo diese Merkmale nicht klar zu erkennen sind, lassen sich insbesondere auch objektiv-teleologische Maßstäbe heranziehen. Denn grundsätzlich darf unterstellt werden, dass der Gesetzgeber eine ausgewogene, sachangemessene Regelung treffen wollte, die sich an allgemeingültigen Prinzipien orientiert und sich zudem in das bestehende innere System des Rechts möglichst reibungslos einfügt (vgl hierzu umfassend Larenz/Canaris, aaO, S 153 ff, insbesondere S 157) . Je stärker sich also der Gesetzgeber von normierten Prinzipien weg bewegen will, umso eher ist damit zu rechnen, dass ein solcher gewollter Bruch auch in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gekommen ist (vgl mit diesem Gedanken schon BSGE 23, 7, 11 = SozR Nr 3 zu § 48 BVG) .
Der Inhalt der Gesetzesmaterialien zu § 1a BVG zwingt nicht zu einer vom Wortlaut abweichenden Auslegung dieser Vorschrift. Allerdings wird in der Begründung der Beschlussempfehlung zum Gesetzentwurf ausgeführt: Eine Differenzierung zwischen den Hinterbliebenen, die nach § 1a Abs 2 BVG möglicherweise aufgrund schutzwürdigen Vertrauens Leistungen weiter erhielten, und denjenigen Hinterbliebenen, die bisher keine Leistungen erhalten hätten und erst in Zukunft einen Erstantrag stellten, sei insoweit sachgerecht, als letztere keinerlei Vertrauensschutzgesichtspunkte geltend machen könnten (vgl BT-Drucks 13/8980 S 10; ähnlich auch BT-Drucks 13/8705 S 4). Diese Erwägung könnte dahin verstanden werden, dass der Gesetzgeber ausnahmslos alle Erstantragsteller für Hinterbliebenenrente, also auch Personen wie die Klägerin, von der Abwägungsmöglichkeit nach § 1a Abs 2 BVG ausschließen wollte (vgl mit diesem Verständnis Kloepfer, DÖV 1998, 1, 8 f; dazu auch Heinz, br 2009, 105, 109, der jedoch einen Norminhalt mit diesem Ergebnis für konzeptionell verfehlt hält) .
Die betreffende Bemerkung im Bericht des Bundestagsausschusses für Arbeit und Sozialordnung (BT-Drucks 13/8980 S 10) lässt sich jedoch auch so verstehen, dass die Gruppe der Hinterbliebenen, die keinerlei Vertrauensschutz genießen, enger begrenzt ist. Es liegt nämlich nahe, dass der Gesetzgeber die besondere Gruppe von Hinterbliebenen, die sich zum Stichtag des 13.11.1997 auf einen bestandskräftig geregelten Leistungsbezug des Beschädigten berufen konnten, nicht zu den angesprochenen Erstantragstellern zählen wollte. So gesehen sind mit den Hinterbliebenen, die erst in Zukunft einen (echten) "Erstantrag stellen" und "bisher keine Leistungen erhalten haben", nur diejenigen gemeint, deren Leben vor dem Stichtag finanziell auch nicht durch eine dem Beschädigten gewährte Versorgung (mit-)geprägt worden ist. Für eine solche Interpretation sprechen insbesondere objektiv-teleologische Kriterien, namentlich der normative Kontext, in den hinein § 1a BVG erlassen worden ist. Demgegenüber bricht die gegenteilige Auffassung, die ausnahmslos alle nach dem 13.11.1997 gestellten Anträge auf Witwenrente als von § 1a Abs 1 BVG erfasst sieht, mit gefestigten versorgungsrechtlichen Prinzipien, ohne dass sich den Gesetzesmaterialien Hinweise auf eine entsprechende Absicht entnehmen lassen.
Sinn und Zweck des § 1a BVG ist nach den Gesetzesmaterialien einerseits die Beseitigung eines Wertungswiderspruchs zwischen der entschädigungsrechtlichen Behandlung von Opfern des Nationalsozialismus und derjenigen von Tätern dieses Systems und andererseits die Beseitigung einer als sachwidrig empfundenen Gleichbehandlung unterschiedlich belasteter Kriegsopfer (vgl BT-Drucks 13/8705 S 1, 3; BT-Drucks 13/8980 S 8; vgl auch BSGE 95, 244 = SozR 4-3100 § 1a Nr 1, jeweils RdNr 86) . Allerdings war sich der Gesetzgeber auch bewusst, dass er dieses Ziel nur unter Berücksichtigung ggf entgegenstehenden Vertrauensschutzes würde erreichen können. Er war daher im Rahmen seiner Ziele bemüht, bestehendem Vertrauensschutz, der sich aus langjährigem Leistungsbezug ergeben konnte, gerecht zu werden (vgl dazu das Ergebnis der öffentlichen Anhörung von vier Sachverständigen insbesondere auch zur Frage von Umfang und Reichweite des Vertrauensschutzes Betroffener anhand des Wortprotokolls der 100. Sitzung des Ausschusses für Arbeit und Soziales am 14.5.1997, Ausschuss-Drucks 752-2450) . Mit Blick darauf hat sich der Gesetzgeber dazu veranlasst gesehen, zwischen Sachverhalten, die Vertrauensschutz genießen, und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist, zu differenzieren. In den einschlägigen Ausführungen wird deshalb zwischen Neu- und Altfällen unterschieden (vgl BT-Drucks 13/8705 S 3, li Spalte) .
In dem Spannungsfeld zwischen Neu- und Altfällen nehmen Fallkonstellationen wie diejenige der Klägerin, die ihren Antrag auf Hinterbliebenenleistungen erst nach dem Stichtag gestellt hat, damit aber an einen schon lange vor dem Stichtag zuerkannten Anspruch ihres verstorbenen Ehemannes auf Versorgungsleistungen anknüpft, eine Sonderrolle ein. Zwar handelt es sich insoweit um einen "Neufall", als die Klägerin ihren eigenen Antrag auf Gewährung von Hinterbliebenenleistungen zum ersten Mal nach dem Stichtag gestellt hat. Sie kann aber gleichzeitig auch als "Altfall" angesehen werden. Das beruht auf dem besonderen Verhältnis von Hinterbliebenenversorgung und bestandskräftig festgestellter Beschädigtenversorgung.
Nach den Regelungen des BVG entfaltet ein bestandskräftiger Beschädigtenrentenbescheid verbindliche Rechtswirkungen auch für den Hinterbliebenen. So ist nach § 38 Abs 1 Satz 2 BVG ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente dann gegeben, wenn ein Beschädigter an einem Leiden stirbt, das als Folge einer Schädigung rechtsverbindlich anerkannt und für das diesem im Zeitpunkt des Todes Rente zuerkannt war (vgl dazu Förster in Wilke, Soziales Entschädigungsrecht, 7. Aufl 1992, BVG § 38 RdNr 18) . Ein Anspruch auf Witwen- oder Waisenbeihilfe besteht ohne weitere Prüfung dann, wenn der Beschädigte im Zeitpunkt seines Todes Anspruch auf die Beschädigtengrundrente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, wegen nicht nur vorübergehender Hilflosigkeit Anspruch auf eine Pflegezulage (§ 48 Abs 1 Satz 5 BVG jetziger Fassung) oder aber mindestens fünf Jahre Anspruch auf Berufsschadensausgleich hatte (§ 48 Abs 1 Satz 6 BVG jetziger Fassung; vgl dazu Förster in Wilke, Soziales Entschädigungsrecht, 7. Aufl 1992, BVG § 48 RdNr 8 ff) . § 48 Abs 1 Satz 5 und 6 BVG ist gegenüber § 38 Abs 1 Satz 2 BVG insofern weiter gefasst, als hier nicht unbedingt ein bestandskräftiger Bescheid vorliegen muss, sondern auch ein bloßer, hinreichend offenkundiger, aber noch nicht festgestellter Anspruch ausreicht (vgl BSG, Urteil vom 24.6.1998 - B 9 V 19/97 R - SozR 3-3100 § 48 Nr 10; vgl hierzu auch Geschwinder, ZfS 1980, 2, 3) . Liegt jedoch ein entsprechender Leistungsbescheid zugunsten des Verstorbenen vor, so ist er unmittelbar Grundlage des Anspruchs iS des § 48 Abs 1 Satz 5 und 6 BVG (vgl SG Duisburg, Urteil vom 5.8.1994 - S 13 V 291/93 - Breith 1995, 273, 274; vgl auch Förster, aaO, BVG § 48 RdNr 8) .
Im Hinblick darauf hat das BSG mehrfach entschieden, dass der zugunsten des Kriegsopfers ergangene Beschädigtenleistungsbescheid auch nach dessen Tod noch berichtigt werden kann (vgl BSGE 7, 103, 105; BSGE 20, 209, 213 = SozR Nr 2 zu § 48 BVG; BSGE 23, 7, 9 = SozR Nr 3 zu § 48 BVG) . Gerade der Umstand, dass ein Beschädigtenrentenbescheid unmittelbare Rechtswirkungen für die Hinterbliebenen äußere, gebiete es, die Rücknahme auch gegenüber solchen Personen zuzulassen, die aus dem Beschädigtenrentenbescheid Rechte ableiteten (vgl BSGE 23, 7, 9 f = SozR Nr 3 zu § 48 BVG; diese Rechtsprechung ist zwar noch zu Zeiten der Geltung des § 41 Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung ergangen, beansprucht jedoch aufgrund der im Prinzip unveränderten §§ 38, 48 BVG auch seit Inkrafttreten der §§ 44 ff SGB X weiterhin Gültigkeit; vgl hierzu Förster, aaO, BVG § 38 RdNr 24) .
Die Verknüpfung von Leistungsbescheid zugunsten des Beschädigten und Hinterbliebenenversorgung wurde seinerzeit vom Gesetzgeber bewusst gewählt. Zur Konzeption des § 38 Abs 1 Satz 2 BVG (früher: § 36 Abs 1 Satz 2 Reichsversorgungsgesetz) wird in den Materialien ausgeführt, dass der Anspruch des Hinterbliebenen eigentlich auf eigenem Recht beruhe und von dem des Beschädigten unabhängig sei, so dass es - ohne die Schaffung einer gesetzlichen Verknüpfung des einen Anspruchs mit dem anderen - möglich wäre, die im Beschädigtenverfahren bejahte Frage des ursächlichen Zusammenhangs eines Leidens mit einer Schädigung im Hinterbliebenenverfahren zu verneinen. Eine zum Nachteil des Hinterbliebenen abweichende Entscheidung müsse, insbesondere aus psychologischen Gründen, vermieden werden (vgl BT-Drucks 1/1333, S 58) . Damit liegen der gesetzlichen Regelung letztlich Erwägungen des Vertrauensschutzes zugrunde. Der Hinterbliebene sollte sich auf frühere Verwaltungsentscheidungen zugunsten des Beschädigten verlassen können. Entsprechendes gilt für die gesetzgeberische Motivation bei den Vermutungstatbeständen in § 48 BVG. Hier weist schon der Gesetzeszweck, den eingetretenen Wegfall derjenigen Versorgung auszugleichen, mit welcher in der Regel wegen der Erwerbsunfähigkeit, der Pflegebedürftigkeit oder der anderweitig fehlenden beruflichen Restleistungskraft des Ernährers der Unterhalt der Familie bis zu seinem Ableben bestritten wurde (vgl dazu BSGE 23, 7, 11 f = SozR Nr 3 zu § 48 BVG) , selbst auf das "dringende Bedürfnis" (so der Gesetzgeber, BT-Drucks 1/1333 S 61 zum früheren § 47 BVG), an die bislang bestehenden wirtschaftlichen Verhältnisse anzuknüpfen. Damit wird ebenfalls dem Vertrauensschutzgedanken Rechnung betragen.
Dementsprechend genießen Hinterbliebene wie die Klägerin, die sich auf einen langjährigen, qualifizierten Leistungsbezug des Beschädigten berufen können, nach der Konzeption des BVG einen spezifischen Vertrauensschutz, der über das bloße Vertrauen in den Fortbestand der Gesetze (vgl hierzu zB Maurer, in: HbStR IV, 3. Aufl 2006, § 79 RdNr 61) hinausgeht. Es ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber diese Gegebenheiten im Rahmen des § 1a BVG bewusst außer Acht lassen wollte. Insbesondere finden sich in den Gesetzesmaterialien keinerlei Erwägungen dazu, ob bei diesem Personenkreis dem öffentlichen Interesse an der kompromisslosen Streichung sämtlicher durch NS-Taten belasteter BVG-Leistungen generell Vorrang gegenüber einem bestehenden Vertrauensschutz eingeräumt werden sollte. Dieser Umstand ist umso bedeutsamer, als sich der Gesetzgeber sehr wohl darüber im Klaren war, dass Hinterbliebenen, denen selbst keine NS-Verbrechen zur Last gelegt werden können, ein grundsätzlich höherer Vertrauensschutz zuteil werden muss als den NS-Verbrechern selbst. So hat der Gesetzgeber an anderer Stelle ausgeführt, die Regelung des § 1a Abs 2 BVG ermögliche auch eine Differenzierung nach der individuellen Schuld, was gerade bei der Gewichtung des Vertrauensschutzes von Hinterbliebenen bedeutsam sein könne (vgl BT-Drucks 13/8705 S 4; vgl mit entsprechendem Inhalt auch die Ausführungen im Bereich des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 12.11.1997, BT-Drucks 13/8980 S 9) .
Schließlich ermöglicht eine Orientierung am Wortlaut des § 1a Abs 1 Satz 1 BVG sachgerechte Entscheidungen. Dies zeigt sich zum Beispiel bei Fällen, in denen der kriegsbeschädigte Täter selbst bereits eine Überprüfung nach § 1a Abs 2 BVG durchlaufen hat, die jedoch (nur) zu einer teilweisen Leistungsentziehung geführt hat. Dann wäre es wenig einsichtig, wenn später die Witwe gemäß § 1a Abs 1 BVG ohne Weiteres gänzlich von einer Hinterbliebenenversorgung ausgeschlossen würde.
Soweit nach dieser Auslegung auch (Übergangs-)Fälle von der Anwendung des § 1a Abs 1 BVG ausgenommen sind, in denen der Täter seinen Leistungsantrag nur kurz vor dem Stichtag des 13.11.1997 gestellt hat und dann wenig später verstorben ist, in denen also die Hinterbliebene keinen Vertrauensschutz aus einem Leistungsbezug des Verstorbenen herleiten kann (vgl hierzu Frank, br 2000, 125, 129) , rechtfertigt sich keine andere Beurteilung. Denn das Fehlen eines schützenswerten Vertrauens kann im Rahmen der Abwägung nach § 1a Abs 2 BVG hinreichend berücksichtigt werden.
bb) Nach Auffassung des erkennenden Senats beurteilt sich eine Versagung von Witwenbeihilfe im Falle der Klägerin nach § 1a Abs 2 BVG. Dabei handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes im Sinne eines NS-Unrechtstatbestandes - unabhängig davon, ob es sich um einen Versagungs- oder Entziehungsfall handelt - immer dann eingreift, wenn die maßgebliche Antragstellung (des NS-Täters) bis zum Stichtag (13.11.1997) erfolgt ist. Der Argumentation der Klägerin, wonach auch diese Regelung hier nicht anwendbar sein soll, vermag der Senat sich nicht anzuschließen. Sie widerspricht der Gesamtkonzeption des § 1a BVG.
§ 1a BVG ist ein auf alle Leistungsarten des BVG anwendbarer allgemeiner Ausschlusstatbestand. Zentrales Tatbestandsmerkmal ist ein für die Abs 1 und 2 des § 1a BVG einheitlich definierter NS-Unrechtstatbestand, der zwischen Tätern und Hinterbliebenen von Tätern nicht unterscheidet. Diese Konzeption schließt Anwendungslücken aus (vgl dazu auch die Regelung des § 64 Abs 1 Satz 2 BVG) . Sie macht deutlich, dass jedes verwirklichte NS-Unrecht von § 1a BVG erfasst sein soll - wenn nicht von § 1a Abs 1 BVG, dann jedenfalls von § 1a Abs 2 BVG mit der Möglichkeit einer Abwägung der Einzelinteressen. Nur ein solches Normverständnis entspricht im Übrigen auch dem gesetzgeberischen Gesamtzweck der Beseitigung eines Wertungswiderspruchs zwischen der entschädigungsrechtlichen Behandlung von Opfern des Nationalsozialismus und derjenigen von Tätern dieses Systems. Dieser Zweck erfordert die tatbestandliche Erfassung von allen durch NS-Unrecht belasteten Leistungsansprüchen.
Die von der Klägerin unter Verweis auf das Begriffspaar "Leistungsversagung" (Abs 1) und "Leistungsentziehung" (Abs 2) geltend gemachte Lücke in der Anwendung des § 1a BVG bei Fallkonstellationen wie der ihren lässt sich zwar aus dem Wortlaut der Vorschrift ableiten, führt jedoch zu untragbaren, vom Gesetzgeber ersichtlich nicht gewollten Ergebnissen. Jedenfalls ist es nicht nachzuvollziehen, dass danach eine Witwe, die bereits seit langem Hinterbliebenenversorgung erhält und damit zweifelsfrei von § 1a Abs 2 BVG erfasst wird, schlechter gestellt sein soll als die Klägerin, die sich nur auf die Beschädigtenversorgung ihres verstorbenen Ehemannes beziehen kann. Die sich aus dem Gesetzeswortlaut ergebende unbeabsichtigte Regelungslücke, die - wie dargelegt - auch für Übergangsfälle besteht, ist daher durch richterliche Rechtsfortbildung zu schließen (vgl dazu allgemein BSGE 83, 68, 70 ff = SozR 3-1500 § 84 Nr 2 S 4 ff mwN) .
c) Ob und ggf in welchem Umfang der Klägerin gemäß § 1a Abs 2 BVG Leistungen zu versagen sind, vermag der Senat nicht abschließend zu entscheiden. Hierfür fehlen erforderliche Feststellungen des LSG (vgl § 163 SGG) .
§ 1a Abs 2 BVG sieht die Entziehung (hier die Versagung) einer Leistung vor, soweit das Vertrauen des Berechtigten auf eine Leistungsgewährung im Einzelfall auch angesichts der Schwere der begangenen Verstöße nicht überwiegend schutzbedürftig ist. Das Schicksal des grundsätzlich bestehenden Anspruchs hängt daher vom Ergebnis einer Interessenabwägung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall ab (vgl Frank, br 2000, 125, 130; vgl auch Heinz, br 2009, 105, 109) . Erforderlich ist eine fallbezogene Gewichtung der Gründe, die für eine Leistungsversagung sprechen, sowie eine Abwägung dieser Gründe mit den entgegenstehenden Interessen des Anspruchsinhabers (vgl BT-Drucks 13/7061, S 4; vgl hierzu auch Frank, br 2000, 125, 130) . Die für den Leistungsausschluss sprechenden Gründe ergeben sich aus dem öffentlichen Interesse daran, dass Verstöße gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit zu einer teilweisen oder vollständigen Versagung von Leistungen führen sollen, wobei der Schwere des Fehlverhaltens bei der Gewichtung eine erhebliche Bedeutung zukommt (Frank, aaO) . Die Interessen des Anspruchsinhabers werden wesentlich durch das Ausmaß schutzwürdigen Vertrauens bestimmt; einzubeziehen sind jedoch nach der Rechtsprechung des BSG auch die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen (vgl BSGE 95, 244 = SozR 4-3100 § 1a Nr 1, jeweils RdNr 97) .
Die durch diese Faktoren bestimmte Abwägung vermag der Senat hier nicht abschließend vorzunehmen. Er kann schon nicht beurteilen, mit welchem Gewicht schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin in die Abwägung einzustellen ist. Insoweit zu berücksichtigen ist einerseits, dass der Klägerin Hinterbliebenenleistungen bisher noch nicht bewilligt worden sind; Vertrauen in die Fortgewährung des Bezugs eigener Leistungen hat sie daher nicht. Andererseits aber genießt sie - wie ausgeführt - nach der Konzeption des BVG als Hinterbliebene, die über Jahre jedenfalls mittelbar auch von der Beschädigtenrente des Verstorbenen gelebt hat, sehr wohl ein gesetzlich anerkanntes und daher im Rahmen des § 1a Abs 2 BVG zu beachtendes Vertrauen. Dieses wird aber wiederum dann geringer zu bewerten sein, wenn noch zu Lebzeiten des Beschädigten in Bezug auf diesen eine Überprüfung nach § 1a BVG begonnen wurde und die Klägerin davon Kenntnis hatte. Auch die persönlichen Verhältnisse der Klägerin sind vom LSG - nach dessen Rechtsauffassung folgerichtig - nicht aufgeklärt worden. In diesem Rahmen kann unter anderem von Bedeutung sein, inwieweit die Klägerin unter Hintanstellung eigener Interessen jahrelang den Beschädigten aufopferungsvoll gepflegt hat ( zu dem versorgungsrechtlichen Gedanken der Belohnung unentgeltlicher Hilfe naher Angehöriger von Schwerkriegsbeschädigten vgl Heinz, br 2009, 105, 107) .
Gegen die so ermittelten Interessen der Klägerin ist die Schwere der Schuld abzuwägen, die der Beschädigte durch die Begehung der festgestellten Verstöße gegen die Grundsätze der Menschlichkeit in der Zeit des Nationalsozialismus auf sich geladen hat. Wie der erkennende Senat bereits angesprochen hat (vgl BSGE 96, 303 = SozR 4-3100 § 1a Nr 2, jeweils RdNr 38) , kann insoweit auch mit Blick auf Art 3 Abs 1 GG entscheidend sein, wie der individuelle Tatbeitrag des Beschädigten in Abstufung gegenüber den Beiträgen anderer zu qualifizieren und entsprechend zu gewichten ist. An dieser Stelle können daher grundsätzlich die Ausführungen der Klägerin zur geringen Schwere der Schuld des Beschädigten Berücksichtigung finden.
Zur Durchführung der danach gebotenen weiteren Ermittlungen ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen (vgl § 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
Fundstellen
Haufe-Index 2265610 |
BSGE 2010, 227 |
SGb 2010, 155 |