Entscheidungsstichwort (Thema)
Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung. Außenvertretung obliegt dem Vorstand. Aufgabenübertragung von Vorstand auf Vertreterversammlung. Gerichtsbesetzung. Angelegenheit der Vertrags(zahn)ärzte
Leitsatz (amtlich)
1. Die Außenvertretung einer Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung obliegt deren Vorstand im Sinne einer originären Kompetenz.
2. Eine Aufgabenübertragung vom Vorstand auf die Vertreterversammlung steht unter dem Vorbehalt, dass die gesetzliche Kompetenzverteilung zwischen beiden Organen eingehalten und nicht in den Kerngehalt der gesetzlichen Aufgabenzuweisung eingegriffen wird.
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei einem Streit um die Verpflichtung der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung von Satzungsänderungen einer Kassenzahnärztlichen Vereinigung handelt es sich um eine Angelegenheit der Vertragszahnärzte.
2. Das Recht, eine Kassenzahnärztliche Vereinigung zu verwalten und außergerichtlich zu vertreten, gehört zum originären Aufgabenbereich des Vorstandes.
3. In den Kerngehalt der gesetzlichen Aufgabenverteilung zwischen Vorstand und Vertreterversammlung wird durch einen Genehmigungsvorbehalt der Vertreterversammlung beim Abschluss von Selektivverträgen nach § 73c SGB V eingegriffen, wenn die Genehmigung nach außen wirkende Voraussetzung für den rechtswirksamen Abschluss der Verträge ist.
4. Zu derartigen Eingriffen ist die Vertreterversammlung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt befugt.
5. Genehmigungsvorbehalte würden zu einer nicht hinnehmbaren Einschränkung der Handlungsfähigkeit des Vorstandes als Vertragspartner der Krankenkassenverbände führen.
Orientierungssatz
Bei einem Streit um die Verpflichtung der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung von Satzungsänderungen einer K(Z)ÄV handelt es sich um eine Angelegenheit der Vertrags(zahn)ärzte.
Normenkette
SGB 5 § 73c Abs. 3, § 79 Abs. 1 Fassung: 1988-12-20, Abs. 1 Fassung: 2003-11-14, Abs. 3 S. 1 Nrn. 1, 3, Abs. 5 S. 1, § 81 Abs. 1 S. 2; SGG § 12 Abs. 3 S. 2, § 33 Abs. 1 S. 2, § 40 S. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. September 2012 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin, eine Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZÄV), begehrt vom beklagten Land die Erteilung einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung für eine Satzungsänderung.
Die Vertreterversammlung der Klägerin beschloss am 26.6.2010 ua eine Änderung der §§ 7, 10 ihrer Satzung. Demnach sollte der die Aufgaben und Befugnisse der Vertreterversammlung regelnde § 7 der Satzung in seinem Abs 1 h) cc) dahingehend ergänzt werden, dass zu den - der Beschlussfassung durch die Vertreterversammlung vorbehaltenen - Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung auch Grundsatzentscheidungen wie die Einführung oder Veränderung von "Eckpunkten in der Vertragspolitik (z.B. Einzelverträge nach § 73 c Abs. 3 SGB V)" gehören. Der die Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes regelnde § 10 der Satzung sollte folgende Ergänzungen erfahren: Zum einen sollte unter Abs 5 e) cc) bestimmt werden, dass zu den Aufgaben des Vorstandes der Abschluss, die Änderung und Kündigung von Einzelverträgen nach § 73c Abs 3 SGB V gehört, sowie der Zusatz angefügt werden, dass vor allen Vertragsabschlüssen, Entscheidungen und Maßnahmen nach Buchst e) der Landesbeirat gehört werden soll. Zum anderen sollte Abs 6 dahingehend ergänzt werden, dass - neben dem Abschluss von Gesamtverträgen - auch der Abschluss von Einzelverträgen nach § 73c Abs 3 SGB V durch die Vertreterversammlung zu genehmigen ist. Mit Schreiben vom 21.7.2010 genehmigte der Beklagte als für die Klägerin zuständige Aufsichtsbehörde die beantragten Änderungen mit Ausnahme der beabsichtigten Änderung in § 10 Abs 6 der Satzung.
Das LSG hat die hiergegen erhobene Klage abgewiesen (Urteil vom 26.9.2012). Seine Entscheidung hat es in "gemischter" Besetzung mit einem ehrenamtlichen Richter aus dem Kreis der Zahnärzte und einem ehrenamtlichen Richter aus dem Kreis der Krankenkassen getroffen, und dies damit begründet, es sei nur vordergründig die Abgrenzung von Zuständigkeiten von Vorstand und Vertreterversammlung der Klägerin betroffen. Bei genauerer Betrachtung habe das Ergebnis des Rechtsstreits jedoch Auswirkungen auf die Handlungs- und Abschlussfähigkeit der Klägerin in Bezug auf Selektivverträge. Da nach den Vorstellungen des Gesetzgebers mit systemverändernden Selektivverträgen dezentrale, innovative Systemerweiterungen geregelt werden könnten, seien von einem Nichtabschluss oder verzögerten Abschluss solcher Verträge nicht nur die Zahnärzte, sondern auch die Krankenkassen und die gesetzlich Krankenversicherten betroffen, sodass eine Entscheidung in gemischter Besetzung gerechtfertigt sei.
In der Sache sei die Klage unbegründet. Ein Anspruch auf die Genehmigung der Satzungsänderung bestehe nur, wenn diese mit höherrangigem Recht vereinbar sei; dies sei vorliegend nicht der Fall. Der Vorstand der Klägerin verwalte diese und vertrete sie gemäß § 79 Abs 5 Satz 1 SGB V gerichtlich und außergerichtlich. Zwar ermögliche § 79 Abs 5 Satz 1 Halbsatz 2 SGB V die Einschränkung von Verwaltungskompetenzen des Vorstandes zu Gunsten einer Erweiterung der Kompetenzen der Vertreterversammlung; dies könne grundsätzlich durch die Einführung von Genehmigungsvorbehalten zu Gunsten der Vertreterversammlung für bestimmte Verwaltungsentscheidungen erfolgen. Jedoch seien einer entsprechenden Regelung in der Satzung Grenzen gesetzt. Zulässig seien Bestimmungen, die die allgemeinen Kompetenzen von Vertreterversammlung und Vorstand im Sinne deklaratorischer Regelungen sichtbar machten oder solche, die den Kreis der Entscheidungen mit grundsätzlicher Bedeutung in begrenztem Maß konstitutiv festlegten. Nicht hingegen dürfte die Kompetenz des Vorstandes für die laufenden Geschäfte der Verwaltung eingeschränkt werden, da es sich hierbei um eine unantastbare Kompetenz handele. Dies gelte auch für solche Verwaltungsentscheidungen, die herausragende Bedeutung hätten, jedoch nicht als Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung eingestuft werden könnten.
Da es sich seit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG) vom 14.11.2003 (BGBl I 2190) nur noch bei der Vertreterversammlung und nicht mehr bei dem Vorstand um ein Selbstverwaltungsorgan der Klägerin handele, dürfte das Vertragshandeln des Vorstandes auch nicht generell von der Zustimmung der Vertreterversammlung abhängig gemacht werden. Daher hätten nur Richtungsentscheidungen und allgemeine Grundsätze der Vertragspolitik grundsätzliche Bedeutung. Der Abschluss von Selektivverträgen nach § 73 c SGB V, zu dem auch die Führung von Vertragsverhandlungen und die Entscheidung über den Vertragsinhalt gehöre, könne somit nicht pauschal dem Genehmigungsvorbehalt durch die Vertreterversammlung unterstellt werden. Dies sei, abhängig von dem konkreten Gegenstand des Einzelvertrages, nur möglich, wenn dieser grundsätzliche Bedeutung habe. Einzelverträge, die das gesamtvertragliche System nicht nur ergänzten (sog "add-on-Verträge"), sondern jedenfalls teilweise substituierten, könnten zwar in vielen Fällen eine solche grundsätzliche Bedeutung haben, dies sei jedoch nicht zwingend. Ein Genehmigungsvorbehalt, der unterschiedslos für alle Einzelverträge nach § 73 c Abs 3 SGB V gelte, begründe daher eine unzulässige Mitverwaltung der Vertreterversammlung und greife in das dem Vorstand gesetzlich zugewiesene laufende Verwaltungsgeschäft ein. Ein pauschaler Genehmigungsvorbehalt werde auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass es im Einzelfall durchaus schwierig sein könne, Einzelverträge mit grundsätzlicher Bedeutung von solchen ohne grundsätzliche Bedeutung abzugrenzen. Der der Vertreterversammlung bei der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffes der "grundsätzlichen Bedeutung" zustehende Beurteilungsspielraum sei durch den streitigen Genehmigungsvorbehalt daher überschritten. Schließlich rechtfertige auch die Kompetenz der Vertreterversammlung als Aufsichtsorgan die Einführung des generellen Genehmigungsvorbehalts nicht, da es sich hierbei nicht um eine Maßnahme zur bloßen Überwachung des Vorstandes im Sinne von § 73 Abs 3 Nr 2 SGB V handele.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung von Bundesrecht. Das LSG habe nicht in gemischter Besetzung entscheiden dürfen; auf die Erhebung der Besetzungsrüge werde jedoch verzichtet. In der Sache verkenne das LSG die gesetzliche Aufgabenverteilung zwischen Vertreterversammlung und Vorstand. Bei der Vertreterversammlung handele es sich um das Legislativ- und Kontrollorgan der Klägerin, während der Vorstand für die Verwaltung zuständig sei. Diese Kompetenz des Vorstandes könne gemäß § 79 Abs 5 Satz 1 Halbsatz 2 SGB V durch sonstiges Recht, zu dem auch das Satzungsrecht der Klägerin zähle, abweichend geregelt werden. Über diesen Weg könne die Vertreterversammlung auch Aufgaben an sich ziehen und den Aufgabenbereich des Vorstandes einschränken. Zudem lasse sich diese Kompetenz-Kompetenz aus dem Recht der Vertreterversammlung ableiten, Grundsatzentscheidungen nach § 79 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB V zu treffen; für solche Entscheidungen fehle dem Vorstand die Legitimation. Dieser sei vielmehr auf die Wahrnehmung der laufenden Verwaltungsgeschäfte beschränkt. Insgesamt werde die Kompetenz-Kompetenz dadurch eingeschränkt, dass dem Vorstand substanzielle eigene Entscheidungsbefugnisse verbleiben müssten. Grundsätzlich obliege der Abschluss der Einzelverträge nach § 73c Abs 3 SGB V dem Vorstand. Unabhängig davon, ob es sich um "add-on-Verträge" oder substituierende Selektivverträge handele, könne allen Selektivverträgen grundsätzliche Bedeutung zukommen. Zwingend sei dies allerdings nicht, sodass der Vertreterversammlung nicht schon gemäß § 79 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB V in Folge der grundsätzlichen Bedeutung pauschal eine Zuständigkeit eingeräumt werden könne. Handele es sich jedoch um Einzelverträge mit grundsätzlicher Bedeutung, folge aus § 79 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB V zwingend die Zuständigkeit der Vertreterversammlung. Die Satzung dürfe die Befugnisse des Vorstandes auf der Grundlage des § 79 Abs 5 Satz 1 Halbsatz 2 SGB V einschränken. Eine derartige Einschränkung beim Abschluss aller Selektivverträge vorzunehmen, sei wegen der strategischen Bedeutung solcher Verträge angemessen. Ungeachtet dessen verbleibe die Vertragsabschlusskompetenz bei dem Vorstand.
Der "Genehmigungsvorbehalt" berühre nicht das Recht und die Pflicht des Vorstandes, die K(Z)ÄV nach außen zu vertreten. Sein Vertretungsrecht setze die Befugnis zur Aufgabenwahrnehmung voraus und könne nie weiter reichen, als es die Kompetenz zulasse. Nur soweit es die Verwaltungskompetenz des - der Vertreterversammlung nachgeordneten - Vorstandes reiche, komme eine Vertretungsbefugnis in Betracht. Diesbezüglich könne die von der Vertreterversammlung erlassene Satzung etwas "Abweichendes bestimmen". Von einem unzulässigen Eingriff in die Vertretungskompetenz könne nur die Rede sein, wenn der Abschluss von Verträgen als solche - unbeschadet ihres Inhalts oder ihrer Bedeutung - uneingeschränkt und ausschließlich dem Vorstand zukäme. Dies sei jedoch nicht der Fall; so unterliege etwa der Erwerb von Grundstücken der Kompetenz der Vertreterversammlung. Die Vertreterversammlung sei nicht lediglich legislatives Kontrollorgan in Bezug auf den Vorstand, sondern zudem - wenn auch in begrenztem Umfang - Verwaltungs- und Vertretungsorgan der K(Z)ÄV. Von der Kompetenz-Kompetenz der Vertreterversammlung nicht erfasst seien ausschließlich Maßnahmen des "operativen Geschäfts" des Vorstandes, also die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Hierzu gehöre sicher (auch) der Abschluss, also die "Teilnahme" an Selektivverträgen; von dieser "Abschluss-"(Teilnahme-)Kompetenz unberührt bleibe die "Abschlussvorbehalts"-Kompetenz der Vertreterversammlung.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 26.9.2012 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 21.7.2010 zu verurteilen, die von der Vertreterversammlung der Klägerin am 26.6.2010 beschlossene Änderung des § 10 Abs 6 der Satzung zu genehmigen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält die Entscheidung des LSG für zutreffend. Korrekt sei, dass die Vertreterversammlung aufgrund von § 79 Abs 5 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 81 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB V ihre Kompetenz durch eine Regelung in der Satzung erweitern und hierdurch die Kompetenzen des Vorstandes einschränken könne. Das LSG leite diese Kompetenz aus der allgemeinen Verwaltungskompetenz der Vertreterversammlung für Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 79 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB V ab. Darüber hinaus könnten keine Verwaltungskompetenzen des Vorstandes auf die Vertreterversammlung übertragen werden. Entscheidend sei daher, dass es sich um Entscheidungsgegenstände handele, die von grundsätzlicher Bedeutung seien und nicht nur sein könnten. Durch diese Differenzierung werde der durch das GMG vorgenommenen Abkoppelung der Verwaltung und Vertretung von der Selbstverwaltung Rechnung getragen. Bei den Selektivverträgen nach § 73c SGB V handele es sich indes, unabhängig davon, ob "add-on-Verträge" oder substituierende Verträge betroffen seien, nicht zwingend um solche mit grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 79 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB V. Ein pauschaler Genehmigungsvorbehalt, der an eine nur mögliche grundsätzliche Bedeutung anknüpfe, gehe daher über die Kompetenz der Vertreterversammlung zur Einschränkung der Verwaltungskompetenz des Vorstandes hinaus und verletze diesen in seiner unantastbaren Kompetenz für die laufenden Geschäfte der Verwaltung.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. Das LSG hat - im Ergebnis - zutreffend entschieden, dass die Entscheidung der Beklagten, die streitgegenständliche Satzungsänderung nicht zu genehmigen, nicht zu beanstanden ist.
A. Der Senat entscheidet im vorliegenden Verfahren in der sich aus § 12 Abs 3 Satz 2 SGG iVm § 33 Abs 1 Satz 2, § 40 Satz 1 SGG ergebenden Besetzung mit zwei ehrenamtlichen Richtern aus dem Kreis der Vertragszahnärzte, da es sich bei dem Streit um die Verpflichtung der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung von Satzungsänderungen einer K(Z)ÄV entgegen der Auffassung des LSG um eine Angelegenheit der Vertrags(zahn)ärzte handelt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats beurteilt sich die Frage, ob eine Streitigkeit eine Angelegenheit des Vertrags(zahn)arztrechts iS des § 12 Abs 3 Satz 1 SGG oder eine Angelegenheit der Vertrags(zahn)ärzte iS des Satzes 2 dieser Vorschrift darstellt, danach, ob nach den maßgebenden rechtlichen Vorschriften die Verwaltungsstelle, die über den geltend gemachten Anspruch zu entscheiden hat, mit Vertretern von Krankenkassen und Vertrags(zahn)ärzten oder nur mit Vertrags(zahn)ärzten besetzt ist (stRspr des BSG: BSGE 67, 256, 257 f = SozR 3-2500 § 92 Nr 1 S 3 f mwN; BSGE 70, 246, 249 = SozR 3-2500 § 106 Nr 10 S 46 f; SozR 3-1500 § 12 Nr 9 S 17; BSGE 79, 105, 106 = SozR 3-2500 § 80 Nr 2 S 10; BSGE 82, 150, 151 = SozR 3-1500 § 60 Nr 4 S 13; BSGE 83, 135 = SozR 3-2500 § 95 Nr 18 S 63; SozR 4-5555 § 15 Nr 1 RdNr 10; SozR 4-2500 § 106a Nr 3 RdNr 12). Aus diesem Rechtsgrundsatz lässt sich allerdings nicht unmittelbar ableiten, in welcher gerichtlichen Besetzung zu entscheiden ist, wenn Gegenstand des Rechtsstreits eine Maßnahme der Aufsichtsbehörde ist, die ein Organ der unmittelbaren Staatsverwaltung ist und bei deren Entscheidung Vertreter weder der Krankenkassen noch der Vertrags(zahn)ärzte mitwirken (BSGE 79, 105, 106 = SozR 3-2500 § 80 Nr 2 S 10 f).
Entgegen der Auffassung des LSG ist hier jedoch kein Fall gegeben, in dem die Abgrenzung zweifelhaft bzw umstritten ist und somit nach der Rechtsprechung des BSG (vgl hierzu etwa BSGE 67, 41, 42 = SozR 3-2500 § 106 Nr 2 S 3; BSGE 83, 135 = SozR 3-2500 § 95 Nr 18 S 63) in gemischter Besetzung zu entscheiden ist. In aufsichtsrechtlichen Streitigkeiten nimmt der Senat die Abgrenzung gemäß § 12 Abs 3 SGG vielmehr danach vor, ob Gegenstand der streitbefangenen aufsichtlichen Maßnahmen eine Entscheidung ist, die allein von Mitgliedern einer Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung getroffen worden ist, oder ob ihr Gegenstand ein paritätisch, dh unter Mitwirkung auch eines Vertreters der Krankenkassen gefasster Beschluss ist (BSG Urteil vom 7.10.1981 - 6 RKa 2/80 - juris RdNr 31, insoweit in BSGE 52, 193 = SozR 2200 § 368n Nr 21 nicht abgedruckt; BSGE 79, 105, 106 = SozR 3-2500 § 80 Nr 2 S 11; BSGE 82, 150, 152 = SozR 3-1500 § 60 Nr 4 S 13 f; BSG SozR 3-2500 § 274 Nr 1 S 2). Richten sich die angefochtenen Maßnahmen der Aufsichtsbehörde gegen Beschlüsse, die von der K(Z)ÄV allein gefasst wurden - wie dies bei Satzungsänderungen als autonome Angelegenheit der Körperschaft der Fall ist -, ist der Rechtsstreit den Angelegenheiten der Vertrags(zahn)ärzte iS des § 12 Abs 3 Satz 2 SGG zuzuordnen (BSG aaO). So liegt der Fall hier. An der hier streitbefangenen Entscheidung über die Änderung der Satzung der Klägerin haben nur Vertragszahnärzte mitgewirkt, weil nur diese Mitglieder der Vertreterversammlung der KZÄV sein können (vgl Vahldiek in Hauck/Noftz, SGB V, Stand: 05/10, § 80 RdNr 8; Schnapp/Wigge, Handbuch des Vertragsarztrechts, 2. Aufl 2006, § 5 RdNr 62), die die Satzung beschließt (§ 79 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB V).
Der seitens des LSG angeführte Gesichtspunkt, dass die umstrittene Satzungsänderung Selektivverträge betrifft, durch die Systemerweiterungen geregelt werden können, vermag keine Zuordnung des Rechtsstreits zu den Angelegenheiten des Vertragsarztrechts iS des § 12 Abs 3 Satz 1 SGG zu begründen. Der Senat hat der Abgrenzung beider Angelegenheiten bewusst ausschließlich formale Kriterien zugrunde gelegt. Bei der Anwendung von Besetzungsvorschriften steht nämlich der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und der -klarheit im Vordergrund, weil schon bei der Ladung der ehrenamtlichen Richter Klarheit über die Besetzung der Richterbank bestehen muss, und die Feststellung, welches im konkreten Fall der gesetzliche Richter ist, möglichst ohne Schwierigkeiten getroffen werden können soll (BSGE 70, 285, 287 = SozR 3-2500 § 122 Nr 3 S 5; BSGE 79, 105, 106 = SozR 3-2500 § 80 Nr 2 S 11; BSGE 83, 135, 136 = SozR 3-2500 § 95 Nr 18 S 63 f). Deshalb kann weder generell noch im Rahmen aufsichtsrechtlicher Streitigkeiten die Abgrenzung gemäß § 12 Abs 3 SGG danach vorgenommen werden, ob der Streitgegenstand nur die Vertrags(zahn)ärzte oder auch die Krankenkassen betrifft bzw wer am Verfahrensausgang ein eigenes Interesse hat (BSGE 79, 105, 106 = SozR 3-2500 § 80 Nr 2 S 11 ≪Ruhen der Mitgliedschaft in Vertreterversammlung≫; in diesem Sinne schon: BSG Urteil vom 7.10.1981 - 6 RKa 2/80 - juris RdNr 31, insoweit in BSGE 52, 193 = SozR 2200 § 368n Nr 21 nicht abgedruckt ≪Berufung und Abberufung von Vertretern der Krankenkassen in Prüfungs- und Beschwerdeausschüssen≫; BSGE 82, 150, 152 = SozR 3-1500 § 60 Nr 4 S 13 ≪Sachleistungsprinzip≫).
Eine Abgrenzung unter Berücksichtigung einer (möglichen) Betroffenheit Dritter würde einer zweifelsfreien Zuordnung und damit der angestrebten Rechtssicherheit und -klarheit nicht zuletzt deswegen entgegenstehen, weil sowohl die - abstrakte - Beurteilung, welchen Umfang die Auswirkungen haben müssen, um für die Zuordnung relevant zu sein, als auch die - konkrete - Beurteilung, welches Ausmaß die Auswirkungen einer Regelung tatsächlich haben, unterschiedliche Bewertungen zulässt.
Der Umstand, dass das LSG in Abweichung von dieser Rechtsprechung in der Besetzung mit je einem Vertreter der Krankenkassen und der Vertrags(zahn)ärzte entschieden hat, stellt zwar einen wesentlichen Verfahrensmangel dar (vgl § 202 SGG iVm § 547 Nr 1 ZPO). Indes ist dieser Verfahrensfehler vom Revisionsgericht nicht von Amts wegen, sondern nur zu berücksichtigen, wenn ihn ein Beteiligter ordnungsgemäß gerügt hat (vgl BSGE 79, 41, 43 f = SozR 3-2500 § 34 Nr 5 S 29 f; BSGE 103, 106 = SozR 4-2500 § 94 Nr 2, RdNr 30 f; BSG SozR 4-5555 § 21 Nr 2 RdNr 10). Da die Klägerin ausdrücklich auf die Rüge der Besetzung verzichtet und auch der Beklagte diese nicht im Sinne einer Gegenrüge erhoben hat, kommt eine Zurückverweisung an das LSG wegen eines Verfahrensmangels nicht in Betracht.
B. Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.
1. Der Senat kann offenlassen, ob es sich bei der Klage um eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG) oder um eine Aufsichtsklage (§ 54 Abs 3 SGG) handelt. Auch mit der Aufsichtsklage kann die Vornahme einer begünstigenden Aufsichtsanordnung begehrt werden, nämlich die Erteilung einer beantragten Satzungsgenehmigung, wenn die Aufsichtsbehörde diese abgelehnt hat und der Selbstverwaltungsträger geltend macht, dass er auf Vornahme dieses Aktes einen Rechtsanspruch habe (vgl BSGE 69, 72, 73 = SozR 3-2500 § 241 Nr 1 S 2; BSGE 99, 95 = SozR 4-2500 § 44 Nr 13, RdNr 11; BSGE 109, 230 = SozR 4-2500 § 53 Nr 2, RdNr 9). So liegt es hier.
2. Die Revision ist jedoch unbegründet. Das LSG hat die Klage, über die es gemäß § 29 Abs 2 Nr 2 SGG im ersten Rechtszug zu entscheiden hat, im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Beklagte hat die nach § 81 Abs 1 Satz 2 SGB V erforderliche Genehmigung der Satzungsänderung zu Recht versagt, da die beabsichtigte Regelung gegen höherrangiges Recht verstößt.
a. Rechtsgrundlage der Versagung einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung ist § 81 Abs 1 Satz 2 SGB V. Hiernach bedarf die Satzung einer K(Z)ÄV der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Dieser Genehmigungsvorbehalt gilt auch für Satzungsänderungen (vgl BSGE 70, 149, 150 = SozR 3-2500 § 240 Nr 8 S 24; BSGE 99, 95 = SozR 4-2500 § 44 Nr 13, RdNr 12; BSGE 109, 230 = SozR 4-2500 § 53 Nr 2, RdNr 10). Zuständige Aufsichtsbehörde ist gemäß § 78 Abs 1 SGB V die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes. Nach § 78 Abs 3 Satz 1 SGB V erstreckt sich die Prüfung auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht und ist daher auf eine Rechtskontrolle beschränkt (vgl BSGE 70, 149, 150 = SozR 3-2500 § 240 Nr 8 S 24 f ≪Krankenkassensatzung≫; BSG SozR 3-3300 § 47 Nr 1 S 2 ≪Pflegekassensatzung≫; BSGE 99, 197 = SozR 4-2500 § 33 Nr 16, RdNr 16 ≪Pflegekassensatzung≫; LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 26.9.2012 - L 7 KA 60/10 - juris RdNr 20; vgl auch BSG Urteil vom 15.8.2012 - B 6 KA 38/11 R - juris RdNr 26 - zur Veröffentlichung in SozR 4-2500 § 87b Nr 1 vorgesehen; zur grundsätzlichen Beschränkung der Staatsaufsicht über KÄVen auf eine Rechtsaufsicht siehe auch BSGE 103, 106 = SozR 4-2500 § 94 Nr 2, RdNr 39). Ist eine verfahrensmäßig ordnungsgemäß zustande gekommene Satzungsänderung mit höherrangigem Recht vereinbar, besteht ein Anspruch auf Genehmigung (BSGE 99, 95 = SozR 4-2500 § 44 Nr 13, RdNr 12; BSGE 109, 230 = SozR 4-2500 § 53 Nr 2, RdNr 10 mwN).
b. Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Genehmigung, da die von ihr beschlossene Satzungsänderung mit höherrangigem Recht - § 79 Abs 5 SGB V - unvereinbar ist. Das Recht, die K(Z)ÄV zu verwalten und außergerichtlich zu vertreten, gehört zum originären Aufgabenbereich des Vorstandes (siehe aa.). In diesen Kerngehalt der gesetzlichen Aufgabenverteilung wird durch den beabsichtigten Genehmigungsvorbehalt der Vertreterversammlung beim Abschluss von Selektivverträgen nach § 73c SGB V eingegriffen, weil die Genehmigung nach außen wirkende Voraussetzung für den rechtswirksamen Abschluss der Verträge ist (siehe bb.). Zu derartigen Eingriffen ist die Vertreterversammlung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt befugt (siehe cc.). Genehmigungsvorbehalte würden zu einer nicht hinnehmbaren Einschränkung der Handlungsfähigkeit des Vorstandes als Vertragspartner der Krankenkassen(-verbände) führen (siehe dd.).
aa. Der Gesetzgeber hat die Regelung der dem Vorstand bzw der Vertreterversammlung einer K(Z)ÄV zustehenden Aufgaben und Kompetenzen nicht dem Satzungsrecht überlassen, sondern diese weitgehend gesetzlich vorgegeben. So weist das Gesetz - in Abgrenzung zu den Befugnissen der Vertreterversammlung - die Verwaltung und Außenvertretung der K(Z)ÄV dem hauptamtlichen Vorstand als originäre Kompetenz zu. Damit steht auch die Kompetenz, Verträge - etwa die Selektivverträge nach § 73c SGB V oder auch die in § 10 Abs 6 der Satzung der Klägerin erwähnten Gesamtverträge nach § 83 SGB V - mit bindender Wirkung für die Körperschaft abzuschließen, als Teil der Verwaltungs- bzw Vertretungsbefugnis allein dem Vorstand zu.
(1) Das Gesetz benennt in § 79 SGB V nicht allein die Organe, die für die juristische Person K(Z)ÄV als Organwalter handeln, sondern bestimmt auch die diesen obliegenden Aufgaben. Gemäß § 79 Abs 5 Satz 1 SGB V ist es Aufgabe des Vorstandes, die K(Z)ÄV zu verwalten und sie gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Zur Verwaltung gehört neben dem inneren Geschäftsablauf die Regelung der Beziehungen zu den gesetzlichen Krankenkassen und die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung, soweit es sich nicht um die Vertretung der K(Z)ÄV handelt (Krauskopf in ders, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Stand: 81. Ergänzungslieferung 2013, § 79 SGB V RdNr 31; Vahldiek in Hauck/Noftz, SGB V, Stand: 05/10, K § 79 RdNr 37). Diese Verwaltungskompetenz ist nicht auf die "laufenden Verwaltungsgeschäfte" beschränkt, wie dies für die früheren Geschäftsführer der K(Z)ÄVen galt und noch heute in § 36 Abs 1 SGB IV für die Geschäftsführer von Versicherungsträgern mit dreigliedriger Organstruktur bestimmt ist, sondern sie ist im umfassenden Sinne zu verstehen.
Die Vertretung der Körperschaft durch den Vorstand bedeutet, dass dieser aufgrund seiner Stellung als Organ der Körperschaft K(Z)ÄV mit rechtlicher Wirkung für und gegen diese tatsächliche und rechtliche Handlungen im Verhältnis zu Dritten vornehmen darf und muss (vgl Freund in Hauck/Noftz, SGB IV, Stand: 10/10, K § 35 RdNr 12). Die Vertretungsbefugnis umfasst die Kompetenz, Verträge mit Dritten - namentlich mit den Krankenkassen - abzuschließen; dies beinhaltet nicht allein die - eher zur "Verwaltung" gehörende - Aufgabe, Vertragsverhandlungen zu führen und den Vertrag zu unterzeichnen, sondern auch und insbesondere die Rechtsmacht, die K(Z)ÄV bei derartigen Vertragsverhandlungen und -abschlüssen mit verbindlicher Wirkung nach außen hin zu vertreten.
Demgegenüber hat die Vertreterversammlung gemäß § 79 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB V - als Legislativ- und Kontrollorgan der K(Z)ÄV (vgl Begründung zum GMG, BT-Drucks 15/1525 S 152 zu Nummer 3 ≪§ 79≫) - die Satzung und sonstiges autonomes Recht zu beschließen sowie den Vorstand zu überwachen (Nr 2 aaO). Zu den weiteren ihr durch § 79 Abs 3 Satz 1 SGB V übertragenen Aufgaben gehört es, alle Entscheidungen zu treffen, die für die Körperschaft von grundsätzlicher Bedeutung sind (Nr 3 aaO), den Haushaltsplan festzustellen (Nr 4 aaO), über die Entlastung des Vorstandes wegen der Jahresrechnung zu beschließen (Nr 5 aaO), die Körperschaft gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern zu vertreten (Nr 6 aaO) und über den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken sowie über die Errichtung von Gebäuden zu beschließen (Nr 7 aaO). Zudem kann sie sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsunterlagen einsehen und prüfen (§ 79 Abs 3 Satz 2 SGB V).
(2) Das Recht des Vorstandes zur Vertretung der K(Z)ÄV nach außen ist nicht nur eine technische Regelung in dem Sinne, dass allein der Vorstand - und nicht etwa die Vertreterversammlung oder deren Vorsitzender - die Körperschaft wirksam verpflichten kann. Vielmehr gehört die Vertretungskompetenz zu den - ihm originär und ausschließlich zugewiesenen - Kernkompetenzen des Vorstandes.
Die Klägerin verkennt die gesetzliche Aufgabenverteilung, wenn sie meint, dem Vorstand lediglich die Funktion eines "Armes" der K(Z)ÄV beimessen zu können, während die Vertreterversammlung als deren "Hirn" fungiere. Aufgabe des Vorstandes ist es nicht, die Vertreterversammlung nach außen zu vertreten, sondern die Körperschaft K(Z)ÄV als juristische Person. "Verlängerter Arm" der Vertreterversammlung ist der Vorstand lediglich in den Fällen, in denen der Vertreterversammlung ausnahmsweise Entscheidungskompetenzen im Einzelfall zustehen, so etwa bei der Beschlussfassung über den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken sowie über die Errichtung von Gebäuden (§ 79 Abs 3 Satz 1 Nr 7 SGB V). In derartigen Fällen ist es Aufgabe des Vorstandes, den Beschluss der Vertreterversammlung nach außen umzusetzen, da die Vertreterversammlung nicht die Rechtsmacht besitzt, die Körperschaft K(Z)ÄV nach außen zu vertreten (Krauskopf, aaO, § 79 SGB V RdNr 18). Der Vorstand ist verpflichtet, alle Entscheidungen, die von einem Organ der Körperschaft im Rahmen seiner Kompetenz getroffen werden, im Außenverhältnis umzusetzen (Hencke/Degener-Hencke in Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Stand: Oktober 2005, § 79 SGB V RdNr 14).
Eine Beschränkung des Vorstandes auf die Funktion eines lediglich die Vorgaben der Vertreterversammlung ausführenden Werkzeugs lässt sich bereits nicht mit dessen Funktion als "Organ" der Körperschaft K(Z)ÄV vereinbaren. Der mit "Organe" überschriebene § 79 SGB V bestimmt in seinem Abs 1, dass bei den K(Z)ÄVen eine Vertreterversammlung als Selbstverwaltungsorgan und ein hauptamtlicher Vorstand gebildet werden. Es werden somit zwei Organe gebildet, ohne dass hiermit eine Rangfolge vorgegeben wird. Ein Vorrang der Vertreterversammlung kann insbesondere nicht daraus hergeleitet werden, dass diese nunmehr einziges "Selbstverwaltungsorgan" der K(Z)ÄV ist. Dieser Umstand ist - wie die Rechtsentwicklung belegt (siehe dazu unten) - die Folge der vom Gesetzgeber gewollten klaren Aufgabentrennung und beinhaltet lediglich, dass der Vertreterversammlung die ausschließliche Kompetenz für die Selbstverwaltungsaufgaben im engeren Sinne zusteht. Mag auch formal eine Überordnung der Vertreterversammlung in Bezug auf die ihr zustehenden Kompetenzen, autonomes Recht zu setzen und Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung zu treffen, bestehen, ändert dies nichts daran, dass diese Kompetenzen der Vertreterversammlung ihre Grenze im Kernbereich der dem Vorstand obliegenden Aufgaben finden.
Hätte der Gesetzgeber allein der Vertreterversammlung die Funktion eines die Geschicke der K(Z)ÄV bestimmenden Organs beimessen wollen, hätte es der Institutionalisierung eines hauptamtlichen Vorstandes nicht bedurft, sondern es hätte der Vertreterversammlung überlassen bleiben können, sich durch Einrichtung einer "Geschäftsstelle" von den anfallenden Verwaltungsaufgaben zu entlasten. Schon die rechtliche Stellung des Vorstandes als "Organ" der K(Z)ÄV beinhaltet daher, dass diesem ein originärer, allein ihm zugeordneter Aufgabenbereich zustehen muss. Die Eigenständigkeit des Vorstandes gegenüber der Vertreterversammlung wird auch daran deutlich, dass sich die der Vertreterversammlung obliegende Entlastung des Vorstandes ausdrücklich auf die ordnungsgemäße Haushaltsführung beschränkt und nicht die politische Amtsführung erfasst (Hess in Kasseler Komm, Stand: August 2012, § 79 SGB V, RdNr 13).
(3) Dass der Gesetzgeber eine klare Abgrenzung der Aufgabenbereiche von Vertreterversammlung und Vorstand und damit zugleich die Zuweisung originärer Aufgabenbereiche für beide Organe beabsichtigt hat, bestätigt auch die Rechtsentwicklung.
Gemäß § 79 Abs 1 SGB V in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung des Gesundheits-Reformgesetzes vom 20.12.1988 (BGBl I 2477) handelte es sich bei der Vertreterversammlung und dem Vorstand um die Selbstverwaltungsorgane der K(Z)ÄVen. Neben diesen beiden Selbstverwaltungsorganen waren bei den K(Z)ÄVen regelmäßig Geschäftsführer tätig, welche Verwaltungsaufgaben aufgrund von Beschlüssen und Vollmachten der Organe ausführten (vgl Schnapp in Schulin ≪Hrsg≫, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Band 1, Krankenversicherung, 1994, § 49 RdNr 210; Krauskopf, aaO, Soziale Krankenversicherung, § 79 SGB V, RdNr 6); ihre Stellung war - anders als bei den hauptamtlichen Geschäftsführern der Sozialversicherungsträger mit dreigliedriger Organstruktur (vgl § 36 Abs 1 SGB IV) - allerdings nicht gesetzlich, sondern allein durch Satzungsrecht geregelt (Schneider, Handbuch des Kassenarztrechts, RdNr 193).
Durch Art 2 Nr 3 des GMG (BGBl I 2003, 2190, 2241) wurde § 79 Abs 1 SGB V mit Wirkung vom 1.1.2005 geändert (eine vergleichbare Änderung war bereits in Art 1 Nr 37 des Entwurfs eines Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 ≪GKV-Gesundheitsreform 2000≫ vorgesehen - vgl BT-Drucks 14/1245 S 9 f - fand jedoch keinen Eingang in das SGB V). Neben der als Selbstverwaltungsorgan fortbestehenden Vertreterversammlung wurde ein nunmehr hauptamtlicher Vorstand gebildet. Diese Regelung vollzog die bereits in § 31 Abs 3a, § 35a SGB IV (eingeführt mit Wirkung vom 1.1.1996 durch Art 3 Nr 4 des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung - Gesundheitsstrukturgesetz ≪GSG≫ vom 21.12.1992, BGBl I 2266) getroffenen Regelungen nach, wonach bei den Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie den Ersatzkassen ein Verwaltungsrat als Selbstverwaltungsorgan und ein hauptamtlicher Vorstand gebildet wird (§ 31 Abs 3a Satz 1 SGB IV) und der Vorstand die Krankenkasse verwaltet und vertritt (§ 35a Abs 1 Satz 1 SGB IV).
Während zuvor die Aufgaben und Befugnisse der Selbstverwaltungsorgane (in weitem Umfang) durch die Satzung zu regeln waren (siehe § 77 Abs 6 Satz 2, § 81 Abs 1 Satz 3 Nr 2 SGB V aF), sind nunmehr die Aufgaben des Vorstandes in § 79 Abs 5 SGB V und die Aufgaben der Vertreterversammlung - in Anlehnung an den für Krankenkassen geltenden § 197 Abs 1, 2 SGB V - in § 79 Abs 3 SGB V näher definiert. Im Ergebnis wurden die Kompetenzen beider Organe ausgeweitet, weil aus der ursprünglich dreigliedrigen Struktur (hauptamtlicher Geschäftsführer - ehrenamtlicher Vorstand - ehrenamtliche Vertreterversammlung) eine zweigliedrige geworden ist. Dem neuen Vorstand wurden - neben den dem bisherigen Geschäftsführer obliegenden Aufgaben der laufenden Verwaltung - Teile der Zuständigkeiten des früheren ehrenamtlichen Vorstandes übertragen (vgl - zur entsprechenden Situation bei den Krankenkassen - Schneider-Danwitz in jurisPK-SGB V, 2. Aufl 2012, § 197 RdNr 29; Balzer, NZS 1994, 1, 2). Hierzu gehört insbesondere die vorher gemäß § 77 Abs 6 Satz 1 SGB V aF dem ehrenamtlichen Vorstand obliegende Aufgabe, die K(Z)ÄV gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, aber auch über die "laufende Verwaltung" hinausgehende (zur Abgrenzung vgl BSGE 26, 129, 130 f = SozR Nr 1 zu § 1436 RVO) Verwaltungsaufgaben.
Durch die ausdrücklich in Anlehnung an die Organisationsreform der Krankenkassen erfolgte Neuregelung wollte der Gesetzgeber den gewachsenen Aufgaben der K(Z)ÄVen gerecht werden (Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum GMG ≪FraktE-GMG≫, BT-Drucks 15/1525 S 152 zu Art 2 zu Nr 3 ≪§ 79≫) und deren Organisationsstrukturen straffen (FraktE-GMG, aaO, S 76 Begr A II 6). Diese Zielrichtung entspricht weitgehend den mit den vorangegangenen Änderungen in den Organisationsstrukturen der Krankenkassen verfolgten Absichten, den gestiegenen Anforderungen an Entscheidungsfähigkeit, Kompetenz und Flexibilität gerecht zu werden (vgl Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP zum GSG, BT-Drucks 12/3608 S 75). Auch wenn die Vertreterversammlung durch die Änderung zum alleinigen Selbstverwaltungsorgan wurde, lässt sich den Gesetzesmaterialien kein Anhalt dafür entnehmen, dass damit deren Stellung zu Lasten des nunmehr hauptamtlichen Vorstandes gestärkt werden sollte. Vielmehr wird deutlich, dass der Gesetzgeber mit der Organisationsreform eine einfachere Abgrenzbarkeit der Zuständigkeiten beider Organe bei gleichzeitiger Stärkung der jeweiligen Organstellung in deren Zuständigkeitsbereich erreichen wollte. Ausdruck dessen ist einerseits eine "Professionalisierung" (Hess in Kasseler Komm, Stand: August 2012, § 79 SGB V RdNr 2) des Vorstandes, andererseits durch die Schaffung nur noch eines Selbstverwaltungsorgans eine Konzentrierung der die Selbstverwaltung betreffenden Aufgaben bei der Vertreterversammlung, die mit einer stärkeren Betonung der Stellung als Kontrollorgan einhergeht. Allein insoweit ist es zu einer "Stärkung" der Vertreterversammlung gekommen, die inhaltlich aber im Wesentlichen darauf zurückzuführen ist, dass sie weitere - dem bisherigen ehrenamtlichen Vorstand im Verhältnis zum (bisherigen) Geschäftsführer obliegende - Kontrollaufgaben übernommen hat.
Die Gesetzesbegründung spricht ausdrücklich davon, dass der Vorstand zu einem hauptamtlichen Organ der selbstverwalteten Körperschaft "fortentwickelt" werde (FraktE-GMG, aaO, zu Art 2 zu Nr 3 ≪§ 79≫). Ausdruck der "Professionalisierung" der Aufgabenwahrnehmung ist auch die in § 79 Abs 6 Satz 2 SGB V geforderte fachliche Eignung der Vorstandsmitglieder; hierdurch sollte insbesondere die Management-Qualifikation der einzelnen Mitglieder des Vorstandes für ihren jeweils eigenverantwortlich zu leitenden Geschäftsbereich gesichert und somit zugleich die Professionalisierung des Vorstandes in seiner Gesamtheit gestärkt werden (FraktE-GMG, aaO). Auch hiermit stünde es nicht im Einklang, wenn dem neuen hauptamtlichen Vorstand lediglich die Funktion eines die Vorgaben der Vertreterversammlung ausführenden Organs zukäme.
Dass namentlich mit der Vertretungskompetenz des Vorstandes ein originärer Aufgabenbereich geschaffen werden sollte, dessen Inhalt nicht der Gestaltungsmacht der Vertreterversammlung unterworfen werden sollte, bestätigt der Umstand, dass die nach altem Recht in § 77 Abs 6 Satz 2 SGB V aF enthaltene Ermächtigung, "das Nähere" zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung der K(Z)ÄV in der Satzung zu bestimmen, nicht in das neue - ab 1.1.2005 geltende - Recht übernommen wurde; auch dies belegt den Willen des Gesetzgebers zur Schaffung einer klaren, in ihren wesentlichen Strukturen gesetzlich statt durch Satzungsrecht vorgegebenen Aufgabenverteilung zwischen den Organen der K(Z)ÄV. Beachtlich ist zudem, dass die im früheren Recht (siehe § 368m Abs 7 Satz 3 RVO) enthaltene Befugnis, in der Satzung mit Wirkung gegen Dritte Beschränkungen des Umfangs der Vertretungsmacht des Vorstandes festzulegen, bereits nicht in das SGB V übernommen wurde; hieraus wird zu Recht abgeleitet, dass gleichwohl in der Satzung oder durch einen Beschluss der Vertreterversammlung festgelegte Beschränkungen im Außenverhältnis keine Wirkung haben (Hencke/Degener-Hencke in Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Stand: Oktober 2005, § 79 SGB V RdNr 16).
bb. Der von der Vertreterversammlung der Klägerin beschlossene Genehmigungsvorbehalt hat unmittelbar Auswirkungen auf die Kompetenz des Vorstandes, die K(Z)ÄV gegenüber Dritten zu vertreten; er hat zur Folge, dass die Zustimmung ("Genehmigung") durch die Vertreterversammlung nach außen wirkende Voraussetzung für den rechtswirksamen Abschluss eines Selektivvertrags nach § 73c Abs 3 SGB V durch den Vorstand ist. Dies wird auch von den Beteiligten nicht in Abrede gestellt.
Die streitgegenständliche Satzungsregelung sieht vor, dass der Abschluss von Einzelverträgen nach § 73c Abs 3 SGB V durch die Vertreterversammlung "zu genehmigen" ist. Bereits der Wortlaut der Regelung lässt durch die Verwendung des Begriffes "Genehmigung" erkennen, dass die Zustimmung der Vertreterversammlung Wirksamkeitsvoraussetzung für den vom Vorstand geschlossenen Vertrag sein soll und der Vertrag daher bis zur Erteilung der Genehmigung schwebend unwirksam ist. Diese schon sprachlich auf der Hand liegende Bedeutung des Begriffes bestätigt dessen Verwendung im Zivilrecht wie im öffentlichen Recht. So definiert § 184 Abs 1 BGB die Genehmigung als "nachträgliche Zustimmung", die grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurückwirkt; bis zu der Erklärung des Zustimmungsberechtigten über die Genehmigung ist der Vertrag schwebend unwirksam (vgl Ellenberger in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 73. Aufl 2014, § 184 RdNr 1). Auch die Genehmigung der Aufsichtsbehörde, welcher Sozialversicherungsträger gemäß § 85 Abs 1 SGB IV hinsichtlich der Vergabe von Darlehen für gemeinnützige Zwecke, des Erwerbs und des Leasens von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie der Errichtung, der Erweiterung und des Umbaus von Gebäuden bedürfen, wird in dem Sinne verstanden, dass diese Voraussetzung für die Wirksamkeit des Vertrages im Außenverhältnis ist (s BGHZ 157, 133, 135 ff). Auch bei der gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 Baugesetzbuch für die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum erforderlichen Genehmigung handelt es sich um einen privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt, bis zu dessen Erteilung das Rechtsgeschäft schwebend unwirksam ist (vgl BVerwGE 54, 257, 259 f; BVerwG, NVwZ 2000, 195, 196). Schließlich bestimmt § 57 Abs 1 SGB X, dass ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, erst wirksam wird, wenn der Dritte schriftlich zustimmt; hier wird der vergleichbare - im Sinne eines Oberbegriffes verwandte (vgl § 182 Abs 1 BGB) - Begriff "Zustimmung" sogar ausdrücklich als Wirksamkeitserfordernis normiert.
Die beabsichtigte Bindung des Vorstandes auch im Außenverhältnis wird dadurch bestätigt, dass die von der Vertreterversammlung beschlossene Fassung des § 10 Abs 6 der Satzung ausdrücklich eine Genehmigung des "Abschlusses" der Verträge vorsieht. Das Genehmigungserfordernis wird damit mit dem Rechtsgeschäft als solchem verknüpft und statuiert nicht etwa eine bloße Verpflichtung des Vorstandes, im Falle des Vertragsabschlusses um die Genehmigung der Vertreterversammlung nachzusuchen (vgl hierzu BGHZ 157, 133 - juris RdNr 6). Dies zeigt ebenfalls, dass die Genehmigung als zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung normiert werden sollte und verdeutlicht daher die bereits durch die Formulierung "Genehmigung" zum Ausdruck kommende Einschränkung der Vertretungsbefugnis des Vorstandes. Dass dem Genehmigungsvorbehalt Außenwirkung zukommen soll, bestätigt schließlich der Zweck der Regelung, den Abschluss von Verträgen zu verhindern, die nicht die Zustimmung der Vertreterversammlung gefunden haben.
Mit dem Genehmigungsvorbehalt wird somit veranschaulicht, dass die Mitwirkung der Vertreterversammlung den Außenbereich - also das Verhältnis gegenüber Dritten - betreffen soll. Danach wäre der Vorstand nach etwaigen Vertragsverhandlungen, die er allein führen darf, gehalten, zunächst die Vertreterversammlung einzuschalten und könnte den Vertrag erst nach erteilter Genehmigung wirksam abschließen, bzw wäre ein zuvor erfolgter Vertragsschluss zunächst schwebend unwirksam und würde erst nach Erteilung der Genehmigung wirksam.
cc. Die gesetzliche Aufgabenzuweisung lässt es nicht zu, den Aufgabenkreis der Vertreterversammlung derart zu Lasten des anderen Organs auszudehnen. In die Kernkompetenzen des Vorstandes darf weder durch die "Kompetenz-Kompetenz" der Vertreterversammlung noch durch deren in § 79 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB V normierte Befugnis, alle Entscheidungen zu treffen, die für die Körperschaft von grundsätzlicher Bedeutung sind, eingegriffen werden. Auch die der Vertreterversammlung obliegende Aufgabe, den Vorstand zu überwachen (§ 79 Abs 3 Satz 1 Nr 2 SGB V), rechtfertigt den Genehmigungsvorbehalt nicht. Die Vertretungsbefugnis des Vorstandes nach außen zählt - wie unter aa. dargestellt - zu den in den unantastbaren Kernbereich fallenden Zuständigkeiten, die einer Kompetenzverschiebung zu Gunsten der Vertreterversammlung entzogen sind (ebenso Kremer/Wittmann in Liebold-Zalewski, Kassenarztrecht, § 79 SGB V RdNr ≪C 79-14≫; Vahldiek in Hauck/Noftz, SGB V, Stand: 05/10, K § 79 RdNr 7; aA Steinhilper, GesR 2003, 374, 378).
(1) In die Kompetenz des Vorstandes zur Außenvertretung der K(Z)ÄV vermag die Vertreterversammlung nicht Kraft ihrer "Kompetenz-Kompetenz" einzugreifen, weil eine solche Aufgabenübertragung unter dem Vorbehalt steht, dass die gesetzlich vorgesehene Kompetenzverteilung zwischen beiden Organen eingehalten und durch sie nicht in den Kerngehalt der gesetzlichen Aufgabenverteilung eingegriffen wird.
(a) Im Grundsatz ist die Vertreterversammlung der K(Z)ÄV allerdings berechtigt, ihren Aufgabenkreis zu Lasten des Vorstandes auszuweiten. Dies ergibt sich aus § 79 Abs 5 Satz 1 Halbsatz 2 SGB V, wonach die Kompetenz des Vorstandes, die Körperschaft zu verwalten und sie gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, durch den nachfolgenden Halbsatz "soweit Gesetz oder sonstiges Recht nichts Abweichendes bestimmen" begrenzt wird. Da zum "sonstigen Recht" auch das autonome Recht gehört (siehe hierzu schon Gesetzentwurf eines SGB, BT-Drucks 7/4122 S 38 Zu § 88) und hierzu wiederum insbesondere das Satzungsrecht der K(Z)ÄV (vgl § 79 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB V: "Satzung und sonstiges autonomes Recht"), wird daraus abgeleitet, dass die Vertreterversammlung eine sogenannte "Kompetenz-Kompetenz" besitzt, welche sie berechtigt, die Zuständigkeiten des Vorstandes zu ihren Gunsten zu modifizieren und sich Aufgaben des Vorstandes zuzuweisen (vgl etwa Krauskopf in ders, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Stand: 81. Ergänzungslieferung 2013, § 79 SGB V RdNr 22; Kaltenborn, GesR 2008, 337, 338). Dies korrespondiert mit dem Umstand, dass § 79 Abs 3 Satz 1 SGB V - wie sich aus der Formulierung "insbesondere" ergibt - die Aufgaben der Vertreterversammlung nicht abschließend benennt.
(b) Auch eine auf einer "Kompetenz-Kompetenz" beruhende Aufgabenübertragung steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass die gesetzlich vorgesehene Kompetenzverteilung zwischen beiden Organen eingehalten wird. Die gesetzlichen Regelungen zur Kompetenzverteilung sind im Hinblick auf ihren Kerngehalt nicht dispositiv (in diesem Sinne auch: Fuchs, SozSich 2011, 365, 366; Hess, Kasseler Komm, Stand: August 2012, § 79 RdNr 15; Kaltenborn, aaO, 337, 343; Krauskopf, aaO, § 79 SGB V RdNr 22, 32; vgl im Hinblick auf den Bereich der gesetzlichen Krankenkassen auch: Felix in Schnapp, Funktionale Selbstverwaltung und Demokratieprinzip - am Beispiel der Sozialversicherung, 2001, S 43, 57 f; Finkenbusch, Die Träger der Krankenversicherung, 6. Aufl 2008, S 236; Schneider-Danwitz, jurisPK-SGB IV, 2. Aufl 2011, § 35a RdNr 66). Es liegt auf der Hand, dass ein derart weit reichendes Recht, wie es die "Kompetenz-Kompetenz" darstellt, einer Begrenzung bedarf, weil sich die Vertreterversammlung andernfalls kraft eigener Rechtsmacht eine Allzuständigkeit einräumen könnte.
Die Vertreterversammlung darf - durch Regelungen in der Satzung bzw durch gesonderte Beschlüsse - Aufgaben und Befugnisse nur innerhalb des gesetzlich festgelegten Rahmens modifizieren und konkretisieren. Dies gilt umso mehr, als der Gesetzgeber die Verteilung der Aufgaben zwischen den beiden Organen der K(Z)ÄV entgegen dem früheren Recht nicht dem Satzungsgeber zur näheren Regelung überlassen, sondern weitgehend selbst geregelt hat. Durch die satzungsmäßige Aufgabenzuweisung darf daher nicht in den Kerngehalt der gesetzlichen Aufgabenverteilung eingegriffen und insbesondere nicht der gesetzliche Zuständigkeitsbereich des Vorstandes ausgehöhlt werden (so auch Kremer/Wittmann in Liebold-Zalewski, Kassenarztrecht, § 79 SGB V RdNr C ≪79-10≫; Krauskopf, aaO, § 79 SGB V RdNr 22, 32; Fuchs, aaO, S 365, 370), weil dies die gesetzlichen Vorgaben konterkarieren würde.
Eine gravierende Änderung der gesetzlichen Zuständigkeitsverteilung zwischen Vertreterversammlung und Vorstand ist somit nicht zulässig. Namentlich die laufenden Verwaltungsgeschäfte - mögen sie auch von herausragender Bedeutung sein - gehören zu dem nicht antastbaren Bereich der Aufgaben des Vorstandes (Vahldiek in Hauck/Noftz, SGB V, Stand: 05/10, K § 79 RdNr 79). Erst recht darf die Vertreterversammlung keine Aufgaben an sich ziehen oder sich hierauf maßgeblichen Einfluss verschaffen, für die sie nach den gesetzlichen Vorgaben überhaupt keine Kompetenz besitzt. Dies gilt in erster Linie für die Vertretung der Körperschaft nach außen, welche ausschließlich dem Vorstand zugewiesen ist; die "Vertretungsrechte" der Vertreterversammlung beschränken sich gemäß § 79 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB V auf die Vertretung der Körperschaft gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern, mithin auf eine Vertretung im Innenverhältnis.
Diesen Vorgaben liefe eine Regelung zuwider, die den Abschluss sowie die Wirksamkeit von Verträgen jedweder Art von einer Genehmigung durch die Vertreterversammlung abhängig macht. Unabhängig davon, ob man den Abschluss von Verträgen zu den laufenden Verwaltungsgeschäften zählt - dies dürfte jedenfalls für das Gros der Einzelverträge zutreffen -, greift der Genehmigungsvorbehalt gravierend in das Außenvertretungsrecht des Vorstandes ein. Würde man die "Vertragsabschlusskompetenz" des Vorstandes auf das Aushandeln und das Unterzeichnen des Vertrages beschränken, den dazwischen liegenden Schritt - die Abgabe der entsprechenden Willenserklärung - aber (durch ein Genehmigungserfordernis) herausnehmen, so würde dies die Stellung des Vorstandes in nicht hinnehmbarer Weise einschränken.
(2) Ein anderes Ergebnis kann auch nicht über die der Vertreterversammlung zustehende Befugnis zur Entscheidung von Grundsatzfragen gewonnen werden. Gemäß § 79 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB V gehört es zu den Aufgaben der Vertreterversammlung, alle Entscheidungen zu treffen, die für die Körperschaft von grundsätzlicher Bedeutung sind. Diese Entscheidungen sind Ausdruck der den K(Z)ÄVen eingeräumten Selbstverwaltung im Sinne der Regelung eigener Angelegenheiten durch die sachkundigen Betroffenen (vgl Axer, Verw 35 ≪2002≫, 377, 390). Hinsichtlich der Auslegung des Begriffes "grundsätzliche Bedeutung" wird der Vertreterversammlung im Schrifttum ein weiter Spielraum im Sinne einer "Einschätzungsprärogative" eingeräumt (vgl etwa Kaltenborn, GesR 2008, 337, 340).
(a) Es bedarf keiner abschließenden Klärung, welchen Regelungsgegenständen "grundsätzliche" Bedeutung zukommt. Unstrittig zählen hierzu alle die "Verwaltungspolitik" der K(Z)ÄV bestimmenden Entscheidungen (Krauskopf, aaO, § 79 SGB V RdNr 14). Außer Frage steht auch, dass etwa den nach § 82 Abs 2 Satz 1, § 83 Satz 1 SGB V zu schließenden Gesamtverträgen dem Grunde nach (siehe hierzu aber noch unter c.bb.) grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es sich hierbei um die zentralen Verträge des Vertragsarztrechts auf regionaler Ebene handelt, in denen neben der Vergütung auch weitere Aspekte der vertragsärztlichen Versorgung geregelt werden (vgl hierzu Hess in Kasseler Komm, Stand: Dezember 2012, § 83 SGB V RdNr 3 f). Angesichts der Bedeutung, die Selektivverträge (auch) im Hinblick auf die dadurch notwendig werdende Bereinigung der Gesamtvergütungen (§ 73c Abs 6 SGB V) haben, spricht auch manches dafür, dass zumindest die Grundsatzentscheidung, ob überhaupt und mit welcher Krankenkasse solche Verträge geschlossen werden sollen, grundsätzliche Bedeutung haben könnte.
(b) Selbst wenn aber Verträgen nach § 73c SGB V "grundsätzliche Bedeutung" im Sinne des § 79 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB V zukommen sollte, rechtfertigte dies den Genehmigungsvorbehalt nicht. Zum einen sind unter dem Begriff "Entscheidungen" im Sinne des § 79 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB V - von hier nicht relevanten Ausnahmefällen abgesehen - keine Einzelfallentscheidungen zu verstehen (aA Schneider-Danwitz in jurisPK-SGB V, 2. Aufl 2012, § 197 RdNr 40; für eine restriktive - auf sozialpolitische Grundsatzfragen beschränkte - Auslegung hingegen Hauck in Hauck/Noftz, SGB V, Stand I/96, § 197 RdNr 5). Bei der Auslegung des Begriffes "Entscheidungen" kann der Zusammenhang mit dem vorangestellten Wort "grundsätzlich" nicht außer Betracht bleiben. Schon dies legt es nahe, den Begriff "Entscheidungen" einschränkend auszulegen und hierunter - zumindest für den Regelfall - nur "grundsätzlich-generelle" Entscheidungen (im Sinne von "Leitentscheidungen" oder eben "Grundsatzentscheidungen") zu verstehen. Dies entspricht auch dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers, welcher Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung als "Leitentscheidungen" (vgl Ausschussbericht zum GSG, BT-Drucks 12/3937 S 8 zu § 197 SGB V) bzw als "grundsatzpolitische Entscheidungen" (aaO zu Art 1 Nr 105 ≪§ 197≫ S 17) versteht. Auch die Rechtsprechung sieht hierin lediglich eine "Leitlinienkompetenz" (Sächsisches LSG Urteil vom 25.1.2012 - L 1 KR 145/11 - juris RdNr 24, zum Verwaltungsrat des GKV-Spitzenverbandes). Als "grundsatzpolitische Entscheidungen" wären etwa Vorgaben der Art zu verstehen, Selektivverträge überhaupt nicht oder nur bei Erfüllung bestimmter Anforderungen abzuschließen.
Daraus ergibt sich, dass es allein Aufgabe der Vertreterversammlung ist, mit Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung den "politischen Rahmen" abzustecken, innerhalb dessen sich der Vorstand mit seinen Entscheidungen zu bewegen hat, sodass - jedenfalls im Regelfall - Einzelfallentscheidungen der Vertreterversammlung nicht in Frage kommen. Dies bestätigt auch die Gesetzesbegründung zum GSG, in welcher der Gesetzgeber klargestellt hat, dass die "Ausgestaltungen im Konkreten" dem Vorstand obliegen und der Verwaltungsrat einer Krankenkasse bzw die Vertreterversammlung einer K(Z)ÄV nicht die Aufgaben des Vorstandes wahrnehmen darf (Ausschussbericht zum GSG, BT-Drucks 12/3937 S 8 zu § 197 SGB V). Der Abschluss einzelner Verträge gehört zweifelsfrei zu den erwähnten "Ausgestaltungen im Konkreten", die allein dem Vorstand obliegen. Hierfür spricht im Übrigen auch, dass der Gesetzgeber die der Vertreterversammlung obliegenden Einzelfallentscheidungen - namentlich Beschlüsse über den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken sowie über die Errichtung von Gebäuden (§ 79 Abs 3 Satz 1 Nr 7 SGB V) und die Wahl der Mitglieder des Vorstandes sowie dessen Vorsitzenden und Stellvertreter (§ 80 Abs 2 Satz 1 Nr 2 und 3 SGB V) - ausdrücklich gesetzlich normiert hat. Umgekehrt bestätigt der Umstand, dass es gemäß § 171b Abs 2 Satz 1 SGB V dem Vorstand einer Krankenkasse obliegt, der Aufsichtsbehörde das Vorliegen von Insolvenzgründen anzuzeigen - zweifelsfrei ein Vorgang von "grundsätzlicher Bedeutung" -, dass Einzelfallentscheidungen dem Vorstand obliegen.
Zum anderen sind die für den Selbstverwaltungsträger geltenden rechtlichen Vorgaben äußere Grenze der Befugnis zur Regelung eigener Angelegenheiten. Auch die Kompetenz der Vertreterversammlung, "grundsätzliche" Entscheidungen zu treffen, besteht daher nur insoweit, wie dem das höherrangige, für die Selbstverwaltungskörperschaft maßgebliche Recht nicht entgegensteht. Die Befugnis, Entscheidungen von "grundsätzlicher Bedeutung" zu treffen, ermächtigt die Vertreterversammlung insbesondere nicht dazu, in die gesetzlich vorgegebene Kompetenzverteilung - namentlich die seitens des Gesetzgebers bewusst von der Selbstverwaltung abgekoppelte Zuständigkeit des Vorstandes zur Verwaltung und Vertretung der K(Z)ÄV - einzugreifen (in diesem Sinne auch Kremer/Wittmann in Liebold-Zalewski, Kassenarztrecht, § 79 SGB V RdNr ≪C 79-14≫; Steinmann-Munzinger in jurisPK-SGB V, § 79 RdNr 21: keine Aushöhlung der Verwaltungszuständigkeit des Vorstandes; Vahldiek in Hauck/Noftz, SGB V, Stand: 05/10, K § 79 RdNr 7, 17; so im Ergebnis Hess, Kasseler Komm Stand: August 2012, § 79 RdNr 15). Insbesondere darf die laufende Verwaltungstätigkeit nicht im Kernbereich tangiert werden (in diesem Sinne Kremer/Wittmann, aaO, § 79 RdNr ≪C 79-14≫; Steinmann-Munzinger, aaO, § 79 RdNr 21; Rompf in Eichenhofer/Wenner, SGB V, § 79 RdNr 11). Dies gilt namentlich für die Befugnis des Vorstandes, Verträge abzuschließen (vgl Rompf aaO). Die Rechtsmacht zum rechtsverbindlichen Abschluss dieses Vertrages kommt allein dem mit Vertretungsbefugnis nach außen ausgestatteten Vorstand zu; die Vertreterversammlung kann insoweit nur allgemeine Leitlinien vorgeben (Kremer/Wittmann in Liebold-Zalewski, Kassenarztrecht, § 79 SGB V RdNr ≪C 79-14≫).
(3) Erst recht lässt sich eine Befugnis der Vertreterversammlung zur Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes nicht aus deren Aufgabe herleiten, den Vorstand zu überwachen (§ 79 Abs 3 Satz 1 Nr 2 SGB V). Danach muss sich die Vertreterversammlung darüber informieren, ob der Vorstand seine Aufgaben ordnungsgemäß erledigt (Krauskopf in ders, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Stand: 81. Ergänzungslieferung 2013, § 79 SGB V RdNr 13). Zur Umsetzung dieser Kontrollaufgaben dienen einerseits das Einsichts- und Prüfrecht der Vertreterversammlung nach § 79 Abs 3 Satz 2 SGB V, andererseits die Berichtspflichten des Vorstandes nach § 79 Abs 6 Satz 1 SGB V iVm § 35a Abs 2 SGB IV. Hieraus ergibt sich jedoch kein allgemeines umfassendes Weisungsrecht der Vertreterversammlung gegenüber dem Vorstand (Vahldiek in Hauck/Noftz, SGB V, Stand: 05/10, K § 79 RdNr 21; Krauskopf, aaO, § 79 SGB V RdNr 13; Steinhilper in Laufs/Kern, Handbuch des Arztrechts, 4. Aufl 2010, § 28 RdNr 14); insbesondere darf nicht in die laufenden Verwaltungsgeschäfte eingegriffen werden (Vahldiek aaO). Erst recht ist es ausgeschlossen, über diese Aufgabenzuweisung den Kerngehalt der Zuständigkeiten im Übrigen zu unterlaufen. Inhaltliche Vorgaben für die Vertragsgestaltung oder gar Genehmigungsvorbehalte stellen sich nicht als "Kontrolle" des Vorstandes dar, sondern bezwecken eine aktive Steuerung, die hierüber hinausgeht (in diesem Sinne schon Kaltenborn, GesR 2008, 337, 342 f).
dd. Eine Beschränkung des Vorstandes in seinem Vertretungsrecht würde im Übrigen dazu führen, dass dieser beim Abschluss der durch Gesetz vorgeschriebenen bzw vorgesehenen Verträge faktisch kaum handlungsfähig wäre bzw seiner Eigenschaft als ernsthafter Verhandlungspartner bei dem Zustandekommen der gesetzlich vorgesehenen Verträge beraubt würde.
§ 72 Abs 2 SGB V bestimmt als Grundsatz, dass die vertrags(zahn)ärztliche Versorgung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses durch Verträge der K(Z)ÄVen mit den Verbänden der Krankenkassen zu regeln ist (siehe hierzu - insbesondere - auch §§ 82, 83, 85 Abs 2 Satz 1 SGB V). Soweit das Gesetz damit die vertrags(zahn)ärztliche Versorgung durch Verträge gestalten will, hat es sich für ein flexibles Gestaltungsinstrument entschieden, das auf den Kompromiss als Mittel des Interessenausgleichs setzt. Kompromisse in Verhandlungen erfordern Flexibilität, je nach Lage der Dinge das Einbeziehen oder Ausklammern bestimmter Streitpunkte und die Möglichkeit, sich an einem bestimmten Punkt der Auseinandersetzung verbindlich zu einigen. Das wäre erheblich in Frage gestellt, wenn der Vorstand der K(Z)ÄV für den wirksamen Abschluss von Verträgen - seien es gesetzlich vorgeschriebene Verträge wie Gesamtverträge nach § 82 Abs 2, § 83 Satz 1 SGB V oder fakultative Verträge wie etwa Selektivverträge nach § 73c SGB V - auf die Genehmigung der Vertreterversammlung angewiesen wäre. So säßen etwa bei Verhandlungen mit den Landesverbänden der Krankenkassen über Gesamtverträge oder bei den Verhandlungen mit einzelnen Krankenkassen über Selektivverträge nach § 73c SGB V (vgl § 73c Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB V) abschlussberechtigte Vorstandsmitglieder auf Kassenseite (§ 35a Abs 1 Satz 1 SGB IV) bzw auf Landesverbandsseite (§ 209a Satz 3 SGB V iVm § 35a Abs 1 Satz 1 SGB IV) solchen Vorstandsmitgliedern auf K(Z)ÄV-Seite gegenüber, die schon dann an einem Vertragsschluss gehindert wären, wenn auch nur in einer Nuance von dem Konzept abgewichen werden soll, für das sich der Vorstand vorab die Zustimmung der Vertreterversammlung hat geben lassen.
Soweit nach den maßgeblichen gesetzlichen Regelungen wichtige, auch grundsätzliche Angelegenheiten der K(Z)ÄV durch Verträge mit den Krankenkassen zu regeln sind, kommt dem Vorstand auch die Aufgabe zu, die uU divergierenden Positionen innerhalb der Vertreterversammlung auszugleichen und zu einem für alle Arztgruppen akzeptablen Verhandlungskonzept zu bündeln. Dieser Gesichtspunkt war einer der Gründe dafür, ab 2004 die Zuständigkeit für die Honorarverteilung von der Vertreterversammlung auf die Gesamtvertragsebene zu verlagern (vgl § 85 Abs 4 Satz 2 SGB V in der - bis zum 31.12.2011 geltenden - Fassung des GMG). Auch wenn die Vertragskonzeption - mangels erkennbarer positiver Auswirkungen, die den aufgrund des Erfordernisses einer inhaltlichen Abstimmung mit sich bringenden Nachteil eines verwaltungsaufwendigen, zeitintensiven und wenig flexiblen Verfahrens rechtfertigt (Gesetzentwurf zum GKV-Versorgungsstrukturgesetz, BT-Drucks 17/6906 S 58 zu Nummer 20 zu Buchst a ≪§ 85≫) - zwischenzeitlich wieder aufgehoben wurde, hat das in der Gesetzesbegründung zum GMG (BT-Drucks 15/1525 S 101 zu Buchst h zu DBuchst aa) angeführte Argument, dass durch die Beschlüsse der Vertreterversammlung nach der alten Rechtslage kleine Arztgruppen benachteiligt worden seien, weiterhin Gewicht. Nicht außer Betracht bleiben kann auch, dass gerade bei Selektivverträgen strukturelle Interessenkonflikte unter den Mitgliedern der Vertreterversammlung bestehen (siehe hierzu Kremer/Wittmann, aaO, § 79 RdNr ≪C 79-14≫).
Auch die Konfliktlösungsmechanismen im Gesamtvertragssystem (vgl § 89 SGB V) sprechen dafür, dass die Kompetenz des Vorstandes zum rechtswirksamen Abschluss von Verträgen nicht einschränkbar ist. Das Schiedsverfahren liegt ganz in der Hand des Vorstandes: Er kündigt Verträge, kann das Schiedsamt anrufen und entscheidet über eine eventuelle Klageerhebung. Da die Vertreterversammlung den Vorstand weder zu einer Kündigung eines Vertrages zwingen noch eine solche Kündigung verhindern kann, würde sich das Vertragsgeschehen immer dann auf das Schiedsamt verlagern, wenn der Vorstand nicht sicher sein kann, für einen von ihm gewünschten oder zumindest akzeptierten Vertragsinhalt die Genehmigung der Vertreterversammlung zu erhalten. Insgesamt ist die vom Gesetzgeber gewollte Außenvertretung der K(Z)ÄV durch einen kleinen, hauptamtlich tätigen und den Partnern auf Kassenseite genau korrespondierenden Vorstand nur umsetzbar, wenn der Vorstand den Kern der Außenvertretung, nämlich das Vertragsgeschäft im Kollektiv- wie im Selektivvertragssystem in der Hand hat. Das wäre nicht mehr der Fall, wenn die von ihm abgeschlossenen Verträge nur wirksam sind, wenn die Vertreterversammlung mit Mehrheit zustimmt.
c. Der Grundsatz, dass die Verwaltungs- und Vertretungskompetenz des Vorstandes nicht ausgehöhlt werden darf, gilt auch für vergleichbare Bindungen im Innenverhältnis, also auch dann, wenn ein "Genehmigungserfordernis" so formuliert würde, dass es nicht die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts - dh das Außenverhältnis - berührte, sondern lediglich im Innenverhältnis eine Bindung des Vorstandes an die Entscheidung der Vertreterversammlung bestünde. Derartige Zustimmungsvorbehalte mit Bindung des Vorstandes im Innenverhältnis ohne Tangierung seiner Vertragsabschlusskompetenz im Außenverhältnis werden in Teilen des Schrifttums (vgl Kaltenborn, GesR 2008, 337, 343; Hess in Kasseler Komm, Stand: August 2012, § 79 SGB V, RdNr 27) als zulässig angesehen. Dem ist jedoch in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen. Auch rein intern wirkende "Zustimmungsvorbehalte" können zu einer nicht hinnehmbaren Einschränkung der Verwaltungs- und Vertretungskompetenzen des Vorstandes führen, sofern sie sich auf Entscheidungen des Vorstandes im Einzelfall beziehen.
Wäre der Vorstand gehalten, vor dem Abschluss bestimmter Verträge die "politische Billigung" der Vertreterversammlung einzuholen, würde die Entscheidungskompetenz des Vorstandes im Ergebnis - zwar nicht im rechtlichen, jedoch im tatsächlichen Sinne - ebenso aushöhlen wie ein nach außen wirkender Genehmigungsvorbehalt. Anders als bei allgemeinen inhaltlichen Vorgaben für den Inhalt von Verträgen, auf die sich der Vorstand von vornherein und vor Eintritt in die Vertragsverhandlungen einstellen kann, würde das Erfordernis, vor jedem konkreten Vertragsschluss zu allen Einzelheiten des Vertrages das Einverständnis der Vertreterversammlung herbeizuführen, den Vorstand gravierend in seinen Handlungsmöglichkeiten beschränken. Gerade bei kontrovers geführten Verhandlungen, bei denen wechselseitige Streitpunkte nur dadurch ausgeräumt werden können, dass wechselseitig Kompromisse im Sinne eines "do ut des" eingegangen werden, wäre es nicht praktikabel, wenn der Vorstand die Verhandlungen - jeweils - unterbrechen müsste, um das Placet der Vertreterversammlung einzuholen, wenn er der Gegenseite in einem bestimmten Punkt entgegenkommen will. Hinzu kommt, dass Vertragsverhandlungen andernfalls nicht in der vom Gesetz vorgegebenen Zügigkeit durchgeführt werden könnten, weil die Zustimmung der Vertreterversammlung nicht zeitnah, sondern nur im Rahmen des jeweiligen Sitzungsturnus eingeholt werden könnte.
d. Der Ausschluss eines Genehmigungsvorbehalts für mit den Krankenkassen bzw ihren Verbänden abgeschlossene Verträge hat nicht zur Folge, dass die Vertreterversammlung aller Möglichkeiten beraubt wäre, auf den Abschluss wichtiger Verträge - insbesondere von Gesamtverträgen - Einfluss zu nehmen.
aa. Abgesehen davon, dass der von der Vertreterversammlung zu wählende (§ 79 Abs 6 Satz 1 SGB V iVm § 35a Abs 5 Satz 1 SGB IV) Vorstand, dessen Amtsdauer zudem auf sechs Jahre befristet ist (§ 79 Abs 4 Satz 5 SGB V), schon dem Grunde nach auf eine kooperative Zusammenarbeit mit der Vertreterversammlung bedacht sein wird, kann diese ihren steuernden Einfluss kraft der ihr gemäß § 79 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB V zukommenden Befugnis, alle Entscheidungen zu treffen, die für die Körperschaft von grundsätzlicher Bedeutung sind, durch abstrakte Vorgaben für den Abschluss von Verträgen zur Geltung bringen. An diese Vorgaben ist der Vorstand im Innenverhältnis gebunden, sodass davon auszugehen ist, dass er diese pflichtgemäß bei den Vertragsverhandlungen berücksichtigen wird.
Ohne Weiteres zulässig sind allgemeine Vorgaben für den Inhalt von Verträgen sowie generelle Entscheidungen über den (Nicht-)Abschluss bestimmter Sonderverträge. Als allgemeine Vorgaben für den Inhalt von Verträgen in Frage kämen etwa die in der Satzung der Klägerin unter § 7 Abs 1 h) cc) erwähnten "Eckpunkte in der Vertragspolitik" oder die Festlegung von Mindestvoraussetzungen für den Abschluss bestimmter Selektivverträge in Betracht, bis hin zu der Entscheidung, bestimmte Verträge grundsätzlich nicht abzuschließen. Letzteres gilt selbstredend nur für Verträge, deren Abschluss nicht gesetzlich vorgegeben, sondern in die freie Entscheidung der beteiligten Vertragspartner gestellt ist, wie dies etwa bei Verträgen nach § 73c SGB V der Fall ist (§ 73c Abs 1 Satz 1, Abs 3 Satz 1 SGB V: "können").
Neben derartigen allgemeinen Vorgaben dürfte die Vertreterversammlung auch berechtigt sein, sich Beteiligungs- bzw Mitwirkungsrechte unterhalb der Schwelle eines - nach außen oder innen wirkenden - Genehmigungsvorbehalts einzuräumen, etwa der Art, dass sie - ggf der Vorsitzende der Vertreterversammlung - zeitnah über den Stand von Vertragsverhandlungen zu informieren ist.
bb. Derartige inhaltliche - das Innenverhältnis zwischen Vertreterversammlung und Vorstand betreffende - Vorgaben erweisen sich auch nicht als wirkungsloses Instrument, da an einen Verstoß hiergegen durch den Vorstand Folgen geknüpft sind. Durch diese wird sichergestellt, dass der Vorstand sich trotz seiner unantastbaren Vertragsabschlusskompetenz nicht über rechtmäßige Vorgaben der Vertreterversammlung hinwegsetzen kann. Da in dem bewussten Verstoß gegen rechtmäßige Vorgaben ein "wichtiger Grund" iS von § 59 Abs 2 Satz 1 SGB IV oder ein "Verstoß gegen die Amtspflichten" nach § 59 Abs 3 Satz 1 SGB IV gesehen werden kann, würde sich der Vorstand dem Risiko der Amtsenthebung oder -entbindung gemäß § 79 Abs 6 Satz 1 SGB V iVm § 35a Abs 7 Satz 1 SGB IV iVm § 59 Abs 2, 3 SGB IV aussetzen. Ebenso könnte ein solches Vorgehen des Vorstandes zu einem Vertrauensentzug durch die Vertreterversammlung nach § 79 Abs 6 Satz 1 SGB V iVm § 35a Abs 7 Satz 2 SGB IV und damit ebenfalls zu einer Amtsenthebung oder -entbindung führen. Im Falle eines groben Verstoßes gegen Amtspflichten ist die Vertreterversammlung gemäß § 79 Abs 6 Satz 1 SGB V iVm § 35a Abs 7 Satz 1 SGB IV iVm § 59 Abs 3 Satz 2 SGB IV zudem befugt, die sofortige Vollziehung des Beschlusses mit der Folge anzuordnen, dass das Mitglied des Vorstandes sein Amt nicht mehr ausüben kann. Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass sich der Vorstand bei einem Handeln entgegen rechtmäßiger Vorgaben der Vertreterversammlung dem Risiko des Verlustes seiner hauptamtlichen Tätigkeit aussetzen würde.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach hat die Klägerin die Kosten des erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen (§ 154 Abs 2 VwGO).
Fundstellen
Haufe-Index 6516673 |
BSGE 2014, 274 |
WzS 2014, 103 |
KrV 2014, 60 |
KrV 2014, 64 |
MedR 2014, 760 |
SGb 2013, 697 |
SGb 2014, 191 |
GesR 2014, 236 |
NJOZ 2015, 109 |