Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des Landessozialgerichts Bremen vom 14. März 1996 und das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 15. Juli 1994 aufgehoben und die Klage abgewiesen, soweit es um die Anrechnung der Hinterbliebenenrente der Klägerin aus der Unfallversicherung auf ihre Hinterbliebenenrente aus der Rentenversicherung für Rentenbezugszeiten über den 31. Januar 1997 hinaus geht.
Im übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Tatbestand
I
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte den Wert der monatlichen Zahlungsansprüche aus dem aus der gesetzlichen Rentenversicherung (RV) bewilligten Recht auf große Witwenrente durch Anrechnung der gleichzeitig aus der gesetzlichen Unfallversicherung (UV) gewährten Witwenrente kürzen durfte.
Der Versicherte W. … M. … bezog von der beklagten Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) ab 1. April 1987 ein Altersruhegeld (ARG; Bescheid vom 24. April 1987). Im Mai 1991 erkannte die Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik (nachfolgend: BG) beim Versicherten das Bestehen einer Berufskrankheit (BK) ≪Asbestose≫ an, setzte den Versicherungsfall mit dem 11. Januar 1990 fest und bewilligte ihm eine Verletztenrente ua unter Zugrundelegung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100 vH (Bescheid vom 17. Mai 1991).
Der Versicherte verstarb am 7. April 1992. Die BG bewilligte der Klägerin die Witwenrente und zahlte diese für die Zeit bis 30. Juni 1992 in Höhe der zuletzt gewährten Verletztenrente von monatlich 3.113,95 DM sowie für den Monat Juli in Höhe von 3.208,92 DM. Ab 1. August 1992 erkannte sie die laufende monatliche Rente in Höhe von 1.925,35 DM zu (Bescheid vom 25. Juni 1992).
Aufgrund einer „beantragten Vorschußzahlung” zahlte die Beklagte bis 31. Juli 1992 das bisherige ARG in Höhe von monatlich 2.469,01 DM (sog Netto-Betrag, sog brutto 2.629,40 DM) an die Klägerin weiter. Mit Bescheid vom 24. September 1992 bewilligte ihr die Beklagte die große Witwenrente. Wegen Anrechnung der Rentenleistungen in der UV erkannte die Beklagte folgende monatliche Zahlungsansprüche zu: vom 1. Mai bis 30. Juni 1992 in Höhe von 146,20 DM, für Juli 1992 in Höhe von 150,42 DM und ab 1. August 1992 in Höhe von 90,26 DM. Die Zahlungsansprüche vom 1. Mai bis 31. Oktober 1992 (insgesamt 713,60 DM) verrechnete die Beklagte mit den Vorschußzahlungen für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Juli 1992 (insgesamt 7.407,03 DM) und machte eine Überzahlung in Höhe von 6.693,43 DM als Erstattungsanspruch geltend.
Der Widerspruch der Klägerin, mit dem sie sich gegen die Anwendung der Anrechnungsvorschrift des § 93 Abs 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) wandte, hatte keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 1992). Während des Klageverfahrens erteilte die Beklagte den weiteren Bescheid vom 23. Juli 1993. Das Sozialgericht (SG) hat die angefochtenen Bescheide insoweit aufgehoben, als die Hinterbliebenenrente der Klägerin im Hinblick auf das Zusammentreffen mit einer Hinterbliebenenrente aus der UV gekürzt worden ist (Urteil vom 15. Juli 1994).
Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte mit Bescheid vom 28. Februar 1995 eine Neuberechnung der Rente für die Zeit von Mai 1992 bis März 1995 (Nachzahlung 25,14 DM) sowie eine Neufestsetzung der Rente ab 1. April 1995 vorgenommen. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Klage den Bescheid vom 28. Februar 1995 aufgehoben, soweit hierdurch die Hinterbliebenenrente der Klägerin im Hinblick auf das Zusammentreffen mit einer Hinterbliebenenrente aus der UV gekürzt worden ist (Urteil vom 14. März 1996). Zur Begründung ist ausgeführt worden, daß der Versicherte – unstreitig – zu Recht das von der Beklagten bezogene ARG bis zu seinem Tode ohne Anrechnung der ab Januar 1990 aus der UV gezahlten Rente bezogen habe, weil der Versicherungsfall der BK erst nach Beginn des ARG eingetreten sei. Dieser Schutz der Anrechnungsvorschrift (§ 93 Abs 5 Nr 1 SGB VI) erfasse auch Hinterbliebenenrenten. Aus der geplanten Neufassung der Vorschrift ergebe sich für den vorliegenden Fall nichts Abweichendes. Zur Begründung werde im übrigen auf das Urteil des 5. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 21. Juni 1995 (5 RJ 4/95, SozR 3-2600 § 93 Nr 1) Bezug genommen.
Mit Ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 93 Abs 5 SGB VI.
Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Bremen vom 14. März 1996 sowie das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 15. Juli 1994 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf das angefochtene Urteil und insbesondere auf die Entscheidung des 5. Senats des BSG vom 21. Juni 1995.
Entscheidungsgründe
II
Die Beklagte hat gemäß § 93 SGB VI die Hinterbliebenenrente der Klägerin aus der UV ab dem 1. Februar 1997 zu Recht auf deren Hinterbliebenenrente aus der RV angerechnet. Insoweit konnten das Urteil des SG, das die angefochtenen Anrechnungsverwaltungsakte aufgehoben hatte, und das des LSG, welches die gegen das sozialgerichtliche Urteil eingelegte Berufung der Beklagten nach der für das Berufungsgericht maßgeblichen Rechtslage zu Recht zurückgewiesen und auf die Klage die Anrechnung in dem während des Berufungsverfahrens ergangenen „Neuberechnungsbescheid” vom 28. Februar 1995 zutreffend aufgehoben hatte, wegen des Gültigwerdens neuen Bundesrechts am 27. September 1996 keinen Bestand haben. Denn die neue gesetzliche Anrechnungsregel ist verfassungsgemäß, soweit sie in tatbestandlicher Rückanknüpfung (sog unechte Rückwirkung) Rentenbezugszeiten nach dem 27. September 1996 betrifft (dazu unter A); jedoch durfte die beklagte BfA das neue Recht in Fällen der vorliegenden Art erst für Bezugszeiten ab 1. Februar 1997 im Einzelfall umsetzen; daher ist ihre Revision unbegründet, soweit sie die davorliegenden Rentenbezugszeiten betrifft (dazu unter B).
A. 1. § 93 SGB VI regelt die Voraussetzungen, unter denen der RV-Träger als Schuldner des Versicherten, der ihm gegenüber ein Recht auf eine RV-Rente hat, den in der Höhe des Wertes dieses Rechts entstandenen monatlichen Ansprüchen seines Gläubigers auf Zahlung teilweise anspruchsvernichtend durch (Dauer-)Verwaltungsakt (Festsetzung eines monatlichen Anrechnungsbetrages) entgegenhalten darf (und muß), dieser habe für denselben Monat außerdem einen Anspruch auf UV-Rente gegen einen UV-Träger; durch diesen Anspruch gegen einen Dritten werde der Nachteil bereits teilweise ausgeglichen, den abzugelten die RV – insoweit nachrangig zur UV – versprochen habe (sog Anrechnung). § 93 Abs 1 Nr 1 SGB VI bestimmt verwaltungstechnisch, daß „beim Zusammentreffen einer eigenen Rente aus der RV mit einer Verletztenrente” die Rente aus der RV insoweit ganz oder teilweise „nicht geleistet” wird, als beide Renten zusammen vor Einkommensanrechnung einen bestimmten Betrag – den sog Grenzbetrag – übersteigen (zur Systematik und Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift vgl Urteil des Senats vom 31. März 1998 – B 4 RA 49/96 R, zur Veröffentlichung vorgesehen). Gleiches gilt – worauf es vorliegend ankommt – gemäß § 93 Abs 1 Nr 2 SGB VI beim Zusammentreffen einer Hinterbliebenenrente aus der RV und einer entsprechenden Hinterbliebenenrente aus der UV.
2. Die Beklagte hat § 93 Abs 1 Nr 2, Abs 2 und 3 SGB VI insgesamt sachlich und rechnerisch richtig angewandt. Sie ist vom maßgeblichen Grenzbetrag ausgegangen; auch hat sie denjenigen Betrag der Hinterbliebenenrente der Klägerin aus der RV zutreffend ermittelt, der mit Blick auf ihre Hinterbliebenenrente aus der UV nach § 93 SGB VI nicht zu leisten ist (zur Bestimmung des maßgeblichen Grenzbetrages und zur Ermittlung des Anrechnungsbetrages vgl Urteil des Senats vom 31. März 1998 – B 4 RA 49/96 R – Gliederungspunkt A 1). Hierüber streiten die Beteiligten auch nicht.
3. Die Ausnahmeregelung des § 93 Abs 5 Satz 1 Nr 1 SGB VI, wonach die Abs 1 bis 4 nicht angewendet werden, also eine Anrechnung der Rente aus der UV auf eine entsprechende Rente aus der RV nicht stattfindet, wenn die Rente aus der UV „für einen Versicherungsfall geleistet wird, der sich nach Rentenbeginn oder nach Eintritt der für die Rente maßgeblichen Minderung der Erwerbsfähigkeit ereignet hat”, findet vorliegend für die Zeit ab 1. Februar 1997 gemäß § 93 Abs 5 Satz 3 SGB VI keine Anwendung.
a) § 93 SGB VI sieht für den Versicherten selbst vor, daß beim Zusammentreffen einer Rente aus der RV mit einer Verletztenrente aus der UV nicht beide Leistungen kumulativ geleistet werden, sondern eine Anrechnung der UV-Rente auf die RV-Rente stattfindet. Beruht die Verletztenrente allerdings auf einem Versicherungsfall, der sich nach Rentenbeginn in der RV oder nach Eintritt der für die Rente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ereignet hat (Fälle des § 93 Abs 5 Satz 1 Nr 1 SGB VI), findet keine Anrechnung der Verletztenrente auf die Rente aus der RV statt (vgl hierzu eingehend Urteil des Senats vom 31. März 1998 – B 4 RA 49/96 R – unter B 6 mwN).
Der verstorbene Ehemann der Klägerin konnte das ARG ohne Anrechnung der Rente aus der UV beziehen; denn die BG hatte das Bestehen der BK (Eintritt des Versicherungsfalles) mit dem 11. Januar 1990 und damit nach Beginn des ARG (1. April 1987) anerkannt und die entsprechende Rente aus der UV ab 12. Januar 1990 gewährt. Der einer kumulativen Zahlung evtl entgegenstehende Satz 2 des § 93 Abs 5 SGB VI ist erst durch Art 1 Nr 17 des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) vom 25. September 1996 (BGBl I 1461) angefügt worden, rückwirkend nur bis zum 1. Januar 1992 (Art 12 Abs 8 WFG). Der Versicherte konnte somit jedenfalls nach der bis zu seinem Tode bestehenden Rechtslage die Renten aus der RV und UV kumulativ beziehen.
b) Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung § 56 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) – und § 1279 Reichsversicherungsordnung (RVO) bzw § 93 Abs 5 SGB VI in dessen vor Inkrafttreten des WFG maßgeblicher Fassung – dahin ausgelegt, daß auch bei den Hinterbliebenen eine Anrechnung ihrer Hinterbliebenenrente aus der UV auf jene der RV nicht stattfindet, wenn bereits beim Versicherten eine Anrechnung ausgeschlossen war (zuletzt 5. Senat des BSG, Urteil vom 21. Juni 1995, SozR 3-2600 § 93 Nr 1). Diese Auffassung des 5. Senats des BSG, welcher auch der 8. Senat des BSG in seinen Vorlagebeschlüssen nach Art 100 Abs 1 des Grundgesetzes ≪GG≫ vom 28. Mai 1997 (dazu unten) beigepflichtet hat, gibt die objektive „einfachgesetzliche”) Rechtslage, die vor dem Gültigwerden (dh dem Eintritt der äußeren Wirksamkeit) des WFG bestand, zutreffend wieder; der erkennende Senat tritt ihr ausdrücklich bei.
c) Durch das WFG wurde § 93 Abs 5 SGB VI um seinen jetzigen Satz 3 dahin ergänzt, daß bei Hinterbliebenenrenten stets eine Anrechnung stattfindet: Die nach § 93 Abs 5 Satz 1 SGB VI für bestimmte Versichertenrenten angeordnete Anrechnungsfreiheit ist für die Hinterbliebenenrenten nicht anwendbar.
4. Die Anrechnung von Hinterbliebenenrenten aus der UV auf entsprechende Renten aus der RV auch in den Fällen, in denen beim Versicherten eine Anrechnung gemäß § 93 Abs 5 Nr 1 SGB VI nicht stattfand, ist (für die Zeit nach Inkrafttreten des WFG) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Prüfungsmaßstab ist insoweit Art 3 Abs 1 GG (dazu unter 5), nicht dagegen Art 14 GG, da Hinterbliebenenrenten nicht auf einer dem einzelnen Versicherten individuell zurechenbaren Leistung beruhen, die eine Zuordnung der zugrundeliegenden gesetzlichen Ansprüche zur verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie rechtfertigen könnte (vgl Parallelentscheidung des Senats vom 31. März 1998 – B 4 RA 59/96 R –, zur Veröffentlichung vorgesehen, unter Bezugnahme auf den Beschluß des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Februar 1998 – 1 BvR 1318/86, 1 BvR 1484/86).
5. § 93 Abs 5 Satz 3 SGB VI verstößt nicht gegen Art 3 Abs 1 GG. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, daß wesentlich Gleiches nicht ohne sachlichen Grund ungleich und – was vorliegend ebenfalls in Betracht kommt – wesentlich Ungleiches nicht ohne sachlichen Grund gleich behandelt wird (vgl BVerfGE 1, 264 ≪275 f≫; 4, 144 ≪155≫; 9, 124 ≪129≫; 86, 81 ≪87≫). Beide Gesichtspunkte des Art 3 Abs 1 GG sind vorliegend von Bedeutung: Hinterbliebenen von Versicherten, deren Arbeitsunfall oder BK rechtlich wesentliche Todesursache war, haben ein Recht auf Hinterbliebenenrenten sowohl aus der RV als auch aus der UV, was jedoch dazu führt, daß die Rente der RV wegen Anrechnung der UV-Rente nicht in vollem Umfang ausgezahlt wird (Ausgangsgruppe); demgegenüber erhalten Hinterbliebene von Versicherten, die eine Hinterbliebenenrente nur aus der RV beziehen, weil der Versicherte keinen zu seinem Tod führenden Arbeitsunfall erlitten bzw bei dem keine zum Tode führende BK bestanden hatte, die RV-Rente in voller Höhe ohne Anrechnung ausbezahlt (Vergleichsgruppe). Diese Ungleichbehandlung der Ausgangsgruppe gegenüber der Vergleichsgruppe ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt (dazu unter a). Gleiches gilt für die generelle Anrechnung von Hinterbliebenenrenten aus der UV auf entsprechende Renten der RV ohne Rücksicht darauf, ob beim Versicherten selbst eine Anrechnung seiner Verletztenrente auf die Versichertenrente der RV stattfand (dazu unter b).
a) Die durch § 93 Abs 1 Nr 2 SGB VI für Hinterbliebenenrenten angeordnete Anrechnung von Hinterbliebenenrenten aus der UV auf die Rente aus der RV ist durch ausreichende Gründe des öffentlichen Wohls gerechtfertigt.
Wie der Senat in der Parallelentscheidung vom 31. März 1998 (aaO) dargelegt hat, ist es sachlich gerechtfertigt, Renten aus der RV beim Zusammentreffen mit einer Hinterbliebenenrente aus der UV teilweise „nicht zu leisten”, soweit das mit dem Recht auf Gewährung einer Hinterbliebenenrente aus der RV verfolgte Ziel bereits durch sachlich (und zeitlich sowie persönlich) kongruente Leistungen eines UV-Versicherungsträgers erfüllt wird. Insoweit haben die Versicherten ein berechtigtes Interesse daran, daß ihre Versicherungsbeiträge nicht für die Finanzierung von Leistungen verwendet werden, die – unabhängig davon, daß sie sozialpolitisch unerwünscht sein mögen – aus dem gesetzlich ausgestalteten Sicherungszweck von UV und RV nicht zu rechtfertigen sind. Ein solcher Fall liegt hier vor.
Gegenstand der Hinterbliebenenversicherung ist der durch den Tod des Versicherten entgangene Unterhalt, den der Versicherte (wie typisierend unterstellt wird) zuvor aus seinem Erwerbseinkommen geleistet hatte. Die Hinterbliebenenrente hat – wie das BVerfG sagt – Unterhaltsersatzfunktion (vgl Beschluß vom 18. Februar 1998 – 1 BvR 1318/86, 1 BvR 1484/86; BVerfGE 17, 1 ≪10≫; 39, 169 ≪186 f≫; 48, 346 ≪359≫; 66, 66 ≪76≫; 75, 78 ≪107≫). Allerdings knüpft die RV bei der Bestimmung des Versicherungsgegenstandes der Hinterbliebenenrente nicht an die konkret zum Todeszeitpunkt bestehende unterhaltsrechtliche Lage an, also insbesondere nicht an die konkrete Unterhaltsfähigkeit des Versicherten und die konkrete Unterhaltsbedürftigkeit der Hinterbliebenen im Zeitpunkt des Leistungsfalles (Tod des Versicherten). Vielmehr wird der Wert der Hinterbliebenenrente nach Maßgabe des Wertes derjenigen „Rangstelle” ermittelt, die der Versicherte während seiner Zugehörigkeit zur RV durch eigene Beitragszahlung erworben hatte (vgl § 63 SGB VI). Ihr Sicherungsziel wird im Verhältnis zur Altersrente des Versicherten durch den Rentenartfaktor bestimmt; er beträgt bei der sog Großen Witwenrente 0,6 (§ 67 Nr 6 SGB VI), so daß sich der Wert dieser Rente auf sechs Zehntel des Werts der Altersrente des Versicherten (bezogen auf den Todeszeitpunkt) beläuft. Das in der RV zugesagte Sicherungsniveau ist deshalb als proportionale, vom Zeitpunkt des Eintritts des Leistungsfalls abhängige Größe vor Eintritt des Versicherungsfalles betragsmäßig nicht bezifferbar. Es hängt vor allem sowohl von der vom Versicherten erworbenen „Rangstelle” innerhalb der Versichertengemeinschaft als auch vom durchschnittlichen Einkommensniveau der Versicherten im Zeitpunkt des Rentenzugangs ab (sog aktueller Rentenwert; zum Sicherungsniveau in der UV und RV vgl Urteil des Senats vom 31. März 1998 – B 4 RA 49/96 R – unter B 4 c).
Das von der RV zugesagte Sicherungsniveau ist auch dann erreicht und das von der RV zugesagte Versorgungsversprechen eingehalten, wenn und soweit dem Hinterbliebenen bereits aus der UV eine ebenfalls generalisierend dem Unterhaltsersatz dienende Hinterbliebenenrente gewährt wird. Dies ist unmittelbar einleuchtend, wenn zB ein tödlicher Arbeitsunfall während des „regulären Berufslebens” (keine Rentnerbeschäftigung) sowohl das Recht auf eine Hinterbliebenenrente aus der RV und eine solche aus der UV begründet. Das gleiche gilt, wenn eine anerkannte BK zum Tode des Versicherten geführt hat, wobei es im Hinblick auf das Sicherungsziel unerheblich ist, ob das Bestehen der BK vor oder nach Eintritt des Versicherungsfalls in der RV anerkannt worden ist, zumindest dann, wenn die BK allein durch Ausübung von Beschäftigungen während des „regulären” Berufslebens verursacht worden ist.
In solchen Fällen liegt es auf der Hand, daß der Unterhalt des Hinterbliebenen nicht mehrfach gedeckt werden soll. Die Grenzbetragsregelung des § 93 Abs 3 SGB VI stellt sicher, daß dem Hinterbliebenen im Ergebnis aus seinen Hinterbliebenenrenten jedenfalls ein Betrag verbleibt, der der jeweils höheren Rente aus der RV oder der UV entspricht. Der Einräumung eines Freibetrages nach § 93 Abs 2 SGB VI bedarf es in Fällen der Hinterbliebenenrenten nicht, zumal in der Person des Hinterbliebenen kein Tatbestand immateriellen Schadens vorliegt, der durch die anrechnungsfreie Gewährung einer Rente aus der UV ausgeglichen werden müßte.
Nach allem bestehen somit sachliche Gründe dafür, bei der Ausgangsgruppe (Hinterbliebene, die ein Recht auf eine Hinterbliebenenrente sowohl aus der RV als auch aus der UV haben) eine Anrechnung der UV-Rente auf die RV-Rente vorzunehmen und sie damit rechtlich anders zu behandeln als die Vergleichsgruppe (Hinterbliebene, die ein Recht auf Hinterbliebenenrente nur aus der RV haben), bei der es zu einer ungeschmälerten Zahlung der RV-Rente kommt.
b) Die Anrechnungsregelung ist mit Art 3 Abs 1 GG auch insoweit vereinbar, als sie innerhalb der Ausgangsgruppe (Hinterbliebene, denen eine Hinterbliebenenrente sowohl aus der RV als auch aus der UV zusteht) gemäß § 93 Abs 5 Satz 3 SGB VI nicht danach differenziert, ob beim Versicherten selbst eine Anrechnung seiner Verletztenrente auf die RV-Rente stattfand oder nicht stattfand.
Hinterbliebene von Versicherten, deren Verletztenrente auf die Rente aus der RV nicht angerechnet wurde, weil es sich um „privilegierte” Renten der UV gemäß § 93 Abs 5 Nr 1 SGB VI oder die UV-Rente eines freiwillig versicherten Unternehmers handelt (aaO Nr 2), werden gemäß § 93 Abs 5 Satz 3 SGB VI rechtlich ebenso behandelt wie die Hinterbliebenen von Versicherten, bei denen eine Kumulation von Renten aus der UV und der RV nach Maßgabe des § 93 Abs 1 SGB VI ausgeschlossen war. In beiden Fällen findet eine Anrechnung der Rente aus der UV auf die Rente aus der RV statt, obgleich möglicherweise die (auch zu Unterhaltszwecken einsetzbare) finanzielle Leistungsfähigkeit desjenigen Versicherten höher war, dessen Verletztenrente nicht auf die RV-Rente angerechnet wurde. Deshalb trat vor Inkrafttreten des § 93 Abs 5 Satz 3 SGB VI ein Ruhen (Nichtleistung) der Witwenrente nicht ein, wenn der Versicherte selbst ebenfalls die anrechnungsfreie Zahlung zweier Renten verlangen durfte (stRspr des BSG, zuletzt 5. Senat des BSG, SozR 3-2600 § 93 Nr 1 S 4 mwN). Da das Gesetz vor dem Gültigwerden des WFG für diese Fälle keine „Antikumulierungsvorschrift” enthielt, mußte sich die sozialversicherungsrechtlich begründete höhere Leistungsfähigkeit/Unterhaltsfähigkeit des Versicherten also auch in den Hinterbliebenenrenten fortsetzen.
Dem steht neuerdings § 93 Abs 5 Satz 3 SGB VI entgegen. Darin liegt jedoch keine verfassungswidrige Gleichbehandlung dieser objektiv ungleichen Sachverhalte, sondern eine aus der Systematik der Sozialversicherung im Ergebnis noch zu rechtfertigende neue Konkretisierung des Gegenstandes der RV-Hinterbliebenenversicherung. Denn auch nach neuem Recht erhält der Hinterbliebene zumindest im wirtschaftlichen Ergebnis aus der gesetzlichen Sozialversicherung dasjenige, was ihm aus der RV an Hinterbliebenenversorgung versprochen war, nämlich eine Rente in Höhe von mindestens sechs Zehnteln des Wertes, der dem Versicherten zuletzt an Altersrente zustand.
Soweit durch die dargestellte Rechtsänderung infolge der Einfügung von § 93 Abs 5 Satz 3 SGB VI durch das WFG allein zukunftsorientiert in tatbestandlicher Rückanknüpfung (sog unechter Rückwirkung) der Gegenstand der Hinterbliebenenversicherung iS der „Antikumulierung” neu bestimmt worden ist, gibt es keine verfassungsrechtlich durchgreifenden Argumente dafür, das (Vertrauens-)Bestandsinteresse der Hinterbliebenen und der Beitragszahler am bisherigen Rechtszustand könne das öffentliche Interesse an der Änderung überwiegen. Jene müssen berücksichtigen, daß diese Gesetze ggf und in den genannten Grenzen jeweils veränderten Rahmenbedingungen, insbesondere der Belastungssituation der aktuellen Beitragszahler, angepaßt werden müssen. Das Interesse an verläßlicher Lebensplanung hat in den Fällen der vorliegenden Art schon deshalb keine ausschlaggebende Bedeutung, weil es sich bei den Hinterbliebenenrenten aus der UV nicht um planmäßig iS eines zielgerichteten Aufbaus einer „Hinterbliebenenversorgung” erwerbbare Rechte handelt (näher hierzu Parallelentscheidung des Senats vom 31. März 1998 – B 4 RA 59/96 R).
B. Die Revision der Beklagten ist unbegründet, soweit sie die Aufhebung der Anrechnung der Hinterbliebenenrente aus der UV auf die entsprechende Rente der Klägerin aus der RV (einschließlich des hieraus von ihr hergeleiteten Erstattungsanspruchs) auch hinsichtlich solcher Rentenbezugszeiten betrifft, die zeitlich vor dem Zeitpunkt lagen, zu dem die BfA die Regelung des WFG (Anfügung eines Satzes 3 an § 93 Abs 5 SGB VI) erstmals hätte gegen die Klägerin rechtmäßig umsetzen können (dazu unter 1). Die Beklagte hat vorliegend dadurch gegen Treu und Glauben (§ 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches) verstoßen, daß sie ausweislich ihres Revisionsvorbringens – mit der Rechtsprechung des BSG – der zutreffenden Ansicht war, daß vor dem Gültigwerden des WFG eine derartige Anrechnung nicht dem geltenden Recht entsprach, gleichwohl aber an dem angefochtenen rechtswidrigen Anrechnungsverwaltungsakt festhielt und sich darauf berief, ihr müßten aufgrund ihres gesetzwidrigen Vorgehens die sich daraus zu Lasten der Klägerin ergebenden Vorteile verbleiben (dazu unter 2).
1. Durch Art 1 Nr 17 WFG wurden § 93 Abs 5 SGB VI die Sätze 2 und 3 angefügt. Diese Rechtsänderung trat gemäß Art 12 Abs 8 WFG zwar „mit Wirkung vom 1. Januar 1992” und damit verfassungswidrig (echt) „rückwirkend” in Kraft (dazu unter a); jedoch konnte das am 27. September 1996 im Bundesgesetzblatt verkündete WFG, das sich nicht selbst vollziehen konnte, rechtmäßig erstmals durch Verwaltungsakte der Beklagten umgesetzt werden, die dem Erlaß des WFG zeitlich nachfolgten und die – falls für Bezugszeiten davor bereits eine Verwaltungsentscheidung ergangen war – den Anforderungen der Ermächtigungsgrundlage des § 48 Abs 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) genügen mußten (dazu unter b).
a) Bei der durch Art 1 Nr 17 WFG getroffenen Regelung handelt es sich um keine bloße gesetzliche Klarstellung dessen, was schon immer geltendes Recht war, sondern um eine konstitutive Änderung der bis zum Erlaß des WFG maßgeblichen Rechtslage. Das BSG hatte als der für Sozialversicherungsrecht oberste Gerichtshof des Bundes in Fortsetzung seiner ständigen Rechtsprechung erklärt, daß nach dem vor Gültigwerden des WFG geltenden Recht eine Witwenrente aus der gesetzlichen RV trotz Zusammentreffens mit einer Witwenrente aus der gesetzlichen UV jedenfalls dann nicht „ruhte”, wenn der Versicherte das Recht auf Rente aus der RV erworben hatte, bevor der Arbeitsunfall eintrat (vgl BSGE 27, 230 = SozR Nr 2 zu § 1279 RVO; BSG SozR 3-2600 § 93 Nr 1). Hieran hat sich nichts dadurch geändert, daß mit Wirkung vom 1. Januar 1992 der inhaltsgleiche § 93 SGB VI an die Stelle ua von § 56 AVG (§ 1279 RVO) trat.
Soweit Art 12 Abs 8 WFG dieser Rechtsänderung „Rückwirkung” zum 1. Januar 1992 verleiht, liegt eine verfassungswidrige Rückbewirkung von Rechtsfolgen (sog echte Rückwirkung) vor (hierzu im einzelnen Parallelentscheidung des Senats vom 31. März 1998 – B 4 RA 59/96 R).
Der 8. Senat des BSG, der diese Ansicht ebenfalls teilt, hat deshalb mit Beschlüssen vom 28. Mai 1997 (8 RKn 27/95, SozR 3-2600 § 93 Nr 3 S 30 ff; 8 RKn 9/95, S 27 ff des Umdrucks; 8 RKn 28/96, S 24 ff des Umdrucks), in denen es ua um die teilweise Rücknahme der Bewilligung einer Großen Witwenrente aus der RV wegen Gewährung einer Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen UV ging, den Rechtsstreit jeweils (zum Teil) ausgesetzt und dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob Art 12 Abs 8 WFG insoweit gegen das Rechtsstaatsprinzip verstößt, als darin Art 1 Nr 17 des Gesetzes für einen Zeitpunkt vor dem endgültigen Gesetzesbeschluß vom 9. Juli 1996 in Kraft gesetzt wird. Der erkennende Senat teilt die verfassungsrechtliche Beurteilung der Rückwirkungsproblematik durch den 8. Senat des BSG in den og Vorlagebeschlüssen.
b) Jedoch kommt im hier zu entscheidenden Fall eine Vorlage nach Art 100 Abs 1 GG mangels Entscheidungserheblichkeit dieser Frage nicht in Betracht. Denn in Fällen der vorliegenden Art, in denen der RV-Träger durch Anrechnungsverwaltungsakte, die vor dem 27. September 1996 bekanntgegeben wurden, UV-Hinterbliebenenrenten für Bezugszeiten davor auf die Zahlungsansprüche aus dem Recht auf RV-Hinterbliebenenrenten unter Verstoß gegen Art 20 Abs 3 GG gesetzwidrig angerechnet hatte, müssen die Klagen der Hinterbliebenen hiergegen jedenfalls für Bezugszeiten bis zu dem Zeitpunkt Erfolg haben, zu dem der RV-Träger die neue Anrechnungsregelung erstmals rechtmäßig hätte in einem belastenden Anrechnungsverwaltungsakt durchsetzen können. Dies ist der mit dem 1. Februar 1997 beginnende Bezugszeitraum.
Die (oben unter a) beschriebene (insoweit verfassungswidrige) gesetzliche Aufgabenzuweisung an die RV-Träger, die neue Anrechnungsregel auch für Bezugszeiten vor dem Gültigwerden des WFG (frühestens) am 27. September 1996 anzuwenden, ist – was keiner Darlegung bedarf – kein sog sich selbst vollziehendes Gesetz. Insbesondere deutet der Wortlaut des Art 12 Abs 8 WFG nicht einmal an, der Deutsche Bundestag habe selbst Rentenbewilligungen, die ohne eine der neuen Regel entsprechende Anrechnung verlautbart worden waren, rückwirkend aufheben oder bestehende Rechte von Hinterbliebenen auf Korrektur bislang gesetzwidriger Anrechnungsentscheidungen unmittelbar durch Gesetz beseitigen wollen. Dies setzte im übrigen Kenntnisse der Umstände jedes Einzelfalles voraus. Die Vollziehung der Gesetze im Einzelfall ist Aufgabe der Exekutive. Soweit sie dafür in Rechte der Betroffenen eingreifen müßte, darf sie dies nur auf der Grundlage von durch verfassungsgemäße Ermächtigungen eingeräumten Eingriffsbefugnissen. Eingriffstatbestände sind in Art 12 Abs 8 WFG nicht einmal ansatzweise ausgeprägt worden; sogar minimale Vertrauensschutzregelungen fehlen. Da es keine anderen vorrangig anzuwendenden Ermächtigungsgrundlagen gibt, dürfen die RV-Träger die Aufgabe nur mit ihren „normalen” Befugnissen aus § 117 SGB VI und aus dem SGB X, hier vor allem aus den §§ 44 ff SGB X erfüllen (näher Urteil des Senats vom 31. März 1998, aaO).
Hätte der RV-Träger sich vor dem Gültigwerden des WFG gesetzmäßig verhalten und deshalb die Rentenbewilligung ohne eine Anrechnungsentscheidung ausgesprochen, wäre diese für ihn bindend (§ 77 SGG). Wegen der Rechtsänderung durch das WFG, die er außenwirksam frühestens ab dem 27. September 1996 beachten durfte, hätte er nur nach einem (rechtmäßigen) Verwaltungsverfahren, mit dem der Bürger frühestens ab diesem Datum hätte überzogen werden dürfen, und ausschließlich mit Wirkung für Bezugszeiten nach Bekanntgabe des Abänderungsbescheides (gemäß § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X) die neue Anrechnungsregel im Einzelfall wirksam machen dürfen.
Im vorliegenden Fall hatte die BfA in den angefochtenen Bescheiden eine (die neue Regel vorwegnehmende) Anrechnung für Bezugszeiten ab 1. Mai 1992 verfügt, die im Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide gesetzwidrig war. Die Vorinstanzen haben diese rechtswidrige Belastung deshalb in ihren vor dem Gültigwerden des WFG ergangenen Urteilen zu Recht aufgehoben, also sowohl dem damals objektiv bestehenden Abwehr- als auch dem Korrekturanspruch der Klägerin (ua aus § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X) zum Recht verholfen. Allerdings muß das BSG im Revisionsverfahren Bundesrecht, das nach dem Wirksamwerden des angefochtenen Urteils gültig wird, seiner Entscheidung zugrunde legen, obgleich die Vorinstanz es nicht maßstäblich anwenden durfte (BSG SozR 3-6180 Art 13 Nr 2 S 7 f: zu § 300 SGB VI). Die §§ 45, 48 SGB X wie auch das WFG geben nicht einmal ansatzweise eine Ermächtigung, einen entstandenen, bestehenden und selbständig übergangsfähigen (stellvertretend BSG SozR 1200 § 59 Nrn 4, 5, 6) Rechtsanspruch gegen die Verwaltung auf Rücknahme (Aufhebung) eines belastenden (hier: Anrechnungs-)Verwaltungsaktes zu entziehen. Für diesen Anspruch auf Rücknahme der Anrechnungsentscheidungen kam und kommt es allein darauf an, ob die Anrechnungen dem damals objektiv gültigen Recht entsprachen, zu dem das erst Jahre später gültig gewordene WFG nicht gehörte (näher Senatsurteil vom 31. März 1998, aaO).
Im Rahmen der ihr gesetzlich zur Aufgabenbewältigung eingeräumten Befugnisse konnte sich die Beklagte rechtmäßig nur wie folgt verhalten: Sie hätte gemäß § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X ihre Anrechnungsentscheidung im angefochtenen Bescheid zurücknehmen und – erst recht als diese durch das SG wirksam aufgehoben war – die rechtswidrig einbehaltenen Beträge „verzinst”) nachzahlen müssen; sodann hätte sie nach der Verkündung des WFG im Bundesgesetzblatt von Amts wegen (§ 18 Satz 2 Nr 1 SGB X) gegen die Klägerin ein Verwaltungsverfahren (iS von § 8 SGB X) einleiten müssen mit dem Ziel, die – nunmehr anrechnungsfreie – Rentenbewilligung wegen nachträglicher Änderung der Verhältnisse nach § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X insoweit abzuändern, als es die neue Anrechnungsregel erforderte. Daraufhin hätte sie alle im Einzelfall für die Anrechnung erheblichen Tatsachen, die sich seit 1992 geändert haben konnten, von Amts wegen aufklären (§§ 20, 21 SGB X) und nach Abschluß der Ermittlungen die Klägerin gemäß § 24 Abs 1 SGB X mit angemessener Frist hierzu anhören müssen. Nach Würdigung ihrer ggf eingegangenen Stellungnahme hätte die BfA frühestens mit Wirkung zum Beginn des nächsten auf die Bekanntgabe des (Teil-)Aufhebungs- und des (Teil-)Neufeststellungsverwaltungsaktes folgenden Monats die Anrechnung der UV-Hinterbliebenenrente auf die RV-Hinterbliebenenrente verfügen dürfen. Für ein solches die Mindestelemente eines iS des GG rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens beachtendes Vorgehen hätte die BfA im Regelfall sicher etwa drei Monate gebraucht, so daß von einer Bekanntgabe der neuen Entscheidungen frühestens im Januar 1997 und damit einer Umsetzung der neuen Regel zum 1. Februar 1997 auszugehen ist (vgl wiederum Urteil des Senats vom 31. März 1998, aaO).
2. Ferner – und auch hierauf stützt der Senat seine Entscheidung – handelte die Revisionsführerin entgegen dem auch sie bindenden rechtsstaatlichen Grundsatz von Treu und Glauben im Verwaltungsrechtsverhältnis, als sie ihre bei Einlegung am 8. Mai 1996 objektiv noch in vollem Umfang unbegründete Revision nunmehr uneingeschränkt weiterverfolgte, obwohl sie – wie in der mündlichen Verhandlung vor dem BSG von ihr ausgeführt und auf Nachfrage bestätigt wurde – inzwischen die richtige Rechtserkenntnis erlangt hatte, daß sie sich in den angefochtenen Anrechnungsentscheidungen und auch vor den Vorinstanzen rechtswidrig verhalten hatte, weil sie nicht hätte anrechnen dürfen. Sie räumt damit ein zu wissen, daß sie der Klägerin seit Rentenbeginn (1. Mai 1992) weniger Rente zuerkannt hat, als dieser rechtmäßig zustand. Hätte sich die Beklagte aber von Anfang an rechtmäßig verhalten, hätte sie der Klägerin das Recht auf die RV-Rente ungekürzt gewähren müssen und die durch das WFG verlautbarte Rechtsänderung – wie ausgeführt – mithin nicht für Rentenbezugszeiten vor dem 1. Februar 1997 umsetzen können. Ihr Vorgehen widerspricht strikt dem Gebot, sich im Verwaltungsrechtsverhältnis gegenüber dem Bürger nach Treu und Glauben zu verhalten (vgl wiederum Urteil des Senats vom 31. März 1998, aaO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 und Abs 4 des Sozialgerichtsgesetzes.
Fundstellen