Verfahrensgang
LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 21.02.1992) |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Februar 1992 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Streitig ist die Gewährung eines Zuschusses zu privaten Krankenversicherungsbeiträgen für die Zeit ab 1. Januar 1989.
Der 1930 geborene Kläger war bis zum 31. Dezember 1988 aktiver landwirtschaftlicher Unternehmer iS von § 1 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) und beitragspflichtiges Mitglied der Landwirtschaftlichen Alterskasse Baden (LAK). Als landwirtschaftlicher Unternehmer iS von § 2 Abs 1 Nr 1 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1972) vom 10. August 1972 (BGBl I S 1433) war er am 1. Oktober 1972 beitragspflichtiges Mitglied auch der beklagten Landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK) geworden (Bescheid der LKK vom 21. September 1972). Da der Kläger damals bereits privat krankenversichert war, befreite ihn die Beklagte antragsgemäß unwiderruflich von der gesetzlichen Mitgliedschaft in der LKK (Bescheid vom 16. Januar 1973) mit Wirkung vom 1. Oktober 1972. Für das Jahr 1988 gewährte die LAK dem Kläger neben einem Beitragszuschuß nach § 3c GAL eine Entlastung von den Beiträgen zur landwirtschaftlichen Sozialversicherung (Entlastung) iS von § 1 des Sozialversicherungs-Beitragsentlastungsgesetzes (SVBEG) vom 21. Juli 1986 (BGBl I S 1070) in Höhe von 2.000,00 DM (Bescheid der LAK vom 1. März 1988).
Nachdem der Kläger seine landwirtschaftlich genutzten Flächen stillgelegt hatte, gewährte ihm die LAK ab 1. Januar 1989 eine Leistung wegen Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (Produktionsaufgaberente – PAR) iS des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG) vom 21. Februar 1989 (BGBl I S 233) in Höhe von 776,00 DM, ab Juli 1989 in Höhe von 792,40 DM (Bescheid der LAK vom 21. November 1989), nämlich gemäß § 6 Abs 1 und 2 FELEG den Grundbetrag in Höhe des Altersgeldes iS von § 4 Abs 1 GAL sowie einen Flächenzuschlag iS von § 6 Abs 3 FELEG. Seither werden ua die nach dem GAL anfallenden Pflichtbeiträge des Klägers zur LAK für ihn vom Bund getragen.
Am 27. April 1989 beantragte der Kläger bei der beklagten LKK die Gewährung eines Zuschusses zu seinen privaten Krankenversicherungsbeiträgen. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 2. Juni 1989 ab, weil der Beitragszuschuß gemäß § 59 Abs 3 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) vom 20. Dezember 1988 (BGBl I S 2477, 2557) mangels einer Krankheitskosten-Vollversicherung nicht zustehe. Den im Januar 1990 erneut gestellten Antrag auf die Gewährung eines Beitragszuschusses lehnte die beklagte LKK mit dem streitigen Bescheid vom 23. Januar 1990, bestätigt durch den Widerspruchsbescheid vom 3. April 1990, ab, weil der Kläger zum Zeitpunkt der Stillegung seiner Flächen entgegen § 14 Abs 5 FELEG (seit 1. Oktober 1990: Abs 4 gemäß Art 3 des Gesetzes vom 27. September 1990, BGBl I S 2110) infolge der Befreiung nicht ihr Mitglied gewesen sei, so daß § 59 Abs 3 KVLG 1989 nicht eingreife.
Klage und Berufung sind erfolglos geblieben (Urteil des Sozialgerichts ≪SG≫ Karlsruhe vom 17. August 1990; Urteil des Landessozialgerichts ≪LSG≫ Baden-Württemberg vom 21. Februar 1992). Das Berufungsgericht ist folgender Ansicht: Die Voraussetzungen des § 59 Abs 3 KVLG 1989 seien nicht erfüllt, weil der Kläger ua weder Altersgeld noch vorzeitiges Altersgeld iS des GAL, sondern die PAR iS des FELEG beziehe. Zwar gelte nach § 14 Abs 4 Satz 2 FELEG der Bezug des Grundbetrages der PAR als Bezug eines vorzeitigen Altersgeldes nach dem GAL. Dies gelte aber nur, soweit während des Bezuges der PAR nach Abs 4 Satz 1 aaO Krankenversicherungspflicht iS von § 2 Abs 1 Nr 4 KVLG 1989 begründet werde. Dies sei nur der Fall, wenn der PAR-Bezieher unmittelbar vor dem Leistungsbezug in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung versichert gewesen sei. Dies liege beim Kläger, der sich habe von der Mitgliedschaft bei der Beklagten befreien lassen, nicht vor. Eine plan- und zweckwidrige Gesetzeslücke sei ebensowenig wie ein Verstoß des Gesetzes gegen Art 3 Abs 1 des Grundgesetzes (GG) ersichtlich.
Mit der – vom LSG zugelassenen – Revision rügt der Kläger eine Verletzung der §§ 15 Abs 3, 14 Abs 4 Satz 1 und 2 FELEG iVm § 59 Abs 3 KVLG 1989. Dem Gesetz sei in keiner Weise zu entnehmen, daß Zuschüsse zur Krankenversicherung nicht zu gewähren seien. Andernfalls sei Art 3 Abs 1 GG verletzt. Es sei nicht einzusehen, warum ein Landwirt, der den Betrieb aufgibt und in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung versichert war, ohne Beitragszahlung versichert bleibe, während ein Landwirt, der sich von der Krankenversicherungspflicht befreien ließ, keinen Zuschuß erhalten solle, obwohl er diesen nach dem SVBEG bis zur Betriebsaufgabe erhalten habe. Zu Unrecht habe das LSG ferner dem Vortrag des Klägers keine entscheidende Bedeutung beigemessen, daß er wegen der von ihm eingeholten Auskunft des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (BMELF) vom 6. September 1988 habe darauf vertrauen dürfen, daß er nach Stillegung seiner Flächen einen Anspruch auch auf den Beitragszuschuß zur privaten Krankenversicherung haben werde. Das LSG habe daher seinen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch verletzt, weil es davon ausgegangen sei, daß auch eine umfassende und zutreffende rechtliche Beratung durch die Alterskasse oder durch die Beklagte den Kläger nicht von der Stillegung seiner Flächen abgehalten hätte, und er im übrigen durch die Auskunft des BMELF vom 6. September 1988 zutreffend darüber belehrt worden sei, daß eine Sicherung des PAR-Beziehers in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung nur vorgesehen sei, wenn dieser vor dem Leistungsfall der PAR deren Mitglied gewesen sei. Im übrigen sei § 14 Abs 4 Satz 2 FELEG eindeutig iS des Klagebegehrens zu verstehen. Das Gesetz ziele ua darauf, mögliche Nachteile in der gesetzlichen Sozialen Sicherung auszuschließen (Hinweis auf BT-Drucks 11/2972). Es gehe auch nicht an, denjenigen, der sich erst bei der Betriebsaufgabe von der Versicherungspflicht befreien lasse, besserzustellen als denjenigen, der bereits vorher befreit gewesen sei. Ferner rügt der Kläger, das LSG habe seine Pflicht verletzt, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, weil es Ausführungen zum Krankenkassenzuschuß im Schreiben des BMELF vom 6. September 1988, ferner ein Schreiben des Bundesverbandes der Landwirtschaftlichen Krankenkassen vom 27. Dezember 1989 und auch ein Rundschreiben des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung (BMA) vom 6. Februar 1989 nicht festgestellt habe. Ferner hat der Kläger die Ablichtung eines Schreibens des BMA an den Bundesverband der Landwirtschaftlichen Krankenkassen vom 18. Januar 1989 (Az: Vb 4 – 44000 – 7) vorgelegt. Das Vorbringen des Klägers im übrigen ergibt sich aus den Schriftsätzen vom 6. Mai 1992 nebst Anlagen (Bl 33 bis 48 der Akte des Bundessozialgerichts ≪BSG≫), vom 4. Juni 1992 (Bl 61 bis 73 der BSG-Akte), vom 11. Juni 1992 (Bl 78 bis 79 der BSG-Akte), vom 12. Juni 1992 (Bl 81 bis 82 der BSG-Akte), den persönlichen Schreiben des Klägers vom 16. Juni 1992 nebst Anlage und vom 27. August 1993 (Bl 85 bis 89 und Bl 112 bis 117 der BSG-Akte) und dem Schriftsatz vom 6. August 1992 nebst Anlage (Bl 97 bis 99 der BSG-Akte).
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung der Urteile des LSG Baden-Württemberg vom 21. Februar 1992 und des SG Karlsruhe vom 17. August 1990 sowie des Bescheides vom 23. Januar 1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. April 1990 zu verpflichten, den Bescheid vom 2. Juni 1989 zurückzunehmen und dem Kläger einen Zuschuß zu seinem privaten Krankenversicherungsbeitrag zu gewähren,
hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen, ob § 14 Abs 4 Satz 1 FELEG und § 59 Abs 3 KVLG 1989 mit Art 3 GG vereinbar sind, und der Beklagten die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers gegen das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 21. Februar 1992 zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Das LSG habe auch das Schreiben des BMELF, das die Rechtslage zutreffend wiedergegeben habe, richtig gewürdigt. Der Kläger sei auch nicht wirtschaftlich entscheidend schlechter gestellt, weil er weiterhin als landwirtschaftlicher Unternehmer iS des GAL gelte und der Bund seine Beiträge in voller Höhe trage, so daß sich bei Wegfall der PAR auch noch das Altersgeld nach dem GAL entsprechend erhöhe. Weder Gesetz noch Verfassung geböten, ihm darüber hinaus auch noch einen Beitragszuschuß zur privaten Krankenversicherung einzuräumen.
Entscheidungsgründe
II
Die zulässige Revision des Klägers ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben richtig erkannt, daß die Beklagte es im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat, dem Kläger einen Zuschuß zu seinem privaten Krankenversicherungsbeitrag zu gewähren.
Der Kläger kann die Rücknahme des Bescheides vom 2. Juni 1989 nach § 44 Abs 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht beanspruchen, weil darin sein Zuschußbegehren im Ergebnis rechtmäßig abgelehnt worden ist, ihm also die beantragte Sozialleistung nicht zu Unrecht versagt wurde. Die Voraussetzungen von § 59 Abs 3 Satz 1 KVLG 1989, das am 1. Januar 1989 in Kraft getreten ist, liegen nicht vor.
Nach dieser Vorschrift erhalten die von der Versicherungspflicht nach § 2 Abs 1 Nr 4 oder 5 befreiten Personen auf ihren Antrag von der zuständigen LKK (hier: gemäß Satz 3 aaO die Beklagte) einen Zuschuß zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag, wenn sie nachweisen, daß sie bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen mit Leistungen versichert sind, die der Art nach den Leistungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) entsprechen. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die letztgenannten Voraussetzungen tatbestandlich erfüllt sind. Zutreffend hat es nämlich erkannt, daß der Kläger schon nicht zu dem zuschußberechtigten Personenkreis gehört.
Der Kläger ist nicht iS von § 59 Abs 3 Satz 1 KVLG 1989 von der Versicherungspflicht „nach § 2 Abs 1 Nr 4 oder 5 aaO” befreit. Zwar weist er zutreffend darauf hin, daß die ihm mit Bescheid vom 16. Januar 1973 antragsgemäß erteilte Befreiung von der Krankenversicherungspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer (§ 2 Abs 1 Nr 1 KVLG 1972/KVLG 1989) bindend (iS von § 77 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫) geworden ist und auch für alle später eintretenden Versicherungspflichttatbestände gilt (BSG SozR 3-5420 § 4 Nr 1; BSGE 43, 194 = SozR 5420 § 4 Nr 1). Darüber hinaus bestimmt auch § 59 Abs 1 Satz 1 für den streitigen Zeitraum ab 1. Januar 1989, daß eine Befreiung ua nach § 94 Abs 1 KVLG 1972 nicht widerrufen werden kann.
Ein Versicherungspflichttatbestand iS von § 2 Abs 1 Nr 4 oder 5 KVLG 1972/1989, auf den sich die unwiderrufliche Befreiung erstrecken könnte, ist jedoch (bislang) nicht erfüllt worden. Nach den letztgenannten Vorschriften sind in der Krankenversicherung der Landwirte ua versicherungspflichtig Personen, die ua die Voraussetzungen für den Bezug von Altersgeld (§ 2 Abs 1 GAL), vorzeitigem Altersgeld (§ 2 Abs 2 GAL) oder Landabgaberente (§ 41 Abs 1 GAL) erfüllen und diese Leistung beantragt haben (Nr 4 aaO) oder Personen, die ua das 65. Lebensjahr vollendet haben und weitere Voraussetzungen erfüllen (Nr 5 aaO). Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, an die der Senat gebunden ist (§ 163 iVm § 164 Abs 2 Satz 3 SGG), bezieht der 1930 geborene Kläger keine der in Nr 4 aaO genannten Leistungen nach dem GAL. Er hat solche Leistungen auch nicht beantragt. Daher ist – worüber im übrigen zuvor die LAK Baden entscheiden müßte – nicht darauf einzugehen, daß der Kläger die Voraussetzungen für eine dieser Leistungen nach dem GAL nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erfüllt. Seit dem 1. Januar 1989 wird ihm vielmehr antragsgemäß eine PAR nach §§ 1, 6 FELEG, also gerade keine Leistung nach dem GAL gewährt.
Der Ansicht der Revision, der Kläger sei mit dem Bezug des Grundbetrages der PAR gemäß § 14 Abs 4 FELEG (idF durch Art 3 des Gesetzes vom 27. September 1990, BGBl I S 2110, in Kraft getreten am 1. Oktober 1990; früher: Abs 5 aaO) dem Grunde nach krankenversicherungspflichtig nach § 2 Abs 1 Nr 4 KVLG 1989 geworden, so daß sich die fortdauernde Befreiung seither auf diesen Versicherungspflichttatbestand erstreckt habe, ist entgegenzutreten. Nach § 14 Abs 4 Satz 1 FELEG sind nur diejenigen landwirtschaftlichen Unternehmer, die eine PAR erhalten, während des Bezugs dieser Leistung nach § 2 Abs 1 Nr 4 KVLG 1989 versichert, die „unmittelbar vor dem Leistungsbezug” (dh: dem Bezug der PAR) in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung versichert waren, wenn weitere Voraussetzungen erfüllt sind. Der Kläger war aber – wie ausgeführt – vor dem 1. Januar 1989 wegen der ihm antragsgemäß erteilten Befreiung in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung nicht versichert. Soweit der Kläger hiergegen vorträgt, nach § 14 Abs 4 Satz 2 FELEG gelte der Bezug des Grundbetrages der PAR als Bezug eines vorzeitigen Altersgeldes nach dem GAL, verkennt er – worauf das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat –, daß diese Vorschrift nur den krankenversicherungsrechtlichen Status derjenigen landwirtschaftlichen Unternehmer konkretisiert, die nach Abs 4 Satz 1 aaO, also in Fortsetzung ihrer unmittelbar vor dem PAR-Bezug bestehenden (Unternehmer-)Versicherung in der Krankenversicherung der Landwirte kraft Gesetzes (als Altersgeldbeziehern Gleichgestellte) versichert bleiben. Satz 2 aaO stellt somit nur klar, daß für diesen Personenkreis hinsichtlich der Versicherungs- und Beitragspflicht, des Mitgliedschaftsrechts sowie des Melderechts die für die Bezieher von vorzeitigem Altersgeld nach dem GAL maßgebenden Vorschriften des KVLG 1989 anzuwenden sind (BT-Drucks 11/2972 S 18). Das Gesetz bietet keinen Anhalt dafür, Abs 4 Satz 2 aaO solle die Erfüllung des Versicherungspflichttatbestandes nach § 2 Abs 1 Nr 4 KVLG 1989 für Personen ermöglichen, die nach Abs 4 Satz 1 aaO gerade hiervon ausgeschlossen werden sollen, weil sie vor dem PAR-Bezug zwar landwirtschaftliche Unternehmer, aber nicht (beitragszahlendes) Mitglied der LKK waren. Die Auffassung der Revision führt also nicht nur zu einer selbstwidersprüchlichen Auslegung von § 14 Abs 4 Satz 1 und 2 FELEG, sondern steht auch im Widerspruch zum Zweck der Regelung, den Krankenversicherungsschutz von ehemaligen Unternehmern für die Dauer des PAR-Bezuges „wie zuvor weiterbestehen” zu lassen (BT-Drucks 11/2972 S 12). Da der Kläger also einen Versicherungspflichttatbestand iS von § 2 Abs 1 Nr 4 KVLG 1989 zu keinem Zeitpunkt erfüllt hat, konnte sich die ihm erteilte Befreiung von der Versicherungspflicht auch nicht darauf erstrecken. Daher fehlt es schon an der Grundvoraussetzung für einen Anspruch auf Beitragszuschuß nach § 59 Abs 3 Satz 1 KVLG 1989.
Das Berufungsgericht hat im angefochtenen Urteil mit zutreffender Begründung aufgezeigt, daß keine planwidrige, im Sinne des Begehrens des Klägers zu schließende Regelungslücke besteht. Das FELEG, das hauptsächlich anderen Zwecken als der Verbesserung der Sozialen Sicherung ua der landwirtschaftlichen Unternehmer dient (dazu näher: Urteil des erkennenden Senats vom 29. Juni 1993 – 4 RLw 6/92, zur Veröffentlichung vorgesehen), hat sein Programm konsequent verwirklicht, den Schutz des FELEG-gemäß aus der landwirtschaftlichen Produktion ausgeschiedenen landwirtschaftlichen Unternehmers in den drei Zweigen der landwirtschaftlichen Sozialversicherung für die Übergangszeit des PAR-Bezuges aufrechtzuerhalten. § 14 Abs 1 bis 4 FELEG trifft hierzu eine ausgewogen differenzierende und abschließende Gesamtregelung, die im wesentlichen folgendes beinhaltet (näher: Giese, SdL 1989, 470, 471 bis 477 mwN): Soweit der ehemalige landwirtschaftliche Unternehmer auf den stillgelegten Flächen Pflegemaßnahmen durchführt, trägt der Bund die Beiträge zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung. Sind die Flächen – wie im vorliegenden Fall – stillgelegt worden, gilt der ehemalige Unternehmer bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres während des PAR-Bezuges als landwirtschaftlicher Unternehmer iS des GAL; seine Pflichtbeiträge trägt der Bund in vollem Umfang. Im Ergebnis dasselbe gilt, wenn ein Teil der Flächen strukturverbessernd (iS von § 3 FELEG) abgegeben worden ist und der ehemalige Unternehmer die Antragspflichtversicherung nach § 27 GAL in Anspruch genommen hat. Das bedeutet: Der PAR-Bezieher wird grundsätzlich für das Leistungsrecht der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung und der Landwirtschaftlichen Altershilfe wie ein weiterhin aktiver landwirtschaftlicher Unternehmer behandelt, muß jedoch keine Beiträge mehr zahlen; sie werden vom Bund übernommen. Da mit der FELEG-gemäßen Betriebseinstellung grundsätzlich auch die Unternehmereigenschaft iS von § 2 Abs 1 Nr 1 KVLG 1989 entfällt und damit die Mitgliedschaft zur LKK, also auch der Schutz durch die Krankenversicherung der Landwirte erlischt, mußte das FELEG plangemäß vorsehen, daß diese Lücke im Versicherungsschutz beim PAR-Bezug nicht eintritt. Deswegen ist es folgerichtig,
daß § 14 Abs 4 Satz 1 FELEG nur die unmittelbar vor dem PAR-Bezug in der Krankenversicherung der Landwirte versicherten Unternehmer weiterhin schützt. Diese Gefahr des Verlustes des Krankenversicherungsschutzes in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung durch FELEG-gemäßes Verhalten bestand bei der vom Kläger repräsentierten Personengruppe von vornherein nicht, weil sie – auf eigenen Wunsch – ohnehin nicht durch die Krankenversicherung der Landwirte geschützt war.
Das Berufungsgericht hat ferner eingehend und zutreffend ausgeführt, weshalb § 14 Abs 4 FELEG iVm § 59 Abs 3 KVLG 1989 weder gegen den Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG noch gegen das Sozialstaatsprinzip verstößt. Dem schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an. Mit der Revision ist kein Argument vorgetragen worden, das nicht schon – ausdrücklich oder sinngemäß – vom LSG richtig gewürdigt worden wäre. Abrundend ist nur darauf hinzuweisen, daß der Kläger keine dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutz unterliegende „Besitzposition” auf die Gewährung von staatlichen Transferleistungen aus Steuergeldern in einer bestimmten Höhe hatte: Ein Anspruch auf Zuschuß zum privaten Krankenversicherungsbeitrag nach § 94 Abs 4 oder nach § 4 Abs 3 KVLG stand dem Kläger niemals zu, weil er zu keiner Zeit die Versicherungspflichttatbestände nach § 2 Abs 1 Nr 4 oder 5 KVLG 1972 erfüllt hat. Die ihm für das Jahr 1988 zuerkannte Beitragsentlastung iS von § 1 SVBEG, die – worauf der Senat mehrfach hingewiesen hat (Urteil vom 4. Oktober 1988 – 4/11a RLw 5/87; Urteil vom 29. Juni 1993 – 4 RLw 8/92, zur Veröffentlichung vorgesehen) – eine nach Art 92 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWGV) unzulässige und deswegen nicht beanspruchbare Beihilfe sein dürfte, bezweckte ausschließlich eine Entlastung von den „Beiträgen zur landwirtschaftlichen Sozialversicherung” (§ 1 Abs 1 SVBEG), nicht von privaten Krankenversicherungsbeiträgen, auch wenn nach § 2 Abs 2 Halbs 2 SVBEG der Umstand entlastungserhöhend zu berücksichtigen war, daß sich ein Landwirt von der Versicherungspflicht nach § 2 Abs 1 Nr 1 (nicht: Nr 4) KVLG 1972 hatte befreien lassen. Die Entlastung setzte also Beitragspflicht in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung voraus und minderte diese Last nur bei bestimmten entlastungsbedürftigen Landwirten. Vertrauensschutz auf die Weitergewährung einer derartigen Sozialversicherungs-Beitragsentlastung kann aber von vornherein dann nicht bestehen, wenn – wie im Falle des Klägers seit dem 1. Januar 1989 – Sozialversicherungsbeiträge zur landwirtschaftlichen Sozialversicherung überhaupt nicht mehr zu entrichten, sondern in voller Höhe vom Bund übernommen worden sind.
Das Berufungsgericht hat den vom Kläger geltend gemachten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch zutreffend abgelehnt. Die Verfahrensrügen des Revisionsklägers sind unzulässig, weil ua schon nicht dargelegt worden ist, daß es nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des LSG auf die angeblich nicht getroffenen Feststellungen angekommen wäre. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 170 Abs 3 Satz 1 SGG ab.
Nach alledem war die richtige Entscheidung des Berufungsgerichts zu bestätigen und die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen