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BT-V - Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 27. Februar 2010
Datum: 27. Februar 2010
Bemerkung
Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) – Besonderer Teil Verwaltung – (BT-V) – vom 13. September 2005
BT-V - Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 27. Februar 2010
Zwischen der
Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium des Innern,
und der
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA),
vertreten durch den Vorstand,
einerseits
und den
[den vertragsschließenden Gewerkschaften]
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
§ 1 Änderung des BT-V
Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) – Besonderer Teil Verwaltung – (BT-V) – vom 13. September 2005, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 8 vom 24. November 2009, wird wie folgt geändert:
(A) Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
1. |
Nach der Angabe Anhang zu § 46 (Bund) Teilnahme an Manövern und Übungen“ wird die Angabe "Anlage B (Bund)" eingefügt. |
2. |
Nach der Angabe "Anlage C (Bund)" werden die Angaben "Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 56", "Anlage zu § 1 Abs. 1 der Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 56 Anlage C (VKA)" und "Anhang zu der Anlage C (VKA)" angefügt. |
(B) Abschnitt VIII Sonderregelungen (Bund) wird wie folgt geändert:
1. |
§ 45 wird wie folgt geändert:
- In der Überschrift der Nr. 7 wird das Wort "Ausübung" durch das Wort "Übertragung" ersetzt.
- In Nr. 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter "Anlage A (Bund)" durch die Wörter "Anlage B (Bund)" ersetzt.
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2. |
§ 46 wird wie folgt geändert:
Nr. 21 wird wie folgt gefasst: Nr. 21 zu § 46 BT-K – Bereitschaftdienstentgelt – Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass an Stelle der Anlage C BT-K die Anlage C (Bund) Anwendung findet und dass sich die Bereitschaftsdienstentgelte bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz verändern.
Nach Nr. 21 wird folgende neue Nr. 21a eingefügt: Nr. 21a zu § 50 BT-K – Ausgleich für Sonderformen der Arbeit – Buchstabe a gilt mit der Maßgabe, dass der Zeitzuschlag für Nachtarbeit 15 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe beträgt.
Nr. 22 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Für die Beschäftigten im Pflegedienst, Ärztinnen/Ärzte bestimmen sich das Tabellenentgelt und die sonstigen Entgeltbestandteile – mit Ausnahme der Bereitschaftsdienstentgelte (Anlage C) und des Zeitzuschlags für Nachtarbeit – nach den für die Beschäftigten nach § 40 BT-K (vom 13. September 2005 in der Fassung vom 24. November 2005) geltenden Regelungen des Allgemeinen Teils (vom 13. September 2005 in der Fassung vom 24. November 2005) bzw. des TVÜ-VKA (vom 13. September 2005 in der Fassung vom 24. November 2005) mit der Maßgabe, dass sich die Tabellenentgelte ab dem 1. Januar 2008 um 50 EUR sowie anschließend um 3,1 v. H., ab dem 1. Januar 2009 um weitere 2,8 v. H., ab dem 1. Januar 2010 um weitere 1,2 v. H., ab dem 1. Januar 2011 um weitere 0,6 v. H. und ab dem 1. August 2011 um weitere 0,5 v. H. erhöhen.
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(C) Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) wird wie folgt geändert:
1. |
§ 1 der Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 56 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 Satz 6 erhält folgende Fassung: Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe – von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 17 Abs. 2 - nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit):
- Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,
- Stufe 3 nach drei Jahren in Stufe 2,
- Stufe 4 nach vier Jahren in Stufe 3,
- Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und
- Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5.
Die Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 3: Ein Berufspraktikum nach dem Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD) vom 27. Oktober 2009 gilt grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung.
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2. |
Die Anlage zu § 1 Abs. 1 der Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 56 Anlage C (VKA) wird wie aus Anhang 1 ersichtlich gefasst. |
(D) Die Anlagen werden wie folgt geändert:
1. |
Anlage B (Bund) wird für die Zeit
- vom 1. Juli 2010 bis 31. Dezember 2010 wie aus Anhang 2a ersichtlich,
- vom 1. Januar 2011 bis 31. Juli 2011 wie aus Anhang 2b ersichtlich, und
- ab 1. August 2011 wie aus Anhang 2c ersichtlich
gefasst. |
2. |
Anlage C (Bund) wird für die Zeit
- vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 wie aus Anhang 3a ersichtlich,
- vom 1. Januar 2011 bis 31. Juli 2011 wie aus Anhang 3b ersichtlich, und
- ab 1. August 2011 wie aus Anhang 3c ersichtlich
gefasst. |
§ 2 Ausnahmen vom Geltungsbereich
Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 27. Februar 2010 aus ...