15.

Zulage für Beamte beim Bundeskriminalamt, bei der Bundespolizei und der Zollverwaltung

 

(1)

Beamte erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie verwendet werden

 

1.

im Bundeskriminalamt,

 

2.

in der Bundespolizei oder

 

3.

in der Zollverwaltung

a)

im Zollkriminalamt oder

b)

in einer örtlichen Behörde der Zollverwaltung in Bereichen, in denen typischerweise Außendienst oder gefährdungsrelevante Tätigkeiten wahrgenommen werden.

Die Bereiche nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b bestimmt das Bundesministerium der Finanzen durch allgemeine Verwaltungsvorschrift.

 

(2)

Die Zulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 oder Nummer 13 gewährt.

 

(3)

Mit der Zulage werden auch die mit der Tätigkeit allgemein verbundenen Aufwendungen abgegolten.

 

16.

Zulage für Beamte und Soldaten der Cyberverteidigung bei der Bundeswehr

 

(1)

Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Beamte und Soldaten der Bundeswehr in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A, wenn sie verwendet werden

 

1.

für Computernetzwerkoperationen im Rahmen der Cyberverteidigung,

 

2.

für die Entwicklung und Bereitstellung informationstechnischer Systeme und Verfahren für die Aufgaben nach Nummer 1 oder

 

3.

für die Aus- und Fortbildung für Aufgaben nach Nummer 1.

 

(2)

Für denselben Zeitraum wird die Zulage nur einmal gewährt.

 

(3)

Die Stellenzulage wird neben einer anderen Stellenzulage nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

 

(4)

Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Verteidigung.

 

17.

Zulage für Beamte bei der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben und beim Informationstechnikzentrum Bund

 

(1)

Beamte erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie verwendet werden

 

1.

bei der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben oder

 

2.

beim Informationstechnikzentrum Bund.

 

(2)

Die Stellenzulage wird neben einer anderen Stellenzulage nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

 

18.

Zulage für Beamte der Bundeswehr und Soldaten in Verwendungen zur Aufrechterhaltung und Sicherstellung des IT-Betriebs und der IT-Infrastruktur der Bundeswehr

 

(1)

Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Beamte der Bundeswehr und Soldaten, die bei zentralen Einrichtungen des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung unmittelbar für die Aufrechterhaltung und Sicherstellung des IT-Betriebs und der IT-Infrastruktur der Bundeswehr verwendet werden.

 

(2)

Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 8a, 8b oder 16 gewährt.

 

(3)

Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Verteidigung.

 

19.

Zulage für Beamte der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit

Beamte, die in der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit verwendet werden, erhalten eine Zulage nach Anlage IX. Mit der Zulage werden auch die mit der Tätigkeit allgemein verbundenen Aufwendungen abgegolten.

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