(1) Soweit dieses Gesetz zum Elterngeld [Vom 01.08.2013 bis 31.08.2021: oder Betreuungsgeld] [1] keine ausdrückliche Regelung trifft, ist bei der Ausführung des Ersten, Zweiten und Dritten Abschnitts das Erste Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden.
(2) § 328 Absatz 3 und § 331 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
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