4.1.1

Wegen der Bezugnahme auf § 3 Abs. 1 Nr. 1 kann die Umzugskostenvergütung in den Fällen des § 4 Abs. 1 nur für Umzüge an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort, in den Fällen der Einstellung an einen anderen Ort als den bisherigen Wohnort zugesagt werden. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c gilt entsprechend.

4.1.2

Aus Anlass der Einstellung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) kann die Zusage der Umzugskostenvergütung erteilt werden, wenn feststeht oder davon auszugehen ist, dass der Bedienstete im Bundesdienst bleibt und der Umzug an den Einstellungsort unter Berücksichtigung der dortigen Verwendungsdauer wirtschaftlicher als eine Trennungsgeldgewährung ist. Bei Einstellungen aus dem Ausland muss ein besonderes dienstliches Interesse vorliegen, wenn die Zusage erteilt werden soll.

4.1.3

Abordnung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr.2 ist auch die Abordnung im Rahmen der Ausbildung nach § 15 Abs. 3 BRKG.

4.1.4

Ledigen Berechtigten ohne Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3, die für eine Dauer bis zu drei Monaten abgeordnet werden, ist die Umzugskostenvergütung im Regelfalle nicht zuzusagen. Bei Abordnungen für eine Dauer von mehr als drei Monaten kann von der Zusage der Umzugskostenvergütung abgesehen werden, wenn davon auszugehen ist, dass der Berechtigte wegen der Verhältnisse auf dem Wohnungsmarkt

  • am neuen Dienstort vor Ablauf des Abordnungszeitraumes eine Wohnung i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 3 TGV nicht erlangen kann

    oder

  • am bisherigen Dienstort nach Aufhebung der Abordnung für die Wiedererlangung einer entsprechenden Wohnung einen Zeitraum benötigt, der mindestens der Dauer der Abordnung entspricht. Bei Gewährung von Unterkunft des Amtes wegen oder Gemeinschaftsunterkunft am bisherigen und neuen Dienstort ist die Umzugskostenvergütung im Regelfalle mit Beginn der dienstlichen Maßnahme zuzusagen.

4.1.5

Bei Berechtigten mit Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 richtet sich die Zusage der Umzugskostenvergütung nach den allgemeinen Regeln.

4.1.6

Zum Wohnungsbegriff im Sinne der Textziffer 4.1.4 und 4.1.5 siehe Textziffer 10.3.

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