Leitsatz (amtlich)
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) schützt den Einzelnen auch gegenüber der fälschlichen Zuschreibung von Mitgliedschaften in Vereinigungen oder Gruppen, sofern diese Zuschreibung Bedeutung für die Persönlichkeit und deren Bild in der Öffentlichkeit hat.
Es ist mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht unvereinbar, daß dem von einer Tatsachenbehauptung nachteilig Betroffenen die Möglichkeit, die Unwahrheit der Behauptung im gerichtlichen Verfahren geltend zu machen, unter Berufung darauf abgeschnitten wird, der sich Äußernde habe im Prozeß für seine Behauptung Belegtatsachen beigebracht.
Verfahrensgang
OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 20.06.1996; Aktenzeichen 16 U 163/95) |
Tenor
Das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Juni 1996 – 16 U 163/95 – verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit es seine Klage abweist. In diesem Umfang und mit seiner Kostenentscheidung wird es aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
Tatbestand
A.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Abweisung einer zivilrechtlichen Klage auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen.
I.
1. Der Beschwerdeführer, ein bekannter österreichischer Künstler, der in Deutschland lebt, beschäftigte sich seit 1972 mit den Schriften und Lehren von Scientology und besuchte auch Kurse, die diese Organisation anbot. Seit 1975 wurde er in verschiedenen Zeitschriften als Scientologe bezeichnet oder sonst mit Scientology in Verbindung gebracht:
1975 veröffentlichte die Zeitschrift “college”, ein Blatt der Stuttgarter Scientology-Institution “Dianetic College e.V.”, in ihrer Ausgabe Nr. 12 einen Artikel in Form eines Interviews mit dem Beschwerdeführer. Darin hieß es, er sei seit 1972 “in Scientology”. 1989 berichtete die in den USA von der “Church of Scientology – Celebrity Centre International”, herausgegebene Zeitschrift “Celebrity” in der Ausgabe 225 über den Beschwerdeführer. “Celebrity” druckte Fotos von ihm und beschrieb im ersten Teil des Artikels seinen Werdegang. Unter anderem wurde mitgeteilt, der Beschwerdeführer sei 1973 Scientologe geworden, er sei ein “OT® V” und besuche die “Academy Levels” im “Celebrity Centre” Düsseldorf.
“OT” ist die Abkürzung für “Operierender Thetan”, nach dem Selbstverständnis von Scientology eine Person, die “über schrittweise Erlösungsstufen den Zustand völliger geistiger Freiheit erreicht hat”, “sich im sozialen Bereich engagiert und sich aktiv an der Lösung gesellschaftlicher Probleme und Mißstände beteiligt”. Die “Academy Levels” sind Kurse zur Auditorenausbildung. Das Wort “Auditor” bedeutet nach dem internen Sprachgebrauch von Scientology so viel wie Geistlicher.
Der zweite Teil des Artikels bestand aus Fragen von “Celebrity” und Antworten. Letztere erweckten, weil der gesamte Beitrag als Interview mit dem Beschwerdeführer angekündigt war und sein Vorname verwendet wurde, den Eindruck, es handele sich um authentische Äußerungen des Beschwerdeführers. Darin hieß es sinngemäß übersetzt unter anderem:
1973 hörte ich in Wien andere Künstler über Scientology sprechen. … Ich und ein Künstlerfreund von mir besuchten den Communications Course in München. Nach nur viertägigem Studium änderte sich mein ganzes Leben. … Alle Probleme, die ich vorher hatte, verschwanden… Ich meine, ein Künstler braucht Scientology, um zu überleben… Das Celebrity Centre Düsseldorf ist einfach das beste… Ich liebe es, dort zu sein….
Die vom “Dianetik Zentrum Wien”, einer Scientology-Institution, 1991 herausgegebene Broschüre “Dianetik” warb mit dem Beschwerdeführer. Bis 1991 führte Scientology den Beschwerdeführer und seine Frau in der Veröffentlichung “impact” als “patrons”, also Großspender. 1991 berichtete der “Spiegel” in Heft 14 über Sekten; der Artikel enthielt ein Foto des Beschwerdeführers mit der Unterschrift “Scientologe H.…”. Auch die Zeitschrift “Cash Flow” bezeichnete 1991 den Beschwerdeführer als (österreichischen) Scientologen.
In der Ausgabe 262 aus dem Jahr 1993 stellte “Celebrity” zu Werbezwecken in eigener Sache unter der Überschrift “Why should you train?” fünf Prominente und deren “Antworten” auf diese Frage vor. Neben einer Abbildung des Beschwerdeführers stand “H. Class IV Auditor, world-renowned fine artist”. In der dazugehörenden, in Anführungsstriche gesetzten “Antwort” hieß es sinngemäß übersetzt unter anderem:
Nach meiner Ansicht ist niemand auf dieser Welt stärker gefährdet, als es ein Künstler ist… Wenn du große Wirkung mit Musik oder Malerei erzielst, hast du Ärger, denn es gibt bestimmte Leute auf dieser Welt, die das nicht wollen und alles dafür tun werden, es zu unterdrücken… Ich glaube, Künstler brauchen Scientology, um zu überleben. Das Scientology Training ist das beste…
Am Schluß des Artikels wurde der Leser aufgefordert, sich für den nächsten Ausbildungsschritt anzumelden.
Eine in Deutschland von der “Scientology Kirche Hamburg” 1990 herausgegebene und noch 1995 verteilte Broschüre stellte unter der Überschrift “Was sagen Künstler über Scientology?” vier bekannte Persönlichkeiten vor, darunter den Beschwerdeführer. Neben seinem Foto war im Stil eines wörtlichen Zitats unter anderem zu lesen:
Scientology ist der größte Durchbruch in der Geschichte der Erforschung menschlichen Denkens und Verhaltens… Scientology ist imstande, die Welt zu verändern. Es könnte eine Welt ohne Geisteskrankheit, ohne Kriminalität und ohne Krieg sein.
2. 1994 sollte aufgrund einer privaten Initiative das ehemalige KZ-Gelände “Neue Bremm” in Saarbrücken künstlerisch gestaltet werden. Der Beschwerdeführer kam für den Auftrag in Betracht und sollte ein Modell entwerfen. Die Beklagten des Ausgangsverfahrens, zwei Vereine, die sich die Bekämpfung von Sekten zur Aufgabe gemacht haben, wollten eine Beteiligung des Beschwerdeführers verhindern und wandten sich zu diesem Zweck in einem Offenen Brief an Medien und Politiker. Darin schrieben sie:
… Daß aber nun der österreichische Künstler H.…, der weltweit für die kriminelle, totalitär organisierte Scientology Church Werbung betreibt, ein Modell für die Neugestaltung des Geländes entwerfen soll…, ist ein grenzenloser Skandal.
Durch Medien und Politik wird somit ein Werbeträger einer kriminellen Vereinigung hofiert, der in unzähligen Veröffentlichungen für S.… wirbt und sich selbst als “Geistlicher” bezeichnet (Scientologyjargon: “Auditor IV” d.h. er gehört zu der Gruppe der absoluten Laien, die in einem zwangshypnotischen Verfahren unter Zuhilfenahme eines Lügendetektors die Psyche von Menschen zerstören, um sie unter Bewußtseinskontrolle zu stellen).
Der Erlös einer limitierten Lithographie, die u.a. in der Saarbrücker “Galerie 48”, Julius Kieferstr. 105, erhältlich ist, fließt nachweislich dem scientologischen Geheimdienst (OSA München) zu…
Die mögliche Einflußnahme der kriminellen, menschenverachtenden Vereinigung “Scientology” auf die öffentliche Kultur auch im Saarland steht hier auf dem Prüfstand.
In Erwartung Ihrer baldigen Maßnahmen…
Der Beschwerdeführer erhielt den Auftrag nicht.
3. a) Auf die vom Beschwerdeführer nach einem erfolgreichen einstweiligen Verfügungsverfahren erhobene Klage verurteilte das Landgericht die Beklagten des Ausgangsverfahrens antragsgemäß, es zu unterlassen, folgende Behauptungen wörtlich oder sinngemäß aufzustellen oder zu verbreiten:
1. Der österreichische Künstler H.… bezeichnet sich selbst als Geistlicher.
2. Der österreichische Künstler ist Auditor IV der Scientology Church.
3. H. gehört zu einer Gruppe, die in einem zwangshypnotischen Verfahren unter Zuhilfenahme eines Lügendetektors die Psyche von Menschen zerstören, um sie unter Bewußtseinskontrolle zu stellen.
4. Der Erlös einer limitierten Lithographie, die in der Saarbrücker Galerie 48 erhältlich ist, fließt nachweislich dem scientologischen Geheimdienst (OSA München) zu.
Die behaupteten Tatsachen seien von den Beklagten nicht bewiesen worden.
b) Auf die Berufung der Beklagten änderte das Oberlandesgericht die erstinstanzliche Entscheidung durch das angegriffene Urteil weitgehend ab. Es hielt die Entscheidung nur hinsichtlich der Äußerung zu 4) aufrecht; bezüglich der Äußerungen zu 1) bis 3) wies es die Klage ab. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Es komme nicht darauf an, ob die Äußerungen zu 1) und 2) ehrenrührig und unwahr seien. Wer eine herabsetzende Behauptung über Dritte aufstelle, die nicht aus dem eigenen Erfahrungsbereich stamme und die er nicht selbst überprüfen könne, müsse sich zur Begründung auf unwidersprochene Presseberichte beziehen dürfen. Überspannte Anforderungen an die Darlegungslast des Trägers der Meinungsfreiheit seien zu vermeiden, damit er nicht vom Gebrauch seines Grundrechts abgeschreckt werde. Davon gehe auch das Bundesverfassungsgericht aus (BVerfGE 85, 1 – Kritische Bayer-Aktionäre).
Für die Beklagten sei aus dem Artikel in “Celebrity”, Ausgabe 262, der Eindruck entstanden, der Beschwerdeführer habe sich als “Geistlicher” interviewen lassen und sich selbst gegenüber dem Reporter als “Auditor” ausgegeben. Der Beschwerdeführer sei dagegen nicht oder nur unzulänglich vorgegangen. Die von ihm angeforderten Erklärungen, mit denen der Präsident der “Scientology Kirche Deutschland HSO München e.V.” bestätigte, der Beschwerdeführer habe in keiner Scientology Organisation irgendeine Funktion oder ein Amt inne und auch keine Ausbildung zum Auditor IV erhalten, seien nicht von der richtigen Stelle, nämlich dem Herausgeber der Zeitschrift “Celebrity”, abgegeben worden und enthielten weder eine Unterlassungsverpflichtung noch einen Widerruf.
Die Äußerung zu 3) enthalte im ersten Teil eine Tatsachenbehauptung des Inhalts, der Beschwerdeführer sei Scientologe. Diese Behauptung sei wahr, was sich aus dem Interview in der Zeitschrift “college” aus dem Jahr 1975, der Einladung der Scientology Church 1986 zu einem Sommerfest beim Beschwerdeführer, den Angaben in “Scientology heute” und im “Spiegel”, Heft 14/1991, der “impact”-Liste der Großspender von 1991, dem Interview des Beschwerdeführers in der Zeitschrift “Cash Flow” aus dem Jahr 1991, der Mitwirkung bei einer Anzeige in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung zum Tod des Begründers der Scientology 1986 und der unwidersprochen gebliebenen Behauptung der Beklagten, der Beschwerdeführer sei im Beirat des Verbands der verantwortungsbewußten Geschäftsleute, einer Tarnorganisation der Scientology, ergebe.
Die zweite Passage der Äußerung zu 3) charakterisiere Scientology in einer Weise, durch die auch auf den Beschwerdeführer ein schlechtes Licht geworfen werde. Dies müsse er aber hinnehmen. Die Beklagten könnten sich auf die Pressemitteilung der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 6. Mai 1994 berufen, nach der sich Scientology als eine Organisation darstellt, “die unter dem Deckmantel einer Religionsgemeinschaft Elemente der Wirtschaftskriminalität und des Psychoterrors gegenüber ihren Mitgliedern mit wirtschaftlichen Betätigungen und sektiererischen Einschlägen vereint”. Scientology habe sich gegen diese Presseveröffentlichung nicht gewehrt. Es spiele auch keine Rolle, daß diese Erklärung der Innenminister erst nachträglich abgegeben worden sei.
Der Beschwerdeführer sei durch die weitgehende Abweisung seiner Klage auch nicht in seinen Grundrechten verletzt. Zwar könne er sich auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht und eventuell auf das Grundrecht auf freie Religionsausübung berufen. Den durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit geschützten Interessen der Beklagten an der Veröffentlichung der Behauptungen gebühre aber der Vorrang, weil es sich bei der Gestaltung des ehemaligen KZ-Geländes um eine die Öffentlichkeit berührende Frage gehandelt habe. Auch habe der Beschwerdeführer in der Vergangenheit seine Verbindungen zu Scientology selbst nicht geheimgehalten.
II.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.
Er sei kein Scientologe, habe sich nicht zum Geistlichen ausbilden lassen, keine derartige Funktion übernommen und sich auch nicht selbst als Geistlichen bezeichnet. Bei dem Artikel in “Celebrity”, Ausgabe 262, handele es sich nicht um ein Interview, sondern um Werbung. Er sei weder für den Artikel befragt worden noch habe er den Abdruck gebilligt. Zwar habe er sich aus allgemeinem Interesse für transzendentale Fragen in den 70er und 80er Jahren mit den Büchern von Scientology beschäftigt und von ihr angebotene Kurse besucht, dann aber das Interesse verloren und sich anderen Themen zugewandt. Ab 1992 habe er sich von Scientology distanziert und sich gegen Behauptungen, er sei Scientologe, gerichtlich gewehrt.
Das Urteil des Berufungsgerichts habe zur Folge, daß unwahre Tatsachen über ihn verbreitet werden dürften. Dies komme in der Wirkung einem Ausstellungs- und Berufsverbot gleich, denn er erhalte in Deutschland aufgrund der Vorwürfe kaum noch Aufträge. Die Grundsätze der Entscheidung im Fall der “Kritischen Bayer-Aktionäre” (BVerfGE 85, 1) seien nicht einschlägig. Bei dem “Celebrity”-Magazin handele es sich um eine nur Mitgliedern in den USA vorbehaltene Veröffentlichung und nicht um frei zugängliche Presseberichte im Sinne der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung. Er habe im übrigen seiner Pflicht zum Vorgehen gegen die Berichte Genüge getan, indem er richtigstellende Erklärungen der Scientology Kirche Deutschland gefordert und erhalten habe; mehr könne ihm nicht zugemutet werden.
III.
Im Verfassungsbeschwerdeverfahren haben sich die Beklagten des Ausgangsverfahrens geäußert. Die Arbeitsgemeinschaft für Geistige und Psychische Freiheit (AGPF), ein Dachverband von Initiativen, die sich mit Sekten befassen und dem der Beklagte zu 1) angehört, hat unaufgefordert Stellung genommen.
1. Der Beklagte zu 1) des Ausgangsverfahrens hat weitere Unterlagen zum Nachweis der Wahrheit seiner Äußerungen eingereicht (Schreiben der “Scientology Church International” und entsprechende dpa-Meldung, beide von Januar 1997).
2. Der Beklagte zu 2) des Ausgangsverfahrens hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Die Feststellung des Oberlandesgerichts, daß die Äußerungen der Beklagten wahr seien, könne nicht beanstandet werden. Insoweit verweist auch er auf zusätzliche Unterlagen (dpa-Meldung von Januar 1997, Artikel im “Stern”, Heft 52/1984 und Heft 25/1997, sowie ein Buch von Peter Reichelt). Die Äußerungen seien von der Meinungsfreiheit gedeckt gewesen, denn bei der Frage der Neugestaltung des KZ-Geländes habe die Verbindung des Beschwerdeführers zu Scientology allgemeines Interesse beansprucht.
3. Die AGPF verteidigt ebenfalls das angegriffene Urteil und äußert sich zum Verhalten von Scientology.
Entscheidungsgründe
B.
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Das angegriffene Urteil verletzt den Beschwerdeführer in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, soweit es seine Klage abgewiesen hat. Zwar richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil insgesamt. Im Umfang der Stattgabe beschwert es den Beschwerdeführer indessen nicht. Da seine Verfassungsbeschwerde insoweit auch keine Ausführungen enthält, ist sein Begehren dahingehend auszulegen, daß es sich auf die ihn belastenden Teile des Urteilsausspruchs beschränkt (vgl. BVerfGE 1, 14 ≪39≫; 7, 99 ≪105 f.≫; 68, 1 ≪68≫).
I.
Der Beschwerdeführer wird durch die angegriffene Entscheidung in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht berührt.
1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht entfaltet seinen Schutz auch gegenüber Zuschreibungen von Gruppenmitgliedschaften, sofern diesen Bedeutung für die Persönlichkeit zukommt und deren Bild in der Öffentlichkeit nachteilig beeinflußt.
Das Grundrecht schützt Elemente der Persönlichkeit, die nicht Gegenstand besonderer Freiheitsgarantien sind, aber diesen in ihrer konstituierenden Bedeutung für die Persönlichkeit nicht nachstehen (vgl. BVerfGE 54, 148 ≪153≫; stRspr). Dazu gehört auch die soziale Anerkennung des Einzelnen. Aus diesem Grund umfaßt das allgemeine Persönlichkeitsrecht den Schutz vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf sein Bild in der Öffentlichkeit auszuwirken. Derartige Äußerungen gefährden die von Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete freie Entfaltung der Persönlichkeit, weil sie das Ansehen des Einzelnen schmälern, seine sozialen Kontakte schwächen und infolgedessen sein Selbstwertgefühl untergraben können. Allerdings reicht der Schutz dieses Grundrechts nicht so weit, daß es dem Einzelnen einen Anspruch darauf verliehe, in der Öffentlichkeit nur so dargestellt zu werden, wie er sich selber sieht oder von anderen gesehen werden möchte. Jedenfalls wird er aber vor verfälschenden oder entstellenden Darstellungen seiner Person geschützt, die von nicht ganz unerheblicher Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltung sind (vgl. BVerfGE 97, 125 ≪148 f.≫; 97, 391 ≪403≫).
Die Zugehörigkeit zu bestimmten Gruppen oder Vereinigungen hat in der Regel eine derartige Persönlichkeitsrelevanz. Gehört ihnen jemand durch Geburt oder Sozialisation an, so besitzt sie meist identitätsbildenden Einfluß auf die Person. Ist er ihnen durch freien Entschluß beigetreten, weist das in der Regel auf einen hohen Identifikationsgrad mit ihren Zielen und Verhaltensweisen hin und kann persönlichkeitsbestimmende Kraft annehmen. Von seiner Umwelt wird der Einzelne mit Organisationen oder Gruppen, zu denen er sich bekennt, mehr oder weniger identifiziert. Sein Ansehen hängt nicht allein von seinen individuellen Eigenschaften und Leistungen, sondern auch von der Einschätzung der Gruppen ab, denen er angehört (vgl. BVerfGE 93, 266 ≪299≫). Das gilt im besonderen für Gruppen oder Vereinigungen, die sich religiös oder weltanschaulich definieren, und zwar in gesteigertem Maß, wenn sie nicht zu den traditionellen Religions- oder Weltanschauungsgruppen zählen, sondern eine Minderheitenposition einnehmen und in der Gesellschaft kritisch oder gar ablehnend betrachtet werden.
2. Die angegriffene Entscheidung beeinträchtigt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.
Der grundrechtliche Schutz gegenüber nachteiligen Behauptungen wirkt freilich nicht unmittelbar gegenüber Dritten. Auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht entfaltet direkte Wirkung nur gegenüber dem Staat. Dieser ist aber grundrechtlich gehalten, den Einzelnen vor Persönlichkeitsgefährdungen durch Dritte zu schützen (vgl. BVerfGE 73, 118 ≪201≫; 97, 125 ≪146≫). Soweit die Gerichte Normen anwenden, die diesem Schutz dienen, haben sie die grundrechtlichen Maßgaben zu beachten. Verfehlen sie sie, so liegt darin nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht nur eine Verletzung objektiven Verfassungsrechts, sondern auch ein Verstoß gegen die subjektiven Grundrechte des Betroffenen (vgl. BVerfGE 7, 198 ≪206 f.≫).
Gerichtliche Entscheidungen, die persönlichkeitsrelevante Aussagen zulassen, gegen die sich der Betroffene mit der Begründung wehrt, sie seien falsch, beeinträchtigen daher das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Das ist bei der Abweisung der Klage des Beschwerdeführers auf Unterlassung der Äußerungen, er sei Mitglied der Scientology-Gruppe, habe sich selbst als Geistlicher dieser Gemeinschaft bezeichnet und sei auch Geistlicher, der Fall. Die ihm vorgeworfene enge Verbindung zu Scientology kann das Bild negativ beeinflussen, das sich die Öffentlichkeit von ihm macht. Das gilt um so mehr, als gerade diese Organisation in der Gesellschaft äußerst umstritten ist und des öfteren Gegenstand staatlicher Warnungen und kritischer Presseberichte war. Es ist auch nicht auszuschließen, daß die Behauptung, der Beschwerdeführer sei Scientologe in führender Position, seine künstlerische Betätigung erschwert, weil sich eine Rufschädigung bei Aufträgen oder Ankäufen nachteilig auswirken kann.
II.
Die angegriffene Entscheidung verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht.
1. Dieses ist allerdings nicht vorbehaltlos gewährleistet. Nach Art. 2 Abs. 1 GG wird es durch die verfassungsmäßige Ordnung einschließlich der Rechte anderer beschränkt. Zu diesen Rechten gehört auch die Freiheit der Meinungsäußerung, die Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG jedermann gewährleistet. Ebensowenig wie das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist jedoch die Meinungsfreiheit vorbehaltlos garantiert. Sie findet nach Art. 5 Abs. 2 GG ihre Schranken unter anderem in den allgemeinen Gesetzen und im Recht der persönlichen Ehre. Als zivilrechtliche Grundlage für Unterlassungsbegehren gegenüber Äußerungen kommen §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 186 StGB in Betracht, von denen das Oberlandesgericht bei seinem Urteil ausgegangen ist. Die Belange der Meinungsfreiheit finden demgegenüber vor allem in § 193 StGB Ausdruck (vgl. BVerfGE 12, 113 ≪125 f.≫; 93, 266 ≪290 f.≫), der bei Wahrnehmung berechtigter Interessen eine Verurteilung wegen ehrverletzender Äußerungen ausschließt und – vermittelt über § 823 Abs. 2 BGB, sonst seinem Rechtsgedanken nach – auch im Zivilrecht zur Anwendung kommt.
Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften sind Sache der dafür zuständigen Gerichte. Doch müssen diese die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend berücksichtigen, damit deren wertsetzender Gehalt auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 ≪205 ff.≫). Das verlangt in der Regel eine Abwägung zwischen der Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch die Untersagung der Äußerung andererseits, die im Rahmen der auslegungsfähigen Tatbestandsmerkmale des einfachen Rechts vorzunehmen ist und die besonderen Umstände des Falles zu berücksichtigen hat.
Das Ergebnis dieser Abwägung läßt sich wegen der Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls nicht generell und abstrakt vorausbestimmen. In der Rechtsprechung haben sich im Lauf der Zeit aber einige Vorzugsregeln herausgebildet. So geht bei Werturteilen der Persönlichkeitsschutz regelmäßig der Meinungsfreiheit vor, wenn sich die Äußerung als Angriff auf die Menschenwürde, als Schmähkritik oder als Formalbeleidigung darstellt (vgl. BVerfGE 93, 266 ≪293 f.≫). Bei Tatsachenbehauptungen hängt die Abwägung vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Aussagen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht (vgl. BVerfGE 97, 391 ≪403≫).
Diese Formel ist allerdings differenzierungsbedürftig. Auch bei wahren Aussagen können ausnahmsweise Persönlichkeitsbelange überwiegen und die Meinungsfreiheit in den Hintergrund drängen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Aussagen die Intim-, Privat- oder Vertraulichkeitssphäre betreffen und sich nicht durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lassen (vgl. BVerfGE 34, 269 ≪281 ff.≫; 66, 116 ≪139≫) oder wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten drohen, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht (vgl. BVerfGE 35, 202 ≪232≫; 97, 391 ≪403 ff.≫).
Für die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen gibt es dagegen in der Regel keinen rechtfertigenden Grund. Das bedeutet aber nicht, daß unwahre Tatsachenbehauptungen von vornherein aus dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit herausfallen. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, daß unrichtige Information unter dem Blickwinkel der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Gut sei (vgl. BVerfGE 54, 208 ≪219≫). Außerhalb des Schutzbereichs von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG liegen aber nur bewußt unwahre Tatsachenbehauptungen und solche, deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung unzweifelhaft feststeht. Alle übrigen Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug genießen den Grundrechtsschutz, auch wenn sie sich später als unwahr herausstellen (vgl. BVerfGE 61, 1 ≪8≫; 90, 1 ≪15≫; 90, 241 ≪254≫).
Der Wahrheitsgehalt fällt dann aber bei der Abwägung ins Gewicht (vgl. BVerfGE 94, 1 ≪8≫). Grundsätzlich tritt die Meinungsfreiheit bei unwahren Tatsachenbehauptungen hinter das Persönlichkeitsrecht zurück. Dabei muß aber bedacht werden, daß die Wahrheit im Zeitpunkt der Äußerung oft ungewiß ist und sich erst als Ergebnis eines Diskussionsprozesses oder auch einer gerichtlichen Klärung herausstellt (vgl. BVerfGE 97, 125 ≪149≫). Würde angesichts dieses Umstands die nachträglich als unwahr erkannte Äußerung immer mit Sanktionen belegt werden dürfen, so stünde zu befürchten, daß der Kommunikationsprozeß litte, weil risikofrei nur noch unumstößliche Wahrheiten geäußert werden könnten. Damit wäre ein vom Grundrechtsgebrauch abschreckender Effekt verbunden, der aus Gründen der Meinungsfreiheit vermieden werden muß (vgl. BVerfGE 43, 130 ≪136≫).
Die Rechtsprechung der Zivilgerichte hat deswegen zwischen den Anforderungen der Meinungsfreiheit und den Belangen des Persönlichkeitsschutzes dadurch einen Ausgleich herzustellen versucht, daß sie demjenigen, der nachteilige Tatsachenbehauptungen über andere aufstellt, Sorgfaltspflichten auferlegt, die sich im einzelnen nach den Aufklärungsmöglichkeiten richten und etwa für die Medien strenger sind als für Privatleute (vgl. BGH, NJW 1966, S. 2010 ≪2011≫; NJW 1987, S. 2225 ≪2226≫). Gegen die Entwicklung derartiger Pflichten bestehen verfassungsrechtlich keine Einwände (vgl. BVerfGE 12, 113 ≪130≫). Sie können im Gegenteil als Ausdruck der Schutzpflicht angesehen werden, die aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgt. Von Verfassungs wegen kommt es lediglich darauf an, daß die Wahrheitspflicht nicht überspannt wird und so den freien Kommunikationsprozeß, den Art. 5 Abs. 1 GG im Sinn hat, einschnürt (vgl. BVerfGE 54, 208 ≪219 f.≫; 61, 1 ≪8≫; 85, 1 ≪15, 17≫).
Die Abwägung hängt von der Beachtung dieser Sorgfaltspflichten ab. Bei völlig haltlosen oder aus der Luft gegriffenen Behauptungen kann danach die Meinungsfreiheit das Persönlichkeitsrecht nicht verdrängen. Im übrigen kommt es auf den im Einklang mit den grundgesetzlichen Anforderungen entwickelten Umfang der Sorgfaltspflichten an. Sind sie eingehalten, stellt sich aber später die Unwahrheit der Äußerung heraus, ist die Äußerung als im Äußerungszeitpunkt rechtmäßig anzusehen, so daß weder Bestrafung noch Widerruf oder Schadensersatz in Betracht kommt. Dagegen gibt es kein legitimes Interesse, nach Feststellung der Unwahrheit an der Behauptung festzuhalten (vgl. BVerfGE 97, 125 ≪149≫). Besteht die Gefahr, daß die Äußerung dessen ungeachtet aufrechterhalten wird (sogenannte Erstbegehungsgefahr, vgl. BGH, NJW 1986, S. 2503 ≪2505≫), kann der sich Äußernde folglich zur Unterlassung verurteilt werden. Wirkt die Beeinträchtigung des von der Äußerung Betroffenen fort, kann dieser eine Richtigstellung verlangen (vgl. BVerfGE 97, 125 ≪149≫).
Da die Ermittlung der Wahrheit von Tatsachenbehauptungen oft außerordentlich schwierig ist, haben die Zivilgerichte demjenigen, der sich nachteilig über einen Dritten äußert, außerdem eine erweiterte Darlegungslast auferlegt, die ihn anhält, Belegtatsachen für seine Behauptung anzugeben (vgl. BGH, NJW 1974, S. 1710 ≪1711≫). Diese Darlegungslast bildet die prozessuale Entsprechung der materiellrechtlichen Regel, daß bei haltlosen Behauptungen der Schutz der Meinungsfreiheit hinter dem Persönlichkeitsschutz zurückzutreten hat. Ist der sich Äußernde nicht in der Lage, seine Behauptung mit Belegtatsachen zu erhärten, wird sie wie eine unwahre behandelt.
Auch dagegen ist verfassungsrechtlich nichts einzuwenden, wenn die Anforderungen an die Darlegungslast nicht zu Lasten der Meinungsfreiheit überspannt werden. Eine solche Überspannung war vom Bundesverfassungsgericht im Fall der Kritischen Bayer-Aktionäre (BVerfGE 85, 1) beanstandet worden, auf den sich das Oberlandesgericht in der angegriffenen Entscheidung berufen hat. Stellen Privatpersonen Tatsachenbehauptungen auf, die nicht ihrem persönlichen Erfahrungsbereich entstammen, genügt danach regelmäßig die Berufung auf unwidersprochene und zur Stützung der Behauptung geeignete Presseberichte zur Erfüllung der Darlegungslast, weil andernfalls Presseberichte, die nachteilige Aussagen über Personen enthalten, trotz ihres meinungsbildenden Charakters im individuellen Meinungsaustausch kaum noch verwertet werden könnten (vgl. BVerfGE 85, 1 ≪22≫).
Die Erfüllung der Darlegungslast macht aber die Wahrheitsermittlung nicht entbehrlich. Darlegungsstufe und Beweisstufe müssen vielmehr unterschieden werden. Auch eine durch Belegtatsachen gestützte Behauptung kann falsch sein. Daher verlangt das allgemeine Persönlichkeitsrecht, daß dem von der Tatsachenbehauptung nachteilig Betroffenen die Möglichkeit, die Unwahrheit der Behauptung im Verfahren geltend zu machen, nicht unter Berufung auf die Erfüllung der Darlegungslast abgeschnitten wird. Nur wenn er den Belegtatsachen seinerseits nichts entgegenzusetzen hat, kann die Wahrheit der Äußerung unterstellt werden. Im übrigen ist der Wahrheitsgehalt aufzuklären, sofern die prozessualen Voraussetzungen dafür vorliegen.
Das gilt auch, wenn die behauptete Tatsache Presseberichten entnommen ist. Aus der Bayer-Entscheidung ergibt sich insoweit nichts anderes. Das dort angegriffene Urteil war vom Bundesverfassungsgericht vielmehr aufgehoben worden, weil das Gericht die Anforderungen an die Darlegungslast unter Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG überdehnt und deshalb die behaupteten Tatsachen ohne weiteres unwahren Tatsachen gleichgestellt hatte. Daraus folgt aber nicht, daß die Wahrheit oder Unwahrheit unerheblich wäre und der Kläger eines Unterlassungsbegehrens die Unrichtigkeit der Presseberichte seinerseits nicht mehr konkret darlegen und gegebenenfalls unter Beweis stellen dürfte.
2. Diesen Anforderungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist das Oberlandesgericht nicht gerecht geworden.
a) Die Abweisung des Unterlassungsbegehrens hinsichtlich der Äußerung zu 1) hält der verfassungsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Es begegnet verfassungsrechtlich allerdings keinen Bedenken, daß das Oberlandesgericht die Äußerung zu 1), der Beschwerdeführer bezeichne sich selbst als Geistlicher von Scientology, als Tatsachenbehauptung angesehen hat. Sie ist dem Beweis zugänglich. Dagegen durfte es die Wahrheit dieser Behauptung nicht offen lassen. Vielmehr hätte es die Darlegung des Beschwerdeführers, der Artikel, aus dem sich die Selbstbezeichnung als Geistlicher ergebe, sei von ihm nicht gebilligt worden und – was die Auditoreigenschaft angehe – falsch, sowie seine Angabe, er habe sich 1992 von Scientology distanziert, im Verfahren berücksichtigen müssen.
Insbesondere hinsichtlich der Distanzierung hätte das Oberlandesgericht beachten müssen, daß es auch Ausdruck der Persönlichkeit des Einzelnen ist, seine Anschauungen zu ändern und sich neu zu orientieren. In diesem Fall kann er verlangen, daß Dritte sein verändertes Selbstverständnis nach einer ernst gemeinten und öffentlichen Distanzierung von einer Organisation, mit der er in Verbindung stand, respektieren und seine Zugehörigkeit nur noch für die Vergangenheit behaupten. Da die beanstandete Äußerung im Präsens formuliert ist, spielt die behauptete Distanzierung für die Aufrechterhaltung der Behauptung ebenso eine Rolle wie die Frage, ob die Selbstbezeichnung für die Vergangenheit zutrifft.
b) Auch die Abweisung des Unterlassungsbegehrens bezüglich der Äußerung zu 2) verletzt den Beschwerdeführer in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Das Oberlandesgericht hat sie zwar in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als Tatsachenbehauptung angesehen. Es durfte die Wahrheit oder Unwahrheit der Behauptung, der Beschwerdeführer sei Auditor IV, aber nicht durch den Hinweis auf die Berichterstattung in “Celebrity” für unerheblich erklären. Vielmehr hätte es berücksichtigen müssen, daß der Beschwerdeführer unter Vorlage von Erklärungen der Scientology Kirche Deutschland bestreitet, eine Ausbildung zum Auditor gemacht und eine derartige Funktion innegehabt zu haben. Auch auf die behauptete Distanzierung von Scientology, insbesondere ihre Ernsthaftigkeit, hätte das Gericht eingehen müssen.
c) Schließlich verletzt auch die Abweisung des Unterlassungsbegehrens hinsichtlich der Äußerung zu 3) den Beschwerdeführer in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
Zwar hat das Oberlandesgericht insoweit die Wahrheitsfrage nicht offen gelassen, sondern für erwiesen angesehen, daß der Beschwerdeführer Scientologe sei, und in der entsprechenden Behauptung zusammen mit den über die Tätigkeit der Organisation gemachten Aussagen auch eine Herabsetzung seiner Person erblickt. Es ist jedoch vom Vorrang der Meinungsfreiheit vor dem Persönlichkeitsschutz ausgegangen. Dabei hat es aber nicht berücksichtigt, daß der Beschwerdeführer den Darlegungen der Beklagten seine Abkehr von Scientology entgegengesetzt hat. Da diese Übergehung ebenfalls in dem unzutreffenden Verständnis von Schutzgehalt und Reichweite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wurzelt, leidet die Entscheidung insoweit an demselben Mangel, der bereits für die beiden anderen Äußerungen festgestellt worden ist, ohne daß es darauf ankäme, ob sie überdies gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstößt.
3. Die angegriffene Entscheidung beruht auf dem Grundrechtsverstoß. Die Parteien haben für ihre Behauptungen Beweis angeboten. Die danach jedenfalls bei Bejahung der Erstbegehungsgefahr notwendige Beweisaufnahme ist auch nicht an anderer Stelle, insbesondere nicht bei der vom Berufungsgericht vorgenommenen Würdigung der Äußerung zu 3), nachgeholt worden. Dort hat das Oberlandesgericht lediglich die (zeitweilige) Scientology-Mitgliedschaft des Beschwerdeführers festgestellt, die aber über die Selbstbezeichnung oder Funktion als Geistlicher sowie für die behauptete Distanzierung von Scientology nichts auszusagen vermag. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Oberlandesgericht bei Beachtung der Anforderungen aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG zu einem anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gelangt wäre.
Unterschriften
Papier, Grimm, Kühling, Jaeger, Haas, Hömig, Steiner
Fundstellen
Haufe-Index 1276129 |
BVerfGE, 185 |
NJW 1999, 1322 |
EuGRZ 1999, 102 |
NVwZ 1999, 637 |
AfP 1999, 57 |
ZUM 1999, 236 |
UPR 1999, 233 |
JURAtelegramm 2001, 5 |