Leitsatz (amtlich)
Zur isolierten Angreifbarkeit von Urteilsgründen im Wege der Verfassungsbeschwerde.
Verfahrensgang
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Tatbestand
A.
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde der im fachgerichtlichen Verfahren erfolgreichen Beschwerdeführerin ist der Ausschluss des Streikrechts in kirchlichen und diakonischen Einrichtungen durch kirchenrechtliche Arbeitsrechtsregelungen (sogenannter „Dritter Weg”).
I.
Die evangelische Kirche und die katholische Kirche stimmen darin überein, dass es dem Wesen des Dienstes in der Kirche nicht gerecht wird, wenn der Inhalt der Arbeitsverträge ihrer Mitarbeiter einseitig durch den kirchlichen Gesetzgeber oder durch kirchliche Leitungsorgane gestaltet wird. Umstritten war in der Vergangenheit, ob dieser sogenannte „Erste Weg” durch den Abschluss von Tarifverträgen zwischen Kirchen und Gewerkschaften abgelöst (sogenannter „Zweiter Weg”) oder stattdessen in der Entwicklung eines eigenständigen kirchlichen Beteiligungsmodells ein „Dritter Weg” gegangen werden sollte (Richardi, Arbeitsrecht in der Kirche, 6. Aufl. 2012, § 13 Rn. 1).
1. Die evangelischen Landeskirchen haben sich mit Ausnahme zweier Landeskirchen, die ein Verfahren eines kirchengemäßen „Zweiten Weges” gewählt haben, für den „Dritten Weg”, also für die Schaffung eines eigenen kirchlichen Arbeitsrechtsregelungsverfahrens entschieden (Richardi, Arbeitsrecht in der Kirche, 6. Aufl. 2012, § 13 Rn. 1; Keßler, in: Festschrift für Wolfgang Gitter, 1995, S. 461 ≪465≫). Sie sind damit der Empfehlung des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) in einer Richtlinie vom 8. Oktober 1976 gefolgt, die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter im kirchlichen Dienst auf der Grundlage eines von ihm verabschiedeten Musterentwurfs eines Kirchengesetzes über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst zu regeln (Richtlinie gemäß Art. 9 Buchstabe b) der Grundordnung der EKD für ein Kirchengesetz über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter im kirchlichen Dienst [Arbeitsrechtsregelungsgesetz – ARRG] vom 8. Oktober 1976 [ABl. EKD S. 398]).
a) Kernstück des Verfahrenskonzepts des „Dritten Weges” ist die Arbeitsrechtliche Kommission als ein durch Kirchengesetz geschaffenes Gremium, das paritätisch mit Vertretern von Dienstgebern und Dienstnehmern besetzt ist. Ihre Aufgabe liegt darin, Normen zu schaffen, die Abschluss, Inhalt und Beendigung des Einzelarbeitsverhältnisses regeln. Ihr ist damit eine Funktion zugewiesen, die sonst durch den Abschluss von Tarifverträgen wahrgenommen wird (Richardi, Arbeitsrecht in der Kirche, 6. Aufl. 2012, § 14 Rn. 7; Hammer, Kirchliches Arbeitsrecht, 2002, S. 189). Hinsichtlich der personalen Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in einer Arbeitsrechtlichen Kommission, des Besetzungsverfahrens und der Frage nach dem Letztentscheidungsrecht zwischen Kommission und Synode weisen die Lösungen der Landeskirchen vielfältige Regelungen auf (vgl. Richardi, Arbeitsrecht in der Kirche, 6. Aufl. 2012, § 14 Rn. 8 ff.). Kommt in der Arbeitsrechtlichen Kommission kein Beschluss zustande, so wird ein ebenfalls paritätisch zusammengesetzter Schlichtungsausschuss mit der Angelegenheit befasst. Dieser entscheidet abschließend. Streiks und Aussperrung sind ausgeschlossen.
b) Für die am arbeitsgerichtlichen Ausgangsverfahren beteiligte Evangelische Kirche von Westfalen und ihr Diakonisches Werk wurden die Arbeitsrechtsregelungen nach dem Kirchengesetz über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst (Arbeitsrechtsregelungsgesetz – ARRG-Westfalen) vom 15. November 2001 (KABl 2002, S. 70) in der Fassung vom 17. November 2011 (KABl S. 285) durch eine paritätisch mit je neun Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern besetzte Arbeitsrechtliche Kommission und eine Schiedskommission festgelegt. Zwischenzeitlich wurde das Kirchengesetz geändert und liegt nunmehr in der Fassung vom 21. November 2013 (KABl S. 268) vor.
c) Für die ebenfalls fachgerichtlich beteiligte Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers gilt dies im Wesentlichen entsprechend. Das dortige Verfahren des „Dritten Weges” ist im Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen zur Regelung des Arbeitsrechts für Einrichtungen der Diakonie (Arbeitsrechtsregelungsgesetz Diakonie – ARRGD) vom 3. November 1997 (KABl S. 261) geregelt. Das Kirchengesetz wurde am 2. Juli 2012 (KABl S. 217) zuletzt geändert und am 8. März 2014 (KABl S. 60) grundlegend neugefasst.
2. Die Diözesen der römisch-katholischen Kirche folgen ausnahmslos dem „Dritten Weg” gemäß Art. 7 Abs. 1 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse, die auf kirchengesetzlicher Grundlage allgemeines Recht für den Gesamtbereich der katholischen Kirche in der Bundesrepublik ist (Richardi, Arbeitsrecht in der Kirche, 6. Aufl. 2012, § 13 Rn. 1, § 14 Rn. 15). In Art. 7 Abs. 2 der Grundordnung ist festgelegt, dass wegen der Einheit des kirchlichen Dienstes und der Dienstgemeinschaft als Strukturprinzip des kirchlichen Arbeitsrechts kirchliche Dienstgeber keine Tarifverträge mit Gewerkschaften abschließen. Streik und Aussperrung scheiden danach ebenfalls aus.
3. Insgesamt stimmen die christlichen Kirchen trotz der Verschiedenheit ihrer Beteiligungsmodelle darin überein, dass nach ihrem Selbstverständnis jede Dienst- und Arbeitsleistung den kirchlichen Auftrag in der Welt verwirklicht. Der Gedanke der christlichen Dienstgemeinschaft soll deshalb auch in den Verfahrensstrukturen einer Arbeitnehmerbeteiligung an der Gestaltung der Arbeitsbedingungen zum Ausdruck kommen (Richardi, Arbeitsrecht in der Kirche, 6. Aufl. 2012, § 13 Rn. 2; Joussen, RdA 2007, S. 328 ≪333≫; Tillmanns, NZA 2013, S. 178 ≪179 f.≫; vgl. im Übrigen BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 22. Oktober 2014 – 2 BvR 661/12 –, juris, Rn. 10, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen).
Einen Arbeitskampf mit Streik und Aussperrung kann es aus Sicht der christlichen Kirchen auf dieser Basis nicht geben. Die Dienstgemeinschaft ist danach auf das Miteinander im Dienste Gottes und seines Auftrags an die Kirche gerichtet, so dass es die Gemeinsamkeit des Ziels und der Aufgabe ausschließe, durch offenen Druck gegeneinander eine Änderung der Arbeitsbedingungen erzwingen zu wollen.
4. Nach Abschluss des Ausgangsverfahrens vor den Arbeitsgerichten wurden im Bereich der EKD mit dem Kirchengesetz über die Grundsätze zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Diakonie vom 13. November 2013 (Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz – ARGG-EKD; ABl. EKD S. 420; vgl. dazu Joussen, ZevKR 59 (2014), S. 50; Klumpp, ZMV 2014, S. 2) kirchengemäße tarifvertragliche Lösungen, also der „Zweite Weg”, erstmals gleichrangig neben den Regelungen über den „Dritten Weg” normiert.
Zwischenzeitlich ist zudem das Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen zur Regelung der Arbeitsbedingungen in Einrichtungen der Diakonie (Arbeitsrechtsregelungsgesetz Diakonie – ARRGD) vom 8. März 2014 (KABl S. 60) in Kraft getreten. Danach haben alle erfassten Rechtsträger der Diakonie in allen betroffenen Einrichtungen nunmehr in erster Linie kirchengemäße Tarifverträge anzuwenden. Die Beschwerdeführerin schloss im September 2014 mit dem Diakonischen Dienstgeberverband Niedersachsen einen solchen Tarifvertrag ab, welcher am 1. Oktober 2014 in Kraft trat. In ihm sind im Wesentlichen alle Regelungen zusammengefasst, die zuvor in den Arbeitsvertragsrichtlinien festgeschrieben waren.
Ferner wurden in den beiden im Ausgangsverfahren beteiligten Landeskirchen kirchengesetzliche Regelungen modifiziert, unter anderem um künftig sicherzustellen, dass für kirchliche Arbeitgeber kein Wahlrecht zwischen verschiedenen kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen besteht.
In der römisch-katholischen Kirche kam es im Anschluss an das angegriffene Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20. November 2012 ebenfalls zu Neuerungen. Die Neufassung der Grundordnung vom 27. April 2015 regelt erstmals ausdrücklich, dass die Mitwirkung der Gewerkschaften in den arbeitsrechtlichen Kommissionen des „Dritten Weges” gewährleistet ist (Art. 6 Abs. 3 der Grundordnung).
II.
Die Beschwerdeführerin ist eine Gewerkschaft. Sie ist Mitglied des Deutschen Gewerkschaftsbundes. In ihr sind unter anderem Mitglieder aus dem Bereich karitativer und kirchlicher Einrichtungen organisiert.
Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens sind zwei evangelische Landeskirchen sowie sieben in kirchlicher Trägerschaft stehende Einrichtungen der Diakonie. Im Ausgangsverfahren begehrten sie die Verpflichtung der Beschwerdeführerin, zukünftig Streikaufrufe sowie die Durchführung und Organisation von Streiks, Warnstreiks und sonstigen Arbeitsniederlegungen in Einrichtungen der Klägerinnen zu unterlassen.
1. Die Klage hatte vor dem Arbeitsgericht im Wesentlichen Erfolg. Mit Urteil vom 3. März 2010 hat das Arbeitsgericht entschieden, den Klägerinnen stehe gegen die Beschwerdeführerin ein Anspruch auf Unterlassung rechtswidriger Streikmaßnahmen nach § 1004 BGB in Verbindung mit § 823 BGB zu. Die angekündigten Streikmaßnahmen seien rechtswidrig, weil den Gewerkschaften gegen Kirchen und Träger kirchlicher Einrichtungen kein Streikrecht zustehe.
2. Auf die Berufung der Beschwerdeführerin hat das Landesarbeitsgericht unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerinnen mit Urteil vom 13. Januar 2011 das erstinstanzliche Urteil aufgehoben, soweit diese obsiegt hatten, und die Klage insgesamt abgewiesen.
Auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlich garantierten Autonomie der Religionsgemeinschaften sowie der kirchlich geprägten Eigenheiten und der besonderen Aufgabenstellung der kirchlichen Einrichtungen gehe ein vollständiger Ausschluss von Arbeitskampfmaßnahmen, welcher auch Arbeitnehmer in Randbereichen und Hilfsfunktionen umfassen solle, über das rechtlich gebotene Maß hinaus. Dies führe zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der verfassungsrechtlich gestützten Rechtsposition der Beschwerdeführerin.
3. Mit Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20. November 2012 sind die Revisionen der kirchlichen Einrichtungen gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts zurückgewiesen worden. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts waren die Anträge – soweit zulässig – unbegründet.
Eine der Revisionsklägerinnen könne sich bereits nicht auf das kirchliche Selbstbestimmungsrecht berufen. Bei weiteren Revisionsklägerinnen fehle es an der für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch erforderlichen Wiederholungsgefahr.
Die übrigen Revisionsklägerinnen könnten sich zwar auf das kirchliche Selbstbestimmungsrecht berufen; insbesondere stehe es in ihrer freien Entscheidung, ihre kollektive Arbeitsrechtsordnung nicht durch Tarifverträge zu gestalten, sondern paritätisch besetzten und am Leitbild der Dienstgemeinschaft ausgerichteten Kommissionen zu überlassen („Dritter Weg”). Die Ausrichtung der kollektiven Arbeitsrechtsordnung am Leitbild der Dienstgemeinschaft sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Die Kollision eines Ausschlusses von Arbeitskampfmaßnahmen in diakonischen Einrichtungen im Rahmen des „Dritten Weges” mit der in Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Koalitionsfreiheit sei im Rahmen einer Güterabwägung nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz zu einem Ausgleich zu bringen. Das Regelungsmodell der Kirchen dürfe die Koalitionsfreiheit und das Konzept der Tarifautonomie nur insoweit verdrängen, wie es für die Wahrung ihres Leitbildes von der Dienstgemeinschaft erforderlich sei und das angestrebte Ziel eines fairen, sachgerechten und verbindlichen Interessenausgleichs tatsächlich und kohärenter Weise erreicht werde. Das setze voraus, dass das Verfahren des „Dritten Weges” geeignet sei, eine gleichgewichtige Konfliktlösung zu gewährleisten, sich die Gewerkschaften darin in verfassungskonformer Weise einbringen könnten und das Ergebnis der Verhandlungen einschließlich einer darauf gerichteten Schlichtung für die Arbeitsvertragsparteien verbindlich und einer einseitigen Abänderung durch den Dienstgeber entzogen sei.
Die kirchengesetzlichen Regelungen der klagenden Landeskirchen und die satzungsrechtlichen Bestimmungen der in ihrer Trägerschaft stehenden Diakonischen Werke ordneten keine ausreichend verbindliche Geltung der in einer Arbeitsrechtlichen Kommission oder deren Schiedskommission beschlossenen Arbeitsrechtsregelungen an. Die Klägerinnen könnten sich zur Begründung einer generellen Rechtswidrigkeit von Kampfmaßnahmen auch nicht auf den Grundsatz der Arbeitskampfparität berufen. Dieser finde in dem Regelungsmodell des „Dritten Weges” keine Anwendung. Fehle es an einer verfassungskonformen Ausgestaltung des „Dritten Weges”, bestehe für einen weitergehenden Schutz religiöser Betätigungsfreiheit kein Raum.
III.
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die fachgerichtlichen Entscheidungen, insbesondere gegen das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20. November 2012.
1. Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, die Verfassungsbeschwerde sei zulässig. Eine Beschwer sei zwar nicht durch den Tenor, jedoch durch die Entscheidungsgründe des Urteils des Bundesarbeitsgerichts gegeben. Ausnahmsweise seien die Gründe und nicht der Entscheidungstenor relevant, wenn diese den Betroffenen so belasteten, dass eine erhebliche, ihm nicht zumutbare Beeinträchtigung grundrechtlich geschützter Interessen festzustellen sei. Das sei hier der Fall. Nach den Entscheidungsgründen beeinträchtigten gewerkschaftliche tarifbezogene Streiks das kirchliche Selbstbestimmungsrecht in rechtswidriger Weise. Zudem ergebe sich aus den Urteilsgründen, dass gewerkschaftliche Streiks ohne tarifliches Regelungsziel generell rechtswidrig seien.
Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Maßgeblichkeit des Tenors bei Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen könne bei gesetzlich nicht normierten Rechtsgebieten wie dem Arbeitskampfrecht, bei dem die Gerichte als „Ersatzgesetzgeber” aufträten und „Rechtssätze” aufstellten, keine Geltung beanspruchen. Diese „Rechtssätze” ergäben sich dem Inhalt nach aus den Entscheidungsgründen und nicht aus dem Tenor.
In den Urteilsgründen des Bundesarbeitsgerichts seien allein die mangelnde Verbindlichkeit des „Dritten Weges” sowie das Bestehen eines Wahlrechts der Dienstgeberseite zwischen mehreren Regelungen des „Dritten Weges” entscheidungserheblich. Überschießende Obersätze – etwa zu der christlichen Dienstgemeinschaft, dem Verfahren des „Dritten Weges” und der kollektiven Arbeitsrechtsetzung – beschwerten die Beschwerdeführerin. Die Beschwer sei potentiell, bedingt allein durch jederzeit mögliche kirchen- und satzungsrechtliche Modifikationen seitens der Kirchen, auf deren Erlass die Beschwerdeführerin keinen Einfluss habe. Der mögliche Wegfall des Streikrechts mache eine verlässliche Planung gewerkschaftlicher Politik unmöglich. Anders als in den Fällen, die das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden habe, beträfen die überschießenden Gründe nicht den zu entscheidenden Fall selbst, sondern potentielle Fallgestaltungen und das Arbeitskampfrecht im Allgemeinen, jeweils außerhalb des vorliegenden Falles.
Zudem sei nach BVerfGE 83, 130 ≪145 f.≫ („Josefine Mutzenbacher”) ein Eingriff auch bei Entscheidungen von Staatsorganen anzunehmen, die geeignet seien, über den konkreten Fall hinaus präventive Wirkung zu entfalten, und in künftigen Fällen die Bereitschaft zu mindern, von dem betroffenen Grundrecht Gebrauch zu machen. Streikaufrufe würden die Beschwerdeführerin schon jetzt und überall dem Risiko weiterer Klagen kirchlicher Einrichtungen auf Unterlassung und auf Schadensersatz unter Bezugnahme auf das angegriffene Urteil aussetzen. Damit habe das Urteil des Bundesarbeitsgerichts über den konkreten Fall hinaus präventive Wirkung, die in künftigen Fällen die Bereitschaft der Beschwerdeführerin erheblich mindern würde, von ihrem Grundrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG Gebrauch zu machen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts führten zu weit gefasste Unterlassungsanträge (Globalanträge) nicht zur Unzulässigkeit der Klage wegen mangelnder Bestimmtheit, sondern zur Abweisung als unbegründet, wenn das Verhalten, dessen Unterlassung geltend gemacht werde, unter bestimmten Voraussetzungen rechtmäßig sein könne. Insoweit liege im Arbeitskampfrecht ein Ausnahmefall vor, der es rechtfertige, die Gründe einer Entscheidung für das Vorliegen einer Beschwer ausreichen zu lassen.
Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Beschwer durch den Tenor betreffe bisher nur die Beschwer des nach dem Tenor obsiegenden Klägers durch die Urteilsgründe. Vorliegend gehe es dagegen um die Beschwer der beklagten Beschwerdeführerin, zwar nicht durch den Tenor, wohl aber durch die Gründe. Die Beschwer der Beklagten sei materiell, also nicht allein nach dem Tenor, sondern auch nach den Entscheidungsgründen zu bestimmen.
2. Mit ihren Ausführungen zur Begründetheit wendet sich die Beschwerdeführerin vor allem gegen drei „Rechtssätze gesetzesvertretenden Richterrechts” in dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts. Danach seien tarifbezogene gewerkschaftliche Streiks gegenüber dem „Dritten Weg” unter den vom Bundesarbeitsgericht formulierten Voraussetzungen rechtswidrig. Zudem treffe das Gericht Aussagen zur Tarifbezogenheit des gewerkschaftlichen Streikrechts und bestimme überdies, dass nur den Kirchen, nicht aber den Gewerkschaften ein Wahlrecht zwischen dem „Zweiten” und dem „Dritten Weg” zustehe.
Diese „Rechtssätze” verletzten sie in ihrem Grundrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG. Entgegen der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts sei der Schutzbereich des Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV vorliegend nicht einschlägig. Selbst wenn dieser Schutzbereich eröffnet sei, habe das Bundesarbeitsgericht die verfassungsrechtlichen Maßstäbe für die Beseitigung der bestehenden Grundrechtskollision verkannt.
IV.
1. Die Verfassungsbeschwerde wurde dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, der Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts, dem Christlichen Gewerkschaftsbund Deutschlands, dem Kommissariat der deutschen Bischöfe, dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland, dem Zentralrat der Juden in Deutschland K.d.ö.R., dem Deutschen Gewerkschaftsbund (Bundesverband) sowie den Klägerinnen des Ausgangsverfahrens zugestellt. Den Beteiligten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
a) Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens tragen vor, die Verfassungsbeschwerde sei unzulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei grundsätzlich allein der Tenor für die Beurteilung der Beschwer maßgeblich. Die Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde im Falle des Obsiegens sei unabhängig von der Parteirolle im Ausgangsverfahren. Die Erwägungen der Beschwerdeführerin zum Globalantrag gingen an der Sache vorbei. Von einer ausnahmsweisen Zulässigkeit wegen für sich genommen unzumutbar belastender Entscheidungsgründe sei nicht auszugehen. Aus der von der Beschwerdeführerin befürchteten Präjudizwirkung könne die Zulässigkeit nicht hergeleitet werden. Schließlich werde die Verfassungsbeschwerde nicht dadurch zulässig, dass die Entscheidungsgründe zu „Richterrecht” umdeklariert würden. Überdies sei die Verfassungsbeschwerde unbegründet.
b) Das Kommissariat der deutschen Bischöfe und die Evangelische Kirche in Deutschland halten die Verfassungsbeschwerde ebenfalls für unzulässig. Im Übrigen sei die Verfassungsbeschwerde unbegründet.
c) Nach Auffassung des Zentralrats der Juden in Deutschland ist die Möglichkeit eines Arbeitskampfes mit dem Verständnis und dem Aufgabenbereich der jüdischen Gemeinschaft unvereinbar. Die jüdischen Gemeinden, Landesverbände, Institutionen und Organisationen in Deutschland gestalteten ihre Beschäftigungsverhältnisse entsprechend dem „Ersten Weg” individuell. Das staatliche Arbeitsrecht werde in dem jeweiligen Aufgabenbereich entsprechend modifiziert. Erreichte die jüdische Gemeinschaft in Deutschland die erforderliche Größe, würde auch sie die Gestaltung von Beschäftigungsverhältnissen nach dem „Dritten Weg” erwägen.
d) Der Deutsche Gewerkschaftsbund hält die Verfassungsbeschwerde für begründet. Das Instrumentarium des „Dritten Weges” sei kein funktionelles Äquivalent zum Tarifvertrag. Tarifforderungen, Tarifverträge und Arbeitskämpfe berührten den Schutzbereich des Art. 137 Abs. 3 WRV oder die Freiheit der Religionsausübung nicht. Ohnehin dürfe die im Rahmen praktischer Konkordanz erforderliche Abwägung nicht dazu führen, dass eine grundrechtliche Position gänzlich verdrängt werde. Dies bewirke das Urteil des Bundesarbeitsgerichts, jedenfalls nachdem die dort skizzierten Voraussetzungen erfüllt seien.
e) Die übrigen Beteiligten haben von der Gelegenheit, sich zum Verfahren zu äußern, keinen Gebrauch gemacht.
2. a) Die Beschwerdeführerin und die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens haben nach Kenntnis der eingegangenen Stellungnahmen ihre Ausführungen vertieft und ergänzt.
b) Die Beschwerdeführerin verweist darauf, die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Reichweite der Beschwer eines freigesprochenen Angeklagten gehe von der Zulässigkeit der jeweiligen Verfassungsbeschwerde aus. Die dortigen Beschwerdeführer seien in einer ähnlichen Defensiv- oder „Objektrolle” wie der Beklagte in einem Zivilprozess, weshalb diese Rechtsprechung auf ihren Fall zu übertragen sei. Die als unzulässig angesehenen Verfassungsbeschwerden außerhalb des Strafrechts seien demgegenüber mit der vorliegenden Situation nicht vergleichbar.
Das Bundesarbeitsgericht habe die seiner Entscheidung zugrunde gelegten verfassungsrechtlichen Sätze abschließend „erlassen”. Diese ließen dem gewerkschaftlichen tarifbezogenen Streikrecht in den Kirchen schon jetzt keinerlei Existenzberechtigung. Der Beschwerdeführerin stünden keinerlei Beteiligungsrechte am Prozess der kollektiven Arbeitsrechtssetzung der Kirchen zu. Zudem habe sie keinerlei Rechtsmacht, gegen die künftige Rechtssetzung durch die Kirchen mit Wirkung gegen die Beschwerdeführerin vorzugehen. Damit sei Art. 9 Abs. 3 GG gerade auch bezüglich der Effektivität der Grundrechtsgewährleistung (Art. 19 Abs. 4 GG) verletzt.
Darüber hinaus vertieft die Beschwerdeführerin ihre Ausführungen zur ausnahmsweise vorliegenden Beschwer durch die Entscheidungsgründe und erörtert, wie die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auszulegen sei. Selbst wenn höchstrichterliche Urteile kein Gesetzesrecht seien, könne jedenfalls deren faktische Wirksamkeit eine Beschwer begründen.
Schließlich ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, das Bundesarbeitsgericht übergehe die bisherigen arbeitskampfrechtlichen Prinzipien und verwerfe sie. Dies sei ein Systembruch und verletzte sie in ihrem Grundrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und der Bindung an das Recht nach Art. 20 Abs. 3 GG.
3. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Senat bei der Entscheidungsfindung vorgelegen.
Entscheidungsgründe
B.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
Die im fachgerichtlichen Ausgangsverfahren erfolgreiche Beschwerdeführerin ist durch die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen, namentlich durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts, nicht gegenwärtig und unmittelbar beschwert.
I.
Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG die Behauptung des Beschwerdeführers voraus, durch einen Akt der öffentlichen Gewalt in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt zu sein (Beschwerdebefugnis). Die Beschwerdebefugnis betrifft einen besonderen Aspekt des Rechtsschutzbedürfnisses (Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 90 Rn. 338, 436 ≪Oktober 2013≫; Lenz/Hansel, BVerfGG, 2. Aufl. 2015, § 90 Rn. 324).
1. Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen, kann sich die Beschwer in aller Regel nur aus dem Tenor der Entscheidung ergeben; er allein bestimmt verbindlich, welche Rechtsfolgen aufgrund des festgestellten Sachverhalts eintreten (BVerfGE 28, 151 ≪160≫; 74, 358 ≪374≫; 82, 106 ≪116≫; BVerfGK 17, 203 ≪207 f.≫). Erforderlich ist eine Beschwer im Rechtssinne; eine faktische Beschwer allein genügt nicht (BVerfGE 8, 222 ≪224 f.≫; 15, 283 ≪286≫). Rechtsausführungen sowie nachteilige oder als nachteilig empfundene Ausführungen in den Gründen einer Entscheidung allein begründen keine Beschwer. Dieser im Verfahrensrecht allgemein anerkannte Rechtsgrundsatz gilt auch für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde, da sie in erster Linie dem Rechtsschutz des Einzelnen gegenüber der Staatsgewalt dient. Deshalb kann eine Verfassungsbeschwerde nicht darauf gestützt werden, dass ein Gericht lediglich in den Gründen seiner Entscheidung eine Rechtsauffassung vertreten hat, die der Beschwerdeführer für grundrechtswidrig erachtet (vgl. BVerfGE 8, 222 ≪224 f.≫; BVerfGK 10, 263 ≪265≫; 17, 203 ≪207 f.≫; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Mai 2012 – 2 BvR 800/12, 2 BvR 1003/12 –, juris, Rn. 8).
2. Analog zur Rechtsprechung zu faktischen Grundrechtseingriffen (vgl. insoweit BVerfGE 40, 287 ≪293≫; 105, 252 ≪268 ff.≫; 105, 279 ≪294 ff.≫; 136, 323 ≪333 Rn. 28 f.≫) hat das Bundesverfassungsgericht in eng begrenzten Ausnahmefällen Verfassungsbeschwerden gegen die allein in den Gründen einer gerichtlichen Entscheidung liegende Belastung für möglich gehalten.
a) Bei strafprozessualen Einstellungsentscheidungen können Schuldzuweisungen oder -feststellungen in den Gründen einen selbständigen Grundrechtsverstoß bedeuten, wenn durch diese dem Beschuldigten strafrechtliche Schuld attestiert wird, obwohl das Verfahren eingestellt, also dem Tatverdacht nicht weiter nachgegangen worden ist und das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren zum Nachweis der Schuld nicht stattgefunden hat (BVerfGE 74, 358 ≪374≫; 82, 106 ≪116 f.≫; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. November 2005 – 2 BvR 878/05 –, juris, Rn. 17 ff.). Denn ein derartiger richterlicher Spruch zur Schuldfrage hat Gewicht, auch wenn er dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht vorgehalten werden darf (BVerfGE 74, 358 ≪374≫; 82, 106 ≪116 f.≫). Auch freisprechende Urteile können durch die Art ihrer Begründung Grundrechte verletzen, wenn die Entscheidungsgründe – für sich genommen – den Angeklagten so belasten, dass eine erhebliche, ihm nicht zumutbare Beeinträchtigung eines grundrechtlich geschützten Bereichs festzustellen ist, die durch den Freispruch nicht aufgewogen wird (BVerfGE 6, 7 ≪9≫; 8, 222 ≪225≫; 28, 151 ≪160 f.≫).
b) Soweit das Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf ehrverletzende Äußerungen eine Grundrechtsverletzung durch die Gründe einer gerichtlichen Entscheidung in Erwägung gezogen hat, kam es in der Entscheidung letztlich nicht darauf an (BVerfGE 15, 283 ≪286 f.≫).
c) Ein verfassungsgerichtliches Eingreifen gegenüber strafprozessualen Einstellungsentscheidungen hat die Kammerrechtsprechung ferner in Fällen groben prozessualen Unrechts erwogen, solche aber bisher nicht als gegeben erachtet (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. April 1999 – 2 BvR 456/99 –, juris, Rn. 4; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. September 2004 – 2 BvR 1280/04 –, juris, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Oktober 2004 – 2 BvR 1802/04 –, juris, Rn. 2).
d) Der in der Senatsrechtsprechung auf den Angeklagten im Strafprozess beschränkte Obersatz, wonach in einzelnen Ausführungen der Entscheidungsgründe eine Grundrechtsverletzung des Angeklagten erblickt werden könne, wenn sie – für sich genommen – diesen so belasteten, dass eine erhebliche, ihm nicht zumutbare Beeinträchtigung eines grundrechtlich geschützten Bereichs festzustellen sei (BVerfGE 28, 151 ≪160 f.≫), wurde in jüngeren Kammerentscheidungen allgemein zwar auf den „Betroffenen” ausgedehnt (BVerfGK 17, 203 ≪208≫; vgl. auch die Parallelentscheidung der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. März 2010 – 1 BvR 1433/08 –, juris, Rn. 17; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Mai 2012 – 2 BvR 800/12, 2 BvR 1003/12 –, juris, Rn. 8). Zum Tragen kam dies in den Entscheidungen indes nicht.
e) Weitere Ausnahmefälle sind bisher nicht erwogen worden. Vielmehr ließen sich die in Rede stehenden Rechtsfragen unter Rückgriff auf die Beschwerdebefugnis und die Darlegung einer verfassungsprozessual relevanten, rechtlichen Beschwer nach § 90 Abs. 1 BVerfGG zufriedenstellend lösen.
3. Um beschwerdebefugt zu sein, muss ein Beschwerdeführer behaupten können, selbst, gegenwärtig und unmittelbar in einem seiner Grundrechte oder einem der diesen gleichgestellten Rechte (§ 90 Abs. 1 BVerfGG) verletzt zu sein. Diese Formel wurde ursprünglich (seit BVerfGE 1, 97 ≪101 f.≫) für Verfassungsbeschwerden unmittelbar gegen Gesetze entwickelt, ist aber auch bei Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen anzuwenden (BVerfGE 53, 30 ≪48≫; 72, 1 ≪5≫ [dort unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses]; Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd. III/2, 1. Aufl. 1994, § 91 IV. 3., S. 1320; Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 90 Rn. 342 ≪Oktober 2013≫).
Bei Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen liegt die Trias des eigenen, gegenwärtigen und unmittelbaren Betroffenseins des Beschwerdeführers (vgl. Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 90 Rn. 343 ≪Oktober 2013≫; Spranger, AöR 127 (2002), S. 27 ≪50≫) regelmäßig vor. Daher bedarf es in der Regel keiner näheren Prüfung dieser Voraussetzung (BVerfGE 53, 30 ≪48≫), weil sie in dieser Konstellation regelmäßig keinen besonderen Erkenntnisgewinn erbringt (Lenz/Hansel, BVerfGG, 2. Aufl. 2015, § 90 Rn. 292; vgl. auch Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd. III/2, 1. Aufl. 1994, § 91 IV. 3., S. 1320). Ein Rückgriff auf die Betroffenheitstrias ist jedoch in Sonderfällen angezeigt, etwa wenn sich die Beschwer – wie vorliegend – aus anderen Umständen als dem für den Beschwerdeführer eigentlich günstigen Tenor ergeben soll (Lenz/Hansel, BVerfGG, 2. Aufl. 2015, § 90 Rn. 250).
a) Selbstbetroffenheit liegt vor, wenn der Beschwerdeführer Adressat der Norm, des betreffenden Urteils oder ausnahmsweise auch eines Einzelakts ist (vgl. BVerfGE 102, 197 ≪206 f.≫; 119, 181 ≪212≫; Ruppert, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 90 Rn. 79).
b) Gegenwärtige Betroffenheit ist das Abgrenzungskriterium gegenüber zukünftigen Beeinträchtigungen. Gefordert ist eine „aktuelle” Betroffenheit (BVerfGE 1, 97 ≪102≫). Sie liegt vor, wenn der Beschwerdeführer schon oder noch von dem angegriffenen Akt öffentlicher Gewalt betroffen ist (Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 90 Rn. 366 ≪Oktober 2013≫). Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem die Verfassungsbeschwerde erhoben wird (Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd. III/2, 1. Aufl. 1994, § 91 IV. 3., S. 1322).
Gegenwärtigkeit in diesem Sinne ist gegeben, wenn eine angegriffene Vorschrift auf die Rechtsstellung des Beschwerdeführers aktuell und nicht nur potentiell einwirkt, wenn das Gesetz die Normadressaten mit Blick auf seine künftig eintretende Wirkung zu später nicht mehr korrigierbaren Entscheidungen zwingt oder wenn klar abzusehen ist, dass und wie der Beschwerdeführer in der Zukunft von der Regelung betroffen sein wird (BVerfGE 114, 258 ≪277≫; vgl. BVerfGE 97, 157 ≪164≫; 102, 197 ≪207≫; 119, 181 ≪212≫). Allein die vage Aussicht, dass der Beschwerdeführer irgendwann einmal in der Zukunft von der beanstandeten Gesetzesvorschrift betroffen sein könnte, genügt hingegen nicht (BVerfGE 114, 258 ≪277≫). Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen (BVerfGE 72, 1 ≪5≫ [formuliert unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses]; vgl. BVerfGE 53, 30 ≪48≫).
c) Unmittelbarkeit setzt voraus, dass die Einwirkung auf die Rechtsstellung des Betroffenen nicht erst vermittels eines weiteren Akts bewirkt werden darf oder vom Ergehen eines solchen Akts abhängig ist (vgl. BVerfGE 1, 97 ≪102 f.≫; 68, 319 ≪325≫; 110, 370 ≪381 f.≫; 125, 39 ≪75 f.≫; 126, 112 ≪133≫; stRspr). Soweit das Bundesverfassungsgericht dazu Grundsätze anhand von Verfassungsbeschwerden gegen Rechtsnormen entwickelt hat, gelten diese auch für Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen (vgl. BVerfGE 53, 30 ≪48≫).
Eine Vorschrift muss – ohne dass es eines weiteren Vollzugsaktes bedarf – in den Rechtskreis des Beschwerdeführers dergestalt einwirken, dass etwa konkrete Rechtspositionen unmittelbar kraft Gesetzes zu einem dort festgelegten Zeitpunkt erlöschen oder eine zeitlich oder inhaltlich genau bestimmte Verpflichtung begründet wird, die bereits spürbare Rechtsfolgen mit sich bringt (BVerfGE 53, 366 ≪389≫). Damit scheitert eine Verfassungsbeschwerde regelmäßig, wenn es noch einer Umsetzung des „Gesetzesbefehls” durch Gesetz, Verordnung, Satzung oder einen Vollzugsakt der Exekutive bedarf (vgl. BVerfGE 68, 319 ≪325≫).
Das Erfordernis der Unmittelbarkeit dient auch dazu, dem Bundesverfassungsgericht die Fallanschauung der Fachgerichte zu vermitteln (BVerfGE 65, 1 ≪37 f.≫; 72, 39 ≪43≫). Die Unmittelbarkeit der Betroffenheit ist damit auch eine Frage der Zumutbarkeit der vorherigen Durchführung eines fachgerichtlichen Verfahrens, innerhalb dessen die Verfassungsmäßigkeit einer Norm inzident geprüft werden kann (Hillgruber/Goos, Verfassungsprozessrecht, 4. Aufl. 2015, Rn. 204).
Die Unmittelbarkeit ist zu verneinen, wenn eine Rechtsnorm nur eine Ermächtigung für ein Tätigwerden der öffentlichen Gewalt darstellt, das seinerseits die Rechtsstellung des Adressaten schmälert oder faktisch seine Grundrechte beeinträchtigt (Zuck, Das Recht der Verfassungsbeschwerde, 4. Aufl. 2013, Rn. 703). Es muss gerade die angefochtene Norm und nicht eine andere Maßnahme des Staates oder eines Dritten sein, die die Betroffenheit des Beschwerdeführers bewirkt (BVerfGK 17, 448 ≪451 f.≫).
Dass ein Vollzugsakt erforderlich ist, um für einzelne Adressaten der Norm individuell bestimmte Rechtsfolgen eintreten zu lassen, ist lediglich Anzeichen für ein denkbares Fehlen der unmittelbaren Grundrechtsbetroffenheit. Ob es ausschlaggebend ist, bedarf in jedem Fall der Überprüfung anhand des Verfassungsprozessrechts (BVerfGE 70, 35 ≪51≫; 73, 40 ≪68 f.≫). Insbesondere wenn die angegriffene Norm keinen Auslegungs- und Entscheidungsspielraum lässt, kann ausnahmsweise ein Rechtsschutzbedürfnis für die unmittelbare Anfechtung eines Gesetzes bereits vor Erlass des Vollziehungsaktes zu bejahen sein. Dies ist der Fall, wenn das Gesetz den Betroffenen schon vorher zu entscheidenden Dispositionen veranlasst, die er nach dem späteren Gesetzesvollzug nicht mehr nachholen oder korrigieren könnte (BVerfGE 43, 291 ≪386≫; 59, 1 ≪18≫; ohne Bezugnahme auf einen Entscheidungsspielraum BVerfGE 55, 185 ≪195≫; 65, 1 ≪37≫; 68, 287 ≪300≫; 71, 25 ≪35≫; 90, 128 ≪136≫). Auch wenn eine Rechtsnorm, obwohl sie vollzugsbedürftig ist, unabhängig davon schon die Rechtsposition des Betroffenen nachteilig verändert, kann die Unmittelbarkeit zu bejahen sein (BVerfGE 70, 35 ≪52 f.≫).
II.
Nach diesen Grundsätzen ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtenen gerichtlichen Entscheidungen nicht in ihren durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten oder anderen Interessen gegenwärtig und unmittelbar beschwert und folglich nicht beschwerdebefugt.
1. Nach dem Grundsatz, dass sich bei Verfassungsbeschwerden gegen eine gerichtliche Entscheidung die Beschwer in aller Regel nur aus dem Tenor der Entscheidung ergeben kann, fehlt es an einer Beschwer der Beschwerdeführerin. Diese hat in dem von den kirchlichen Einrichtungen angestrengten Rechtsstreit vor den Arbeitsgerichten obsiegt. Die gegen sie gerichtete Klage ist in vollem Umfang abgewiesen worden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin folgt aus der Art der Beteiligung im Ausgangsverfahren nichts anderes. Entscheidend ist allein das Vorliegen rechtlicher Nachteile bei dem jeweiligen Beschwerdeführer (BVerfGE 8, 222 ≪224≫; 15, 283 ≪286≫; 28, 151 ≪160≫; 74, 358 ≪374≫; 82, 106 ≪116≫; BVerfGK 17, 203 ≪207 f.≫).
2. Die Beschwerdeführerin kann sich nicht auf eine der oben unter B. I. 2. a) – c) erörterten Ausnahmen von diesem Grundsatz berufen. Die zu d) genannte Fallgruppe erschöpft sich in der Prüfung der allgemeinen Anforderungen der Beschwerdebefugnis (siehe sogleich 3.).
3. Die Beschwerdeführerin ist nicht ausnahmsweise durch die Gründe der angegriffenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts gegenwärtig und unmittelbar beschwert.
a) Eine gegenwärtige Beschwer ist vorliegend nicht gegeben. Die angefochtenen gerichtlichen Entscheidungen wirken auf die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nicht aktuell sondern allenfalls potentiell ein. Die Beschwerdeführerin wird weder zu später nicht mehr korrigierbaren Entscheidungen gezwungen, noch ist bereits jetzt ihre zukünftige Betroffenheit durch die vorliegend angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen klar abzusehen.
aa) Eine gegenwärtige oder aktuelle Beschwer folgt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht daraus, dass das Bundesarbeitsgericht nicht nur geschriebenes Recht angewandt, sondern das im Wesentlichen durch die Rechtsprechung geprägte Arbeitskampfrecht (Däubler, in: Däubler ≪Hrsg.≫, Arbeitskampfrecht, 3. Aufl., 2011, § 9 Rn. 25; vgl. auch Richardi/Bayreuther, Kollektives Arbeitsrecht, 2. Aufl., 2012, § 10 Rn. 10) richterrechtlich weiterentwickelt hat. Damit hat das Bundesarbeitsgericht nicht Recht gesetzt, das für die Beschwerdeführerin zukünftig verbindlich wäre.
Entgegen der Darstellung in der Verfassungsbeschwerde handelt es sich bei den vom Bundesarbeitsgericht selbst entwickelten Grundsätzen, an denen es Arbeitskampfmaßnahmen misst, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht um Rechtssätze im Sinne des Art. 20 Abs. 3 GG. Dies wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts prüft, ob auch der Gesetzgeber solche Rechtssätze ohne Verletzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin hätte erlassen können (vgl. BVerfGE 59, 231 ≪256 f.≫; 84, 212 ≪228 f.≫).
Die Fachgerichte sind an durch die Rechtsprechung entwickeltes Recht nicht in gleicher Weise gebunden wie an Gesetze. Nach deutschem Recht gibt es grundsätzlich keine Präjudizienbindung (vgl. statt vieler Röhl/Röhl, Allgemeine Rechtslehre, 3. Aufl. 2008, S. 562 ff. m.w.N.). Auch aus den Vorschriften zur Berufungs- oder Revisionszulassung in § 64 Abs. 3 Nr. 3 ArbGG und § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG folgt keine solche Bindung.
Dies gilt auch, soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das Bundesarbeitsgericht habe anlässlich der Entscheidung über den konkreten Sachverhalt nicht nur fallrelevante, sondern „überschießende Obersätze” aufgestellt, die es überwiegend auf die fehlende Verbindlichkeit des „Dritten Weges” gestützt habe. Warum ein derartiger „überschießender Obersatz”, der – nach der Prämisse der Beschwerdeführerin – nicht einmal im konkreten Fall Rechtswirkung entfaltet hat, trotz fehlender rechtlicher Bindungswirkung eine gegenwärtige Beschwer der Beschwerdeführerin begründen können soll, erschließt sich nach alledem nicht.
Auch die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Globalanträgen (vgl. dazu Koch, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 15. Aufl. 2015, § 81 ArbGG Rn. 3 m.w.N.) führt zu keinem anderen Ergebnis. In der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte in personalvertretungsrechtlichen Streitigkeiten wird dieselbe Rechtsauffassung zur Abweisung von Globalanträgen wie vom Bundesarbeitsgericht vertreten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. November 2012 – 6 PB 14/12 –, juris, Rn. 9). Es liegt auf der Hand, dass die fachgerichtliche Handhabung bestimmter prozessualer Fragestellungen Einfluss auf die jeweiligen Entscheidungen und damit auf die Beschwer möglicher Beschwerdeführer haben kann. Das Bundesverfassungsgericht hat diese prozessuale Ausgangslage vor den Fachgerichten grundsätzlich hinzunehmen. Zudem besteht – entgegen dem Beschwerdevortrag – keine Gefahr, dass ein Kläger sich absichtlich mit zu weit gefassten Globalanträgen abweisen lässt und auf ihm günstige Gründe hofft. In der Sache streben Kläger ein bestimmtes Ergebnis im Einzelfall an. Dies können sie mit unbegründeten, weil zu weit gefassten Globalanträgen nicht erreichen. Demgegenüber ist die Erwartung günstiger Gründe spekulativ.
bb) Soweit sich die Beschwerdeführerin mit Blick auf künftige Streiks und Streikaufrufe dem Risiko ausgesetzt sieht, von kirchlichen Einrichtungen auf Unterlassung oder Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden, begründet auch dies keine gegenwärtige Beschwer. Soweit sie behauptet, ihr sei eine verlässliche Planung gewerkschaftlicher Politik nicht möglich, bleibt offen, zu welchen irreversiblen Dispositionen die Beschwerdeführerin genötigt sein soll. Jedes Gesetz und jeder von einem Gericht entwickelte Rechtssatz, der einem Beteiligten Handlungsoptionen eröffnet, kann für andere Beteiligte, namentlich den Verpflichteten, mit Ungewissheiten und Unsicherheiten verbunden sein. Dies führt jedoch nicht dazu, dagegen Verfassungsbeschwerde erheben zu können, noch bevor fachgerichtlich entschieden ist, ob ordnungsgemäß von den Rechten Gebrauch gemacht wurde. Etwaige Rechtsunsicherheiten auf Seiten der Beschwerdeführerin sind vergleichbar mit denen, die sich – spiegelbildlich – auf Seiten der Kirchen und ihrer karitativen und diakonischen Einrichtungen hinsichtlich der Frage ergeben, ob die Änderungen der Kirchengesetze und Satzungen den vom Bundesarbeitsgericht formulierten Anforderungen entsprechen.
Dem von der Beschwerdeführerin angeführten Beschluss des Ersten Senats vom 27. November 1990 (BVerfGE 83, 130 ≪145 f.≫) lässt sich nichts anderes entnehmen. Dort ging es um das Vorliegen besonders nachhaltiger Eingriffe mit der Folge einer erhöhten Prüfungsintensität. Vom Erfordernis, dass die Beschwerdeführerin eine aktuelle Beschwer behaupten muss, entbindet dies nicht.
cc) Die vom Bundesarbeitsgericht formulierten Anforderungen an den „Dritten Weg” führen schließlich nicht dazu, dass klar abzusehen wäre, dass und wie die Beschwerdeführerin zukünftig betroffen wäre.
Wie die Vorgaben des Bundesarbeitsgerichts in der konkreten praktischen Gestaltung des „Dritten Weges” umzusetzen sind oder umgesetzt werden, ist nicht im Detail vorhersehbar (vgl. Klumpp, ZAT 2013, S. 120 ≪121≫). Die vom Bundesarbeitsgericht beschriebenen Anforderungen wurden nicht in Gestalt subsumierbarer Normen formuliert (vgl. Schubert, JbArbR 50 ≪2013≫, S. 101 ≪102≫). Insbesondere hinsichtlich der organisatorischen Einbindung der Gewerkschaften werden den Kirchen keine detaillierten Vorgaben gemacht. Das Bundesarbeitsgericht hat in der angegriffenen Entscheidung vielmehr ausdrücklich betont, die organisatorische Einbindung der Gewerkschaften sei Sache der Kirchen, und in diesem Zusammenhang auf den ihnen dabei zustehenden Gestaltungsspielraum hingewiesen (vgl. dazu auch Klumpp, ZMV 2014, S. 2 ≪3≫; Joussen, ZMV 2014, S. 189 ≪193≫). Es steht den Kirchen frei, im Rahmen des ihnen zukommenden Selbstbestimmungsrechts kirchliches Recht eigenständig zu gestalten (vgl. Morlok, in: Dreier, GG, Bd. 3, 3. Aufl. 2013, Art. 137 WRV Rn. 49; Hesse, in: Listl/Pirson, Handbuch des Staatskirchenrechts, Bd. I, 2. Aufl. 1994, § 17, S. 521 ≪535≫). Unabhängig davon sind zunächst die vom Bundesarbeitsgericht formulierten Grundsätze durch Einzelfallentscheidungen zu konkretisieren (Melms/ Wiegelmann, DB 2013, S. 2504 ≪2505≫).
Soweit die Beschwerdeführerin eine endgültige Wirkung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der unmittelbar und sofort wirksamen vollständigen Exklusion der Beschwerdeführerin von einer autonomen Koalitionsbetätigung und der Konkretisierung des Verfahrens der kollektiven Arbeitsrechtssetzung bei den Kirchen rügt, ist nicht erkennbar, worin eine solche liegen soll. Das Streikrecht der Beschwerdeführerin wurde in der angefochtenen Entscheidung gerade nicht in Abrede gestellt. Zudem ist nicht ersichtlich, inwieweit das Urteil des Bundesarbeitsgerichts die Beschwerdeführerin von der Konkretisierung des Verfahrens der kollektiven Arbeitsrechtssetzung bei Kirchen ausschließen könnte. Der Erlass kirchenrechtlicher Gesetze und Satzungen ist originäre Aufgabe der Kirchen selbst. Eine Mitwirkung daran kann die Beschwerdeführerin von Verfassungs wegen nicht verlangen.
b) Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtenen gerichtlichen Entscheidungen und die vom Bundesarbeitsgericht formulierten Anforderungen auch nicht unmittelbar betroffen. Vielmehr sind in der vorliegenden Konstellation besondere Vollzugs- und Umsetzungsakte erforderlich. Wären die Entscheidungsgründe des Bundesarbeitsgerichts Rechtssätze, wären sie jedenfalls nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin im Sinne eines Streikverbotes unmittelbar vollziehbar. Ein Ausschluss des Streikrechts der Beschwerdeführerin ergäbe sich nicht aus den von ihr angenommenen „Rechtssätzen des staatlichen Rechts”, die lediglich den den Religionsgemeinschaften frei gehaltenen Raum beschreiben, innerhalb dessen diese von ihrem Selbstbestimmungsrecht Gebrauch machen können. Der potentielle Ausschluss des Streikrechts könnte sich vielmehr erst aus kirchenrechtlichen und satzungsmäßigen Regelungen ergeben, setzt also zwingend weitere Maßnahmen der Kirchen und kirchlichen Einrichtungen voraus.
Die vorherige Befassung der Fachgerichte ist der Beschwerdeführerin zumutbar (vgl. BVerfGK 14, 6 ≪8≫) und ermöglicht es, dem Bundesverfassungsgericht die Fallanschauung der Fachgerichte hinsichtlich der inzwischen modifizierten kirchenrechtlichen Vorschriften zu vermitteln (vgl. BVerfGE 65, 1 ≪37 f.≫; 72, 39 ≪43≫). Sollten die Fachgerichte bei Anwendung der vom Bundesarbeitsgericht formulierten Anforderungen an den „Dritten Weg” auf das modifizierte kirchliche Arbeitsrecht zu dem Ergebnis gelangen, dass dieses den aufgestellten Anforderungen zwischenzeitlich gerecht würde, und wäre die Beschwerdeführerin dadurch selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen, bliebe es ihr unbenommen, den sie beschwerenden Sachverhalt dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorzulegen.
4. Nichts anderes gilt zuletzt, soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG sowie durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts einen gegen Art. 20 Abs. 3 GG verstoßenden Systembruch geltend macht. Auch diesbezüglich fehlt es an einer Beschwer der Beschwerdeführerin, die im Rechtstreit vor den Arbeitsgerichten obsiegt hat.
Unterschriften
Voßkuhle, Landau, Huber, Hermanns, Müller, Kessal-Wulf, König, Maidowski
Fundstellen
Haufe-Index 8478814 |
BVerfGE 2016, 42 |
DB 2015, 15 |
NJW 2016, 229 |
NVwZ 2015, 5 |
NZA 2015, 1117 |
ZAP 2015, 1178 |
ZTR 2015, 579 |
AuA 2015, 609 |
DÖV 2015, 974 |
EzA 2016 |
JZ 2015, 523 |
ZMV 2015, 281 |
AA 2015, 193 |
AUR 2016, 39 |
ArbRB 2015, 269 |
ArbR 2015, 461 |
GesR 2016, 13 |
AP-Newsletter 2015, 213 |
Kirche & Recht 2015, 218 |
LL 2016, 335 |
Personalmagazin 2015, 74 |