Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstellung. Mitbestimmungstatbestand der –. Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers aufgrund eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs. Herabgruppierung. Arbeitsgerichtlicher Vergleich, Auswirkungen eines – auf das Mitbestimmungsrecht
Leitsatz (amtlich)
1. Die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages wie auch die Umwandlung eines derartigen Arbeitsverhältnisses in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis sind personalvertretungsrechtlich als „Einstellung” zu werten und unterliegen damit der Mitbestimmung der Personalvertretung (vgl. BVerwGE 57, 280).
2. Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme entfällt nicht deshalb, weil sich der Dienststellenleiter zu dieser Maßnahme in einem gerichtlichen Vergleich verpflichtet hat (wie Beschluß vom 25. August 1988 – BVerwG 6 P 36.85 – ≪PersR 1988, 298 = ZTR 1989, 39≫).
Normenkette
HPVG F. 1979 § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; HPVG F. 1979 § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b; HPVG F. 1988 § 77 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; HPVG F. 1988 § 77 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b; BPersVG § 75 Abs. 1 Nrn. 1-2
Verfahrensgang
Hessischer VGH (Beschluss vom 13.11.1985; Aktenzeichen HPV TL 38/82) |
VG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 04.11.1982; Aktenzeichen I/V - L 3801/82) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten gegen den Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs – Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land) – vom 13. November 1985 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Stadt Frankfurt am Main beschäftigte bei ihrem Amt für Volksbildung/Volkshochschule ab April 1977 die Angestellte H. mit jeweils befristeten Arbeitsverträgen in der Vergütungsgruppe VI b BAT. Nachdem der Angestellten mit Schreiben vom 27. Januar 1982 mitgeteilt worden war, daß ihr Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31. März 1982 ende, befürwortete der Antragsteller, der Personalrat des Amtes für Volksbildung/Volkshochschule, mit Schreiben vom 23. Februar 1982 an den Beteiligten, den Oberbürgermeister der Stadt Frankfurt am Main, die Weiterbeschäftigung der Angestellten auf einer gleichwertigen Stelle. Die Angestellte H. erhob ihrerseits Klage vor dem Arbeitsgericht mit dem Antrag festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis unbefristet fortbestehe. In der Güteverhandlung am 16. April 1982 ließ das Arbeitsgericht erkennen, daß es dem Klagebegehren mit Rücksicht auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts voraussichtlich stattgeben werde. Es unterbreitete den Parteien einen Vergleichsvorschlag, der sodann in der Verhandlung des Arbeitsgerichts vom 15. Juni 1982 mit folgendem Wortlaut protokolliert wurde:
„1. Die Beklagte beschäftigt die Klägerin über den 31.3.1982 hinaus als Büchereiangestellte gegen eine Vergütung gemäß Vergütungsgruppe VII BAT bei einer Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche fort.
2.–3. …”.
Mit Schreiben vom 24. Mai 1982 teilte der Beteiligte dem Antragsteller diesen Sachverhalt mit. Er vertrat dabei die Auffassung, daß für eine Mitbestimmung kein Raum bestehe, weil die Dienststelle von Rechts wegen nicht anders habe handeln können. Wie bei einer rechtskräftigen Verurteilung müsse die Mitbestimmung auch dann entfallen, wenn im öffentlichen Interesse zur Abwendung einer solchen Verurteilung ein Vergleich geschlossen werde.
Der Antragsteller hat daraufhin das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet und beantragt,
festzustellen, daß die Weiterbeschäftigung der Angestellten H. über den 31. März 1982 hinaus eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme darstellt.
Er hat vorgetragen, daß durch die Weiterbeschäftigung der Angestellten H. in der Vergütungsgruppe VII BAT der Mitbestimmungstatbestand der Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b HPVG erfüllt sei. Gegen die Weiterbeschäftigung der Angestellten als solche würden keine Einwendungen erhoben. Bei der Umwandlung des befristeten in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis habe es sich jedoch um eine Einstellung im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a HPVG gehandelt.
Das Verwaltungsgericht hat dem Feststellungsantrag des Antragstellers stattgegeben. Die Beschwerde des Beteiligten gegen diesen Beschluß blieb ohne Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:
Nach dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwGE 57, 280 unterliege die Verlängerung eines zunächst befristeten Arbeitsverhältnisses der personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmung; denn es handele sich dabei um eine Einstellung im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a HPVG, für die bisher keine Zustimmung des Personalrats vorliege. Das Bundesverwaltungsgericht habe zwar in späteren Entscheidungen ausgesprochen, daß die Befristung eines Arbeitsvertrages nicht Gegenstand der Mitbestimmung sei; damit sei es jedoch nicht von der vorstehenden Rechtsprechung abgerückt, wie es selbst mehrfach betont habe. Es bestehe ein Unterschied darin, ob sich die Mitbestimmung bei einer Einstellung auf die Befristung des Arbeitsverhältnisses erstrecke oder ob eine erneute Einstellung im personalvertretungsrechtlichen Sinn vorliege, wenn ein zeitlich beschränkter Arbeitsvertrag verlängert werde.
Das Recht des Personalrats auf Mitbestimmung bei der Einstellung von Arbeitnehmern werde hier ferner nicht durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur unzulässigen Befristung von Arbeitsverträgen berührt. Nach dieser Rechtsprechung sei die an sich zulässige Befristung von Arbeitsverträgen dann unwirksam, wenn dadurch Kündigungsschutzbestimmungen umgangen würden und hierfür kein sachlich gerechtfertigter Grund vorliege. Wenn auch in diesem Fall bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses weder eine Neueinstellung gegeben sei noch das befristete Arbeitsverhältnis verlängert werde (das Arbeitsverhältnis bestehe vielmehr von Anfang an unbefristet), sei dennoch eine erneute Mitbestimmung des Personalrats erforderlich; denn der bestehende Rechtszustand sei nicht mehr durch die ursprüngliche Zustimmung (nämlich zu einer befristeten Einstellung) gedeckt.
Des weiteren stünden Rechtsprechung und Literatur nahezu einhellig auf dem Standpunkt, daß auch ein rechtskräftiges Urteil das Mitbestimmungsrecht bei der Einstellung nicht zu beseitigen vermöge. Dem Dienstherrn sei es jedenfalls untersagt, den eingestellten Arbeitnehmer zu beschäftigen, solange die Zustimmung des Personalrats nicht vorliege. Der Beteiligte könne sich demgegenüber nicht darauf berufen, daß eine Beteiligung des Personalrats dort entfalle, wo die Dispositionsbefugnis des Arbeitgebers durch Gesetz eingeschränkt oder aufgehoben sei und dasselbe zu gelten habe, wenn sich der Arbeitgeber einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung unterwerfen müsse. Denn auch bei rein normvollziehenden Maßnahmen bestünden die personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsrechte als eine zusätzliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Maßnahme. Was aber gegenüber einem rechtskräftigen Urteil zutreffe, müsse auch in Ansehung eines Prozeßvergleichs gelten. Die fehlende Zustimmung des Personalrats müsse notfalls nach erfolglosem Abschluß des Stufenverfahrens und ablehnender Entscheidung der Einigungsstelle durch den Dienststellenleiter im Beschlußverfahren vor dem Verwaltungsgericht erstritten werden (§ 92 Abs. 1 Nr. 3 HPVG).
Nach alledem könne kein Zweifel daran bestehen, daß sich der Antragsteller auch mit Recht auf das Mitbestimmungsrecht aus § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b HPVG berufe.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Beteiligten, mit der er sinngemäß beantragt,
die Beschlüsse des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs – Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land) – vom 13. November 1985 sowie des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) – vom 4. November 1982 aufzuheben und den Feststellungsantrag des Antragstellers abzulehnen.
Der Beteiligte rügt die Anwendung des § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b HPVG durch das Beschwerdegericht und macht geltend, die Angestellte H. sei nicht erneut „eingestellt” worden, da das Arbeitsgericht bei Fortsetzung des Verfahrens im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts notwendig zu der Feststellung gekommen wäre, daß das bisherige Arbeitsverhältnis fortbestehe. Bei einem fortbestehenden Arbeitsverhältnis sei aber für Mitbestimmungsrechte des Personalrats kein Raum. Mitbestimmen könne der Personalrat nur dann, wenn auch der Arbeitgeber einen Handlungs- und Entscheidungsspielraum habe. Im vorliegenden Fall habe es sich nicht um die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages gehandelt, sondern darum, daß die mehrmalige Befristung wegen Fehlens eines sachlichen Grundes zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis geführt habe. Zu entscheiden sei hier nur, ob ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats auch dann gegeben sei, wenn es der Arbeitgeber nicht auf ein Urteil des Arbeitsgerichts ankommen lasse, sondern einen von diesem Gericht dringend empfohlenen Vergleich abschließe, den – nachdem der Personalrat selbst die Weiterbeschäftigung befürwortet hatte – auch der Arbeitnehmer akzeptiert habe. Da bei durch Urteil festgestelltem Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses kein Mitbestimmungsrecht bestehe, sei der Personalrat auch dann nicht zu beteiligen, wenn das gleiche Ergebnis durch einen das Urteil vorwegnehmenden gerichtlichen Vergleich erzielt werde. Da der Antragsteller nicht ausdrücklich die Feststellung beantragt habe, daß die Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme darstelle, komme es auf die Frage einer Mitbestimmung nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b HPVG nicht an.
Der Antragsteller verteidigt den angefochtenen Beschluß und tritt den Ausführungen der Rechtsbeschwerde entgegen.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich an dem Verfahren.
Entscheidungsgründe
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde des Beteiligten gegen den erstinstanzlichen Beschluß im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.
1. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts erfüllte die von dem Beteiligten in dem arbeitsgerichtlichen Vergleich übernommene Verpflichtung, die Angestellte H. über den 31. März 1985 hinaus zu beschäftigen, nicht den Mitbestimmungstatbestand der „Einstellung” eines Angestellten im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Hessisches Personalvertretungsgesetz in der Fassung vom 2. Januar 1979 (GVBl. I S. 2) – HPVG – (= § 77 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a HPVG vom 24. März 1988 ≪GVBl. I S. 103≫ = § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG). Der Senat hat zwar in seinem Beschluß vom 13. Februar 1979 – BVerwG 6 P 48.78 – (BVerwGE 57, 280) entschieden, daß die Verlängerung eines zunächst befristeten Arbeitsvertrages personalvertretungsrechtlich als „Einstellung” zu werten ist. Zur Begründung ist in dem Beschluß ausgeführt, daß sich die Zustimmung des Personalrats zur Absicht des Dienststellenleiters, eine bestimmte Person für einen befristeten Zeitraum einzustellen, nur auf diesen Tatbestand bezieht. Jede Änderung dieses Tatbestandes ist somit nicht mehr durch die ursprüngliche Zustimmung des Personalrats gedeckt. Die die Versagung der Zustimmung rechtfertigenden Gründe sind von dem Personalrat nur im Hinblick auf die Befristung des Arbeitsverhältnisses geprüft worden. Sie stellen sich bei einer Verlängerung erneut und möglicherweise auch unter anderen Gesichtspunkten. Da der Personalrat die kollektiven Interessen der in der Dienststelle Beschäftigten wahrzunehmen hat, können bei der Verlängerung des Arbeitsverhältnisses weitere Versagungsgründe gegeben sein, die sich bei der ersten Zustimmung infolge der Befristung noch nicht gestellt haben. Dieser Rechtsprechung hat sich das personalvertretungsrechtliche Schrifttum inzwischen angeschlossen (vgl. Fischer/Goeres in Fürst, GKÖD V, K § 75 Rz 13; Dietz/Richardi, BPersVG, § 75 Rz 11; Lorenzen/Haas/Schmitt, BPersVG, § 75 Rz 18; Grabendorff/Windscheid/Ilbertz/Widmaier, BPersVG 6. Aufl., § 75 Anm. 7; Altvater/Bacher/Sabottig/Schneider/Thiel, BPersVG 2. Aufl., § 75 Rn. 7; Scheuring, ZTR 1988, 204). Sie ist nach den dafür maßgebenden Erwägungen auch dann anzuwenden, wenn ein befristetes in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt wird. Ihr steht nicht entgegen, daß sich die Mitbestimmung des Personalrats bei der Einstellung eines Beschäftigten nicht auf die Frage erstreckt, ob der Arbeitsvertrag befristet oder unbefristet abgeschlossen werden soll (vgl. Beschlüsse vom 12. August 1983 – BVerwG 6 P 29.79 – ≪ZBR 1984, 77 = PersV 1985, 246≫ und vom 30. September 1983 – BVerwG 6 P 4.82 – ≪PersV 1985, 167≫).
Im vorliegenden Fall stand dem Antragsteller jedoch deshalb kein Mitbestimmungsrecht an der Verpflichtung des Beteiligten zur Weiterbeschäftigung der Angestellten H. zu, weil durch den arbeitsgerichtlichen Vergleich das Zeitarbeitsverhältnis mit der Angestellten weder verlängert noch in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt wurde. Wie sich aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Beschlusses ergibt, hatte das Arbeitsgericht erkennen lassen, es werde der Klage der Angestellten auf Feststellung, daß ihr Arbeitsverhältnis unbefristet fortbestehe, mit Rücksicht auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts voraussichtlich stattgeben. Nach dieser Rechtsprechung ist aber die an sich zulässige Befristung von Arbeitsverträgen dann unwirksam, wenn dadurch Kündigungsschutzbestimmungen umgangen werden und hierfür kein sachlich rechtfertigender Grund vorliegt. Bereits bei Abschluß des jeweiligen Arbeitsvertrages muß ersichtlich sein, daß sowohl die Befristung als auch die Zeitdauer des Vertrages entweder im Arbeitsleben üblich oder nach den konkreten, sich auf das jeweilige Arbeitsverhältnis auswirkenden Umständen des Einzelfalles sachlich gerechtfertigt sind. Fehlt es für die Befristung oder deren Dauer an einem sachlichen Grund, wird das unwirksam befristete Arbeitsverhältnis durch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ersetzt (vgl. BAGE 10, 65 ≪73≫; Urteile vom 14. Januar 1982 – 2 AZR 245/80 – ≪NJW 1982, 1475≫ und vom 8. September 1983 – 2 AZR 438/82 – ≪NJW 1984, 993≫). Das bedeutet, daß die Unwirksamkeit der Befristung keine Rechtswirkung auf den Bestand des nunmehr als von vornherein unbefristet geltenden Arbeitsvertrages hat. Die Parteien des arbeitsgerichtlichen Prozesses – der Beteiligte und die Angestellte H. – sind demnach bei Abschluß des gerichtlich vorgeschlagenen Vergleiches davon ausgegangen, daß die in dem letzten Arbeitsvertrag enthaltene Befristungsabrede mangels eines sachlichen Grundes unwirksam war, der Arbeitsvertrag also als von vornherein unbefristet galt, so daß es in dem Vergleich lediglich einer Regelung des Beschäftigungsanspruchs der Angestellten gegen den Beteiligten aufgrund des weiterbestehenden Arbeitsverhältnisses bedurfte. Dem entspricht denn auch der Wortlaut des Vergleichs, der von einer Verpflichtung des Beteiligten spricht, die Angestellte – über den 31. März 1982 hinaus – „fortzubeschäftigen”. Wenn die Prozeßparteien das ursprüngliche Zeitarbeitsverhältnis unmittelbar durch den Vergleich in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis hätten umwandeln wollen, wäre die Vereinbarung über die Befristung ausdrücklich aufgehoben worden.
Bei dieser Sachlage kann der Antragsteller nicht geltend machen, daß die Weiterbeschäftigung der Angestellten H. von seiner ursprünglichen Zustimmung zu dem Zeitarbeitsverhältnis nicht erfaßt sei. Soweit der Antragsteller bei dieser Äußerung von der Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses ausgegangen sein sollte, hat er die bereits damals bestehende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu dieser Frage nicht berücksichtigt. Er hätte schon in jenem Mitbestimmungsverfahren prüfen können und müssen, ob im Falle der Unwirksamkeit der Befristung besondere Gründe für die Versagung der Zustimmung zu der Einstellung der Angestellten bestanden. Ein etwaiger Irrtum des Antragstellers über die Rechtmäßigkeit der Befristung des damals begründeten Arbeitsverhältnisses machte es nicht erforderlich, ihn nach Klarstellung der Rechtslage – nunmehr unter dem Gesichtspunkt der unbefristeten Einstellung – erneut zu beteiligen.
2. Dem Beschwerdegericht ist indessen darin beizupflichten, daß sich der Antragsteller auf den Mitbestimmungstatbestand des § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b HPVG (= § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG) berufen kann, wonach der Personalrat u.a. bei der Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit und einer Rückgruppierung mitbestimmt. Das Bestehen dieses Mitbestimmungsrechts hat der Antragsteller entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde bereits bei Einleitung des personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahrens mit dem Hinweis geltend gemacht, daß in der Weiterbeschäftigung der Angestellten H. durch den Beteiligten aufgrund des arbeitsgerichtlichen Vergleichs die Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit zu sehen sei. In der weiteren Verwendung der Angestellten als Büchereiangestellte mit einer Vergütung gemäß der Vergütungsgruppe VII BAT liegt jedoch nicht nur die Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit, d.h. die auf Dauer angelegte Zuweisung einer tariflich geringer als der bisherige Aufgabenbereich zu bewertenden Tätigkeit (BVerwGE 54, 92 ≪94≫). Daneben handelte es sich um eine Rückgruppierung, da der Angestellten für ihre frühere Tätigkeit in dem Projekt „Neue Berufe für Frauen” beim Amt für Volksbildung/Volkshochschule eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe VI b BAT gezahlt worden war. Für die Anwendung der Mitbestimmungsregelung kommt es nicht darauf an, ob die personelle Maßnahme einseitig vom Arbeitgeber im Wege der Änderungskündigung vorgenommen oder – wie hier – durch (einvernehmliche) Änderung des Arbeitsvertrages vereinbart wird (vgl. BVerwGE 50, 186 ≪191≫; Beschluß vom 4. August 1988 – BVerwG 6 P 1.86 – ≪PersR 1988, 296≫; BAGE 17, 248 ≪257≫; 30, 214 ≪223≫).
3. Die Beteiligung des Antragstellers an dieser personellen Maßnahme gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b HPVG war schließlich entgegen der Auffassung des Beteiligten nicht deshalb entbehrlich, weil sie in einem Prozeßvergleich geregelt wurde. Insoweit ist auf den Beschluß des Senats vom 25. August 1988 – BVerwG 6 P 36.85 – (PersR 1988, 298 = ZTR 1989, 39) zu verweisen, der zu dieser Frage folgende Ausführungen enthält:
Der Beteiligte hat zwar in dem Prozeßvergleich die schuldrechtliche Verpflichtung gegenüber der Angestellten übernommen, sie auf dem neuen Arbeitsplatz zu beschäftigen, so daß ihm insoweit kein Entscheidungsspielraum mehr verblieb. Der Abschluß eines solchen Vergleichs vermag jedoch das Mitbestimmungsrecht des Personalrats ebensowenig zu beseitigen, wie wenn der Arbeitgeber durch rechtskräftiges Urteil zur Einstellung eines Bewerbers verpflichtet wird (vgl. BAGE 34, 1 ≪12≫ – PersV 1982, 368 = RdA 1980, 341). Aufgrund der dem Beteiligten nach dem Personalvertretungsgesetz obliegenden Verpflichtung zur vertrauensvollen Zusammenarbeit mit der Personalvertretung hätte der Beteiligte den Antragsteller schon vor Abschluß des Vergleichs vorsorglich an der beabsichtigten Maßnahme beteiligen müssen; soweit das Zustandekommen einer vergleichsweisen Regelung vor dem arbeitsgerichtlichen Termin noch nicht absehbar war, hätte er den Vergleich nur mit einem Widerrufsvorbehalt abschließen dürfen, um noch die Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens zu ermöglichen. Der Personalrat hat auch bei Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens durch Vergleich einen Anspruch darauf, daß sein gesetzlich normiertes Mitbestimmungsrecht von dem Dienststellenleiter gewahrt und beachtet wird. Andernfalls könnte das Mitbestimmungsrecht des Personalrats und damit die Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Beschäftigten in der Dienststelle unterlaufen werden. Davon abgesehen ist die Beteiligung des Personalrats nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht davon abhängig, daß dem Dienststellenleiter bezüglich der beabsichtigten Maßnahme ein Ermessensspielraum zusteht. Sine solche Einschränkung des Mitbestimmungsrechts wäre weder mit den Vorschriften des Personalvertretungsgesetzes noch mit dem Wesen des Beteiligungsrechts vereinbar. Das Mitbestimmungsrecht besteht vielmehr auch bei ausschließlich normvollziehenden Maßnahmen als eine zusätzliche Kontrolle der Richtigkeit der Maßnahme und begründet die vom Personalvertretungsgesetz angestrebte Mitverantwortung des Personalrats (vgl. BVerwGE 50, 186 ≪189≫).
Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 10 Abs. 1 BRAGO in Verbindung mit § 8 Abs. 2 BRAGO n.F.
Unterschriften
Dr. Eckstein, Dr. Schinkel, Nettesheim, Ernst, Dr. Seibert
Fundstellen