Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitbestimmung bei Ein-, Höher- und Rückgruppierung. Stufenzuordnung nach §§ 16, 17 TV-L
Leitsatz (amtlich)
1. Die Mitbestimmung bei Eingruppierung nach § 76 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BaWüPersVG ist in den Fällen der Tarifautomatik nicht ausgeschlossen.
2. Der Tarifvorrang gilt für die Mitbestimmung bei Höher- und Rückgruppierung nach § 79 Abs. 3 Nr. 15 Buchst. c BaWüPersVG nicht.
3. Die Mitbestimmung bei Eingruppierung erstreckt sich auf die Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 bis 3 TV-L.
4. Die Mitbestimmung bei Höher- und Rückgruppierung erstreckt sich auf die Fälle der Stufenzuordnung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 und 4 TV-L.
5. Die Mitbestimmung bei Eingruppierung kommt in den Fällen des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L erst zum Zuge, wenn die Dienststelle – unter Beachtung der Mitbestimmung bei der Lohngestaltung gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BaWüPersVG – Grundsätze zur Anrechnung förderlicher Berufstätigkeit beschlossen hat.
6. Das Erreichen der nächsten Stufe nach Ende der regulären Stufenlaufzeit gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 Halbs. 1 TV-L unterliegt nicht der Mitbestimmung bei Ein- oder Höhergruppierung.
Normenkette
BaWüPersVG §§ 76, 79; TV-L §§ 16-17
Verfahrensgang
VG Stuttgart (Beschluss vom 25.06.2008; Aktenzeichen PL 22 K 4565/07) |
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. Juni 2008 wird geändert.
Es wird festgestellt,
1. dass die Mitbestimmung des Antragstellers bei Eingruppierung gemäß § 76 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BaWüPersVG sich auf die Stufenzuordnung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 bis 3 TV-L erstreckt,
2. dass sich die Mitbestimmung des Antragstellers bei Höher- oder Rückgruppierung gemäß § 79 Abs. 3 Nr. 15 Buchst. c BaWüPersVG auf die Stufenzuordnung gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 und 4 TV-L erstreckt.
Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.
Die weitergehende Sprungrechtsbeschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I
Rz. 1
Im März und April 2007 widersprach der Antragsteller in einer Reihe von Fällen beabsichtigten Ein- und Höhergruppierungen von Arbeitnehmern unter Hinweis auf fehlende Angaben der Beteiligten zur Stufenzuordnung nach §§ 16, 17 TV-L. Dem trat die Beteiligte jeweils mit der Begründung entgegen, die Stufenzuordnung sei nicht Bestandteil der Eingruppierung und unterliege daher nicht der dahingehenden Mitbestimmung.
Rz. 2
Der Antragsteller hat das Verwaltungsgericht angerufen und bezogen auf die Stufenzuordnung nach §§ 16, 17 TV-L Mitbestimmungsrechte bei Ein-, Höher- und Rückgruppierung und bei Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit sowie Anhörungs- und Informationsrechte geltend gemacht. Das Verwaltungsgericht hat das Begehren in vollem Umfang abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Die Einbeziehung der Stufen, die bei der erstmaligen Einstellung die einschlägige Berufserfahrung berücksichtigten und hinsichtlich des späteren Stufenaufstiegs ab der Stufe 3 neben der Tätigkeitsdauer auch auf die Leistungen der Beschäftigten bei ihrem Arbeitgeber abstellten, in den Mitbestimmungstatbestand der Eingruppierung scheide wegen ihrer personenbezogenen Zuordnungskriterien aus, die im Gegensatz zur eingruppierungstypischen Tarifautomatik einen Bewertungsspielraum einschlössen. Aus denselben Erwägungen bestehe kein Mitbestimmungsrecht bei Höher- oder Rückgruppierung. Eine entsprechende Anwendung des Anhörungsrechts bei Fallgruppenwechsel sei ebenfalls ausgeschlossen, da sich auch dieser Beteiligungstatbestand auf den deklaratorischen Akt einer Zuordnung nach der Tarifautomatik erstrecke. Der Antragsteller habe schließlich keinen Anspruch darauf, dass ihm anlässlich einer tariflichen Eingruppierung, Höhergruppierung oder Rückgruppierung gleichzeitig die jeweils zugeordnete Entgeltstufe mitgeteilt werde. Da die Stufenzuordnung nicht mitbestimmungspflichtig sei, könne sich der Informationsanspruch des Personalrats nur aus seiner allgemeinen Aufgabe ergeben, die Einhaltung der Tarifverträge zu überwachen. Insoweit sei es ausreichend, dass die Dienststelle in regelmäßigen Abständen nach erfolgter Einstellung und Eingruppierung über die jeweils vorgenommene Stufenzuordnung informiere, wie dies die Beteiligte dem Antragsteller zugesichert habe.
Rz. 3
Der Antragsteller trägt zur Begründung seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Sprungrechtsbeschwerde vor: Der Wechsel der Entgeltstufe stelle in allen Fällen eine mitbestimmungspflichtige Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit dar bzw. sei als mitbestimmungspflichtige Frage bei der Eingruppierung anzusehen. Die Entgeltstufen hätten unmittelbare Auswirkungen auf die den Arbeitnehmern zu gewährende Vergütung. Sie seien als Vergütungselemente wesentliche Bestandteile des neuen tariflich geregelten Vergütungsgefüges. Die Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und deren Kontrolle durch den Personalrat seien nur dann möglich, wenn die Einordnung der einzugruppierenden Arbeitnehmer in die Entgeltstufen der Mitbestimmung unterliege. Dies sei deswegen dringlich, weil sich für die Dienststelle bei der Entgeltstufenzuordnung Beurteilungsspielräume ergäben. Die Mitbestimmung bei Höher- und Rückgruppierung erstrecke sich ebenfalls darauf, ob bei der Stufenzuordnung das maßgebliche Tarifrecht richtig angewandt werde. Das Anhörungsrecht beim Fallgruppenwechsel sei auf den Entgeltstufenwechsel analog anzuwenden, weil dieser zwingend mit finanziellen Verbesserungen bzw. Verschlechterungen verbunden sei. Die allgemeine Überwachungsaufgabe des Personalrats erstrecke sich auf die Kontrolle der Zuordnungen zu den Entgeltstufen. Die Beschränkung der Unterrichtung durch die Beteiligte auf Informationen in unbestimmten unregelmäßigen Abständen jeweils nach der vorgenommenen Stufenzuordnung sei nicht rechtzeitig, da auf diese Weise etwaigen Rechtsverstößen bei der Stufenzuordnung nicht im Vorfeld entgegengewirkt werden könne. Die Beteiligte müsse daher über die jeweilige Stufenzuordnung spätestens dann informieren, wenn sie ihre diesbezügliche Entscheidung getroffen habe.
Rz. 4
Der Antragsteller beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und
1. a)
festzustellen, dass die Beteiligte in Fällen, in denen sie Arbeitnehmer der Dienststelle, für die der TV-L anzuwenden ist, im Zusammenhang mit der tariflichen Eingruppierung gemäß §§ 16, 17 TV-L der jeweiligen Entgeltstufe zuordnet, das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gemäß § 76 Abs. 1 Nr. 1 BaWüPersVG zu beachten hat,
1. b) hilfsweise für den Fall, dass der Antrag zu 1. a) abgelehnt wird,
festzustellen, dass die Beteiligte in Fällen, in denen sie Arbeitnehmer der Dienststelle, für die der TV-L anzuwenden ist, im Zusammenhang mit der tariflichen Eingruppierung gemäß § 16 Abs. 2 S. 4 TV-L oder gemäß § 16 Abs. 3 TV-L in Verbindung mit § 17 Abs. 2 TV-L oder gemäß § 16 Abs. 4 TV-L in Verbindung mit § 17 Abs. 2 TV-L oder gemäß § 16 Abs. 5 TV-L einer Entgeltstufe zuordnet, das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gemäß § 76 Abs. 1 Nr. 1 BaWüPersVG zu beachten hat,
2. a)
festzustellen, dass die Beteiligte in Fällen, in denen sie Arbeitnehmer der Dienststelle, für die der TV-L anzuwenden ist, im Zusammenhang mit einer nicht nur vorübergehenden Übertragung einer Tätigkeit, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren oder einer niedrigeren Entgeltgruppe entspricht als die bisherige Tätigkeit, oder im Zusammenhang mit einer Herabgruppierung im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer einer Entgeltstufe gemäß §§ 16, 17 TV-L zuordnet, das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gemäß § 76 Abs. 1 Nr. 2 BaWüPersVG zu beachten hat,
2. b) hilfsweise für den Fall, dass der Antrag zu 2. a) abgelehnt wird,
festzustellen, dass die Beteiligte in Fällen, in denen sie Arbeitnehmer der Dienststelle, für die der TV-L anzuwenden ist, im Zusammenhang mit einer nicht nur vorübergehenden Übertragung einer Tätigkeit, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren oder einer niedrigeren Entgeltgruppe entspricht als die bisherige Tätigkeit, oder im Zusammenhang mit einer Herabgruppierung im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer, gemäß § 16 Abs. 3 TV-L in Verbindung mit § 17 Abs. 2 TV-L oder gemäß § 16 Abs. 4 TV-L in Verbindung mit § 17 Abs. 2 TV-L oder gemäß § 16 Abs. 5 TV-L einer Entgeltstufe zuordnet, das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gemäß § 76 Abs. 1 Nr. 2 BaWüPersVG zu beachten hat,
3. a)
festzustellen, dass die Beteiligte in Fällen, in denen sie Arbeitnehmer der Dienststelle, für die der TV-L anzuwenden ist, im Zusammenhang mit einer Höher- oder Rückgruppierung einer Entgeltstufe gemäß §§ 16, 17 TV-L zuordnet, das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gemäß § 79 Abs. 3 Nr. 15 Buchst. c) BaWüPersVG zu beachten hat,
3. b) hilfsweise für den Fall, dass der Antrag zu 3. a) abgelehnt wird,
festzustellen, dass die Beteiligte in Fällen, in denen sie Arbeitnehmer der Dienststelle, für die der TV-L anzuwenden ist, im Zusammenhang mit einer Höher- oder Rückgruppierung gemäß § 16 Abs. 3 TV-L in Verbindung mit § 17 Abs. 2 TV-L oder gemäß § 16 Abs. 4 TV-L in Verbindung mit § 17 Abs. 2 TV-L oder gemäß § 16 Abs. 5 TV-L der jeweiligen Entgeltstufe zuordnet, das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gemäß § 79 Abs. 3 Nr. 15 Buchst. c) BaWüPersVG zu beachten hat,
4.
festzustellen, dass die Beteiligte bei der Zuordnung von Arbeitnehmern der Dienststelle, für die der TV-L anzuwenden ist, zu einer Entgeltstufe innerhalb derselben Entgeltgruppe das Anhörungsrecht des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 3 Nr. 1 BaWüPersVG zu beachten hat,
5.
festzustellen, dass die Beteiligte anlässlich einer tariflichen Eingruppierung, Höhergruppierung oder Rückgruppierung von Arbeitnehmern der Dienststelle, für die der TV-L anzuwenden ist, den Antragsteller gemäß § 68 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 68 Abs. 2 BaWüPersVG vorher über die beabsichtigte Zuordnung zu einer Entgeltstufe zu unterrichten hat.
Rz. 5
Die Beteiligte beantragt,
die Sprungrechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Rz. 6
Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss.
Entscheidungsgründe
II
Rz. 7
Die zulässige Sprungrechtsbeschwerde des Antragstellers ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang teilweise begründet. Insoweit beruht der ablehnende Beschluss des Verwaltungsgerichts auf der unrichtigen Anwendung von Rechtsnormen (§ 86 Abs. 2 BaWüPersVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1996, GBl. S. 205, zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009, GBl. S. 363 i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 1, § 96a Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Er ist daher zu ändern; da der Sachverhalt geklärt ist, entscheidet der Senat in der Sache selbst (§ 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 3 ZPO). Danach ist – unter Ablehnung der Anträge im Übrigen – festzustellen, dass sich das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bei Eingruppierung sowie bei Höher- und Rückgruppierung auf die Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 bis 3 bzw. § 17 Abs. 4 Satz 1 und 4 des Tarifvertrages für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 1. März 2009 erstreckt.
Rz. 8
A. Die Anträge zu 1. bis 3. bedürfen der Auslegung.
Rz. 9
1. Gegenstand des Antrages zu 1. a) ist die Mitbestimmung bei Eingruppierung nach § 76 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BaWüPersVG. Erfasst werden sollen alle in §§ 16, 17 TV-L vorgesehenen Stufenzuordnungsvorgänge, die im Zusammenhang mit einer tariflichen Eingruppierung anfallen. Dabei ist unter tariflicher Eingruppierung – der Terminologie in § 15 Abs. 1 Satz 2 TV-L folgend – die Einordnung in eine Entgeltgruppe zu verstehen. Damit im Zusammenhang stehen folgende Arten von Stufenzuordnungen:
der Regelfall – Zuordnung zu Stufe 1 – nach § 16 Abs. 2 Satz 1 TV-L,
die Anerkennung einschlägiger Berufserfahrung aus einem Arbeitsverhältnis beim selben Arbeitgeber nach § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L,
die Anerkennung einschlägiger Berufserfahrung aus einem Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber nach § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L,
die Berücksichtigung förderlicher Berufstätigkeit nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L,
die Berücksichtigung erworbener Stufen aus einem Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst nach § 16 Abs. 2a TV-L,
die Vorweggewährung von Stufen nach § 16 Abs. 5 TV-L.
Rz. 10
Vom Wortlaut des Antrages zu 1. a) nicht erfasst sind die Verkürzung und Verlängerung von Stufenlaufzeiten nach § 17 Abs. 2 TV-L. Denn diese Vorgänge fallen zeitlich nicht mit der Einreihung in die Entgeltgruppe zusammen, sondern finden statt, während der Arbeitnehmer sich in einer bestimmten Entgeltgruppe befindet und die Stufen nach dem Grundmodell in § 16 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 Halbs. 1 TV-L durchläuft. Dessen ungeachtet bringt der Antragsteller mit der Formulierung seines Hilfsantrages zu 1. b) eindeutig zum Ausdruck, dass er für die Fälle des § 17 Abs. 2 TV-L ebenfalls die Feststellung seines Mitbestimmungsrechts bei Eingruppierung erstrebt.
Rz. 11
Eine vergleichbare Auslegung seines Begehrens ist hinsichtlich der gewöhnlichen Stufenlaufzeiten nach § 16 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 Halbs. 1 TV-L geboten. Mit seiner detaillierten Antragstellung und seinen Ausführungen zur Begründung hat der Antragsteller hinreichend deutlich gemacht, dass er ein gerichtliches Entscheidungsprogramm anstrebt, mit welchem seine Mitbestimmungsrechte bei den verschiedenen Varianten der Stufenzuordnung nach §§ 16, 17 TV-L umfassend geklärt werden. Der gewöhnliche Stufenaufstieg nach § 16 Abs. 3 und 4 TV-L ist dabei ein unentbehrlicher Bestandteil.
Rz. 12
2. Gegenstand des Antrages zu 3. a) ist die Mitbestimmung bei Höher- oder Rückgruppierung nach § 79 Abs. 3 Nr. 15 Buchst. c BaWüPersVG. Erfasst wird vor allem die Stufenzuordnung bei Eingruppierung in eine höhere bzw. niedrigere Entgeltgruppe nach § 17 Abs. 4 Satz 1 und 4 TV-L. Wie der Hilfsantrag zu 3. b) zeigt, strebt der Antragsteller jedoch darüber hinaus die Feststellung an, dass weitere Varianten der Stufenzuordnung seiner Mitbestimmung bei Höher- oder Rückgruppierung unterliegen.
Rz. 13
3. Gegenstand des Antrages zu 2. a) ist die Mitbestimmung bei Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit sowie bei Herabgruppierung im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer nach § 76 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 und 3 BaWüPersVG. Wie der Hilfsantrag zu 2. b) zeigt, erstrebt der Antragsteller auch hier die Feststellung, dass weitere Varianten der Stufenzuordnung diesem Mitbestimmungstatbestand unterfallen.
Rz. 14
4. Die förmlich als Hilfsanträge gestellten Anträge zu 1. b), 2. b) und 3. b) haben keine eigenständige Bedeutung, weil die dort genannten tariflich normierten Vorgänge sämtlich bereits in den Anträgen zu 1. a), 2. a) und 3. a) enthalten sind. Die genannten Tarifnormen spiegeln jeweils verschiedene, typische Lebenssachverhalte wider, so dass die darauf bezogenen Mitbestimmungsbegehren des Antragstellers jeweils eigene Streitgegenstände darstellen, über die jeweils gesondert zu befinden ist.
Rz. 15
B. Der Antrag zu 1. a) ist nur teilweise begründet. Das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bei Eingruppierung erstreckt sich auf die Fälle der Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 bis 3 TV-L.
Rz. 16
1. Nach § 76 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BaWüPersVG hat der Personalrat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer bei Eingruppierung, soweit tarifvertraglich nichts anderes bestimmt ist. Danach ist die Mitbestimmung in den Fällen der Tarifautomatik, in denen sich die Einordnung in die Entgeltgruppe durch Subsumtion der auszuübenden Tätigkeit unter die abstrakten Tätigkeitsmerkmale der tariflichen Entgeltordnung ergibt, nicht ausgeschlossen.
Rz. 17
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim greift wegen des zitierten Tarifvorbehalts das Mitbestimmungsrecht bei Eingruppierung nicht ein, soweit für die Einreihung Entgeltgruppen kraft Tarifvertrages maßgeblich sind, also in den Fällen der Tarifautomatik (vgl. Beschlüsse vom 3. Juni 1980 – 13 S 85/80 – juris Rn. 25, vom 14. Mai 1985 – 15 S 2947/84 – ESVGH 35, 254 ≪255≫ und vom 7. September 1993 – PL 15 S 2710/92 – juris Rn. 22; ebenso Altvater/Coulin, Landespersonalvertretungsgesetz Baden-Württemberg, 2006, § 76 Rn. 15; Roorschütz/Amend/Killinger, Landespersonalvertretungsgesetz für Baden-Württemberg, 11. Aufl. 2006, § 76 Rn. 3). Demgegenüber hat der Senat den Inhalt der Mitbestimmung bei Eingruppierung nach § 76 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BaWüPersVG nicht anders bestimmt als denjenigen vergleichbarer Mitbestimmungstatbestände anderer Personalvertretungsgesetze; auf die Bedeutung des speziellen Tarifvorbehalts in der Vorschrift ist er dabei freilich nicht eingegangen (vgl. Beschlüsse vom 12. September 1983 – BVerwG 6 P 1.82 – Buchholz 238.31 § 76 BaWüPersVG Nr. 1 S. 2, vom 15. Februar 1988 – BVerwG 6 P 21.85 – Buchholz 251.0 § 76 BaWüPersVG Nr. 4 S. 4, vom 24. Mai 1989 – BVerwG 6 P 9.87 – Buchholz 251.0 § 79 BaWüPersVG Nr. 8 S. 3 f. und vom 14. Juni 1995 – BVerwG 6 P 43.93 – Buchholz 251.0 § 76 BaWüPersVG Nr. 5 S. 2 f.; ähnlich Wörz, in: Leutze/Wörz/Bieler, Das Personalvertretungsrecht in Baden-Württemberg, § 76 Rn. 26 ff.). Der zitierten Rechtsprechung des VGH Mannheim ist nicht zu folgen.
Rz. 18
a) Der Wortlaut des Mitbestimmungstatbestandes gebietet eine derartige Auslegung nicht. Im Gegenteil legt er eher ein Verständnis nahe, wonach die Mitbestimmung bei Eingruppierung nur dann nicht gegeben ist, wenn sie durch Tarifvertrag ausgeschlossen wird.
Rz. 19
b) Einem dahingehenden Verständnis steht unter rechtssystematischen Gesichtspunkten nicht die Regelung des § 3 BaWüPersVG entgegen, wonach durch Tarifvertrag das Personalvertretungsrecht nicht abweichend von diesem Gesetz geregelt werden kann. Diese Vorschrift steht in der Hierarchie der Rechtsnormen nicht über § 76 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BaWüPersVG. Der Landesgesetzgeber ist befugt, vom Grundsatz des § 3 BaWüPersVG in speziellen Bestimmungen Ausnahmen vorzusehen; so ist es hinsichtlich der Mitbestimmung bei Eingruppierung geschehen.
Rz. 20
Abgesehen davon wollte der Gesetzgeber die Modifikation des Personalvertretungsrechts durch Tarifverträge vor allem deswegen ausschließen, weil das Personalvertretungsrecht für Arbeitnehmer und Beamte in gleichem Maße gilt (vgl. LTDrucks 6/6400 S. 3 und S. 49 zu Art. 1 Nr. 4). Dieser Gedanke kommt bei der arbeitnehmerspezifischen Mitbestimmung nach § 76 BaWüPersVG nicht zum Tragen. Die punktuelle Modifikation der Mitbestimmung in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer lässt die Beteiligung in gemeinsamen Angelegenheiten der Beschäftigten ebenso wie diejenige in Personalangelegenheiten der Beamten und damit den Grundsatz des § 3 BaWüPersVG unberührt. Abweichende Regelungen des Rechts der betrieblichen Interessenvertretung durch Tarifvertrag sind im Übrigen der Rechtsordnung nicht fremd (§ 1 Abs. 1, § 3 Abs. 2 TVG und § 3 BetrVG).
Rz. 21
c) Gegen den Ausschluss der Mitbestimmung in den Fällen der Tarifautomatik sprechen rechtssystematisch die Mitbestimmungsrechte bei Herabgruppierung im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer nach § 76 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 3 BaWüPersVG sowie bei Höher- und Rückgruppierung nach § 79 Abs. 3 Nr. 15 Buchst. c BaWüPersVG. Diese Mitbestimmungstatbestände erstrecken sich gerade auf die Fälle der Tarifautomatik, also auf diejenigen Fälle, in denen die Einordnung in eine höhere oder niedrigere Entgeltgruppe aus der strikten Anwendung der in der Dienststelle geltenden tariflichen Entgeltordnung folgt. Der Tarifvorrang im Einleitungssatz von § 79 Abs. 3 BaWüPersVG steht nicht entgegen, weil er für die Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer nach Nr. 15 der Vorschrift nicht gilt, wie weiter unten zu zeigen sein wird (Abschnitt C. 1.). Dass der Landesgesetzgeber in den Fällen der Höher- und Rückgruppierung eine effektive Mitbestimmung der Personalräte garantiert, in den Fällen der Eingruppierung aber eine Einschränkung vorsehen wollte, welche die Mitbestimmung in allen Dienststellen mit Tarifbindung leerlaufen lässt, ist nicht anzunehmen.
Rz. 22
d) Eine derartige Annahme verbietet sich nach der Entstehungsgeschichte des Gesetzes.
Rz. 23
aa) § 70 Abs. 1 Buchst. b Nr. 1 PersVG vom 5. August 1955, BGBl I S. 477, sah ebenso wie § 68 Abs. 2 Nr. 1 BaWüPersVG vom 27. Mai 1968, GBl. S. 207, bei der Einstellung von Arbeitnehmern ein Mitwirkungsrecht des Personalrats vor. Dieses umfasste bereits damals ein Stufenverfahren vor den übergeordneten Dienststellen (§ 61 Abs. 4 PersVG 1955, § 59 Abs. 4 BaWüPersVG 1968). Allgemein anerkannt war, dass sich das Beteiligungsrecht des Personalrats bei Einstellungen auch ohne besondere Erwähnung auf die tarifliche Einreihung erstreckte (vgl. Beschluss vom 13. Februar 1976 – BVerwG 7 P 9.74 – BVerwGE 50, 176 ≪180≫ = Buchholz 238.36 § 72 NdsPersVG Nr. 1 S. 4 m.w.N.).
Rz. 24
bb) Das Bundespersonalvertretungsgesetz vom 15. März 1974, BGBl I S. 693, hat neben der Einstellung nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 die Eingruppierung in § 75 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 3 als eigenständigen Beteiligungstatbestand eingeführt und zugleich auf das Niveau der Mitbestimmung angehoben. Das Gesetz zur Änderung des Personalvertretungsgesetzes für das Land Baden-Württemberg vom 8. Juli 1975, GBl. S. 525, durch welche der Mitbestimmungstatbestand nach § 76 Abs. 1 Nr. 1 BaWüPersVG seine heutige Gestalt gefunden hat, war vom Bestreben des Landesgesetzgebers geprägt, die Befugnisse der Personalvertretungen auch in Personalangelegenheiten “unter weitestgehender Übernahme des materiellen Inhalts der entsprechenden Regelung des BPVG” wesentlich zu erweitern (LTDrucks 6/6400 S. 48 und 58; 6/7820 S. 33). Hätte der Gesetzgeber mit der verabschiedeten Regelung die Mitbestimmung bei Eingruppierung für alle Dienststellen mit Tarifbindung ausschließen wollen, so hätte dies für die allermeisten vom Geltungsbereich des Gesetzes erfassten Verwaltungen einen Rückfall hinter den Rechtszustand noch vor Inkrafttreten des Bundespersonalvertretungsgesetzes 1974 bedeutet. Eine solche Entscheidung stünde in nicht zu erklärendem Widerspruch zu den Intentionen, die den Gesetzgeber bei Erlass des Änderungsgesetzes bewegt haben.
Rz. 25
cc) Dass der Gesetzgeber mit dem einschränkenden Zusatz in § 76 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BaWüPersVG verhindern wollte, dass Streitfragen zur Eingruppierung vermehrt in Mitbestimmungsverfahren ausgetragen werden, statt sie vornehmlich der Entscheidung der dafür zuständigen Arbeitsgerichte zu überlassen (so VGH Mannheim, Beschluss vom 3. Juni 1980 a.a.O.), ist nicht erkennbar. Ein solches Motiv ist nicht naheliegend, weil der Ausgang von Mitbestimmungsverfahren bei personellen Einzelmaßnahmen generell die individualrechtliche, ggf. durch Klage vor dem Arbeitsgericht geltend zu machende Rechtsposition unberührt lässt (vgl. Beschluss vom 22. März 2006 – BVerwG 6 P 10.05 – Buchholz 251.95 § 84 MBGSH Nr. 1 Rn. 19 m.w.N.).
Rz. 26
dd) Nach alledem kann der Sinn des speziellen Tarifvorbehalts in § 76 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BaWüPersVG nur darin erblickt werden, dass der Landesgesetzgeber bei Einführung des Mitbestimmungstatbestandes im Jahre 1975 äußerst vorsorglich – vor allem für den Fall fehlender Bewährung – den Tarifvertragsparteien gestatten wollte, die Mitbestimmung bei Eingruppierung zu beseitigen oder einzuschränken. Angesichts einer personalvertretungsrechtlichen Praxis in Bund und Ländern, zu deren klassischem Bestand die Mitbestimmung bei Eingruppierung seit Jahrzehnten gehört, sind die Tarifvertragsparteien darauf nicht zurückgekommen.
Rz. 27
2. Der Senat hat bereits entschieden, dass sich die Mitbestimmung des Personalrats bei Eingruppierung auf die Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 bis 3 TV-L erstreckt (vgl. Beschluss vom 27. August 2008 – BVerwG 6 P 11.07 – BVerwGE 131, 383 = Buchholz 251.6 § 65 NdsPersVG Nr. 1 und Urteil vom 27. August 2008 – BVerwG 6 P 3.08 – juris). Diese Aussage auf der Grundlage der Personalvertretungsgesetze für Niedersachsen und Rheinland-Pfalz trifft auf die Rechtslage nach dem baden-württembergischen Personalvertretungsgesetz ebenfalls zu.
Rz. 28
a) In der zitierten Senatsrechtsprechung noch offengeblieben ist, ob dem Arbeitgeber bei der Einstufung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 TV-L ein gerichtlich nicht überprüfbarer Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. Beschluss vom 27. August 2008 a.a.O. Rn. 31; für die Bejahung eines derartigen Beurteilungsspielraums offenbar: Fieberg, in: GKÖD, Bd. IV E § 16 TVöD/TV-L Rn. 24). Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist aber die korrekte Einreihung des Arbeitnehmers in einer im Betrieb geltenden Vergütungsordnung keine ins Ermessen des Arbeitgebers gestellte, rechtsgestaltende Maßnahme, sondern Rechtsanwendung (vgl. Beschluss vom 3. Mai 2006 – 1 ABR 2/05 – BAGE 118, 141 ≪147≫). Dem liegt der Gedanke der Tarifautonomie zugrunde, wonach sich die richtige Eingruppierung des Arbeitnehmers ausnahmslos durch Subsumtion der auszuübenden Tätigkeit unter die Tatbestandsmerkmale der in der Dienststelle geltenden Entgeltordnung ergibt. Der unbestimmte Rechtsbegriff der einschlägigen Berufserfahrung in § 16 Abs. 2 Satz 1 bis 3 TV-L rechtfertigt keine abweichende Sichtweise. Unbestimmte Rechtsbegriffe sind typischer Bestandteil tariflicher Entgeltordnungen und als solche der Tarifautomatik nicht entzogen. Die durch sie eröffneten Auslegungsspielräume sind ein wesentlicher Grund für die Mitbestimmung bei Eingruppierung, welche dem Personalrat die Aufgabe zuweist, im Wege der Mitbeurteilung dazu beizutragen, dass bei der Rechtsanwendung das richtige Ergebnis erzielt wird (vgl. Beschluss vom 27. August a.a.O. Rn. 25 m.w.N.). Die Regelungen in § 16 Abs. 2 Satz 1 bis 3 TV-L unterfallen demnach der Tarifautomatik und deshalb der Mitbestimmung bei Eingruppierung nach § 76 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BaWüPersVG (vgl. Boemke/Sachadae, PersV 2008, 324 ≪328≫; Kaiser, PersR 2008, 195 ≪196≫ und PersR 2009, 66 ≪67≫).
Rz. 29
b) Von einer begrifflichen und damit inhaltlichen Deckungsgleichheit zwischen Tarifrecht und Mitbestimmung kann nach Inkrafttreten des neuen Tarifrechts nicht mehr ohne Weiteres ausgegangen werden, mit welchem das überkommene Modell der Lebensaltersstufen durch ein leistungs- und qualifikationsorientiertes Stufensystem abgelöst wurde. Vor allem die zwingenden Regelungen in § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 TV-L, welche die Anrechnung einschlägiger Berufserfahrung gebieten, machen deutlich, dass die Stufenzuordnung jetzt nicht mehr bloß mechanischer Annex der Einreihung in die Entgeltgruppe ist. Vielmehr kommt ihr nunmehr eine wesentliche, eigenständige Bedeutung für die Bemessung der Grundvergütung zu (vgl. Beschluss vom 27. August 2008 a.a.O. Rn. 20; ebenso für das neue Tarifrecht bei der Bundesagentur für Arbeit: Beschluss vom 27. Mai 2009 – BVerwG 6 P 9.08 – juris Rn. 21).
Rz. 30
Die Neuartigkeit des aktuellen Tarifrechts kann nicht unter Hinweis auf § 24 Abs. 1 Unterabs. 2 des Manteltarifvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) vom 6. Dezember 1995 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 4 vom 31. Januar 2003 geleugnet werden. Danach konnten für die Ermittlung der Lohnstufe des Monatstabellenlohns, für welchen nach § 24 Abs. 1 Unterabs. 1 MTArb grundsätzlich ein auf die Beschäftigungszeit bezogener Zweijahresrhythmus galt, der Beschäftigungszeit weitere Zeiten beruflicher Tätigkeiten nach Vollendung des 18. Lebensjahres ganz oder teilweise zugerechnet werden, wenn diese Tätigkeiten mit der zu übertragenden Tätigkeit in sachlichem Zusammenhang standen und die Berufserfahrung für die Erfüllung der zu übertragenden Aufgaben förderlich war. Diese Bestimmung räumte dem Arbeitgeber – im Gegensatz zu den zwingenden Regelungen in § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 TV-L – bei der Ermittlung der Lohnstufe Ermessen ein. Sie konnte daher für sich allein betrachtet nicht Gegenstand der Tarifautomatik und damit der Eingruppierung sein. Abgesehen davon enthielt sie kein prägendes Prinzip für das frühere Tarifrecht des öffentlichen Dienstes, welches durch den BAT und die ihm nachgebildeten Tarifverträge dominiert wurde (vgl. zur Vorweggewährung von Lebensaltersstufen nach § 27 Abschn. C BAT bereits: Beschluss vom 27. August 2008 a.a.O. Rn. 19 und 21).
Rz. 31
c) Systematik und Entstehungsgeschichte des baden-württembergischen Personalvertretungsgesetzes in seiner heutigen Fassung enthalten keine Gesichtspunkte, die der Einbeziehung der Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 bis 3 TV-L in die Mitbestimmung bei Eingruppierung entgegenstehen.
Rz. 32
aa) Der Landesgesetzgeber stellt für entgeltrelevante Maßnahmen in mehrfacher Hinsicht, wenn auch in abgestufter Weise, Beteiligungsrechte des Personalrats bereit: Mitbestimmung bei tariflicher und übertariflicher Eingruppierung, bei Herabgruppierung im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer sowie bei Höher- und Rückgruppierung (§ 76 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 79 Abs. 3 Nr. 15 Buchst. c BaWüPersVG), Mitwirkung bei Übertragung einer zulagenpflichtigen Tätigkeit sowie deren Widerruf (§ 80 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b BaWüPersVG) und Anhörung bei Zuordnung zu einer anderen Fallgruppe innerhalb derselben Lohn- oder Vergütungsgruppe (§ 80 Abs. 3 Nr. 1 BaWüPersVG). Darin kommt zum einen eine generell beteiligungsfreundliche Tendenz im Bereich entgeltrelevanter Maßnahmen zum Ausdruck. Zum anderen wird deutlich, dass der Landesgesetzgeber sich bei entgeltrelevanten Maßnahmen, die der Tarifautomatik unterfallen, für das stärkste Beteiligungsrecht, nämlich die Mitbestimmung, entschieden hat.
Rz. 33
bb) Die Entwicklung des baden-württembergischen Personalvertretungsrechts lässt eine Tendenz zu mehr Beteiligung im Bereich entgeltrelevanter Maßnahmen erkennen. Während im BaWüPersVG 1968 noch lediglich die Mitbestimmung bei Höher- und Rückgruppierung aufgeführt war, brachte das Änderungsgesetz vom 8. Juli 1975 – bei Streichung der Mitbestimmung bei Umgruppierung – die Mitbestimmung bei tariflicher und übertariflicher Eingruppierung, Herabgruppierung im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer sowie Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit. Das Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes vom 21. Dezember 1995, GBl. S. 879, hat – unter Hinzufügung der erwähnten Beteiligungsrechte unterhalb der Mitbestimmung – die Mitbestimmung bei Höher- und Rückgruppierung wieder eingeführt. Dass diese – insbesondere in Fällen der Fehlerkorrektur – im Verhältnis zur Mitbestimmung bei der Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit eine eigenständige Bedeutung hat, war dabei der wesentliche Beweggrund des Gesetzgebers (vgl. LTDrucks 11/6312 S. 51 f.). Diesem ging es somit darum, den Personalrat gerade dort qualifiziert zu beteiligen, wo sich die richtige Bezahlung des Arbeitnehmers aus der strikten Anwendung der tariflichen Entgeltordnung ergibt.
Rz. 34
cc) Dass der Landesgesetzgeber das Inkrafttreten des neuen Tarifrechts nicht zum Anlass genommen hat, die Mitbestimmungstatbestände inhaltlich zu ändern, sondern sich im Wesentlichen darauf beschränkt hat, Arbeiter und Angestellte zur Gruppe der Arbeitnehmer zusammenzufassen, verbietet es nicht, die Auslegung der einschlägigen Mitbestimmungstatbestände weiterzuentwickeln (vgl. Beschluss vom 27. August 2008 a.a.O. Rn. 38 ff. und Urteil vom 27. August 2008 a.a.O. Rn. 37 ff.).
Rz. 35
3. Die Mitbestimmung des Personalrats bei Eingruppierung erfasst die Fälle des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L nur unter bestimmten Voraussetzungen. Da der Antragsteller das Bestehen seines Mitbestimmungsrechts ohne Einschränkungen für alle Fallgestaltungen nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L behauptet, ist sein Antrag insoweit nach den Grundsätzen für den Globalantrag insgesamt abzuweisen (vgl. Beschluss vom 22. Juni 2005 – BVerwG 6 P 8.04 – Buchholz 251.2 § 13 BlnPersVG Nr. 3 S. 10 m.w.N.).
Rz. 36
Eingruppierung ist die Einreihung des Arbeitnehmers in ein kollektives Entgeltschema; sie ist ein Akt strikter Rechtsanwendung. Die Mitbestimmung des Personalrats bei Eingruppierung ist kein Mitgestaltungs-, sondern ein Mitbeurteilungsrecht. Sie soll sicherstellen, dass die Rechtsanwendung möglichst zutreffend erfolgt (vgl. Beschluss vom 22. Oktober 2007 – BVerwG 6 P 1.07 – Buchholz 251.92 § 67 SAPersVG Nr. 1 Rn. 25).
Rz. 37
Nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L kann der Arbeitgeber – unabhängig von den Regeln in § 16 Abs. 2 Satz 1 bis 3 TV-L – bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. Die Vorschrift räumt dem Arbeitgeber Ermessen ein. Schon deswegen kann sie für sich allein betrachtet nicht Gegenstand der Mitbeurteilung bei der Rechtsanwendung sein, als welche sich die Mitbestimmung des Personalrats bei der Eingruppierung darstellt.
Rz. 38
a) Beabsichtigt der Dienststellenleiter, auf der Grundlage von § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L Grundsätze zur Stufenzuordnung zu erlassen, so muss er den Personalrat im Wege der Mitbestimmung bei der Lohngestaltung gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BaWüPersVG beteiligen (vgl. Beschluss vom 27. August 2008 a.a.O. Rn. 32). Dem kann er sich nicht dadurch entziehen, dass er zusätzliche Stufen nur im Wege individueller Entscheidung berücksichtigt (vgl. Beschluss vom 28. Mai 2009 – BVerwG 6 PB 5.09 – juris Rn. 9 m.w.N.; BAG, Beschlüsse vom 14. Juni 1994 – 1 ABR 63/93 – BAGE 77, 86 ≪91≫, vom 29. Februar 2000 – 1 ABR 4/99 – AP Nr. 105 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung Bl. 1525 und vom 10. Oktober 2006 – 1 ABR 68/05 – BAGE 119, 356 ≪362≫; Kaiser, PersR 2009, 66 ≪68≫). Kommt es zur Aufstellung derartiger Grundsätze, so erstreckt sich die Mitbestimmung des Personalrats bei Eingruppierung nach § 76 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BaWüPersVG auf die Einhaltung dieser Grundsätze. Diese bilden zusammen mit der Ermächtigung in § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L und der tariflichen Entgeltordnung die Rechtsgrundlagen, für deren richtige Anwendung der Personalrat bei Neueinstellungen im Wege der Mitbeurteilung zu sorgen hat (vgl. Beschluss vom 27. August 2008 a.a.O. Rn. 32; Kaiser, a.a.O. S. 67).
Rz. 39
b) § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L stellt es – bei Bejahung der dort normierten tatbestandlichen Voraussetzungen – dem Arbeitgeber frei, ob er bei Neueinstellungen – über die zwingenden Regelungen in § 16 Abs. 2 Satz 1 bis 3 TV-L hinaus – zusätzliche Stufen gewähren will. Will er davon keinen Gebrauch machen, so kann er vom Personalrat auch im Wege des Initiativrechts nach § 70 Abs. 1 BaWüPersVG nicht zu einer entsprechenden Regelung gezwungen werden (vgl. Kaiser, a.a.O. S. 69). Verbleibt es dabei, so ist für eine die Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L einbeziehende Mitbestimmung des Personalrats bei der Eingruppierung kein Raum. In diesem Fall fehlt es an der Ausfüllung der tariflichen Ermessensvorschrift durch abstrakt-generelle Regelungen, deren Anwendung durch den Dienststellenleiter der Personalrat mitzubeurteilen hätte. Soweit der Senat die Mitbestimmung bei der Eingruppierung in den Fällen des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L auch unabhängig vom Zustandekommen von Grundsätzen zur Anrechnung förderlicher Berufstätigkeit in der Dienststelle bejaht hat (vgl. Beschluss vom 27. August 2008 a.a.O. Rn. 33), hält er daran aus den genannten Gründen nicht mehr fest.
Rz. 40
4. Die Ausführungen des vorstehenden Abschnitts (B 3) gelten entsprechend, soweit sich das Begehren des Antragstellers auf die Stufenanrechnung aus einem Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst nach § 16 Abs. 2a TV-L, auf die Vorweggewährung von Stufen nach § 16 Abs. 5 TV-L sowie – von anderen Einwänden abgesehen – auf die Verkürzung und Verlängerung der Stufenlaufzeiten nach § 17 Abs. 2 TV-L bezieht. Diese Regelungen haben mit derjenigen in § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L gemein, dass sie die Stufenzuordnungen beim Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen jeweils ins Ermessen des Arbeitgebers stellen. Eine Mitbestimmung bei Eingruppierung kommt hier allenfalls unter der Voraussetzung in Betracht, dass der Arbeitgeber – soweit erforderlich mit Zustimmung des Personalrats – abstrakt-generelle Regelungen zur Ausfüllung der genannten tariflichen Ermächtigungen erlässt (vgl. Kaiser, a.a.O. S. 68 f.).
Rz. 41
5. Das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bei Eingruppierung erstreckt sich nicht auf das Erreichen der nächsten Stufe nach Ablauf der regelmäßigen Stufenlaufzeit gemäß § 16 Abs. 3 und 4 TV-L.
Rz. 42
a) Das Fehlen der Tarifautomatik steht hier allerdings nicht entgegen. Denn die Arbeitnehmer erreichen – von der Möglichkeit der Verkürzung und Verlängerung der Stufenlaufzeit nach § 17 Abs. 2 TV-L abgesehen – die nächste Stufe exakt nach denjenigen Zeiten ununterbrochener Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber, die in § 16 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 Halbs. 1 TV-L festgelegt sind. Es handelt sich daher hier ebenso wie in den Fällen des § 16 Abs. 2 Satz 1 bis 3 TV-L um einen Akt strikter Rechtsanwendung.
Rz. 43
b) Die Definition der Eingruppierung als Einreihung in ein kollektives Entgeltschema ist bei weitem Verständnis ebenfalls erfüllt. Gleichwohl entfernt sich die hier zu betrachtende Variante der Stufenzuordnung von dem herkömmlichen Begriffsverständnis der Eingruppierung. Dieses knüpft ganz wesentlich an die Einordnung des Arbeitnehmers in eine Entgeltgruppe an, welche nach Maßgabe der tariflichen Entgeltordnung durch bestimmte abstrakte Tätigkeitsmerkmale definiert ist. Anders als in den Fällen des § 16 Abs. 2 Satz 1 bis 3 TV-L, in denen die Einordnung in die Entgeltgruppe und die Stufenzuordnung zeitgleich stattfinden und einen einheitlichen Vorgang darstellen, handelt es sich beim Erreichen der nächsten Stufe nach Ende der regulären Stufenlaufzeit um einen von der Einordnung in die Entgeltgruppe losgelösten selbstständigen Vorgang (“isolierte Stufenzuordnung”).
Rz. 44
c) Sinn und Zweck der Mitbestimmung bei Eingruppierung rechtfertigen die Einbeziehung der Stufenzuordnung nach Ende der regulären Stufenlaufzeit nicht. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Mitbeurteilungsrecht des Personalrats trägt dem Umstand Rechnung, dass die einschlägigen Entgeltordnungen häufig unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten, die erhebliche Auslegungsspielräume eröffnen und deren Anwendung im Einzelfall Schwierigkeiten bereitet (vgl. Beschluss vom 27. August 2008 Rn. 25). Mit solchen Problemen ist regelmäßig nicht zu rechnen, wenn ein Arbeitnehmer am Ende der Stufenlaufzeit nach Maßgabe von § 16 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 Halbs. 1 TV-L die nächste Stufe erreicht. Zwar enthält § 17 Abs. 3 TV-L eine detailreiche Regelung zum Merkmal ununterbrochener Tätigkeit. Insgesamt ist das hier anzuwendende Regelwerk jedoch weniger komplex als dasjenige nach § 27 BAT zum System der Lebensaltersstufen, auf welches sich nach der früheren personalvertretungsrechtlichen Praxis die Mitbestimmung bei Eingruppierung nicht bezogen hat. Demgemäß handelt es sich bei den gewöhnlichen Stufenzuordnungen nach Ende der regulären Stufenlaufzeit gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 3 Halbs. 1 TV-L um in großer Zahl zu bewältigende Routinevorgänge. Auf solche ist die Mitbestimmung als das aufwändigste und zugleich qualifizierteste Beteiligungsmodell, welches auf Dialog zwischen Dienststelle und Personalvertretung über bis zu vier Ebenen angelegt ist, nicht zugeschnitten. Hier reicht für eine gelegentlich erforderliche Fehlerkorrektur die allgemeine Überwachungsaufgabe nach § 68 Abs. 1 Nr. 2 BaWüPersVG aus (vgl. für die Zuordnung zu den Lebensaltersstufen nach § 27 BAT: Beschluss vom 27. August 2008 a.a.O. Rn. 19).
Rz. 45
C. Der Antrag zu 3. a) ist ebenfalls teilweise begründet. Das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bei Höher- und Rückgruppierung erstreckt sich auf die Stufenzuordnung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 und 4 TV-L.
Rz. 46
1. Nach § 79 Abs. 3 Nr. 15 Buchst. c BaWüPersVG hat der Personalrat mitzubestimmen über Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer bei Höher- oder Rückgruppierung. Freilich soll dies nach dem Wortlaut des Einleitungssatzes in § 79 Abs. 3 BaWüPersVG nur gelten, “soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht”. Für den Gesetzesvorrang ist bei Fragen der tariflichen Eingruppierung von Arbeitnehmern schon im Ansatz kein Raum. Aber auch der Tarifvorrang greift bei dem hier in Rede stehenden Mitbestimmungstatbestand nicht ein.
Rz. 47
a) Dies folgt schon aus Gründen der Rechtssystematik.
Rz. 48
aa) Tarifliche Regelungen gestalten – ebenso wie gesetzliche – die Arbeitsbedingungen bzw. die Beschäftigungsverhältnisse normativ; sie sind abstrakt-genereller Natur. Folgerichtig entfalten sie ihre die Mitbestimmung ausschließende oder einschränkende Wirkung dort, wo die Mitbestimmungstatbestände ausschließlich oder jedenfalls auch auf abstrakt-generelle Maßnahmen angelegt sind. Personelle Einzelmaßnahmen der in § 79 Abs. 3 Nr. 15 BaWüPersVG genannten Art, die sich als Vollzug tariflicher Normen darstellen, fallen nicht darunter. Demgemäß ist – im Einklang mit der Regelung in § 75 Abs. 1, § 76 Abs. 1 BPersVG – weder für die Mitbestimmung in Personalangelegenheiten der Beamten in § 75 Abs. 1 BaWüPersVG ein Gesetzesvorrang noch für die Mitbestimmung in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer in § 76 Abs. 1 BaWüPersVG ein Tarifvorrang vorgesehen (vgl. in diesem Zusammenhang: Beschluss vom 1. September 2004 – BVerwG 6 P 3.04 – Buchholz 251.2 § 85 BlnPersVG Nr. 13 S. 4 f.).
Rz. 49
bb) Die Anwendung des Tarifvorrangs auf die Fälle des § 79 Abs. 3 Nr. 15 Buchst. c BaWüPersVG wäre geradezu sachwidrig. Die Mitbestimmung bei Höher- und Rückgruppierung – ebenso wie diejenige bei der Eingruppierung – ist gerade auf die strikte Anwendung der Normen der tariflichen Entgeltordnung als insoweit abschließende und erschöpfende Regelung angelegt. Bei Anwendung des Tarifvorrangs würde sie daher nahezu vollständig entwertet.
Rz. 50
b) Bei der nach dem Wortlaut gegebenen Einbeziehung der Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer nach § 79 Abs. 3 Nr. 15 BaWüPersVG in den Tarifvorrang handelt es sich um ein Versehen des Landesgesetzgebers, das einfach zu erklären und nachzuvollziehen ist.
Rz. 51
Wie bereits erwähnt, ist die Mitbestimmung bei Höher- und Rückgruppierung durch das Änderungsgesetz vom 21. Dezember 1995 eingefügt worden. Der Gesetzentwurf der Landesregierung vom 31. Juli 1995 hatte den Tatbestand noch in § 76 Abs. 1 Nr. 3 BaWüPersVG einfügen wollen (LTDrucks 11/6312 S. 19); in § 76 Abs. 1 BaWüPersVG findet sich, wie bereits oben dargelegt, keine Regelung über den Tarifvorrang. Im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens galt es, den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 1995 – 2 BvF 1/92 – (BVerfGE 93, 37 ≪73≫) zu beachten, wonach in wichtigen Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer, darunter auch den Fällen der Höher- und Rückgruppierung, nur das Modell der eingeschränkten Mitbestimmung den Anforderungen des demokratischen Prinzips Rechnung trägt, die Entscheidung der Einigungsstelle somit nur den Charakter einer Empfehlung an die zuständige Dienstbehörde haben darf. Dabei ging es dem Landesgesetzgeber darum, die vorgesehene Erweiterung der Beteiligungsrechte verfassungskonform zu gestalten, während die Anpassung des bisherigen Bestandes an die zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einem späteren Zeitpunkt vorbehalten bleiben sollte (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, 11. Wahlperiode, 77. Sitzung vom 13. Dezember 1995, Protokoll, Abgeordneter Oettinger S. 6487 f., Innenminister Birzele S. 6494 f.). Dementsprechend wurde die Mitbestimmung bei Höher- und Rückgruppierung – ebenso wie andere neue Tatbestände personeller Einzelmaßnahmen – von § 76 Abs. 1 des Entwurfs nach § 79 Abs. 3 BaWüPersVG verschoben (so bereits Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses vom 12. Dezember 1995, LTDrucks 11/6902 S. 21). Auf diese Weise wurde sie dem Modell der eingeschränkten Mitbestimmung zugeordnet (§ 69 Abs. 4 Satz 3 BaWüPersVG). Dabei wurde offensichtlich übersehen, dass der im Einleitungssatz von § 79 Abs. 3 BaWüPersVG enthaltene Tarifvorrang weder auf die Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer im Allgemeinen noch auf die Höher- und Rückgruppierung im Besonderen passt. Jedenfalls kann angesichts der beschriebenen Vorgänge ausgeschlossen werden, dass der Landesgesetzgeber mit der Verschiebung des Tatbestandes die Mitbestimmung bei Höher- und Rückgruppierung nahezu vollständig entwerten wollte.
Rz. 52
2. Die Mitbestimmung bei Höher- und Rückgruppierung bezieht sich zweifelsfrei auf die Eingruppierung in eine höhere oder niedrigere Entgeltgruppe (§ 17 Abs. 4 Satz 1 und 4 TV-L).
Rz. 53
a) Die genannten Bestimmungen enthalten zwingende Regelungen zur Stufenzuordnung, die zeitgleich mit der Einordnung in die höhere bzw. niedrigere Entgeltgruppe stattfindet. Entgeltgruppe und -stufe sind beide gleichermaßen Gegenstand der Tarifautomatik.
Rz. 54
b) Es bereitet keine Schwierigkeiten, die Einordnung in die höhere oder niedrigere Entgeltgruppe einschließlich der dazugehörigen Stufenzuordnungen einheitlich als Einreihung in ein kollektives Entgeltschema zu verstehen. Dabei bestehen zwischen den oben bereits beurteilten Fällen des § 16 Abs. 2 Satz 1 bis 3 TV-L und den hier zu betrachtenden nach § 17 Abs. 4 Satz 1 und 4 TV-L keine systematischen Unterschiede. Beide Varianten zeichnen sich dadurch aus, dass die Entgeltgruppeneinordnung zwingend mit einer bestimmten Stufenzuordnung verknüpft ist.
Rz. 55
c) Sinn und Zweck der Mitbestimmung bei Höher- und Rückgruppierung werden durch die Einbeziehung der Stufenzuordnung nicht verfehlt. Zwar sind die Regelungen in § 17 Abs. 4 Satz 1 und 4 TV-L präzise; sie werden selten Anlass zu Auslegungsschwierigkeiten bieten. Doch ist es ein Gebot der Vollständigkeit, die mit der Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit verbundene Festlegung der neuen Gehaltsstruktur mit allen maßgeblichen Parametern zu erfassen (vgl. Beschluss vom 27. August 2008 a.a.O. Rn. 42 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts). Die Einordnung in eine höhere oder niedrigere Entgeltgruppe stellt im Berufsleben des Arbeitnehmers eine Zäsur dar. Für die Bemessung des Tabellenentgelts nach § 15 Abs. 1 und 2 Satz 1 TV-L sowie Anlage A1 zum TV-L ist die Einordnung in die Entgeltgruppe die strukturell wichtigste Entscheidung. Denn die höhere Entgeltgruppe vermittelt bei gleicher Stufe stets ein höheres Entgelt als jede niedrigere Entgeltgruppe (vgl. Beschluss vom 27. August 2008 Rn. 28). Die Einordnung in eine höhere oder niedrigere Entgeltgruppe signalisiert daher – im Gegensatz zum Aufstieg in die nächste Stufe nach Ende der regulären Stufenlaufzeit gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 Halbs. 1 TV-L – beruflichen Auf- und Abstieg. Diesen Aspekt haben die Besitzstandsregelungen in § 17 Abs. 4 Satz 1 und 4 TV-L im Auge, indem sie die finanziellen Folgen der Höhergruppierung positiv gestalten und diejenigen der Rückgruppierung abmildern wollen. Es ist daher sachgerecht, wenn dieser exponierte Zeitpunkt zum Anlass genommen wird, die Mitbeurteilung des Personalrats auf beide Parameter zu erstrecken, die für das Tabellenentgelt gemäß § 15 Abs. 1 und 2 Satz 1 TV-L und der Anlage A1 zum TV-L maßgeblich sind.
Rz. 56
d) Schlussfolgerungen gegen die Mitbestimmung aus dem Bereich der Personalangelegenheiten von Beamten verbieten sich entgegen der Annahme der Beteiligten schon im Ansatz. Die Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmern und die Dienstverhältnisse von Beamten folgen unterschiedlichen Regeln und Grundsätzen. Dem entspricht es, dass für Personalangelegenheiten der Beamten und der Arbeitnehmer in §§ 75, 76 BaWüPersVG jeweils eigenständige Mitbestimmungskataloge vorgesehen sind.
Rz. 57
3. Soweit sich der Antrag zu 3 a) auf weitere Varianten der Stufenzuordnung nach §§ 16, 17 TV-L bezieht, gelten die Ausführungen im Abschnitt B. 3. bis 5. entsprechend.
Rz. 58
D. Der Antrag zu 2. a) ist nicht begründet.
Rz. 59
1. Gemäß § 76 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 BaWüPersVG hat der Personalrat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer bei nicht nur vorübergehender Übertragung einer Tätigkeit, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren oder niedrigeren Vergütungs- oder Lohngruppe entspricht. Dieser Mitbestimmungstatbestand findet keine Anwendung, soweit es um die Stufenzuordnung nach §§ 16, 17 TV-L geht.
Rz. 60
Der Gegenstand der Mitbestimmung in § 76 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 BaWüPersVG steht in Zusammenhang mit dem beruflichen Aufstieg. Die Beteiligung des Personalrats ist geeignet, die Behandlung aller Arbeitnehmer der Dienststelle nach Recht und Billigkeit zu gewährleisten. Sie soll verhindern, dass einzelne Arbeitnehmer zu Unrecht bevorzugt und andere zu Unrecht benachteiligt werden. Der Personalrat hat gemäß § 82 Nr. 1 BaWüPersVG auf die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes wie des Leistungsgrundsatzes zu achten (vgl. Beschlüsse vom 28. August 2008 – BVerwG 6 P 12.07 – Buchholz 251.91 § 80 SächsPersVG Nr. 2 Rn. 14 und 27 und vom 27. Mai 2009 – BVerwG 6 P 17.08 – juris Rn. 23).
Rz. 61
Kern der Mitbestimmung bei Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit ist somit die gerechte Personalauslese. Davon unterscheidet sich der Inhalt der Mitbestimmung bei Höher- und Rückgruppierung. Er besteht in der Mitbeurteilung des Personalrats bei der Anwendung der in der Dienststelle geltenden Entgeltordnung. Kern dieses Mitbestimmungsrechts ist somit die richtige Bezahlung. Nur darum geht es bei der Stufenzuordnung, welche zusammen mit der Einordnung in die Entgeltgruppe die Höhe des Tabellenentgelts bestimmt. Die Stufenzuordnung unterfällt daher ausschließlich der Mitbestimmung bei Höher- und Rückgruppierung.
Rz. 62
2. Nach § 76 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 3 BaWüPersVG hat der Personalrat mitzubestimmen bei Herabgruppierung im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer. Dieser Mitbestimmungstatbestand hat gegenüber dem in Abschnitt C bereits behandelten nach § 79 Abs. 3 Nr. 15 Buchst. c BaWüPersVG keine selbstständige Bedeutung. Für beide Mitbestimmungstatbestände gilt das Modell der eingeschränkten Mitbestimmung, und zwar für § 79 Abs. 3 Nr. 15 Buchst. c BaWüPersVG in direkter, für § 76 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 3 BaWüPersVG in entsprechender Anwendung von § 69 Abs. 4 Satz 3 und 4 BaWüPersVG (vgl. Beschlüsse vom 18. Juni 2002 – BVerwG 6 P 12.01 – Buchholz 251.7 § 72 NWPersVG Nr. 28 S. 31 f. und vom 18. Mai 2004 – BVerwG 6 P 13.03 – BVerwGE 121, 38 ≪52 ff.≫ = Buchholz 251.0 § 79 BaWüPersVG Nr. 17 S. 7 ff.).
Rz. 63
E. Der Antrag zu 4. ist nicht begründet. Der Antragsteller hat kein förmliches Anhörungsrecht bei der Zuordnung von Arbeitnehmern zu einer Stufe innerhalb derselben Entgeltgruppe.
Rz. 64
1. Gemäß § 80 Abs. 3 Nr. 1 BaWüPersVG ist der Personalrat anzuhören bei Zuordnung zu einer anderen Fallgruppe innerhalb derselben Lohn- und Vergütungsgruppe. Der Beteiligungstatbestand ist auf das vor Inkrafttreten des TV-L geltende Tarifrecht zugeschnitten. Dieses ermöglichte im Wege des Fallgruppenwechsels vielfach den Bewährungs- oder Zeitaufstieg in eine höhere Vergütungsgruppe (vgl. Beschluss vom 27. Mai 2009 – BVerwG 6 P 17.08 – a.a.O. Rn. 26 f.). Dies war das Motiv des Landesgesetzgebers für die Einfügung des Beteiligungstatbestandes (LTDrucks 11/6312 S. 20 und 53; 11/6902 S. 24). Dieser Intention kann die Vorschrift nicht mehr dienen, nachdem Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiege zum 1. November 2006 abgeschafft worden sind (§ 17 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts – TVÜ-Länder – vom 12. Oktober 2006 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 1. März 2009). Eine unmittelbare Anwendung der Vorschrift auf die Stufenzuordnung nach neuem Tarifrecht scheidet aus. Das verkennt auch der Antragsteller nicht.
Rz. 65
2. Die von ihm befürwortete entsprechende Anwendung ist aber ebenfalls nicht möglich.
Rz. 66
a) Es fehlt bereits an einer planwidrigen Lücke. Wie sich aus den Ausführungen in den Abschnitten B und C ergibt, erstreckt sich die Mitbestimmung bei Ein-, Höher- und Rückgruppierung auf die Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 bis 3 und § 17 Abs. 4 Satz 1 und 4 TV-L. Für die Fälle des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L eröffnet sich ein zweistufiges Mitbestimmungsmodell über § 76 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BaWüPersVG; Vergleichbares kommt für andere Varianten der Stufenzuordnung in Betracht. Angesichts dessen erweist sich das baden-württembergische Personalvertretungsgesetz schon in seiner heutigen Gestalt als geeignete Grundlage für eine effektive Beteiligung des Personalrats bei der Stufenzuordnung nach neuem Tarifrecht. Das vom Antragsteller zusätzlich angestrebte Anhörungsrecht wäre nicht mit einer signifikanten Erhöhung des Beteiligungsniveaus verbunden.
Rz. 67
b) Abgesehen davon hegt der Senat, soweit der vorliegende Beschluss nicht ohnehin Klarheit über bestehende Mitbestimmungsrechte schafft, keine hinreichende Gewissheit in Bezug auf den hypothetischen Willen des Gesetzgebers. Namentlich in den Fällen des § 16 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 Halbs. 1 TV-L, in welchem die nächste Stufe nach Ende der regulären Stufenlaufzeit erreicht wird, ist er sich nicht sicher, ob der Gesetzgeber sich mit dem allgemeinen Überwachungsrecht begnügt (vgl. dazu oben Abschnitt B. 5.) oder ob er eine förmliche Beteiligung vorzieht. Auch im Übrigen ist es Sache des Gesetzgebers, etwa verbleibende Beteiligungslücken zu bewerten und über die Art ihrer Ausfüllung zu entscheiden.
Rz. 68
F. Der Antrag zu 5. ist wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
Rz. 69
1. Wie mit dem vorliegenden Senatsbeschluss rechtskräftig entschieden ist, erstreckt sich das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bei Ein-, Höher- und Rückgruppierung auf die Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 bis 3 und § 17 Abs. 4 Satz 1 und 4 TV-L. Damit ist selbstverständlich, dass die Beteiligte den Antragsteller auch in dieser Hinsicht rechtzeitig und umfassend zu unterrichten hat (§ 68 Abs. 2 Satz 1 BaWüPersVG). Eines dahingehenden gerichtlichen Ausspruchs bedarf es nicht.
Rz. 70
2. Ob andere im Zusammenhang mit einer Eingruppierung denkbare Varianten der Stufenzuordnung (§ 16 Abs. 2 Satz 4, Abs. 2a und 5 TV-L) Gegenstand mitbestimmungspflichtiger Eingruppierung sind, hängt davon ab, ob und in welcher Weise die Beteiligte von ihrem dahingehenden Ermessen Gebrauch macht (vgl. Abschnitt B. 3. und 4.). Sind die insoweit möglichen Mitbestimmungspositionen des Antragstellers geklärt, ist fraglich, ob die aufgabenbezogen akzessorischen Informationsrechte zwischen den Beteiligten noch im Streit stehen. Unter diesen Umständen erübrigt sich derzeit eine gerichtliche Entscheidung.
Rz. 71
3. Offensichtlich hat der Antragsteller den Antrag zu 5. nur vorsorglich für den Fall gestellt, dass ihm nach dem Ergebnis des vorliegenden Verfahrens hinsichtlich der Stufenzuordnung nach §§ 16, 17 TV-L keinerlei Mitbestimmungsrechte zustehen. Dies ist aber nicht der Fall. Der Antragsteller ist somit für seinen Informationsanspruch auf sein allgemeines Überwachungsrecht nach § 68 Abs. 1 Nr. 2 BaWüPersVG nicht angewiesen.
Unterschriften
Dr. Bardenhewer, Büge, Vormeier, Dr. Bier, Dr. Möller
Fundstellen
Haufe-Index 2250295 |
ZTR 2010, 41 |
DÖV 2010, 447 |
PersV 2010, 142 |
ZfPR 2010, 34 |