Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsetzung. Versetzung. Mitbestimmung. Dienststelle, aufnehmende und abgebende –;. medizinische Einrichtungen nordrhein-westfälischer Universitäten. Eingliederung
Leitsatz (amtlich)
Ist eine Behörde personalvertretungsrechtlich in mehrere Dienststellen aufgeteilt und wird ein Beschäftigter von einer dieser Dienststellen in eine andere umgesetzt, so steht nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 (2. Alternative) NWPersVG das Mitbestimmungsrecht sowohl dem Personalrat der abgebenden als auch dem der aufnehmenden Dienststelle zu.
Normenkette
NWPersVG § 1 Abs. 2, § 8 Abs. 3, § 66 Abs. 1, 3, § 69 Abs. 1, § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, § 111 S. 3; UG NW § 25 Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 38 Abs. 1
Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Entscheidung vom 29.01.1999; Aktenzeichen 1 A 2617/97.PVL) |
VG Gelsenkirchen (Entscheidung vom 12.05.1997; Aktenzeichen 3 cK 4519/95.PVL) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen – Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen – vom 29. Januar 1999 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 8 000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Das Verfahren betrifft die Frage, ob im Falle der Umsetzung eines Angestellten von einer nordrhein-westfälischen Universität zu deren personalvertretungsrechtlich verselbständigten medizinischen Einrichtungen auch dem Personalrat der aufnehmenden Dienststelle ein Beteiligungsrecht zusteht.
Mit Schreiben vom 9. August 1994 setzte der Verwaltungsdirektor der medizinischen Einrichtungen der Universität – Gesamthochschule – Essen den antragstellenden Personalrat der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter dieser Einrichtungen davon in Kenntnis, daß der Angestellte V. mit Wirkung vom 1. September 1994 von der Zentralverwaltung der Universität zu deren medizinischen Einrichtungen umgesetzt werde. Unter Hinweis auf den Erlaß des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. Januar 1995 zur Durchführung des Landespersonalvertretungsgesetzes, der sich mit den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juli 1994 – BVerwG 6 P 33.92 – und vom 16. September 1994 – BVerwG 6 P 32.92 – zur Mitbestimmung bei Versetzungen befaßt, bat der Antragsteller, als Personalrat der aufzunehmenden Dienststelle zukünftig in vergleichbaren Fällen beteiligt zu werden. Dies lehnte der Beteiligte mit Schreiben vom 31. Mai 1995 unter Hinweis darauf ab, daß die in dem Erlaß angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts allein Versetzungen, nicht aber Umsetzungen beträfen.
Dem daraufhin gestellten Antrag festzustellen, daß die Umsetzung des Angestellten V. von der Universität zu den medizinischen Einrichtungen dieser Universität der Mitbestimmung des Antragstellers unterlegen habe, gab das Verwaltungsgericht mit Beschluß vom 12. Mai 1997 statt. Im Laufe des vom Beteiligten eingeleiteten Beschwerdeverfahrens wurde der Angestellte V. zur Wilhelms Universität in Münster versetzt. Der Versetzung des Angestellten V. Rechnung tragend faßte der Antragsteller seinen Antrag neu und beantragte nunmehr festzustellen, daß ihm ein Mitbestimmungsrecht bei der Umsetzung von Beschäftigten von der Universität zu den medizinischen Einrichtungen dieser Universität zustehe.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde des Beteiligten zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die personalwirtschaftliche Maßnahme, mit der einem bis dahin bei der Dienststelle „Universität” Beschäftigten ein Arbeitsplatz bei der Dienststelle „medizinische Einrichtungen der Universität” zugewiesen werde, stelle sich als eine „Umsetzung innerhalb der Dienststelle” für eine Dauer von mehr als drei Monaten dar. Diese sei mitbestimmungspflichtig. Eine Umsetzung des Angestellten sei hier durch Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes innerhalb der Behörde erfolgt. Die Maßnahme erweise sich nicht etwa deshalb als Versetzung, weil das Landespersonalvertretungsgesetz Nordrhein-Westfalen in § 1 Abs. 2 die Hochschulen und die medizinischen Einrichtungen der Hochschulen jeweils als selbständige Dienststellen im personalvertretungsrechtlichen Sinne ansehe und deshalb ein Wechsel zwischen zwei Dienststellen im personalvertretungsrechtlichen Sinne vorliege. Infolge des dienstrechtlichen Begriffsinhalts der Versetzung knüpfe das für die Abgrenzung zwischen Umsetzung und Versetzung maßgebliche Kriterium des Behördenwechsels allein an die organisationsrechtliche – und nicht an die personalvertretungsrechtliche – Situation an. Denn das nordrhein-westfälische Personalvertretungsgesetz habe keinen eigenen Versetzungsbegriff begründen, sondern vielmehr an den schon bestehenden dienstrechtlichen Versetzungsbegriff anknüpfen wollen. Die vom Gesetzgeber vorgegebene personalvertretungsrechtliche Verselbständigung der medizinischen Einrichtungen einer Hochschule habe ausschließlich Bedeutung für den Aufbau der Personalvertretung. Für die Frage der Abgrenzung zwischen einer Versetzung und einer Umsetzung sei sie hingegen unerheblich. Im organisationsrechtlichen Sinne liege aber kein Behördenwechsel vor, wenn ein bis dahin bei der Dienststelle „Universität” Beschäftigter einen Dienstposten/Arbeitsplatz bei der Dienststelle „medizinische Einrichtungen der Universität” zugewiesen erhalte. Ausgehend von den organisationsrechtlichen Bestimmungen im Universitätsgesetz sei die Hochschule eine einheitliche Behörde, die medizinischen Einrichtungen einer Hochschule seien lediglich Teil dieser Behörde.
Bei Umsetzungen dieser Art stehe neben dem bei der abgebenden Dienststelle „Universität” gebildeten Personalrat für die nichtwissenschaftlich Beschäftigten auch dem Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht aus § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 NWPersVG zu. Im Regelfall sei bei einer Umsetzung wegen des fehlenden Behördenwechsels nur der Personalrat zu beteiligen, der bei der Dienststelle gebildet worden sei, bei der der Betroffene beschäftigt sei und innerhalb derer der Wechsel des Dienstposten/Arbeitsplatzes erfolge. Bei der vorliegenden Fallgestaltung bestehe jedoch die Besonderheit, daß die Umsetzung mit einem Wechsel der Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinne verbunden sei. Dies erfordere es, daß neben dem bei der abgebenden Dienststelle gebildeten Personalrat auch der Personalrat bei der aufnehmenden Dienststelle zu beteiligen sei. Die Interessenlage des Personalrats der aufnehmenden medizinischen Einrichtungen entspreche hier derjenigen einer Personalvertretung der aufnehmenden Dienststelle im Falle einer Versetzung. Ebenso wie eine Versetzung wirke sich auch die mit einem Dienststellenwechsel verbundener Umsetzung für die Beschäftigten der aufnehmenden Dienststelle wie eine Einstellung aus, da sich der umgesetzte Beschäftigte in diesem Fall gleichermaßen in die neue Dienststelle eingliedern müsse. Daraus folge, daß auch die kollektiven Interessen der in der aufnehmenden Dienststelle Beschäftigten Berücksichtigung zu finden hätten. Die Wahrnehmung dieser Interessen könne sachgerecht jedoch nicht durch den Personalrat der abgebenden, sondern allein durch denjenigen der aufnehmenden Dienststelle erfolgen.
Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde rügt der Beteiligte, daß das Feststellungsinteresse für das Antragsverfahren entfallen sei, nachdem der Mitarbeiter V. nicht mehr bei der beteiligten Universität, sondern bei einer anderen Behörde in Münster beschäftigt sei. Im übrigen hätten die Vorinstanzen zu Unrecht ein Mitbestimmungsrecht der aufnehmenden Dienststelle angenommen. Unstreitig sei der Mitarbeiter V. lediglich umgesetzt und nicht versetzt worden. Organisationsrechtlich stellten die Universität und ihre medizinischen Einrichtungen eine Einheit dar. Zu einem Behördenwechsel sei es somit nicht gekommen. Personalvertretungsrechtliche Gründe rechtfertigten kein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers. Dieses scheitere schon daran, daß es an einer selbständigen Maßnahme des Leiters der aufnehmenden Dienststelle fehle. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts folge aus dem Umstand kein Unterschied, daß hier Personalunion zwischen dem Dienststellenleiter der abgebenden und dem der aufnehmenden Dienststelle bestehe. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur sogenannten Doppelwirkung der Maßnahme, mit der Beteiligungsrechte des Personalrats der abgebenden ebenso wie der aufnehmenden Dienststelle begründet würden, sei abzulehnen. Das nordrhein-westfälische Personalvertretungsrecht verlange eine selbständige Maßnahme. Es lasse eine lediglich fiktive Anknüpfung an ein angebliches Handeln auch der aufnehmenden Dienststelle nicht zu. Die an das Bundesverwaltungsgericht anknüpfende Auffassung des Beschwerdegerichts überschreite die Grenzen zulässiger Auslegung und verstoße gegen den Grundsatz des Vorbehaltes des Gesetzes. Daß sich der Gesetzgeber nicht für ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats der aufnehmenden Dienststelle habe entschließen können, ergebe sich eindeutig daraus, daß er in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die jüngsten Änderungen des Landespersonalvertretungsrechts in Jahren 1994, 1995 und 1998 nicht genutzt habe, § 66 und § 72 NWPersVG zu ändern und ein generelles Mitbestimmungsrecht einzuführen. Gegen ein Mitbestimmungsrecht der aufnehmenden Dienststelle spreche auch, daß die Belange der Angehörigen der aufnehmenden Dienststelle im allgemeinen gerade nicht geschützt würden. In einer Reihe von Fallgestaltungen könnten die Beschäftigten der aufnehmenden Dienststelle gar kein Interesse daran haben, daß jemand in ihre Dienststelle umgesetzt oder versetzt werde. Die beanstandete Rechtsprechung ermögliche dem Personalrat der aufnehmenden Dienststelle, sich ohne gesetzliche Zustimmungsverweigerungsgründe gegen neue Mitarbeiter zu sperren. Sie verwische überdies die Grenzen zwischen Einstellung und Umsetzung bzw. Versetzung. Aus dem Umstand, daß § 1 Abs. 2 NWPersVG die medizinischen Einrichtungen der Universität und die Universität als zwei Dienststellen im personalvertretungsrechtlichen Sinne betrachte, könne nicht geschlossen werden, daß auch die Personalräte beider Dienststellen beteiligt sein sollten. Der Beteiligte beantragt sinngemäß,
den Antrag des Antragstellers unter Aufhebung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen – Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen – vom 12. Mai 1997 und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen – Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen – vom 29. Januar 1999 abzulehnen.
Der Antragsteller beantragt,
die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt den angefochtenen Beschluß.
Der Oberbundesanwalt weist auf die Parallelität der nordrhein-westfälischen Regelung, die Universität und deren medizinische Einrichtungen zu unterschiedlichen Dienststellen erklärt, zu § 6 Abs. 1 BPersVG hin, der eine personalvertretungsrechtliche Verselbständigung von Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle erlaube. Entscheidend sei, daß der Dienststellenleiter einer verselbständigten Dienststelle nach § 6 Abs. 3 BPersVG häufig keine eigene Kompetenz in Personalangelegenheiten besitze. Ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats komme aber nur innerhalb der Kompetenzen des Dienststellenleiters in Betracht. Im vorliegenden Fall sei nicht geklärt, ob die medizinischen Einrichtungen der Universität als verselbständigte Dienststelle auch eine eigene Personalentscheidungskompetenz hätten.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
1. Der Antrag und die Beschwerde des Antragstellers sind vom Beschwerdegericht mit Recht als zulässig behandelt worden. Zwar ist der Angestellte V. im Laufe des Beschwerdeverfahrens zu einer anderen Universität versetzt worden. Gleichwohl fehlt dem Begehren das erforderliche Feststellungsinteresse nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren auch nach Erledigung des Streitfalls die dem Vorgang zugrunde liegende personalvertretungsrechtliche Streitfrage noch der Klärung durch eine gerichtliche Feststellung zugeführt werden. Ein Antragsteller, der eine Entscheidung nicht nur über einen bestimmten konkreten Vorgang, sondern außerdem über die dahinter stehende personalvertretungsrechtliche Frage begehrt, muß dies spätestens mit seinem in der letzten Tatsacheninstanz gestellten Antrag deutlich gemacht haben (stRspr, vgl. BVerwGE 74, 100, 102; 74, 273, 274 f.; Beschlüsse vom 3. Februar 1993 – BVerwG 6 P 28.91 – und vom 2. Juni 1993 – BVerwG 6 P 3.92 – Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 84 und § 83 BPersVG Nr. 61). Ferner ist erforderlich, daß mit einiger – mehr als nur geringfügiger – Wahrscheinlichkeit zwischen den Beteiligten wiederum Streit über die dem Vorgang zugrunde liegende personalvertretungsrechtliche Streitfrage zu erwarten ist. Hiervon ist bereits das Beschwerdegericht zutreffend ausgegangen. Dem Vortrag des Beteiligten im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren läßt sich entnehmen, daß er auch für künftige Fälle den Standpunkt einnimmt, daß die Umsetzung eines Beschäftigten von der Universität zu ihren medizinischen Einrichtungen ein Beteiligungsrecht des Personalrats der aufnehmenden Dienststelle nicht auslöst. Derartige Umsetzungen sind aber auch zukünftig zu erwarten.
2. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Feststellungsbegehren des Antragstellers ist in vollem Umfang begründet. Die Vorinstanzen haben ohne Rechtsfehler ein Beteiligungsrecht des antragstellenden Personalrats der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter der medizinischen Einrichtungen der Universität aus § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 (2. Alternative) NWPersVG bejaht. Dieser gibt dem Personalrat in Personalangelegenheiten ein Mitbestimmungsrecht bei der Umsetzung eines Beschäftigten für eine Dauer von mehr als drei Monaten. Wird ein Beschäftigter von der Dienststelle „Universität” auf einen neuen Dienstposten/Arbeitsplatz bei der personalvertretungsrechtlich verselbständigten Dienststelle „medizinische Einrichtungen der Universität” umgesetzt, so steht dieses Mitbestimmungsrecht sowohl dem Personalrat der abgebenden als auch dem der aufnehmenden Dienststelle zu.
2.1 Bei der Zuweisung eines neuen Dienstpostens/Arbeitsplatzes bei den medizinischen Einrichtungen der Universität an einen bislang bei der Dienststelle „Universität” Beschäftigten handelt es sich um eine Umsetzung und nicht um eine Versetzung. Dies hat das Beschwerdegericht zutreffend gewürdigt.
Unter Umsetzung im beamtenrechtlichen Sinn ist jede das statusrechtliche Amt und das funktionelle Amt im abstrakten Sinne unberührt lassende Zuweisung eines anderen Dienstpostens (funktionelles Amt im konkreten Sinne) innerhalb der Behörde zu verstehen (vgl. Urteile vom 22. Mai 1980 – BVerwG 2 C 30.78 – BVerwGE 60, 144, 146 f. und vom 28. November 1991 – BVerwG 2 C 41.89 – BVerwGE 89, 199, 200). Personalvertretungsrechtlich setzt eine Umsetzung im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 NWPersVG einen Wechsel des Dienstpostens/Arbeitsplatzes voraus (vgl. Beschluß vom 18. Dezember 1996 – BVerwG 6 P 8.95 – PersR 1997, 364, 365). Eine Versetzung ist demgegenüber zwar ebenfalls mit einem Wechsel des Dienstpostens/Arbeitsplatzes verbunden, unterscheidet sich von einer Umsetzung aber im wesentlichen dadurch, daß sie regelmäßig auch mit einem Wechsel der Behörde verbunden ist.
Im anlaßgebenden Fall lag keine Versetzung, sondern lediglich eine Umsetzung des Angestellten V. vor. Das nordrhein-westfälische Landespersonalvertretungsrecht erklärt allerdings in § 1 Abs. 2 die Hochschulen und die medizinischen Einrichtungen dieser Hochschulen zu jeweils selbständigen Dienststellen im personalvertretungsrechtlichen Sinne. Dies macht die beiden Dienststellen aber nicht auch zu unterschiedlichen Behörden. Das Beschwerdegericht geht zutreffend davon aus, daß die vom Gesetzgeber vorgegebene personalvertretungsrechtliche Verselbständigung der medizinischen Einrichtungen Bedeutung nur für den Aufbau der Personalvertretungen, nicht hingegen für die Frage der Abgrenzung zwischen einer Versetzung und einer Umsetzung hat. Letztere knüpft vorrangig an das Organisationsrecht an. Organisationsrechtlich stellen sich die Universitäten jeweils als einheitliche Behörde dar. Teil dieser Behörde sind die jeweiligen medizinischen Einrichtungen der Universitäten. So bestimmt das Universitätsgesetz, daß die medizinischen Einrichtungen eine besondere Betriebseinheit der Hochschule sind (§ 38 Abs. 1 UG NW – GV NW 1993, 532). Betriebseinheiten sind wiederum grundsätzlich als Untergliederungen den Fachbereichen zugeordnet (vgl. § 30 Abs. 1 Satz 1 UG NW), die ihrerseits die organisatorischen Grundeinheiten der Hochschule bilden (§ 25 Abs. 1 UG NW). Das Beschwerdegericht entnimmt diesem Regelungszusammenhang zu Recht, daß auch die medizinischen Einrichtungen einen Teil der einheitlichen Behörde „Universität” darstellen und nicht etwa als eigenständige Behörde anzusehen sind. Die den Angestellten V. betreffende Personalmaßnahme führte somit nicht zu einem Behörden-, sondern nur zu einem Dienststellenwechsel im personalvertretungsrechtlichen Sinne.
2.2 Dem Antragsteller als dem Personalrat der aufnehmenden Dienststelle steht ein Mitbestimmungsrecht aus § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 (2. Alternative) NWPersVG zu. Das Beschwerdegericht ist hiervon ohne Rechtsfehler ausgegangen.
2.2.1 Dem Wortlaut des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 (2. Alternative) NWPersVG ist nicht zu entnehmen, daß der Gesetzgeber im Sinne einer einseitigen Zuordnung das alleinige Mitbestimmungsrecht des Personalrats der abgebenden Dienststelle hat regeln wollen. Allerdings folgt schon aus dem Begriff der Umsetzung, daß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 (2. Alternative) NWPersVG im Regelfall nur die Beteiligung eines Personalrats zur Folge haben kann. Da die Umsetzung in allen Fällen, in denen die Behörde im organisationsrechtlichen Sinne mit einer einzigen Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinne deckungsgleich ist, nicht mit einem Wechsel der Dienststelle verbunden ist, ist in einem solchen Fall nur der Personalrat derjenigen Dienststelle betroffen, innerhalb welcher umgesetzt wird. Die Beteiligung beider Personalräte, wenn eine Umsetzung mit einem Dienststellenwechsel verbunden ist, wird aber nicht dadurch ausgeschlossen, daß es sich hierbei um eine nur ausnahmsweise gegebene Konstellation handelt. Der Wortlaut der Vorschrift knüpft lediglich an den Tatbestand der Umsetzung an, unabhängig davon, ob diese mit einem Dienststellenwechsel oder nicht verbunden ist. Er gestattet deshalb eine Auslegung, die entsprechend dem Sinn und Zweck der Vorschrift für den vorliegenden Sonderfall einer zwei Dienststellen berührenden Umsetzung die Beteiligung beider Personalräte vorsieht. Soweit der Beteiligte einen ausdrücklich entgegenstehenden Willen des Gesetzgebers daraus folgern möchte, daß dieser keinen Handlungsbedarf für den ausdrücklichen Ausschluß des Beteiligungsrechts des Personalrats der aufnehmenden Dienststelle gesehen habe, ist dies nicht überzeugend. Maßgeblich ist insoweit vielmehr, daß der Wortlaut des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 (2. Alternative) NWPersVG und die Gesetzgebungsgeschichte einen entgegenstehenden gesetzgeberischen Willen nicht erkennen lassen. Im Gegenteil ist aus dem Umstand, daß der Gesetzgeber auf die bereits damals vorliegende Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zum doppelten Mitbestimmungsverfahren bei Versetzungen im Änderungsgesetz vom 27. September 1994 (GV NW S. 846) durch Einführung einer Sonderregelung für Lehrer in § 94 Abs. 2 NWPersVG reagiert hat (vgl. dazu Beschluß vom 18. Juni 1999 – BVerwG 6 P 7.98 – PersR 1999, 534, 537), zu schließen, daß er den bei Versetzungen allgemein geltenden personalvertretungsrechtlichen Rechtszustand unverändert lassen wollte.
2.2.2 Eine an Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung auszurichtende Auslegung führt notwendig dazu, daß in dem hier vorliegenden Sonderfall einer Umsetzung eines Beschäftigten von der Dienststelle „Universität” in die Dienststelle „medizinische Einrichtungen der Universität” auch die Personalvertretung der aufnehmenden Dienststelle zu beteiligen ist. Geschützt werden sollen durch das Mitbestimmungsrecht des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 (2. Alternative) NWPersVG nämlich nicht nur die Interessen der umzusetzenden oder der übrigen Beschäftigten der abgebenden, sondern auch diejenigen der Beschäftigten der aufnehmenden Dienststelle. Das Beschwerdegericht hat zutreffend gewürdigt, daß es hier um eine vergleichbare Interessenlage wie bei einer Versetzung geht, für die der erkennende Senat in seinen beiden Beschlüssen vom 16. September 1994 (– BVerwG 6 P 32.92 – BVerwGE 96, 355 = Buchholz 251.9 § 80 SaarPersVG Nr. 2 und – BVerwG 6 P 33.93 – PersR 1995, 20 ff.) entschieden hat, daß sie regelmäßig zu einer Beteiligung des Personalrats der abgebenden wie auch der aufnehmenden Behörde führen müsse, sofern der Gesetzgeber dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen habe. Die kollektiven Interessen der aufnehmenden Behörde sind in dem hier vorliegenden atypischen Fall einer Umsetzung von einer Dienststelle in eine andere nicht weniger betroffen als in einem Fall der Versetzung von einer Behörde in eine andere. So berührt es jedenfalls die Angelegenheiten der aufnehmenden Dienststelle, wenn zu prüfen ist, ob die begründete Besorgnis besteht, daß der Umzusetzende durch sein Verhalten den Frieden in der Dienststelle stören werde. Denn ebenso wie eine Versetzung wirkt sich auch die mit einem Dienststellenwechsel verbundene Umsetzung wie eine Einstellung für die Beschäftigten der aufnehmenden Dienststelle aus. Wie bei einer Einstellung ist der umgesetzte Beschäftigte in einem solchen Fall in die neue Dienststelle einzugliedern. Die Wahrnehmung dieser Interessen kann sachgerecht allein durch den Personalrat der aufnehmenden Dienststelle erfolgen.
2.2.3 Entgegen der Auffassung des Beteiligten liegt hier eine Maßnahme auch des Leiters der aufnehmenden Dienststelle vor.
Allerdings entfiele das Beteiligungsrecht des Personalrats hier nicht, wenn man im vorliegenden Fall davon ausginge, daß es an einer eigenständigen Maßnahme der aufnehmenden Dienststelle fehlen würde. Der dem Mitbestimmungstatbestand der „Umsetzung” hier innewohnende kollektive Schutzzweck, der die Beschäftigten der aufnehmenden Dienststelle selbstverständlich einbezieht, löst die Mitbestimmung der Personalräte in beiden Dienststellen aus, wenn die eine Maßnahme organisationsrechtlich bindende Wirkung für beide dadurch betroffenen Dienststellen hat. Die Entscheidungszuständigkeit des Kanzlers der Universität bindet vorliegend die abgebende ebenso wie die aufnehmende Dienststelle. Hinsichtlich einer derart doppelt dienststellenbezogenen Maßnahme gilt nichts anderes als in den Fällen der Versetzung in eine Behörde, die weder ausdrücklich noch stillschweigend eine Zustimmungserklärung abzugeben hat (vgl. Beschlüsse vom 16. September 1994 – BVerwG 6 P 32.92 – BVerwGE 96, 355, 362 f. = Buchholz 251.9 § 80 SaarPersVG Nr. 2 und – BVerwG 6 P 33.93 – PersR 1995, 20, 21). Diese Doppelwirkung führt dazu, daß es sich bei einer solchen Umsetzung um eine Personalangelegenheit beider in ihrem Personalbestand betroffenen Dienststellen handelt. Die hiergegen vorgebrachten Einwände des Beteiligten lassen unberücksichtigt, daß das Personalvertretungsrecht den Begriff der Maßnahme (vgl. § 66 Abs. 1 NWPersVG bzw. § 69 Abs. 1 BPersVG) selbst nicht definiert. Dies erlaubt es, eine etwa in Gestalt einer Umsetzungsverfügung ergehende Maßnahme beiden Dienststellen zuzurechnen, auf deren Personalgefüge sie sich im Ergebnis, wenn auch unterschiedlich, auswirkt, wenn eine am Schutzzweck des konkreten Mitbestimmungstatbestandes orientierte Auslegung dieses geboten erscheinen läßt. Hieraus folgt auch, daß die Auffassung des Beteiligten, nach der die Annahme eines Mitbestimmungsrechts des Personalrats auch der aufnehmenden Dienststelle insbesondere wegen des Erfordernisses einer eigenständigen Maßnahme die Grenzen zulässiger Auslegung überschreite und gegen den Grundsatz des Vorbehaltes des Gesetzes verstoße, die Gesetzeslage verfehlt.
Hierauf kommt es aber vorliegend noch nicht einmal entscheidend an, weil es hier nicht an einer Maßnahme auch seitens der aufnehmenden Dienststelle fehlt. Hiervon ist auch das Beschwerdegericht – entgegen der Auffassung des Beteiligten – zutreffend ausgegangen. Denn eine Maßnahme auch des Leiters der aufnehmenden Dienststelle ist auf jeden Fall dann zu bejahen, wenn – wie hier – dieser in dienstrechtlicher und organisationsrechtlicher Hinsicht zugleich Leiter der abgebenden Dienststelle ist. In einem solchen Fall stellt sich die Umsetzung gerade auch unter dem Aspekt der mit ihr notwendig verbundenen Eingliederung in die aufnehmende Dienststelle als ein Handeln dar, das beiden in Personalunion bestehenden Funktionen, nämlich der Leitung der abgebenden ebenso wie der Leitung der aufnehmenden Dienststelle zuzurechnen ist. Insoweit ähnelt diese Konstellation der Fallgruppe, bei der schon die frühere Rechtsprechung in Fällen der Versetzung ebenfalls ein Mitbestimmungsrecht auch der aufnehmenden Dienststelle angenommen hat, nämlich wenn diese einen bestimmenden Einfluß auf die Versetzung ausgeübt hat oder hätte ausüben können (vgl. Beschluß vom 19. Juli 1994 – BVerwG 6 P 33.92 – Buchholz 251.9 § 80 SaarPersVG Nr. 1 = PersR 1995, 128 ff.).
Die genannten Leitungsfunktionen sind im vorliegenden Fall in der Position des Kanzlers der Universität vereint. Dieser ist nach dem nordrhein-westfälischen Universitätsgesetz für das nichtwissenschaftliche Personal in dienstrechtlicher und organisatorischer Hinsicht Dienststellenleiter sowohl der Universität als auch der medizinischen Einrichtungen. Nach der hier noch maßgeblichen Rechtslage ergibt sich dies auch in personalvertretungsrechtlicher Hinsicht aus § 8 Abs. 3 in Verbindung mit § 111 Satz 3 NWPersVG. Das Beschwerdegericht hat in ständiger Rechtsprechung – so auch in dem angefochtenen Beschluß – diese Rechtsauffassung vertreten (vgl. Beschlüsse vom 24. Februar 1995 – 1 A 3725.91.PVL – NWVBl 1996, 112 f.; vom 27. März 1998 – 1 A 5806.95.PVL – PersR 1999, 73 f.; vgl. a. Leuze DÖD 1994, 11 ff.). Soweit der beschließende Senat demgegenüber in seinem Beschluß vom 2. Juni 1993 (– BVerwG 6 P 23.91 – DÖD 1994, 28 ff.) angenommen hat, daß Dienststellenleiter für das nichtwissenschaftliche Personal der medizinischen Einrichtungen der Universität deren Verwaltungsdirektor sei, wird hieran lediglich für die seit Inkrafttreten des Art. III des Gesetzes zur Neuordnung der Hochschulmedizin vom 14. Dezember 1999 (GV NW S. 670) geänderte Rechtslage festgehalten. Auf die Beurteilung der im vorliegenden Falle zu entscheidenden Rechtsfrage nimmt die Rechtsänderung aus zeitlichen und sachlichen Gründen allerdings keinen Einfluß.
2.2.4 Der Oberbundesanwalt wendet ein, daß die Mitbestimmungsbefugnis des Personalrats der aufnehmenden Dienststelle nicht weitergehen dürfe als die Personalentscheidungskompetenz des Leiters der aufnehmenden Dienststelle. Dies trifft nur eingeschränkt zu. Die Doppelwirkung der Maßnahme der Umsetzung – oder auch der Versetzung – wirkt sich für die aufnehmende Dienststelle – wie ausgeführt – dahin gehend aus, daß dort die Eingliederung des Umgesetzten vorzunehmen ist. Allein hierauf erstreckt sich in einem solchen Fall auch das Mitbestimmungsrecht des Personalrats der aufnehmenden Dienststelle. Insoweit ist er in der Tat beschränkt auf die Befugnisse seiner Dienststelle im Rahmen des konkreten Umsetzungsvorganges. Dementsprechend könnte dieser Personalrat nicht gehört werden mit Einwendungen, die sich gegen die Umsetzung an sich richteten. Vielmehr hat er Gründe im Sinne des § 66 Abs. 3 Satz 4 NWPersVG geltend zu machen. Das Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen kennt keine gesetzlich festgelegten Gründe für die Verweigerung der Zustimmung des Personalrats einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 27. September 1993 – BVerwG 6 P 4.93 – BVerwGE 94, 178 = Buchholz 251.2 § 79 BlnPersVG Nr. 5; vom 30. November 1994 – BVerwG 6 P 11.93 – BVerwGE 97, 154 = Buchholz 251.2 § 87 BlnPersVG Nr. 3; vom 7. Dezember 1994 – BVerwG 6 P 35.92 – Buchholz 251.8 § 80 RhPPersVG Nr. 10 = PersR 1995, 296 und vom 6. September 1995 – BVerwG 6 P 41.93 – BVerwGE 99, 201 = Buchholz 251.5 § 77 HePersVG Nr. 5), der sich das Beschwerdegericht in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat (vgl. jüngst Beschluß vom 10. März 1999 – 1 A 1083/97.PVL – PersR 2000, 78 ff. = PersV 1999, 506 f.) ist eine derartige Verweigerung auch ohne gesetzliche Bestimmung der dafür zugelassenen Gründe nur beachtlich, wenn die von der Personalvertretung angegebenen Gründe möglicherweise noch innerhalb der eingeräumten Mitbestimmung liegen. Insoweit ist das Mitbestimmungsrecht des Personalrats von vornherein immanent begrenzt auf die Beachtung derjenigen Gesichtspunkte, die zum Schutz der Beschäftigten der aufnehmenden Dienststellen eingreifen. Für den vorliegenden Fall greift der Einwand des Oberbundesanwalts aber auch schon deshalb nicht durch, weil der Leiter der Dienststelle „Universität” als gleichzeitiger Leiter der Dienststelle „medizinische Einrichtungen der Universität” für beide Bereiche eine umfassende Personalentscheidungskompetenz hat.
3. Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 10 Abs. 1 BRAGO i.V.m. § 8 Abs. 2 BRAGO.
Unterschriften
Niehues, Albers, Eckertz-Höfer, Büge, Graulich
Fundstellen
Haufe-Index 566533 |
ZBR 2001, 102 |
ZTR 2000, 575 |
AP, 0 |
NZA-RR 2001, 278 |
PersR 2000, 416 |
PersV 2001, 79 |
ZfPR 2000, 293 |