Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitbestimmung – bei Umbau von Personalwohnhaus Personalwohnhaus, Mitbestimmung bei Umbau von –. Wohlfahrtseinrichtung Errichtung einer –

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Umbau eines zu einer Dienststelle gehörenden Personalwohnhauses, durch den die Wohnverhältnisse der darin wohnenden Beschäftigten erheblich verändert werden, unterliegt der Mitbestimmung bei der Errichtung einer Wohlfahrtseinrichtung gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LPVG BaWü.

2. Die Vorschrift des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LPVG BaWü wird durch § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LPVG BaWÜ (Mitbestimmung bei der Zuweisung und Kündigung von Wohnungen) jedenfalls insoweit nicht verdrängt, wie es sich um die Errichtung einer Wohlfahrtseinrichtung handelt.

 

Normenkette

LPVG BaWü § 78 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 6; BPersVG § 75 Abs. 2 S. 1 Nr. 2

 

Verfahrensgang

VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 23.10.1990; Aktenzeichen 15 S 2962/89)

VG Freiburg i. Br. (Entscheidung vom 05.09.1989; Aktenzeichen 8 K 10/89)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23. Oktober 1990 – Fachsenat für Personalvertretungssachen – wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der antragstellende Personalrat macht ein Mitbestimmungsrecht beim Umbau von Personalwohnhäusern geltend.

Die Spitalstiftung (Dienststelle) betreibt ein Krankenhaus in K., bei dem der Antragsteller gebildet ist. Dem Krankenhaus sind zwei 11-stöckige Personalwohnhäuser in der Mainaustraße 39 und 41 zugeordnet. In beiden Häusern befanden sich 126 Einzimmer-Appartements von je etwa 24 m² und 42 Zweizimmer-Wohnungen von je etwa 44 m² Größe, jeweils einschließlich Flur, Toilette, Bad und Küchenzeile. Dazu stand jedem Appartement ein Kellerraum von 1,9 bis 3,5 m² Größe zur Verfügung. In jedem Stockwerk befanden sich außerdem ein Wasch- und Putzraum von 22,40 m² Größe, in welchem jeweils eine Waschmaschine und ein Wäschetrockner aufgestellt waren, sowie ein 9,76 m² großer Abstell- und Müllraum. Nach § 1 Nr. 2 des Mietvertrages hat der Mieter u.a. das „Recht zur Mitbenutzung zentraler Einrichtungen entsprechend der jeweils gültigen Hausordnung”. Das Nutzungsentgelt/der Mietzins richtet sich gemäß § 2 Nr. 1 des Mietvertrages nach dem Tarifvertrag über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte vom 16. März 1974 in der jeweils geltenden Fassung. Nach § 3 Nr. 2 des Mietvertrages endet die Mietzeit spätestens mit Ablauf des Arbeitsverhältnisses. Nach Nr. 2 der Hausordnung, die Bestandteil des Mietvertrages ist, ist das Kochen und Trocknen von Wäsche in den Appartements/ Zimmern nicht gestattet. Dafür stehen nach dieser Regelung „auf jeder Etage eine Waschmaschine und ein Wäschetrockner – letzterer nur in Personalhochhäusern – zur Verfügung”. Die Spitalstiftung beabsichtigte im Jahre 1988, zur Erweiterung des Wohnungsangebotes, in jedem der beiden Häuser zehn neue Appartements zu schaffen. Dafür sollten die auf jedem Stockwerk befindlichen Wasch- und Putzräume in Appartements umgebaut und die Abstell- und Müllräume zusammengelegt und als Waschräume eingerichtet werden. Dort sollten die Waschmaschine und der Trockner aufgestellt werden. Zusätzlich sollte die Möglichkeit zum Wäschetrocknen auf der Leine in einem zentralen Raum im Untergeschoß geschaffen werden. Zwischenzeitlich sind diese Umbauten durchgeführt worden.

Der Antragsteller bat den Beteiligten, den Oberbürgermeister der Stadt K., das Mitbestimmungsverfahren einzuleiten. Zur Begründung führte er an, die Mieter der beiden Häuser wollten die aus den Umbaumaßnahmen sich ergebenden Einschränkungen nicht hinnehmen. Der Beteiligte sah demgegenüber kein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gegeben. Daraufhin hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet. Er hat die Feststellung beantragt, daß ihm hinsichtlich der Umwandlung von Waschräumen in Wohnräume in den Personalwohnhäusern ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LPVG BaWü zustehe.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat auf die Beschwerde des Antragstellers festgestellt, daß dem Antragsteller bei der Umwandlung von Waschräumen in Wohnräume im Personalwohnhaus Mainaustraße 39 das Mitbestimmungsrecht gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LPVG BaWü zustehe. Im übrigen hat er die Beschwerde zurückgewiesen. Seine Entscheidung hat er im wesentlichen wie folgt begründet:

Der Antragsteller habe bei der Umwandlung der Waschräume in Wohnräume nicht gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LPVG BaWü (Zuweisung und Kündigung von Wohnungen, über die die Beschäftigungsstelle verfügt oder für die die Beschäftigungsstelle ein Vorschlagsrecht hat) mitzubestimmen gehabt. Ein Mitbestimmungsrecht ergebe sich aber aus § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LPVG BaWü (Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Wohlfahrtseinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform).

Ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LPVG BaWü scheide deshalb aus, weil die Umbaumaßnahme weder eine Zuweisung oder Kündigung von Wohnungen noch eine allgemeine Festsetzung der Nutzungsbedingungen für Wohnungen im Sinne dieser Vorschrift gewesen sei. Es sei keine entsprechende Zuweisung oder Kündigung ausgesprochen worden. Auch sei keine allgemeine schriftliche Anweisung zur Nutzung ergangen, wie sie etwa in Hausordnungen enthalten sei. Insbesondere sei die Hausordnung nicht geändert worden. Es möge zwar zutreffen, daß auf Grund der Umbauten der Text der Hausordnung geändert werden müsse. Darauf komme es jedoch nicht an. Entscheidend sei die tatsächliche Änderung des Textes. Diese sei nicht erfolgt.

Der Antragsteller habe sich erstmals in der Beschwerde auf den Mitbestimmungstatbestand des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LPVG BaWü berufen. Die Antragsänderung sei zulässig, weil sie sachdienlich sei. Dieser Mitbestimmungstatbestand greife auch ein, weil die Personalwohnhäuser Wohlfahrtseinrichtungen im Sinne dieser Vorschrift seien. Wohlfahrtseinrichtungen seien auf Dauer berechnete Einrichtungen, die von der Dienststelle zu dem Zweck geschaffen würden, den Beschäftigten Vorteile zukommen zu lassen. Es möge zwar zutreffen, daß eine oder mehrere einzelne Wohnungen noch nicht als Wohlfahrtseinrichtung oder Sozialeinrichtung anzusehen seien. Dieser Begriff sei aber bei einheitlich verwalteten Personalwohnhäusern mit über 160 möblierten Ein- und Zweizimmerappartements als erfüllt anzusehen, die ausschließlich für die Beschäftigten einer Dienststelle bestimmt seien. Als von der Dienststelle gewährter Vorteil sei in diesem Falle die „Möglichkeit der Befriedigung des Wohnbedürfnisses Alleinstehender in unmittelbarer Nähe der Arbeitsstelle zu einem im Blick auf die allgemeine Marktlage angemessenen Mietzins” zu sehen. Durch den Umbau im Personalwohnhaus Mainaustraße 39 werde die Zahl der angebotenen Appartements erhöht. Dies sei eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme. Auch wenn § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LPVG BaWü einen eigenen Mitbestimmungstatbestand bezüglich der Zuweisung und Kündigung von Wohnungen sowie der allgemeinen Festsetzung von Nutzungsbedingungen enthalte, sei dies keine abschließende Sonderregelung der Mitbestimmung in Bezug auf Wohnungen. Wohlfahrtseinrichtungen seien eng in die Beschäftigungsverhältnisse eingebunden. Bei den von § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LPVG BaWü erfaßten Wohnungen müsse eine solche Einbindung nicht bestehen.

Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Beteiligten. Er rügt die unrichtige Auslegung des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LPVG BaWü. Das Beschwerdegericht sei der Versuchung erlegen, diese Bestimmung als eine „unberechenbar ausufernde Generalklausel zu handhaben”. Damit würden letztlich völlig belanglose Einzelmaßnahmen der Hausverwaltung der Mitbestimmung unterworfen. Die vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommene Gleichstellung von Werkmietwohnungen und Wohlfahrtseinrichtungen finde keine Stütze im Personalvertretungsrecht. Der Beschluß lasse aussagekräftige Tatsachenfeststellungen vermissen, inwieweit gerade aus der baulichen Zusammenlegung „kraft arbeitgeberischer Widmung” Vorteile für die Bewohner hätten erwachsen können. Die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung könne nicht zur Unterstützung herangezogen werden. Hinsichtlich des Rechts der Werkmietwohnungen sei eine divergente Rechtsentwicklung von Betriebsverfassungs- und Personalvertretungsrecht zu beobachten. Das Bundesverwaltungsgericht habe eine Mitbestimmung über die jeweils ohne gesonderten Mietvertrag vonstattengehende Zuweisung bzw. Festsetzung der Nutzungsmodalitäten für funktionsgebundene Dienst- und Werkdienstwohnungen grundsätzlich versagt. Die dort angeführten Gründe, daß derartige Rechtsakte ungeachtet denkbarer sozialer Gesichtspunkte vom dienstlichen Interesse und der Organisations- und Finanzhoheit des Dienstherrn dominiert würden, müßten auch hier gelten. Ein dienstliches Interesse an einer Wohnungszuweisung bestehe vor allem hinsichtlich derjenigen Mitarbeiter, die Aufgaben von besonderer Verantwortung im Bereich des ärztlichen Dienstes oder Funktionsdienstes eines Krankenhauses zu erfüllen hätten und die ohne weiteres erreichbar sein müßten.

Der Beteiligte beantragt,

den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden- Württemberg vom 23. Oktober 1990 – Fachsenat für Personalvertretungssachen – abzuändern und festzustellen, daß dem Antragsteller bei der Umwandlung von Waschräumen in Wohnräume im Personalwohnhaus Mainaustraße 39 das Mitbestimmungsrecht aus § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LPVG BaWü nicht zugestanden hat.

Der Antragsteller beantragt,

die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt den angefochtenen Beschluß.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.

Die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, dem Antragsteller habe bei der Umwandlung von Waschräumen in Wohnräume im Personalwohnhaus Mainaustraße 39 das Mitbestimmungsrecht gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LPVG BaWü zugestanden, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach dieser Vorschrift hat der Personalrat mitzubestimmen über die Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Wohlfahrtseinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform. Diese gesetzliche Regelung ist im vorliegenden Fall anzuwenden. Die darin genannten Voraussetzungen der Mitbestimmung – hier die Errichtung der Wohlfahrtseinrichtungen – sind erfüllt.

1. Im Ergebnis zutreffend hat der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertreten, daß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LPVG BaWü nicht durch § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LPVG BaWü verdrängt wird, wonach die Zuweisung und Kündigung von Wohnungen, über die die Beschäftigungsstelle verfügt oder für die die Beschäftigungsstelle ein Vorschlagsrecht hat, sowie die allgemeine Festsetzung der Nutzungsbedingungen der Mitbestimmung unterliegen. Beide Vorschriften haben verschiedenartige Zielsetzungen. Durch das Mitbestimmungsrecht gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LPVG BaWü soll sichergestellt werden, daß bei der Zuweisung und Kündigung von Wohnungen, deren Mieter die Dienststelle verbindlich auswählen kann, die berechtigten Belange der Beschäftigten gewahrt werden. Der Personalrat hat darauf hinzuwirken, daß der künftige Wohnungsinhaber aus dem Kreis der als Mieter in Betracht kommenden und interessierten Beschäftigten der Dienststelle unter Berücksichtigung sozialer Belange und ohne Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz ausgewählt wird (Beschluß vom 25. September 1984 – BVerwG 6 P 25.83 – Buchholz 238.31 § 78 BWPersVG Nr. 1). Das Mitbestimmungsrecht gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LPVG BaWü ist dagegen geschaffen worden, um die sozialen Interessen der Beschäftigten an Maßnahmen zur Geltung zu bringen, die die Dienststelle an der Einrichtung selbst vornimmt. Dies sind entweder die Errichtung und Auflösung oder die Verwaltung der Wohlfahrtseinrichtung. Die Beteiligung des Personalrats an der Zuweisung der einzelnen Wohnungen dieser Wohlfahrtseinrichtung erfolgt sodann gesondert gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LPVG BaWü.

Aus diesen Gründen folgt der Senat nicht der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen (Beschluß vom 23. Oktober 1986, PersV 1987, 382) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluß vom 17. August 1973, PersV 1973, 370), die (dem § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LPVG BaWü jeweils entsprechende) landesrechtliche Mitbestimmungsregelung über die Zuweisung von Wohnungen regele die Beteiligung des Personalrats bei der Wohnungsfürsorge des Dienstherrn abschließend.

2. Zu Recht hat das Beschwerdegericht dem Personalwohnhaus in der Mainaustraße 39 die Qualität einer Wohlfahrtseinrichtung im Sinne des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LPVG BaWü zuerkannt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Wohlfahrtseinrichtungen auf Dauer berechnete, von der Dienststelle geschaffene Einrichtungen, die dazu dienen, den Beschäftigten Vorteile zukommen zu lassen (vgl. Beschlüsse vom 5. Februar 1971 – BVerwG 7 P 12.70 – Buchholz 238.3 § 67 BPersVG Nr. 8, vom 16. September 1977 – BVerwG 7 P 10.75 – Buchholz 238.3 A § 75 BPersVG Nr. 4 und vom 15. Dezember 1978 – BVerwG 6 P 10.78 – Buchholz 238.3 A § 75 BPersVG Nr. 7). Davon ist auch im Rahmen des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LPVG BaWü auszugehen.

Das Personalwohnhaus Mainaustraße 39 erfüllt diese Voraussetzungen. Es ist eine auf Dauer berechnete Einrichtung. Diese ist von der Spitalstiftung für ihre Beschäftigten errichtet worden. Es handelt sich nicht um einzelne Wohnungen, die die Stiftung an ihre Beschäftigten vermietet, sondern die beiden Personalwohnhäuser in der Mainaustraße umfassen einen Komplex von 160 einheitlich verwalteten Personalwohnungen, die in einem unmittelbaren räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit dem von der Spitalstiftung betriebenen Krankenhaus stehen. Sie sind nach dem vom Beschwerdegericht festgestellten Sachverhalt ausschließlich für die Beschäftigten des Krankenhauses geschaffen worden und werden nur an sie vermietet.

Das Wohnhaus ist von der Stiftung „freiwillig” erstellt worden, denn es bestand keine rechtliche oder tarifvertragliche Verpflichtung zu dessen Errichtung (vgl. Beschluß vom 16. September 1977, a.a.O.).

Das Beschwerdegericht hat auch zutreffend bejaht, daß diese Einrichtung den Bewohnern, d.h. den Beschäftigten des Krankenhauses, Vorteile verschafft. Für den Begriff der Wohlfahrtseinrichtung kann es nicht allein darauf ankommen, welche Zwecke der Dienstherr oder Arbeitgeber subjektiv mit ihr verfolgt. Maßgebend ist, daß objektiv der Zweck erreicht wird, die soziale Lage der Beschäftigten durch die Gewährung der Vorteile zu verbessern (Beschluß vom 16. September 1977, a.a.O.). Den wesentlichen Vorteil, den die im Wohnhaus Mainaustraße 39 wohnenden Beschäftigten des Krankenhauses haben, hat der Verwaltungsgerichtshof in der „Befriedigung des Wohnbedürfnisses Alleinstehender in unmittelbarer Nähe der Arbeitsstelle” gesehen. Dem ist zuzustimmen. Mit der Nähe zum Arbeitsplatz ist in einer Stadt der Größenordnung von K. für die Beschäftigten ein wesentlicher Zeitvorteil verbunden. Dadurch sparen sie obendrein Fahrtkosten. Ein weiterer Vorteil besteht darin, daß die Bewohner nicht mit dem Risiko der Kündigung wegen Eigenbedarfs belastet sind und daß sich der Mietzins nach dem Mietvertrag auf der Grundlage der tarifvertraglichen Bestimmungen über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte errechnet. Der Beteiligte bestreitet zwar, daß der Mietzins erheblich unter dem ortsüblichen Mietzinsniveau liege. Letzteres ist indessen nicht Voraussetzung für die Annahme von Vorteilen für die dort wohnenden Beschäftigten. Im übrigen liegt der Mietzins unstreitig jedenfalls nicht über dem ortsüblichen Mietzinsniveau. Durch § 3 des Tarifvertrages über die Bewertung der Personalunterkünfte wird der Wert der Personalunterkünfte betragsmäßig festgelegt. Die Bewohner können deshalb die Wohnung zu einem angemessenen Preis sowie ohne die Notwendigkeit der Inanspruchnahme eines Maklers anmieten und genießen dabei hinsichtlich der Mietpreisgestaltung einen zusätzlichen tarifvertraglichen Schutz.

Die vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen und dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang vertretene Auffassung, auf die sich auch der Beteiligte stützt, steht dem nicht entgegen. Sie lehnen die Mitbestimmung über Mietwohnungen der Dienststelle u.a. deshalb ab, weil Zweck der von einer Dienststelle geschaffenen Wohnung sei, jederzeit Wohnraum anzubieten, um einen Anreiz für die Bewerbung geeigneter Bewerber zu schaffen, bereits beschäftigte Bedienstete zu binden und sicherzustellen, daß sie in der Nähe der Dienststelle wohnen (OVG NW, PersV 1987, 382). Im Vordergrund stünden deshalb dienstliche Belange, wenn auch fürsorgerische Gesichtspunkte eine starke Rolle spielten (BayVGH, PersV 1973, 370). Diese Argumente sprechen nicht gegen die hier vertretene Auffassung. Abgesehen davon, daß es nicht entscheidend ist, welche subjektiven Vorstellungen und Absichten die Dienststelle mit der Errichtung der Wohnungen verbindet, schließt „eigennütziges” Handeln des Dienstherrn es nicht aus, daß die Wohnanlage trotzdem eine Wohlfahrtseinrichtung im Sinne des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LPVG BaWü ist. Entscheidend ist, daß die Beschäftigten aus der Einrichtung – wie dargelegt wurde – nicht unbeträchtliche Vorteile erhalten.

Das Wohnhaus in der Mainaustraße 39 wäre trotz dieser Vorteile nur dann keine Wohlfahrtseinrichtung, wenn die Spitalstiftung mit der Errichtung der Wohnungen bewußt auf Gewinnerzielung ausgehen würde (vgl. Beschluß vom 16. September 1977, a.a.O.). Anhaltspunkte dafür sind nicht ersichtlich und von den Verfahrensbeteiligten nicht vorgetragen worden. Zwar mag die Stiftung, wie der Beteiligte vorgetragen hat, ein großes Interesse daran haben, daß die Ärzte und Schwestern für ihren Dienst im Krankenhaus schnell abberufen werden können. Dadurch verliert die Anlage aber nicht den Charakter einer Wohlfahrtseinrichtung. Die oben dargestellten Vorteile der in dem Wohnblock wohnenden Beschäftigten bleiben bestehen und werden dadurch weder nebensächlich, noch wenden sie sich durch die Interessen der Spitalstiftung in einen Nachteil. Im übrigen sind fürsorgerische und dienstliche Zwecke in diesem Zusammenhang nicht zu trennen. Mit der Fürsorgeleistung, der Errichtung der Wohlfahrtseinrichtung, will die Dienststelle regelmäßig auch dienstliche Anreize für ihre Beschäftigten schaffen.

Entgegen der Meinung des Beteiligten weicht der Verwaltungsgerichtshof insoweit auch nicht von der vom Beteiligten herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab. Denn diese Rechtsprechung betrifft die Beteiligung der Personalvertretung bei der Zuweisung von Dienstwohnungen und nicht die Mitbestimmung bezüglich Sozialeinrichtungen (vgl. Beschluß vom 16. November 1987 – BVerwG 6 P 5.86 – Buchholz 251.7 § 72 NWPersVG Nr. 16 m.w.Nachw.).

Der Verwaltungsgerichtshof hat das Mitbestimmungsrecht gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LPVG BaWü bejaht, weil der Umbau des Personalwohnhauses eine Maßnahme der Verwaltung dieser Wohlfahrtseinrichtung gewesen sei. Es sei eine Maßnahme, durch die die Zahl der angebotenen Appartements erhöht worden sei. Dieser Bewertung kann nicht gefolgt werden. Die Mitbestimmung bei der Verwaltung erfaßt die Maßnahmen der inneren Organisation der Wohlfahrtseinrichtung (vgl. Altvater/Bacher/Sabottig/Schneider, BPersVG, § 75 Rn. 54). Der Umbau der Wasch- und Putzräume in Appartements und die Zusammenlegung der Abstell- und Müllräume und ihre Einrichtung als Waschräume waren keine Maßnahmen der inneren Organisation.

Das Mitbestimmungsrecht ist aber aus anderen Gründen zu bejahen. Die Umbaumaßnahme ist eine „Errichtung von Wohlfahrtseinrichtungen” im Sinne dieser Vorschrift. Darunter ist zum einen die erstmalige Schaffung einer Wohlfahrtseinrichtung zu verstehen. Aber auch für die Benutzer wesentliche Änderungen des Betriebes oder der Rechtsform und der Zuordnung einer solchen Einrichtung, die nicht Verwaltungsmaßnahmen oder Auflösung sind, sind als Errichtungsmaßnahmen mitbestimmungspflichtig (vgl. Fischer/Goeres in Fürst, GKÖD V, K § 75 Rz 91 m.w.Nachw.). Der Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Mitbestimmungsregelung („Errichtung, Verwaltung, Auflösung”) machen deutlich, daß das Gesetz ein lückenloses Beteiligungsrecht der Personalvertretung bei Neuerrichtungsmaßnahmen, aber auch bei allen wichtigen Veränderungen der Einrichtung vorsieht. Der Umbau war eine wichtige und grundlegende Veränderung der Wohnanlage, die die Verfügungsmöglichkeiten der Bewohner beschränkte. Dadurch wurden insbesondere die Abstellmöglichkeiten, die erfahrungsgemäß in Appartementwohnungen besonders gering sind, weiter eingeschränkt. Auch aus diesem Grunde ist es gerechtfertigt, daß der Personalrat im Wege seiner Beteiligung die Interessen der Bewohner vertritt.

Damit wird die Mitbestimmungsvorschrift nicht – wie der Beteiligte fürchtet – zu einer „unberechenbar ausufernden Generalklausel”, die auch völlig belanglose Einzelmaßnahmen wie Auswechseln einer Glühbirne und ähnliche, alltäglich anfallende kleine Reparaturarbeiten mitbestimmungspflichtig macht. Dadurch, daß Umbaumaßnahmen unter den Begriff der „Errichtung” einzuordnen sind, können von der Mitbestimmungspflicht nur wesentliche Veränderungen erfaßt werden, d.h. Baumaßnahmen, die – wie eine Neu-Errichtung – entweder für die Beschäftigten neuen Wohnraum schaffen oder die ihre Wohnverhältnisse wesentlich verändern. Beide Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.

Der Personalrat hat nur dann ein Mitbestimmungsrecht, wenn es sich um eine von der Dienststelle geschaffene Einrichtung handelt. Demzufolge ist nicht jede Wohnung, die einem Beschäftigten im Wege der Wohnungsfürsorge zur Verfügung gestellt wird, eine Wohlfahrtseinrichtung in diesem Sinne. Es muß vielmehr eine enge Anbindung an die jeweilige Dienststelle bestehen, wie dies bei typischen Wohlfahrtseinrichtungen der Fall ist, z.B. bei Kantinen. Dieser enge Bezug ist schon deshalb vonnöten, weil der Personalrat nur bei Maßnahmen der Dienststelle zu beteiligen ist. Die Personalvertretungen haben deshalb nur dann ein Mitbestimmungsrecht, wenn die Anlage von der Dienststelle oder in ihrem Auftrag errichtet wird und eine vertragliche Anbindung an das jeweilige Beschäftigungsverhältnis erfolgt. Das schließt nicht aus, daß die Wohlfahrtseinrichtung über den Bereich der Dienststelle hinauswirkt. Die Einrichtung kann auch gemeinsam mit anderen Dienststellen errichtet und verwaltet werden. Entscheidend ist das Handeln der Dienststelle, nicht aber der Wirkungsbereich der Wohlfahrtseinrichtung (Beschluß vom 15. Dezember 1978, a.a.O.), solange jedenfalls auch Beschäftigte der Dienststelle daraus entsprechende Vorteile haben. Da die Wohnanlage von der Spitalstiftung errichtet worden ist und von ihr verwaltet wird, sind auch diese Kriterien bei dem Wohnblock in der Mainaustraße 39 erfüllt.

Nach alledem war die Rechtsbeschwerde des Beteiligten als unbegründet zurückzuweisen.

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 10 Abs. 1 BRAGO in Verbindung mit § 8 Abs. 2 BRAGO.

 

Unterschriften

Niehues, Ernst, Seibert, Albers, Vogelgesang

 

Fundstellen

Haufe-Index 1214360

ZBR 1992, 285

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge