Entscheidungsstichwort (Thema)
Eisenbahn-Wohnungsgesellschaften als betriebliche Sozialeinrichtungen;. Beteiligungs- und Anerkennungserklärung der Deutsche Bahn AG. bestimmender und lenkender Einfluss des Bundeseisenbahnvermögens
Leitsatz (amtlich)
1. Nachdem die Deutsche Bahn AG ihre Beteiligungs- und Anerkennungserklärung nach Art. 1 § 15 Abs. 3 ENeuOG abgegeben hat, richtet sich die Entscheidung des Bundeseisenbahnvermögens über den weiteren Status der betrieblichen Sozialeinrichtungen ausschließlich nach Art. 1 § 15 Abs. 4 ENeuOG.
2. Die Eisenbahn-Wohnungsgesellschaften behalten auch nach Übertragung der Geschäftsanteile auf private Unternehmen ihren Charakter als betriebliche Sozialeinrichtungen im Sinne von Art. 1 § 15 Abs. 4 ENeuOG, wenn der bestimmende und lenkende Einfluss des Bundeseisenbahnvermögens auf ihre Geschäftstätigkeit wie vorgesehen mit Mitteln des Schuldrechts und des Gesellschaftsrechts sichergestellt ist.
Normenkette
BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 5; ENeuOG Art. 1 § 15
Verfahrensgang
VG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 03.12.1999; Aktenzeichen 22 K 4462/99 (V)) |
Tenor
Der Beschluss der Fachkammer für Personalvertretungssachen des Bundes beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main vom 3. Dezember 1999 wird aufgehoben.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 8 000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Mit Schreiben vom 12. Oktober 1999 beantragte der Beteiligte zu 1 beim Antragsteller die Zustimmung zur Privatisierung von 18 Eisenbahn-Wohnungsgesellschaften (EWG), die als Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit regionalem Zuschnitt verfasst sind und deren Anteile zu mehr als 98 % vom Bundeseisenbahnvermögen gehalten werden. Nach dem jeweiligen Kauf- und Abtretungsvertrag (Privatisierungsvertrag) ist beabsichtigt, die Geschäftsanteile des Bundeseisenbahnvermögens vollständig auf private Immobilienunternehmen zu übertragen. In der Präambel des Privatisierungsvertrages ist festgehalten, dass der von den EWG bewirtschaftete Wohnungsbestand vorrangig der Bereitstellung adäquaten und preisgünstigen Wohnraumes für Eisenbahner und ihre Familien dient, dass ein Großteil des Wohnungsbestandes derzeit von aktiven oder inaktiven Eisenbahnern bewohnt wird und diesen und ihren Familienangehörigen auch weiterhin nach Maßgabe des Vertrages und seiner Anlagen zur Verfügung stehen soll. Nach § 1.2 des Privatisierungsvertrages soll das Bundeseisenbahnvermögen gemäß der Entscheidung des Gesetzgebers, wonach die EWG als betriebliche Sozialeinrichtungen aufrecht zu erhalten sind, als Dienststelle auch zukünftig einen lenkenden und bestimmenden Einfluss über die EWG behalten, soweit dies zur Sicherung und Durchsetzung der sozialen Zwecke der EWG erforderlich ist. Die Käuferin und die EWG sollen das Bundeseisenbahnvermögen zukünftig bei der Weiterführung der EWG als Sozialeinrichtungen nach näherer Maßgabe des Vertrages und seiner Anlagen als Erfüllungsgehilfen unterstützen. Nach Anlage 17 a des Privatisierungsvertrages erhält jede EWG einen achtköpfigen Aufsichtsrat. Vier Aufsichtsratsmitglieder werden vom Bundeseisenbahnvermögen ernannt, und zwar der Vertreter der Dienststelle sowie drei weitere Mitglieder, für welche die betrieblichen Vertretungen der Beschäftigten beim Bundeseisenbahnvermögen und bei der Deutsche Bahn AG das Vorschlagsrecht erhalten können. Dem Vertreter der Dienststelle steht bei Stimmengleichheit im Aufsichtsrat eine zweite Stimme zu. Die vom Bundeseisenbahnvermögen entsandten Aufsichtsratsmitglieder üben ihr Stimmrecht gemäß den Weisungen des Beteiligten zu 1 aus. Die Veräußerung von Wohnungen und Häusern der EWG sowie einige weitere bedeutende Maßnahmen der Geschäftsführung bedürfen der vorherigen Zustimmung durch den Aufsichtsrat. Bestandteil des Privatisierungsvertrages ist als dessen Anlage ferner der Wohnungsfürsorgevertrag. Dieser trifft zugunsten des berechtigten Personenkreises (Mitarbeiter des Bundeseisenbahnvermögens und der Deutsche Bahn AG sowie Inaktive und deren jeweilige Ehegatten und Hinterbliebenen) Bestimmungen über Veräußerungsbeschränkungen, Instandhaltungsmaßnahmen, Mieterhöhungen und Kündigungsschutz. § 4 c des Wohnungsfürsorgevertrages räumt dem Bundeseisenbahnvermögen zur Ausübung des lenkenden und bestimmenden Einflusses nach § 1 des Privatisierungsvertrages ein Weisungsrecht gegenüber der EWG ein. Bestandteil des Privatisierungsvertrages als dessen Anlage ist schließlich der Wohnungsbeschaffungsvertrag, der die Bereitstellung von Wohnungen zur Deckung des zukünftigen Wohnungsbedarfs des berechtigten Personenkreises regelt.
In seiner Sitzung vom 25. Oktober 1999 lehnte der Antragsteller die erbetene Zustimmung im Wesentlichen mit der Begründung ab, die geplante Privatisierung gewährleiste nicht die dauerhafte Erhaltung der EWG als betriebliche Sozialeinrichtungen und stehe daher mit den Bestimmungen des Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 – ENeuOG – (BGBl I S. 2378) nicht im Einklang. Die daraufhin vom Beteiligten zu 1 angerufene Einigungsstelle, die Beteiligte zu 2, stimmte durch Beschluss vom 17. November 1999 der beabsichtigten Privatisierung der EWG und der Umstellung der Wohnungsfürsorge und der Wohnungsbeschaffung durch die EWG auf einheitliche vertragliche Grundlagen zu. Zur Begründung führte die Beteiligte zu 2 im Wesentlichen aus, das Bundeseisenbahnvermögen verfüge aufgrund der Vereinbarungen mit den Käufern über so starke schuldrechtliche und organschaftliche Einflussmöglichkeiten, dass ihm ein bestimmender Einfluss auf die EWG verbleibe und damit deren Charakter als Sozialeinrichtungen gewährleistet sei.
Das vom Antragsteller angerufene Verwaltungsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss den Beschluss der Beteiligten zu 2 vom 17. November 1999 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Beteiligte zu 2 habe die vom Antragsteller verweigerte Zustimmung zur Privatisierung der EWG nicht ersetzen dürfen, da die vom Beteiligten zu 1 beabsichtigte Maßnahme mit geltendem Bundesrecht unvereinbar sei. Die beabsichtigte Privatisierung unterfalle dem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nach § 75 Abs. 3 Nr. 5 BPersVG. Bei den EWG handele es sich um Sozialeinrichtungen des Bundeseisenbahnvermögens im Sinne der vorbezeichneten Vorschrift. Die beabsichtigte Privatisierung der EWG stelle sich personalvertretungsrechtlich als Auflösung einer bestehenden betrieblichen Sozialeinrichtung dar. Die Verwaltung einer Sozialeinrichtung erfasse auch die maßgebenden wirtschaftlichen Entscheidungen, die nach der hier streitigen Privatisierung dem Einfluss des Aufsichtsrats entzogen seien, und auf die das Bundeseisenbahnvermögen künftig keinen gestaltenden Verwaltungseinfluss mehr habe. Die insoweit zu treffenden Verwaltungsentscheidungen oblägen in Gesellschaften mit beschränkter Haftung den von den Gesellschaftern allein zu bestellenden Geschäftsführungen, an deren Berufung das Bundeseisenbahnvermögen nicht mehr beteiligt sei, wenn es sämtliche Gesellschaftsanteile an die privaten Interessenten übertrage. Das schuldrechtliche Weisungsrecht des Bundeseisenbahnvermögens gegenüber den EWG stelle keine wirkliche Beteiligung an der Verwaltung dar. Denn es finde seine Grenze in den vertraglichen Regelungen. Der Wohnungsfürsorgevertrag begründe keine wirklichen Verwaltungsbefugnisse des Bundeseisenbahnvermögens hinsichtlich der gesamten EWG, sondern beschränke sich auf die Sicherung einiger sozialer und als besonders bedeutsam erachteter Fragen. Art. 1 § 15 Abs. 4 ENeuOG schließe eine personalvertretungsrechtliche Auflösung der EWG durch Privatisierung aus, soweit damit ihr Charakter als betriebliche Sozialeinrichtungen verloren gehe. Nach Art. 1 § 15 Abs. 4 ENeuOG könne nur darüber befunden werden, nach welchen – gegebenenfalls veränderten – Grundsätzen die jeweilige Sozialeinrichtung weitergeführt werde. Zur Entscheidung stehe hingegen nicht, ob eine Weiterführung überhaupt erfolge. Die Weiterführung als betriebliche Sozialeinrichtung setze nach dem Eisenbahnneuordnungsgesetz voraus, dass Wohnungsfürsorge im Bereich des Bundeseisenbahnvermögens wie der Deutsche Bahn AG nur durch eine dienststellen- bzw. betriebsbezogene Sozialeinrichtung erfolge, an deren Verwaltung zugleich die Mitbestimmung der Beschäftigten gewährleistet sei. Die Verbindlichkeit der in Art. 1 § 15 ENeuOG getroffenen Entscheidung des Gesetzgebers werde durch die Festlegung im Wirtschaftsplan des Bundeseisenbahnvermögens hinsichtlich der aus dem Verkauf der EWG zu erzielenden Einnahmen weder beeinträchtigt noch aufgehoben.
Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Sprungrechtsbeschwerde trägt der Beteiligte zu 1 vor: Der erforderliche Einfluss der Dienststelle auf eine rechtlich selbständige Sozialeinrichtung könne auch vertraglich begründet und sichergestellt werden. Im vorliegenden Fall sei der für den Fortbestand der EWG als Sozialeinrichtungen erforderliche Einfluss des Bundeseisenbahnvermögens als Dienstherrn durch das Vertragswerk begründet und ausreichend abgesichert. Das beabsichtigte Vertragswerk stelle keine Auflösung, sondern eine Verwaltungsmaßnahme zur Umgestaltung der EWG als Sozialeinrichtungen dar. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts enthalte Art. 1 § 15 Abs. 4 ENeuOG keinen unbedingten Gesetzesbefehl, wonach die dort genannten Sozialeinrichtungen nicht aufgelöst werden dürften, selbst wenn die erforderliche Zustimmung der Personalvertretung erteilt oder durch Entscheidung der Einigungsstelle ersetzt worden sei. Wenn das Gesetz dem Bundeseisenbahnvermögen die Kompetenz gebe, darüber zu befinden, nach welchen Grundsätzen die betrieblichen Sozialeinrichtungen weitergeführt würden, so liege darin eine Befreiung des Bundeseisenbahnvermögens von der Bindung an die bisherigen Grundsätze bei der Weiterführung der Sozialeinrichtungen. Der Gesetzgeber habe die Deutsche Bahn AG, soweit sich diese an den EWG oder anderen Sozialeinrichtungen beteiligen sollte, entsprechend dem Zweck der Eisenbahnneuordnung von den möglicherweise als Fessel wirkenden Grundsätzen einer Sozialeinrichtung des öffentlichen Dienstes befreien wollen. Die in Art. 1 § 15 ENeuOG angeordnete Aufrechterhaltung und Weiterführung der Sozialeinrichtungen habe nur den Zweck, eine Auflösung aus Anlass der Eisenbahnneuordnung auszuschließen, ohne zugleich eine künftige Umgestaltung oder Auflösung aus anderen Gründen unter Beachtung der mitbestimmungsrechtlichen Vorgaben zu verbieten. Wenn der Gesetzgeber den Verkaufserlös aus der beabsichtigten Privatisierung im Haushaltsgesetz des Bundes für 1999 vereinnahmt habe, ohne gleichzeitig Art. 1 § 15 ENeuOG zu ändern, so habe er damit zum Ausdruck gebracht, dass er kein rechtliches Hindernis für die beabsichtigte Privatisierung der EWG sehe. Aus Art. 1 § 15 Abs. 4 ENeuOG ergebe sich daher, dass das Bundeseisenbahnvermögen nach Abgabe der Anerkennungs- und Beteiligungserklärung durch die Deutsche Bahn AG frei entscheiden könne, nach welchen Grundsätzen künftig die EWG als betriebliche Sozialeinrichtungen geführt würden. Auch aus Art. 1 § 15 Abs. 5 ENeuOG ergebe sich die Auffassung des Gesetzgebers, dass eine Reduzierung der Intensität des Einflusses der Dienststelle infolge der rechtlichen Verselbständigung unschädlich sei, solange das für das Vorliegen einer Sozialeinrichtung geforderte Mindestmaß an Einflussintensität gegeben sei.
Der Beteiligte zu 1 beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Antrag abzulehnen.
Der Antragsteller beantragt,
die Sprungrechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 zurückzuweisen.
Er verteidigt den angefochtenen Beschluss und trägt ergänzend vor: Wenn das Eisenbahnneuordnungsgesetz die künftige Ausgestaltung der Sozialeinrichtungen dem Bundeseisenbahnvermögen als Aufgabe zugewiesen habe, so zeige dies, dass eine Fortführung in privater Hand vom Gesetzgeber habe ausgeschlossen werden sollen. Da nach dem Willen des Gesetzgebers die EWG als betriebliche Sozialeinrichtungen aufrechtzuerhalten seien, müsse das Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung bei der Verwaltung der Einrichtung auch künftig gewährleistet sein. Dies sei bei dem vorliegenden Vertragswerk nicht der Fall. Die Errichtung eines Aufsichtsrates mit einem Katalog zustimmungspflichtiger Maßnahmen und ein System von Vertragsstrafen könnten das personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungsverfahren nicht ersetzen. Das Bundeseisenbahnvermögen und damit auch die Personalvertretung könnten im Einzelfall beispielsweise auf die Gestaltung der Mietzinse, auf die Vergabe, die Verwertung oder Instandhaltung von einzelnen Wohnungen keinerlei Einfluss mehr nehmen, sondern seien nur berechtigt, die Einhaltung des neu in den Verträgen und unveränderbar für die Zukunft festgeschriebenen Status zu kontrollieren. Dies sei kein gestaltender Einfluss. In der zeitgleich mit der Verabschiedung des Eisenbahnneuordnungsgesetzes verbundenen Entschließung des Deutschen Bundestages sei der Wille der Volksvertretung deutlich geworden, dass die EWG nicht an Dritte verkauft werden dürften. Dies sei auch in der Bundestagsdebatte zum Ausdruck gebracht worden.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er tritt der Auffassung der Sprungrechtsbeschwerde bei. Auch er ist der Meinung, dass sich aus den maßgeblichen Bestimmungen des Eisenbahnneuordnungsgesetzes keine Verpflichtung ergebe, die Wohnungsfürsorge in bisherigem Umfang und durch Rechtsträger im Bundeseigentum fortzuführen.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Sprungrechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 ist begründet. Der angefochtene Beschluss beruht auf der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 93 Abs. 1 ArbGG).
1. Zu Recht hat allerdings das Verwaltungsgericht angenommen, dass über das Begehren des Antragstellers im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren zu entscheiden und es auch sonst zulässig ist.
a) Die Zuständigkeit der für personalvertretungsrechtliche Streitigkeiten gebildeten Sonderspruchkörper der Verwaltungsgerichte (Fachkammern, Fachsenate) ergibt sich aus § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG. Danach entscheiden die Verwaltungsgerichte über die Zuständigkeit der Personalvertretungen. Darunter fallen auch ohne ausdrückliche Erwähnung Streitigkeiten, die die Zuständigkeit der Einigungsstellen und damit die Rechtmäßigkeit ihrer Beschlüsse betreffen, weil das Verfahren vor der Einigungsstelle Teil der Wahrnehmung der Beteiligungsrechte der Personalvertretung ist (Beschluss vom 21. Oktober 1983 – BVerwG 6 P 24.81 – BVerwGE 68, 116, 118; Beschluss vom 27. Februar 1986 – BVerwG 6 P 32.82 – Buchholz 238.37 § 79 NWPersVG Nr. 3).
b) Gegen die Antragsbefugnis des Personalrats bestehen gleichfalls keine Bedenken. Sie ergibt sich aus § 71 Abs. 4 Satz 2 BPersVG, wonach der Beschluss der Einigungsstelle die zuständige Personalvertretung ebenso bindet wie den Dienststellenleiter. Diese Bindungswirkung setzt freilich gemäß § 71 Abs. 3 Satz 4 BPersVG voraus, dass der Beschluss der Einigungsstelle im Einklang mit geltendem Recht steht (vgl. Beschluss vom 13. Februar 1976 – BVerwG 7 P 4.75 – BVerwGE 50, 186, 198; Beschluss vom 21. Oktober 1983 a.a.O. S. 120; Beschluss vom 27. Februar 1986 a.a.O.). Die daraus herzuleitende Befugnis des Personalrats, einen Beschluss der Einigungsstelle auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüfen zu lassen, erstreckt sich jedenfalls auf solche Rechtsvorschriften, die zugunsten der Beschäftigten gelten (§ 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG). Um solche Vorschriften handelt es sich hier bei den Bestimmungen des Eisenbahnneuordnungsgesetzes – ENeuOG – vom 27. Dezember 1993 (BGBl I S. 2378), welche die Fortführung der Sozialeinrichtungen regeln.
c) Schließlich bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit des Aufhebungsantrages. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren beantragt werden kann, rechtswidrige Beschlüsse der Einigungsstelle kassatorisch zu beseitigen (Beschluss vom 13. Februar 1976 a.a.O. S. 198; Beschluss vom 19. Dezember 1990 – BVerwG 6 P 24.88 – Buchholz 251.2 § 86 BlnPersVG Nr. 1 S. 4). Das Beschlussverfahren dient u.a. auch der Durchsetzung konkreter Rechtspositionen des sog. Innenrechts und nicht nur der Klärung von Zuständigkeiten. So gesehen ist das Beschlussverfahren kein sog. „objektives Verfahren” (Beschluss vom 15. März 1995 – BVerwG 6 P 31.93 – Buchholz 251.7 § 66 NWPersVG Nr. 4).
2. Der Beschluss der Einigungsstelle verstößt nicht gegen Rechtsvorschriften (vgl. § 71 Abs. 3 Satz 4 BPersVG). Die Zuständigkeit war eröffnet. Insbesondere war die vom Dienststellenleiter beabsichtigte Maßnahme mitbestimmungspflichtig.
Die Mitbestimmungspflichtigkeit der geplanten Privatisierungsmaßnahme ergibt sich aus § 75 Abs. 3 Nr. 5 BPersVG. Danach hat der Personalrat mitzubestimmen über Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf die Rechtsform. Der Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Mitbestimmungsregelung machen deutlich, dass das Gesetz ein lückenloses Beteiligungsrecht der Personalvertretung bei Neuerrichtungsmaßnahmen, aber auch bei allen wichtigen Veränderungen der Einrichtung vorsieht. Unter Errichtung ist nicht nur die erstmalige Schaffung einer Sozialeinrichtung zu verstehen, sondern auch für die Benutzer wesentliche Änderungen des Betriebes oder der Rechtsform und der Zuordnung einer solchen Einrichtung, die nicht Verwaltungsmaßnahmen oder Auflösung sind. Namentlich strukturelle Veränderungen im Vollzug eines Privatisierungskonzepts sind als Errichtungsmaßnahme zu werten (Beschluss vom 9. November 1998 – BVerwG 6 P 1.98 – Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 96 S. 50). Es besteht kein Anlass, die vorliegende Privatisierung anders zu beurteilen. Zwar werden die Eisenbahn-Wohnungsgesellschaften (EWG) auch bisher in Form von Gesellschaften mit beschränkter Haftung betrieben. Da das Bundeseisenbahnvermögen die Gesellschaftsanteile nahezu vollständig hält, kann es seine Vorstellungen von der Verwaltung der Einrichtungen unter Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Antragstellers jedoch ohne weiteres umsetzen. Demgegenüber wird mit der Übertragung der Gesellschaftsanteile auf private Unternehmen und der Sicherung der sozialen Funktionen der EWG im Wesentlichen mit den Mitteln des Schuldrechts und des Gesellschaftsrechts „Neuland betreten”. Es handelt sich um eine derart wesentliche Umgestaltung, dass nicht mehr von der bloßen Fortsetzung einer bisherigen Sozialeinrichtung gesprochen werden kann, sondern von einer Errichtung im obigen Sinn ausgegangen werden muss.
Steht somit fest, dass die streitige Privatisierungsmaßnahme mitbestimmungspflichtig ist, so war die Zuständigkeit der Beteiligten zu 2 eröffnet, nachdem der Antragsteller und der Beteiligte zu 1 sich nicht einigen konnten.
3. Der angefochtene Beschluss entspricht auch im Übrigen den geltenden Rechtsvorschriften (§ 71 Abs. 3 Satz 4 BPersVG).
a) Art. 1 § 15 Abs. 2 Satz 1 ENeuOG steht dem angefochtenen Beschluss nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift werden die in der Anlage zum Gesetz aufgeführten betrieblichen Sozialeinrichtungen der bisherigen Bundeseisenbahnen, zu denen auch die EWG zählen, für den Bereich des Bundeseisenbahnvermögens aufrechterhalten und nach den bisherigen Grundsätzen weitergeführt. Ob von einer Weiterführung nach den bisherigen Grundsätzen mit Blick auf die strukturelle Neuordnung der EWG, aber auch die Veränderungen der materiellen sozialen Standards noch gesprochen werden kann, kann zweifelhaft sein. Die Vorschrift ist indes hier nicht anwendbar.
Einschlägig ist vielmehr Art. 1 § 15 Abs. 4 ENeuOG. Gemäß dieser Vorschrift befindet das Bundeseisenbahnvermögen nach Abgabe von Erklärungen der Deutsche Bahn AG über ihre Beteiligung oder die Anerkennung gemäß Art. 1 § 15 Abs. 3 ENeuOG darüber, nach welchen Grundsätzen die betrieblichen Sozialeinrichtungen weitergeführt werden. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind hier erfüllt. Denn die Deutsche Bahn AG hat am 17. Juni 1994 gemäß Art. 1 § 15 Abs. 3 ENeuOG erklärt, dass sie die in der Gesetzesanlage aufgeführten Sozialeinrichtungen anerkennt und sich an ihnen beteiligt (vgl. Kunz, Das deutsche Bundesrecht, VI B 19, S. 32). Unzutreffend ist demgegenüber die Auffassung, wonach Art. 1 § 15 Abs. 4 ENeuOG nur im Falle derNichtbeteiligung der Deutsche Bahn AG zur Anwendung kommen soll (so Blanke, Der Personalrat 2000, 94, 95 f.).
aa) Eine auf den Fall der Nichtbeteiligung der Deutsche Bahn AG beschränkte Auslegung ist mit Wortlaut und Systematik des Gesetzes unvereinbar. Nach Art. 1 § 15 Abs. 4 ENeuOG erfolgt die Entscheidung des Bundeseisenbahnvermögens über den Status der Sozialeinrichtungen „nach Abgabe von Erklärungen der Deutsche Bahn AG über ihre Beteiligung oder die Anerkennung”. Die Gesetzesformulierung ist neutral. Sie erfasst sowohl die Erklärung der Deutsche Bahn AG, dass sie sich beteiligt, als auch diejenige, dass sie sich nicht beteiligt. Aus der Bezugnahme in Art. 1 § 15 Abs. 4 ENeuOG auf Abs. 1 Satz 4 der Vorschrift, wonach die Deutsche Bahn AG sich an der Bundesbahnversicherungsanstalt Abteilung B beteiligen kann, sowie auf Abs. 3, wonach sie die einzelnen in der Gesetzesanlage aufgeführten Einrichtungen anerkennen oder sich an ihnen beteiligen kann, ergibt sich nichts Abweichendes. Die nach dem Wortlaut des Art. 1 § 15 Abs. 4 ENeuOG gebotene Auslegung wird bestätigt durch Art. 2 § 26 ENeuOG. Danach hat die Deutsche Bahn AG spätestens nach Ablauf von sechs Monaten nach ihrer Eintragung im Handelsregister gegenüber dem Bundeseisenbahnvermögen zu erklären, ob sie sich an den genannten Einrichtungen beteiligt oder diese anerkennt. Auch diese Gesetzesformulierung erfasst gleichermaßen die positive wie die negative Erklärung der Deutsche Bahn AG über ihre Beteiligung bzw. die Anerkennung.
bb) Das nach Wortlaut und Gesetzessystematik eindeutige Auslegungsergebnis wird durch die Entstehungsgeschichte gestützt. Nach Art. 1 § 15 Abs. 4 ENeuOG des Gesetzentwurfs sollte das Bundeseisenbahnvermögen nach Abgabe der entsprechenden Erklärungen der Deutsche Bahn AG darüber befinden, „ob und unter welchen Voraussetzungen” die betrieblichen Sozialeinrichtungen weitergeführt würden (BTDrucks 12/4609 S. 7 f.). Danach war auch die Frage, ob die Sozialeinrichtungen überhaupt fortgeführt würden, der Entscheidungsbefugnis des Bundeseisenbahnvermögens unterstellt. Die vorgeschlagene Formulierung der Vorschrift ging jedoch über die dazu gegebene Begründung hinaus. Danach sollte im Falle der Nichtbeteiligung der Deutsche Bahn AG dem Bundeseisenbahnvermögen die Möglichkeit eingeräumt werden, „über die Modalitäten der Weiterführung der Einrichtungen” zu befinden. In einem derartigen Fall wäre die Weiterführung der Einrichtungen „zu den bisherigen Bedingungen” in Frage gestellt (a.a.O. S. 68). Anders als der vorgeschlagene Gesetzestext wollte die Gesetzesbegründung demnach die Fortführung der Sozialeinrichtungen nicht in Frage stellen. Dies wollte der Bundesrat dadurch klarstellen, dass er die Verpflichtung der Deutsche Bahn AG anregte, die vorhandenen Sozialeinrichtungen auf Dauer zu erhalten und sich an den Einrichtungen zu beteiligen (BTDrucks 12/5014 S. 5). Dem ist die Bundesregierung unter Hinweis auf die nach ihrer Auffassung wünschenswerte unternehmerische Entscheidungsfreiheit der Deutsche Bahn AG entgegengetreten (a.a.O. S. 37 f.). Auch der Verkehrsausschuss des Deutschen Bundestages hat die Anregung des Bundesrates nicht aufgegriffen, sondern der Bestimmung des Art. 1 § 15 Abs. 4 ENeuOG diejenige Gestalt gegeben, die dann Gesetz geworden ist. Mit der verabschiedeten Gesetzesfassung sind die Gesetzesbegründung des ursprünglichen Entwurfs und der Gesetzestext zur Deckung gebracht worden. Dem entspricht die vom Verkehrsausschuss gegebene Begründung, durch die – Gesetz gewordene – Änderung solle eine stärkere Verpflichtung des Bundeseisenbahnvermögens betont werden (BTDrucks 12/6269 S. 131).
cc) Das vorstehende Auslegungsergebnis, wonach Art. 1 § 15 Abs. 4 ENeuOG unabhängig davon zur Anwendung kommt, ob die Deutsche Bahn AG sich an den fraglichen Einrichtungen beteiligt oder nicht, führt nicht zu einem Widerspruch zwischen der Regelung in Art. 1 § 15 Abs. 2 Satz 1 und derjenigen in Art. 1 § 15 Abs. 4 ENeuOG. Die Bedeutung des Art. 1 § 15 Abs. 2 Satz 1 ENeuOG erschöpft sich in der einer Übergangsregelung. Dies ergibt sich schon daraus, dass die dort ausgesprochene Rechtsfolge – Aufrechterhaltung der Einrichtungen und Weiterführung nach den bisherigen Grundsätzen – nur „für den Bereich des Bundeseisenbahnvermögens” gilt. Mit In-Kraft-Treten der Bahnreform am 1. Januar 1994 gehörten alle bisherigen Beschäftigten der Sondervermögen „Deutsche Bundesbahn” und „Deutsche Reichsbahn” zum Bereich des Bundeseisenbahnvermögens als deren Rechtsnachfolger (Art. 1 § 1 ENeuOG). Dieser Zustand währte jedoch nur bis zum 15. Januar 1994, dem Tag der Eintragung der Deutsche Bahn AG ins Handelsregister (vgl. Kunz, a.a.O., VI B 1, S. 6 f.). An diesem Tag trat gemäß Art. 2 § 14 Abs. 2 Satz 1 ENeuOG die Deutsche Bahn AG in die Arbeitsverhältnisse derjenigen Arbeitnehmer ein, die bei den gemäß Art. 2 § 14 Abs. 1 ENeuOG übergegangenen Dienststellen beschäftigt waren. Ebenso wurden am gleichen Tag nach Maßgabe von Art. 2 § 12 Abs. 2 und 3 ENeuOG die Beamten des Bundeseisenbahnvermögens bzw. der bisherigen Bundeseisenbahnen der Deutsche Bahn AG zugewiesen. Die bei der Deutsche Bahn AG beschäftigten Arbeitnehmer und Beamten gehörten demnach bereits am 15. Januar 1994 nicht mehr zum „Bereich des Bundeseisenbahnvermögens”. Allerdings räumte Art. 2 § 26 ENeuOG der Deutsche Bahn AG noch eine Frist von sechs Monaten ab ihrer Eintragung im Handelsregister für ihre Beteiligungs- bzw. Anerkennungserklärung nach Art. 1 § 15 Abs. 3 ENeuOG ein. Daraus ist zu schließen, dass der Zeitraum, den die Übergangsregelung in Art. 1 § 15 Abs. 2 Satz 1 ENeuOG erfasste, sich noch bis zum 17. Juni 1994 erstreckte, also jenem Datum, zu welchem die Deutsche Bahn AG ihre Beteiligungs- und Anerkennungserklärung abgegeben hat. Nach diesem Zeitpunkt richtet sich die Entscheidung des Bundeseisenbahnvermögens über den weiteren Status der betrieblichen Sozialeinrichtungen ausschließlich nach Art. 1 § 15 Abs. 4 ENeuOG (vgl. Kunz, a.a.O., VI B 19, S. 33).
b) Art. 1 § 15 Abs. 4 ENeuOG ist nicht verletzt. Nach dieser Vorschrift hat das Bundeseisenbahnvermögen darüber zu befinden, nach welchen Grundsätzen die EWG weitergeführt werden. Dass sie weitergeführt werden, steht nicht zur Disposition. Dagegen sind dem Bundeseisenbahnvermögen auch nachhaltige strukturelle Veränderungen der hier in Rede stehenden Art gestattet, solange der Charakter der EWG als betriebliche Sozialeinrichtungen nicht verloren geht. Dies ist nicht der Fall. Insbesondere ist der bestimmende und lenkende Einfluss des Bundeseisenbahnvermögens auf ihre Geschäftstätigkeit sichergestellt.
aa) Die EWG bleiben auch nach der Privatisierung Sozialeinrichtungen. Sozialeinrichtungen im Sinne von § 75 Abs. 3 Nr. 5 BPersVG sind auf Dauer berechnete, von der Dienststelle geschaffene Einrichtungen, die dazu dienen, den Beschäftigten Vorteile zukommen zu lassen (Beschluss vom 24. April 1992 – BVerwG 6 P 33.90 – Buchholz 251.0 § 79 BaWüPersVG Nr. 12 S. 21 m.w.N.; Beschluss vom 9. November 1998 a.a.O. S. 47). Von diesem Begriffsverständnis geht offensichtlich auch das Regelwerk in Art. 1 § 15 ENeuOG aus, wie namentlich die Anlage zu Art. 1 § 15 Abs. 2 ENeuOG unter A. belegt; auf die dort aufgezählten Einrichtungen treffen jene Voraussetzungen ohne weiteres zu.
Wie dem vorliegenden Vertragswerk zu entnehmen ist, dienen die EWG auch nach ihrer Privatisierung dazu, den Beschäftigten des Bundeseisenbahnvermögens Vorteile zukommen zu lassen. Nach Abschnitt D der Präambel zum Privatisierungsvertrag dient der von den EWG bewirtschaftete Wohnungsbestand vorrangig der Bereitstellung adäquaten und preisgünstigen Wohnraumes für Eisenbahner und ihre Familien. Konkretisiert wird dies insbesondere durch die Bestimmungen des Wohnungsfürsorgevertrages, der der Aufrechterhaltung und Fortführung einer bedarfsgerechten Wohnungsfürsorge für den „berechtigten Personenkreis” und die „Inaktiven” dient (§ 1). Elemente der Wohnungsfürsorge sind beispielsweise Veräußerungsbeschränkungen und Mieterprivatisierung (§ 2), Verbot von Luxussanierungen (§ 3.2), Instandhaltungspflichten (§ 3.4), Mietpreisbindung (§ 3 a.1), Verzicht auf Eigenbedarfskündigung (§ 3 a.2). Soziale Vorteile bietet gleichfalls der Wohnungsbeschaffungsvertrag, der die Bereitstellung von Wohnungen zur Deckung des zukünftigen Wohnungsbedarfs für den „berechtigten Personenkreis” und die „Inaktiven” regelt (§ 1) und Mietbedingungen vorschreibt, wie sie im Bereich der EWG üblich sind (§ 4.1).
Wie sich aus § 1 Buchst. a des Wohnungsfürsorgevertrages sowie aus § 1.1 Buchst. a des Wohnungsbeschaffungsvertrages übereinstimmend ergibt, gehören die Beschäftigten des Bundeseisenbahnvermögens zu dem begünstigten Personenkreis. Dass dazu auch die Ehegatten und Hinterbliebenen sowie die ehemaligen Bediensteten des Bundeseisenbahnvermögens zählen (§ 1 Buchst. a und c des Wohnungsfürsorgevertrages sowie § 1.1 Buchst. a und c des Wohnungsbeschaffungsvertrages), steht der Bewertung der EWG als Sozialeinrichtungen des Bundeseisenbahnvermögens nicht entgegen, weil dieser Personenkreis einen unmittelbaren Bezug zur Dienststelle „Bundeseisenbahnvermögen” hat (vgl. Beschluss vom 5. Februar 1971 – BVerwG 7 P 12.70 – Buchholz 238.3 § 67 PersVG Nr. 8 S. 11 f.; Beschluss vom 16. September 1977 – BVerwG 7 P 10.75 – Buchholz 238.3 A § 75 BPersVG Nr. 4 S. 20). Soweit von dem Vertragswerk zur Privatisierung ehemalige Eisenbahner, die vor In-Kraft-Treten der Bahnreform am 1. Januar 1994 in Ruhestand getreten sind, begünstigt werden, ergibt sich der Bezug zum Bundeseisenbahnvermögen daraus, dass dieses am 1. Januar 1994 Rechtsnachfolger der Deutschen Bundesbahn sowie der Deutschen Reichsbahn wurde (Art. 1 § 1 ENeuOG). Dass schließlich zum berechtigten Personenkreis die Mitarbeiter der Deutsche Bahn AG gehören (§ 1 Buchst. b des Wohnungsfürsorgevertrages sowie § 1.1 Buchst. b des Wohnungsbeschaffungsvertrages), wird in Art. 1 § 15 Abs. 4 ENeuOG für den Fall vorausgesetzt, dass die Deutsche Bahn AG die Anerkennungs- und Beteiligungserklärung nach Art. 1 § 15 Abs. 3 ENeuOG abgibt.
bb) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts verlieren die EWG mit dem Vollzug der geplanten Privatisierung nicht ihren Charakter alsbetriebliche Sozialeinrichtungen. Das Verwaltungsgericht legt ein zu enges Verständnis dieses Begriffs zugrunde, wenn es im Ergebnis verlangt, dass die Geschäftsanteile an den EWG mehrheitlich beim Bundeseisenbahnvermögen verbleiben müssten.
(1) Für sich gesehen könnte die Verwendung des Adjektivs „betrieblich” in Art. 1 § 15 Abs. 4 ENeuOG auf ein restriktives Verständnis hindeuten, wonach die Einrichtungen in den Betrieb der Dienststelle eingegliedert sein müssen. Ein derartiges Verständnis verbietet sich jedoch mit Blick auf Art. 1 § 15 Abs. 5 ENeuOG, woraus hervorgeht, dass der Gesetzgeber die Fortführung einer betrieblichen Sozialeinrichtung in rechtlich verselbständigter Form als zulässig ansieht. Da der Begriff der „betrieblichen” Sozialeinrichtung somit rechtlich selbständige Formen gestattet, vermag er Konstruktionen der hier in Rede stehenden Art nicht pauschal auszuschließen.
(2) Systematisch betrachtet dient die Verwendung des Begriffs „betrieblich” im Zusammenhang mit den in Art. 1 § 15 ENeuOG bezeichneten Sozialeinrichtungen der Abgrenzung zu den „gesetzlichen” Sozialeinrichtungen gemäß Art. 1 § 13 ENeuOG und bringt damit zum Ausdruck, dass es sich um Einrichtungen handelt, die ursprünglich von der Dienststelle ohne eine entsprechende gesetzliche Verpflichtung errichtet worden sind. Insofern entspricht die Gesetzessystematik der Einteilung, die bereits das frühere Recht in §§ 26, 27 des Bundesbahngesetzes kannte (vgl. dazu Sarter/Kittel, Die Deutsche Bundesbahn, 1952, S. 153 ff.; Finger, Eisenbahngesetze, 6. Aufl. 1970, S. 437 ff.; Finger, Allgemeines Eisenbahngesetz und Bundesbahngesetz, 1982, S. 171 ff.).
(3) Hierin erschöpft sich indes die Bedeutung des Merkmals „betrieblich” in Art. 1 § 15 Abs. 4 ENeuOG nicht. Vielmehr bekräftigt dieses Merkmal zugleich, dass die Sozialeinrichtung mit ihrer Schutzfunktion zugunsten der Beschäftigten deren „Betrieb”, mithin der insoweit zuständigen und verantwortlichen Dienststelle zugeordnet wird. Dementsprechend wurden im Sinne des § 27 des Bundesbahngesetzes unter betrieblichen Sozialeinrichtungen in der Regel eigene, von der Deutschen Bundesbahn geschaffene und getragene Einrichtungen verstanden, durch die sie einer ihr obliegenden Fürsorgepflicht nachkam (vgl. Sarter/Kittel a.a.O. S. 154). Auch in dieser Hinsicht besteht eine sachliche Übereinstimmung mit dem Mitbestimmungstatbestand gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 5 BPersVG, der davon ausgeht, dass die Dienststelle die Sozialeinrichtung „verwaltet”. Der Begriff „Verwaltung” muss notwendig Einfluss- und Mitwirkungsmöglichkeiten bezeichnen, deren rechtliche Ausgestaltung allerdings unter anderem von der Rechtsform der Sozialeinrichtung abhängt. In jedem Fall müssen der rechtlich gesicherte Einfluss der Dienststelle auf die Sozialeinrichtung und ihr Recht, an deren Verwaltung mitzuwirken, so stark sein, dass von der Sozialeinrichtung als einer „Veranstaltung der Verwaltung” gesprochen werden kann. Das setzt voraus, dass die Dienststelle an der Führung der Geschäfte der Sozialeinrichtung in einem ins Gewicht fallenden sachlichen Umfang beteiligt, vor allem aber rechtlich in der Lage ist, richtungweisenden Einfluss auf die Verwirklichung der Zwecke dieser Einrichtung zu nehmen, das heißt auf die Art und Weise, in der die Einrichtung die ihr gesteckten Aufgaben erfüllen soll, und auf die Arbeit der Einrichtung einzuwirken (vgl. Beschluss vom 12. Juli 1984 – BVerwG 6 P 14.83 – Buchholz 238.3A § 75 BPersVG Nr. 29 S. 21; Beschluss vom 5. September 1986 – BVerwG 6 P 10.84 – Buchholz 238.37 § 72 NWPersVG Nr. 12 S. 26).
Überträgt eine Dienststelle ihre Anteile an einer rechtlich selbständigen Sozialeinrichtung auf private Unternehmen, ohne dass damit die soziale Funktion der Einrichtung zugunsten der Beschäftigten verloren gehen soll, so bietet es sich an, dies in dem der Privatisierung zugrunde liegenden Vertragswerk sicher zu stellen (vgl. Lorenzen/Rehak, BPersVG, § 75 Rn. 149; Fischer/Goeres, in: GKÖD Bd. V, K § 75 Rn. 89 und 91). Geschieht dies auf eine Weise, welche die Dienststelle jederzeit in die Lage versetzt, diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erhaltung der sozialen Vorteile für ihre Beschäftigten erforderlich sind, so behält die Einrichtung auch nach ihrer Privatisierung den Charakter als Sozialeinrichtung der Dienststelle.
(4) Eine andere, engere Auslegung des Begriffs der „betrieblichen” Sozialeinrichtung ist nicht mit Blick auf die Bundestagsentschließung geboten, welche im zeitlichen Zusammenhang mit dem Eisenbahnneuordnungsgesetz verabschiedet wurde (BTDrucks 12/6269 S. 3 f.). Dort wird die Bundesregierung u.a. aufgefordert, „dafür Sorge zu tragen, dass … 3. die für die Wohnungsversorgung der Mitarbeiter der Eisenbahnen des Bundes, des Bundeseisenbahnvermögens, des Eisenbahn-Bundesamtes sowie der bisher wohnberechtigten inaktiven Eisenbahner benötigten Wohnungen nicht an Dritte veräußert werden”.
Es ist schon nicht hinreichend deutlich, ob die im Rahmen des streitigen Privatisierungskonzeptes geplante Übertragung der Gesellschaftsanteile an den EWG auf private Unternehmen der Veräußerung der Eisenbahnerwohnungen an Dritte im Sinne der Bundestagsentschließung gleichzusetzen ist. Jedenfalls aber kann jene Bundestagsentschließung der einschlägigen Regelung in Art. 1 § 15 Abs. 4 ENeuOG keinen anderen Sinn geben, als er mit Hilfe der herkömmlichen Auslegungsmethoden ermittelt wurde. Es verbietet sich zwar nicht von vornherein, eine Bundestagsresolution zur Auslegung eines gleichzeitig verabschiedeten Gesetzes heranzuziehen. Dabei ist jedoch Zurückhaltung geboten, weil sich die Frage stellt, warum eine etwa notwendige Klarstellung nicht im Gesetz selbst, sondern in einem unverbindlichen Begleittext vorgenommen wurde. Häufig wird der Charakter einer Bundestagsresolution nicht über eine Empfehlung an die Exekutive hinausgehen, einen ihr im Gesetz belassenen Spielraum in bestimmter Weise zu nutzen. So liegt es auch hier. Bei der Resolution des Bundestages zur Fortführung der Wohnungsfürsorge handelt es sich lediglich um einen politischen Forderungskatalog. Selbst wenn Ziffer 3 des Forderungskataloges dahin zu verstehen wäre, dass eine Privatisierung der EWG ungeachtet dabei verankerter sozialer Bindungen und behördlicher Kontrollrechte vom Bundestag nicht für wünschenswert erachtet wurde, so kann daraus auf ein entsprechendes gesetzliches Verbot in Art. 1 § 15 Abs. 4 ENeuOG nicht geschlossen werden. Ziffer 5 der Entschließung, in welcher der Wunsch nach Anerkennung der EWG als betriebliche Sozialeinrichtungen durch die Eisenbahnen des Bundes Ausdruck verliehen wird, ändert nichts daran, dass der Deutsche Bahn AG diesbezüglich vom Gesetz Entscheidungsfreiheit eingeräumt ist (Art. 1 § 15 Abs. 3 ENeuOG; vgl. BTDrucks 12/5014 S. 5 einerseits und S. 37 f. andererseits).
Eine andere Interpretation der Vorschrift findet schließlich keine Stütze in der Plenardebatte des Bundestages (Verhandlungen des Deutschen Bundestages – 12. Wahlperiode – 196. Sitzung vom 2. Dezember 1993 S. 16958). Die Bemerkung des Verkehrsausschussvorsitzenden, für die Mitarbeiter der Bahn sei es wichtig, dass die sozialen und die betrieblichen Einrichtungen für sie erhalten blieben (a.a.O. S. 16960), benennt das dem Art. 1 § 15 Abs. 4 ENeuOG nicht widersprechende soziale Anliegen. Die folgende Äußerung des Berichterstatters des Verkehrsausschusses, des Abgeordneten Daubertshäuser, geht darüber hinaus:
„Ein ganz wichtiger Punkt ist schließlich die unbedingte Sicherung der Eisenbahnerwohnungen. Im Gesetz ist nun eindeutig festgestellt, dass der gesamte Wohnungsbestand vom Bundeseisenbahnvermögen – also in der Verantwortung der öffentlichen Hand – nach den bisherigen Grundsätzen fortgeführt wird. Die DB AG wird mit dem Eisenbahnvermögen vertraglich sicherstellen, dass die Wohnungsförderung wie bisher fortgesetzt wird. Das heißt im Klartext: Kein Eisenbahner und seine Familie muss um seine Wohnung bangen. Das ist ein ganz wesentlicher, wichtiger Punkt, der hier festgeschrieben wurde.” (a.a.O. S. 16962)
Es bestehen schon grundlegende Bedenken dagegen, aus dem Redebeitrag eines einzelnen Abgeordneten auf den Willen des Gesetzgebers zu schließen. Im Übrigen ging es aber dem Abgeordneten nicht um eine exakte Analyse des Gesetzestextes; auf das Verhältnis von Art. 1 § 15 Abs. 2 Satz 1 ENeuOG einerseits und Art. 1 § 15 Abs. 4 ENeuOG andererseits ist er nicht eingegangen. Vielmehr kam es ihm darauf an, die politische Grundsatzentscheidung für die Sicherung der Wohnungen zugunsten der Eisenbahner und ihrer Familien herauszustellen. Dass diese nicht auch durch ein Privatisierungskonzept der hier vorliegenden Art verwirklicht werden kann, lässt sich den Beiträgen der Plenardebatte nicht entnehmen.
cc) Den somit nach Art. 1 § 15 Abs. 4 ENeuOG zu stellenden Anforderungen an den bestimmenden und lenkenden Einfluss des Bundeseisenbahnvermögens trägt das vorliegende Vertragswerk Rechnung.
(1) Dass das Bundeseisenbahnvermögen einen gewichtigen Einfluss auf die Geschäftsführung der EWG behält, ergibt sich zunächst aus den Bestimmungen des Privatisierungsvertrages über Zusammensetzung und Aufgaben des Aufsichtsrates (§ 17 a des Privatisierungsvertrages in der vom Beteiligten zu 1 mit Schreiben vom 14. Oktober 1999 vorgelegten Fassung sowie Anlage 17 a zum Privatisierungsvertrag). Danach bedürfen wichtige Maßnahmen der Geschäftsführung der EWG der vorherigen Zustimmung durch den Aufsichtsrat. Besonders bedeutend ist das Zustimmungserfordernis, soweit es sich auf die Veräußerung von Wohnungen und Häusern der EWG bezieht. Insofern dient es der Sicherung der in § 2 des Wohnungsfürsorgevertrages vorgesehenen Veräußerungsbeschränkungen und damit der Erhaltung eines Wohnungsbestandes, wie er zur Versorgung der Eisenbahner mit angemessenem Wohnraum erforderlich ist (vgl. § 7.1 a des Privatisierungsvertrages). Hervorzuheben ist das Zustimmungserfordernis auch, soweit es sich auf den Umfang der Instandhaltungsmaßnahmen und die Luxussanierung bezieht. Hierdurch werden die Schutzbestimmungen in § 3 des Wohnungsfürsorgevertrages gestützt.
Der maßgebliche Einfluss des Bundeseisenbahnvermögens auf die Willensbildung im Aufsichtsrat ergibt sich daraus, dass es die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder entsendet, diesen gegenüber weisungsbefugt ist und der Vertreter der Dienststelle bei Stimmengleichheit im Aufsichtsrat ein doppeltes Stimmrecht hat. Die zustimmungspflichtigen Geschäftsführungsmaßnahmen der EWG können daher ohne Zustimmung des Bundeseisenbahnvermögens nicht getroffen werden.
(2) Von zentraler Bedeutung für die Erhaltung des maßgeblichen Einflusses des Bundeseisenbahnvermögens auf die Geschäftsführung der EWG ist das Weisungsrecht gemäß § 4 c des Wohnungsfürsorgevertrages in der mit Schreiben des Beteiligten zu 1 vom 14. Oktober 1999 vorgelegten Fassung. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung bezieht sich das Weisungsrecht inhaltlich auf den gesamten Bereich der Wohnungsfürsorgetätigkeit. Es kommt daher nicht nur zum Schutz der im Verkaufszeitpunkt schon vorhandenen Mietverhältnisse zum Einsatz, sondern auch im Bereich der Wohnungsbeschaffung, das heißt der Deckung des zukünftigen Wohnungsbedarfs. Seine Grenzen findet das Weisungsrecht in den „Festlegungen” des Vertragswerks für die Wohnungsfürsorgetätigkeit. Das Bundeseisenbahnvermögen darf daher den EWG durch Weisungen keine Maßnahmen untersagen, welche durch die Bestimmungen des Vertragswerks ausdrücklich erlaubt sind. Im Übrigen findet das Weisungsrecht seine Schranke lediglich in dem Zweck, dem es zu dienen bestimmt ist. Insofern verweist § 4 c.1 des Wohnungsfürsorgevertrages auf den lenkenden und bestimmenden Einfluss des Bundeseisenbahnvermögens nach § 1 des Privatisierungsvertrages. Dieser lenkende und bestimmende Einfluss dient nach § 1.2 des Privatisierungsvertrages der Aufrechterhaltung der EWG als betriebliche Sozialeinrichtungen. Deren Aufgabe besteht nach Abschnitt D der Präambel vorrangig in der Erhaltung und Bereitstellung adäquaten und preisgünstigen Wohnraumes für aktive und inaktive Eisenbahner. Das Weisungsrecht des Bundeseisenbahnvermögens erstreckt sich somit auf alle Gegenstände der Geschäftsführung, welche den Charakter der EWG als Sozialeinrichtung berühren. Dies genügt für die Erhaltung des bestimmenden Einflusses der Dienststelle auf die Sozialeinrichtung im Sinne von Art. 1 § 15 Abs. 4 ENeuOG. Nicht erforderlich ist dagegen, dass das Bundeseisenbahnvermögen an allen Maßnahmen der Geschäftsführung der EWG beteiligt ist, also auch an solchen Entscheidungen, durch welche die soziale Zielrichtung der EWG weder generell noch im Einzelfall berührt wird.
Das Weisungsrecht des Bundeseisenbahnvermögens ist auch in verfahrensmäßiger Hinsicht effektiv. Nach § 4 c.2 des Wohnungsfürsorgevertrages in der aktuellen Fassung haben die EWG eine Anweisung des Bundeseisenbahnvermögens auch dann unverzüglich zu befolgen, wenn sie sie für vertragswidrig halten. Die Durchführungspflicht entfällt erst, wenn die Vertragswidrigkeit gerichtlich festgestellt ist.
(3) Die Auffassung, dass die EWG nach dem Privatisierungskonzept ihren Charakter als betriebliche Sozialeinrichtungen des Bundeseisenbahnvermögens verlieren, kann nicht damit begründet werden, dass soziale Rechte der Beschäftigten bereits im Vertragswerk fixiert und damit der Gestaltung durch die Dienststelle entzogen seien. Vielmehr liegt es durchaus im Interesse der Beschäftigten, wenn die ihnen zukommenden sozialen Vorteile nach Art und Maß genau festgelegt werden und nicht erst von Fall zu Fall auszuhandeln sind. Freilich verlagert sich bei der Sicherung sozialen Schutzes durch ein detailliertes Regelwerk die Tätigkeit der Dienststelle vom Bereich der Gestaltung zu demjenigen der Kontrolle. Aber auch Kontrolle bedeutet Verwaltung. Die zugunsten der Beschäftigten im Privatisierungsvertragswerk enthaltenen sozialen Vorteile können letztlich nur realisiert werden, wenn das Bundeseisenbahnvermögen die diesbezüglichen Rechtspositionen im Falle einer eingetretenen oder drohenden Vertragsverletzung geltend macht und durchsetzt. Dem dient das in § 7.3 des Privatisierungsvertrages vorgesehene System von Vertragsstrafen. Dass das Bundeseisenbahnvermögen seine Kontrollbefugnis auch tatsächlich wahrnehmen kann, sollen die Informationsrechte und die Berichtspflichten gemäß §§ 4 a und 4 b des Wohnungsfürsorgevertrages sicherstellen.
(4) Durch den zielgerichteten Einsatz des Weisungsrechts wird das Bundeseisenbahnvermögen in die Lage versetzt, den Charakter der EWG als Sozialeinrichtungen auch mit Blick auf die Miethöhe zu erhalten. Bei der Entscheidung, in welchem Umfang der nach § 3 a.1 des Wohnungsfürsorgevertrages zulässige Mieterhöhungsspielraum ausgeschöpft wird, darf nicht der Blick dafür verloren gehen, dass nach der grundlegenden Bestimmung in Abschnitt D der Präambel zum Privatisierungsvertrag der Wohnungsbestand der EWG vorrangig der Bereitstellung adäquaten und preisgünstigen Wohnraums für die Eisenbahner und ihre Familien dient. Dieser in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Bestandsgarantie in Art. 1 § 15 Abs. 4 ENeuOG geltende Grundsatz wäre verletzt, wenn den Eisenbahnern auf Dauer Mieten abverlangt würden, welche den auf Unterkunftskosten entfallenden Einkommensanteil spürbar über denjenigen ansteigen ließen, den vergleichbare Bevölkerungsgruppen für ihre Wohnungen aufbringen müssen.
(5) Das Fortbestehen der EWG als betriebliche Sozialeinrichtungen kann nicht deswegen in Frage gestellt werden, weil einzelne soziale Schutzbestimmungen zeitlich befristet sind (vgl. § 7.1 a des Privatisierungsvertrages, §§ 3.4, 3 a.1 des Wohnungsfürsorgevertrages). Denn dadurch werden weder die grundlegende Ausrichtung des gesamten Vertragswerkes noch seine sonstigen Bestimmungen in ihrer auf unbestimmte Zeit angelegten Geltungsdauer berührt.
(6) Weisungen, die der Beteiligte zu 1 den von ihm entsandten Aufsichtsratsmitgliedern oder den Geschäftsführern der EWG erteilt, sind Maßnahmen im Rahmen der Verwaltung einer Sozialeinrichtung. Sie unterliegen der Mitbestimmung des Antragstellers nach § 75 Abs. 3 Nr. 5 BPersVG. In dieser Hinsicht steht dem Antragsteller gemäß § 70 Abs. 1 BPersVG auch das Initiativrecht zu.
dd) Gesellschaftsrechtliche Bedenken gegen das im Vertragswerk vorgesehene Aufsichtsratsmodell und das behördliche Weisungsrecht bestehen nicht (vgl. dazu Blanke a.a.O. S. 99 f.). Soweit solche Bedenken aus den in § 52 Abs. 1 GmbHG genannten aktienrechtlichen Bestimmungen hergeleitet werden, greifen sie schon deswegen nicht durch, weil es sich bei jenen Bestimmungen um dispositives Gesetzesrecht handelt, welches nach den gemäß Anlage 17 a zum Privatisierungsvertrag anzupassenden Satzungsbestimmungen abbedungen werden soll. Im Übrigen gilt Folgendes:
(1) Das Recht eines Nichtgesellschafters, Personen in den fakultativen Aufsichtsrat einer GmbH zu entsenden, ist wegen der fehlenden Bezugnahme auf § 101 Abs. 2 Satz 1 AktG in § 52 Abs. 1 GmbHG zu bejahen (Raiser, in: Hachenburg/Ulmer, GmbHG, 8. Aufl. 1997, § 52 Rn. 43; Scholz/Schneider, GmbHG, 8. Aufl. 1995, § 52 Rn. 136; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 15. Aufl. 2000, § 52 Rn. 6). Im vorliegenden Fall, in welchem § 52 Abs. 1 GmbHG nach Maßgabe von Anlage 17 a zum Privatisierungsvertrag nicht anzuwenden ist, begegnet das Entsendungsrecht des Bundeseisenbahnvermögens erst recht keinen Zweifeln. Dasselbe gilt für den Stichentscheid des Vertreters der Dienststelle (vgl. Lutter/Hommelhoff a.a.O. Rn. 48; Scholz/Schneider a.a.O. Rn. 301; Raiser a.a.O. Rn. 78).
(2) Ein Weisungsrecht gegenüber Aufsichtsratsmitgliedern wird auch im Falle des fakultativen Aufsichtsrates einer GmbH grundsätzlich als unzulässig betrachtet (vgl. Scholz/Schneider a.a.O. Rn. 232; Raiser a.a.O. Rn. 142 f.; Lutter/Hommelhoff a.a.O. Rn. 43; Zöllner, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 16. Aufl. 1996, § 52 Rn. 40). Im vorliegenden Fall gilt jedoch nach Anlage 17 a zum Privatisierungsvertrag die Bezugnahme in § 52 Abs. 1 GmbHG auf die Schadenersatzpflicht nach § 93 Abs. 1 und 2, § 116 AktG nicht, die ihrerseits die Unabhängigkeit der Aufsichtsratsmitglieder voraussetzt. Folgerichtig bestimmt die Anlage 17 a zum Privatisierungsvertrag, dass die persönliche Haftung der vom Bundeseisenbahnvermögen entsandten Aufsichtsratsmitglieder ausgeschlossen ist, soweit sie ihr Stimmrecht nach Weisung ausüben.
(3) Das schuldrechtliche Weisungsrecht des Bundeseisenbahnvermögens ist, wie der Beteiligte zu 1 bereits im Schriftsatz vom 12. November 1999 (S. 5 f.) an die Einigungsstelle zutreffend dargelegt hat, nicht auf eine Verlagerung der Kompetenzen innerhalb der Gesellschaftsorgane oder auf Dritte gerichtet. Es bezieht sich vielmehr auf die fürsorgerechtliche Sonderbeziehung zwischen dem Bundeseisenbahnvermögen und dem durch die Wohnungsfürsorge begünstigten Personenkreis, welchem gegenüber die EWG als Verwaltungs- bzw. Erfüllungsgehilfen des Bundeseisenbahnvermögens tätig werden (§§ 278, 665, 675 BGB).
(4) Soweit durch das vorliegende Vertragswerk gesellschaftsrechtliche Strukturprinzipien gleichwohl berührt sein sollten, treten diese hinter dem in Art. 1 § 15 Abs. 4 ENeuOG enthaltenen Gesetzesbefehl zurück. Dieser geht – wie dargelegt – dahin, dass dem Bundeseisenbahnvermögen ein bestimmender und lenkender Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der EWG verbleiben muss. Insofern sind das schuldrechtliche wie das organschaftliche Weisungsrecht Instrumente, die zur Erhaltung des Charakters der EWG als betriebliche Sozialeinrichtungen unentbehrlich sind.
4. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 8 Abs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 1 BRAGO.
Unterschriften
Niehues, Eckertz-Höfer, Gerhardt, Büge, Graulich
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 28.06.2000 durch Klebba Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 566527 |
BVerwGE, 259 |
NVwZ 2000, 1397 |
NZA 2000, 1123 |
ZBR 2001, 97 |
ZTR 2001, 45 |
AP, 0 |
DÖV 2001, 124 |
PersR 2000, 507 |
VR 2001, 322 |
ZfPR 2000, 263 |
ZfPR 2002, 114 |
DVBl. 2001, 128 |