Entscheidungsstichwort (Thema)
Personalvertretungsrechtlicher Maßnahmebegriff. Auswahl zur Teilnahme an einer Aufstiegsfortbildung. Mitbestimmungspflichtigkeit der Einführung und Ausgestaltung eines Assessment-Centers
Leitsatz (amtlich)
Die Einführung und Ausgestaltung eines Assessment-Centers zur Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Fortbildungsmaßnahme, deren Absolvierung Voraussetzung für einen beruflichen Aufstieg ist, unterliegt nach § 51 Abs. 1 Satz 1 MBG SH der Mitbestimmung.
Normenkette
MBG SH § 49 Abs. 4 S. 1; MBG SH § 51 Abs. 1 S. 1; MBG SH § 54 Abs. 4 S. 3 Nr. 15
Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches OVG (Beschluss vom 28.06.2001; Aktenzeichen 12 L 1/01) |
VG Schleswig-Holstein (Beschluss vom 04.12.2000; Aktenzeichen PL 14/00) |
Tenor
Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts – Fachsenat für Personalvertretungssachen/Land – vom 28. Juni 2001 und der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2000 werden aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass der Antragsteller bei der Einführung und Durchführung des Assessment-Centers zur Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einem Stationsleitungskurs mitzubestimmen hat.
Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 4 090 € (entspricht 8 000 DM) festgesetzt.
Tatbestand
I.
Bei dem Beteiligten erfolgt die Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Kursen für die Leitung von Krankenpflegestationen im Rahmen der Aufstiegsweiterbildung seit Juli 2000 auf der Grundlage der Ergebnisse der Teilnahme an einem so genannten Assessment-Center und der Beurteilung durch den direkten Vorgesetzten im Rahmen eines so genannten Beratungsbogens. Um zur Aufstiegsfortbildung zugelassen zu werden, müssen 90 % der erreichbaren Punkte des Beratungsbogens und aus dem Assessment-Center ein Gesamtdurchschnitt von 2,5 Punkten erreicht worden sein.
Bei dem Assessment-Center handelt es sich um ein Verfahren, bei dem die Teilnehmerinnen und Teilnehmer in einer sich über einen Tag erstreckenden Gruppenveranstaltung auch auf der Grundlage simulierter Arbeitssituationen beurteilt werden.
Vor Einführung des Assessment-Centers lehnte es der Antragsteller mit Schreiben vom 14. März 2000 ab, an einer Arbeitsgruppe zur Erstellung eines Konzeptes für das Assessment-Center teilzunehmen. In dem an den Beteiligten gerichteten Schreiben vom 31. Mai 2000 vertrat der Antragsteller die Auffassung, das Assessment-Center sei mitbestimmungspflichtig. Dem trat der Beteiligte mit Schreiben vom 9. Juni 2000 entgegen. Der Antragsteller teilte mit Schreiben vom 14. Juni 2000 mit, dass er zwar dem Bogen zum Beratungsgespräch zustimme, nicht hingegen dem Assessment-Center.
Der Antragsteller hat bei dem Verwaltungsgericht erfolglos die Feststellung begehrt, dass die Einführung und Durchführung des Assessment-Centers mitbestimmungspflichtig sei. Die Beschwerde des Antragstellers hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen mit folgender Begründung zurückgewiesen: Die Entscheidung, die Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Aufstiegsfortbildung auch auf der Grundlage der Ergebnisse eines Assessment-Centers zu treffen, sei nicht mitbestimmungspflichtig. Es handele sich nicht um eine die Mitbestimmungspflicht auslösende Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinn, weil keine Rechtsfolge für bestehende Beschäftigungsverhältnisse gesetzt werde. Mitbestimmungspflichtig sei allerdings die Ausgestaltung des Assessment-Centers.
Der Antragsteller trägt zur Begründung seiner vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde im Wesentlichen vor: Die Einführung und Durchführung des Assessment-Centers stelle eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme dar. Eine die Mitbestimmungspflicht auslösende Änderung des Beschäftigungsverhältnisses liege darin, dass sich Bewerberinnen und Bewerber für die Teilnahme an einem Stationsleitungskurs dem Assessment-Center-Verfahren zu unterziehen hätten. Bisher sei die Zulassung zu dem Stationsleitungskurs auf der Grundlage der Beurteilung durch den Dienstvorgesetzten getroffen worden. Nicht erst die konkrete Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sei als Maßnahme anzusehen, sondern bereits die Festlegung des vorgeschalteten Verfahrens, soweit sich dieses auf die Auswahl im eigentlichen Sinn auswirken könne. Dies entspreche der Rechtsprechung zur Beteiligung des Personalrats bei der Festlegung allgemeiner Auswahlrichtlinien. Der Beteiligte habe hier die allgemeine Regel aufgestellt, dass sich derjenige, der an einem Stationsleitungskurs teilzunehmen beabsichtige, zuvor dem Assessment-Center-Verfahren unterziehen müsse. Dies stelle eine mitbestimmungspflichtige Auswahlrichtlinie dar. Die Mitbestimmungspflicht greife nicht erst bei der Ausgestaltung des Assessment-Centers ein, sondern erstrecke sich auch auf die Entscheidung, ob ein solches Verfahren eingeführt werde. Das Oberverwaltungsgericht hätte dem Antrag jedenfalls insoweit stattgeben müssen, als er sich auch auf die Durchführung und damit auch die Ausgestaltung des Assessment-Centers bezogen habe.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und festzustellen, dass er bei der Einführung und Durchführung des Assessment-Centers zur Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einem Stationsleitungskurs mitzubestimmen habe.
Der Beteiligte beantragt,
die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt die angefochtenen Beschlüsse.
Der Vertreter des Bundesinteresses legt im Wesentlichen dar: Das Bundespersonalvertretungsgesetz sehe eine Mitbestimmung bei der Einführung eines Assessment-Centers nicht vor. Im Betriebsverfassungsrecht sei eine Mitbestimmung nur mit Blick auf die Durchführung des Assessment-Centers gegeben.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts beruht auf der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm (§ 88 Abs. 2 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Personalräte – Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein ≪MBG SH≫ vom 11. Dezember 1990 – GVOBl SH S. 577 –, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 2001 – GVOBl SH S. 184, 187 – i.V.m. § 93 Abs. 1 ArbGG). Er ist daher – ebenso wie der durch ihn bestätigte erstinstanzliche Beschluss – aufzuheben. Da der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist, entscheidet der Senat in der Sache selbst (§ 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 562 Abs. 1 und § 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur antragsgemäßen Feststellung. Die hier in Rede stehende Einführung und Durchführung eines Assessment-Centers unterfällt der Mitbestimmung nach § 51 Abs. 1 Satz 1 MBG SH.
1. Das Feststellungsbegehren des Antragstellers bezieht sich zum einen auf die Mitbestimmungspflichtigkeit der Einführung des Assessment-Center-Verfahrens. Er begehrt zum anderen die Feststellung der Mitbestimmungspflichtigkeit der Ausgestaltung jenes Verfahrens. Dies folgt aus einer verständigen Würdigung seines Antrages und dessen Begründung. Die inhaltliche Ausgestaltung des in Rede stehenden Verfahrens ist Teil seiner “Durchführung”, auf die sich der Feststellungsantrag auch erstreckt. Da die Einführung des Assessment-Centers notwendig darauf gerichtet ist, es auch zu praktizieren, kommt dem auf die “Durchführung” gerichteten Teil des Antrages nur dann eigenständige Bedeutung zu, wenn er dahin verstanden wird, dass er sich auf die inhaltliche Ausgestaltung des in Rede stehenden Verfahrens bezieht. Dies hat der Antragsteller insbesondere in seinem im Beschwerdeverfahren vorgelegten Schriftsatz vom 16. November 2001 hinreichend klar zum Ausdruck gebracht.
2. Eine Mitbestimmungspflicht entfällt entgegen der vom Oberverwaltungsgericht zustimmend in Bezug genommenen Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht deshalb, weil nach § 49 Abs. 4 Satz 1 MBG SH ein Mitglied des zuständigen Personalrats u.a. an Auswahlverfahren, die die Dienststelle durchführt, beratend teilnehmen kann.
Es kann dahingestellt bleiben, ob das hier streitige Assessment-Center ein Auswahlverfahren im Sinne des § 49 Abs. 4 Satz 1 MBG SH ist. Selbst wenn das der Fall sein sollte, würde dies nichts über die Mitbestimmungspflicht aussagen. Der Wortlaut der Bestimmung enthält keinen Hinweis darauf, dass im Rahmen ihres Anwendungsbereichs eine Mitbestimmung nicht stattfindet. Dass die Frage der Mitbestimmung nicht Gegenstand der Vorschrift ist, ergibt sich aus ihrem Zweck. § 49 MBG SH bezweckt eine umfassende und sachgerechte Information des Personalrates durch die Dienststelle, die er zur Durchführung seiner Aufgaben benötigt (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, LTDrucks 12/996 S. 104). Das Teilnahmerecht des § 49 Abs. 4 Satz 1 MBG SH ist eine besondere Ausgestaltung dieses Informationsanspruchs (vgl. Fuhrmann/Neumann/Thorenz/Witt, Personalvertretungsrecht Schleswig-Holstein, 5. Aufl., § 49 Rn. 8). Das Recht auf vollständige Information im Allgemeinen und auf Teilnahme an Auswahlverfahren im Besonderen besteht neben dem Mitbestimmungsrecht. In diese Richtung weist auch die Entwurfsbegründung. Danach bezieht sich die Unterrichtungspflicht des § 49 MBG SH auf solche Angelegenheiten, die auch der Mitbestimmung unterliegen (LTDrucks 12/966 S. 104). Das Mitbestimmungsrecht wird also vorausgesetzt, nicht etwa eingeschränkt. Die systematische Auslegung bestätigt dieses Ergebnis. § 49 MBG SH befindet sich im Abschnitt V des Gesetzes, der die Regelungen über die “Mitbestimmung des Personalrates” enthält. Der Abschnitt ist in zwei Unterabschnitte unterteilt. Die Bestimmungen des Unterabschnitts 1 betreffen “Allgemeines”. Vorschriften über die “Mitbestimmung” befinden sich im Unterabschnitt 2. § 49 MBG SH ist im Unterabschnitt 1 enthalten und nicht in dem die speziellen Regelungen über die Mitbestimmung enthaltenen Unterabschnitt 2.
Haben die in § 49 MBG SH normierten Informationsansprüche des Personalrats daher eine für seine Mitbestimmungsrechte dienende Funktion, so verbietet es sich, aus den speziellen Teilnahmerechten in § 49 Abs. 4 MBG SH etwas gegen die Mitbestimmungspflichtigkeit der Vorgänge herzuleiten, auf welche sich diese Teilnahmerechte beziehen.
3. Das begehrte Mitbestimmungsrecht des Personalrats ergibt sich aus seiner so genannten Allzuständigkeit bei innerdienstlichen Maßnahmen.
Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 MBG SH bestimmt der Personalrat mit bei allen innerdienstlichen Maßnahmen, die die Beschäftigten der Dienststelle insgesamt, Gruppen von ihnen oder einzelne Beschäftigte betreffen oder sich auf sie auswirken. Nach der Rechtsprechung des Senats kann von einer Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinn nur gesprochen werden bei einer Handlung und Entscheidung, die den Rechtsstand der Bediensteten oder eines Bediensteten berührt. Lediglich der Vorbereitung einer Maßnahme dienende Handlungen einer Dienststelle sind, wenn sie nicht bereits eine beabsichtigte Maßnahme vorwegnehmen oder unmittelbar festlegen, keine Maßnahme (vgl. Beschluss vom 18. Dezember 1996 – BVerwG 6 P 6.94 – BVerwGE 104, 14 ≪15 f.≫ m.w.N.). In Anlehnung an die Rechtsprechung des Senats bezeichnet die Entwurfsbegründung zu § 51 MBG SH als Maßnahme “eine Regelung, die sich auf die Beschäftigten auswirkt oder sie betrifft. Die Maßnahme muss auf die Veränderung eines bestehenden Zustandes abzielen. Nach der Durchführung der Maßnahme müssen die Beschäftigungsverhältnisse oder die Arbeitsbedingungen eine Änderung erfahren haben” (LTDrucks 12/996 S. 107). Diese Begriffsbestimmung stimmt mit der in der Senatsrechtsprechung anerkannten Definition der personalvertretungsrechtlichen Maßnahme überein (vgl. Beschluss vom 18. Dezember 1996, a.a.O., S. 16; Beschluss vom 16. November 1999 – BVerwG 6 P 9.98 – Buchholz 251.95 § 51 MBG SH Nr. 2 S. 2 f.; Beschluss vom 26. Januar 2000 – BVerwG 6 P 2.99 – BVerwGE 110, 287 f. = Buchholz 251.95 § 51 MBG SH Nr. 3 S. 14 f.).
Daran gemessen handelt es sich bei der Einführung und der Ausgestaltung des Assessment-Centers um eine Maßnahme. Das Assessment-Center dient der Auswahl derjenigen Bewerberinnen und Bewerber, die eine Teilnahme an dem Stationsleitungskurs im Rahmen der Aufstiegsfortbildung anstreben. Während vor Einführung des Assessment-Center-Verfahrens die Auswahl auf der Grundlage einer Beurteilung durch den Dienstvorgesetzten vorgenommen wurde, erfolgt diese nunmehr (auch) aufgrund der Ergebnisse der Teilnahme an dem Assessment-Center. Darin liegt eine Veränderung eines Zustandes im Sinne des aufgezeigten Maßnahmebegriffs. Bei der Veranstaltung des Assessment-Centers handelt es sich nicht um eine mitbestimmungsfreie lediglich vorbereitende Handlung. Zwar verfolgt das Assessment-Center den Zweck, Grundlagen für die eigentliche Auswahlentscheidung über die Teilnahme an dem Stationsleitungskurs zu schaffen. Doch werden mit der Entscheidung über die Einführung und Ausgestaltung des in Rede stehenden Verfahrens in abstrakt-genereller Weise die Bedingungen festgelegt, nach denen sich die Auswahl der Teilnehmer im Einzelfall zu vollziehen hat. Daher kommt dieser Entscheidung eine über die konkrete Teilnehmerauswahl weit hinausreichende, selbstständige Bedeutung zu.
Der Senat hat – wenn auch im Zusammenhang mit anders formulierten Mitbestimmungstatbeständen – mehrfach entschieden, dass die Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Fortbildungsmaßnahme der Mitbestimmung unterfällt (vgl. Beschluss vom 19. September 1988 – BVerwG 6 P 28.85 – Buchholz 251.6 § 75 NdsPersVG Nr. 3 S. 9 f.; Beschluss vom 4. September 1985 – BVerwG 6 P 1.85 – Buchholz 238.38 § 77 RPPersVG Nr. 2 S. 5 f.; Beschluss vom 10. Februar 1967 – BVerwG 7 P 6.66 – BVerwGE 26, 185 ≪190 ff.≫; Beschluss vom 20. Juli 1962 – BVerwG 7 P 4.61 – Buchholz 238.34 § 66 PersVG Hamburg Nr. 1 S. 2 f.; Beschluss vom 7. März 1995 – BVerwG 6 P 7.93 – Buchholz 251.2 § 85 BlnPersVG Nr. 7 S. 2 ff.). Diese Rechtsprechung lässt sich auf die Auslegung des § 51 Abs. 1 Satz 1 MBG SH übertragen (vgl. Fuhrmann/Neumann/Thorenz/Witt, a.a.O., § 51 Rn. 38). Insbesondere Sinn und Zweck des Mitbestimmungstatbestandes gebieten ein solches Verständnis. Dem Personalrat obliegt die Aufgabe, darüber zu wachen, dass eine Auswahl der Beschäftigten für berufliche Fortbildungsveranstaltungen nach möglichst gleichmäßigen Kriterien erfolgt und alle Beschäftigten unter Berücksichtigung ihrer Eignung und Leistung die Chance zur Teilnahme daran erhalten. Diese Aufgabe stellt sich auch in Zusammenhang mit der Fortbildung von Dienstkräften unabhängig davon, ob ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Fortbildung und einer späteren Beförderung besteht. Wegen der gewichtigen personalpolitischen Bedeutung der Fortbildung und ihrer nicht minder gewichtigen Relevanz für das berufliche Fortkommen bedürfen die Dienstkräfte des kollektiven Schutzes des Personalrats bei der Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer für eine Fortbildungsmaßnahme (vgl. Beschluss vom 7. März 1995, a.a.O., S. 3; Beschluss vom 19. September 1988, a.a.O., S. 9).
Dass die Auswahl für die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung nach § 51 Abs. 1 Satz 1 MBG SH mitbestimmungspflichtig ist, wird bestätigt von § 54 Abs. 4 Satz 3 Nr. 15 MBG SH. Danach ist der Beschluss der Einigungsstelle in den Fällen einer solchen Auswahl bindend. Da die Einigungsstelle nur in Mitbestimmungsangelegenheiten zur Entscheidung berufen ist, setzt § 54 Abs. 4 Satz 3 Nr. 15 MBG SH das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts bei der Auswahl voraus.
Gegenstand der Mitbestimmung ist nicht nur die Auswahl im eigentlichen Sinne. Erfasst werden auch Grundsätze bzw. Richtlinien, die für eine Mehrzahl von Auswahlentscheidungen vorwegnehmend festlegen, welche Kriterien der Entscheidung über die Auswahl zugrunde zu legen sind (vgl. Ilbertz/Widmaier, Bundespersonalvertretungsrecht, 9. Aufl., § 75 Rn. 133; Altvater/ Bacher/Hörter/Peiseler/Sabottig/Schneider/Vohs, BPersVG, 4. Aufl., § 75 Rn. 57; jeweils zu § 75 Abs. 3 Nr. 7 BPersVG). Solche antizipierten Festlegungen bezwecken, dass die auf ihnen beruhenden und durch Ermessens- und Beurteilungsspielräume gekennzeichneten Einzelentscheidungen ihrem Inhalt nach durch Festlegung bestimmter Vorgaben im Interesse einer “gerechten” Entscheidung vereinheitlicht werden. Sie entfalten in aller Regel eine – Vorbehalten zugängliche – Selbstbindung der Verwaltung (vgl. zu Auswahlrichtlinien im Sinne von § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 BPersVG Beschluss vom 5. September 1990 – BVerwG 6 P 27.87 – Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 20 S. 13 f.). Die Aufstellung von Grundsätzen über die Kriterien der Auswahl für die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung ist für die Beschäftigten dann besonders folgenreich, wenn sich die Auswahl im eigentlichen Sinn auf eine Maßnahme bezieht, deren Absolvierung Voraussetzung für eine spätere Beförderung ist. Ist dies der Fall, hat die Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme die Bedeutung einer Vorstufe zum beruflichen Aufstieg. Damit gerät die Auswahl der an der Fortbildung Teilnahmeberechtigten in die Nähe einer Beförderungsentscheidung, was dem Bedürfnis nach kollektivem Schutz der Dienstkräfte durch die Personalvertretung im Interesse der Wahrung von Chancengleichheit bei der Auswahl erhöhtes Gewicht verleiht. Da § 51 Abs. 1 Satz 1 MBG SH grundsätzlich alle Maßnahmen der Mitbestimmung unterwirft, die sich auf die persönliche Rechtsstellung der Beschäftigten auswirken, ist in derartigen Fällen die Anerkennung des Mitbestimmungsrechts des Personalrats unausweichlich.
Das Assessment-Center dient der Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer für den Stationsleitungskurs, der im Rahmen der Aufstiegsfortbildung abgehalten wird und dessen Besuch Voraussetzung für die mögliche spätere Wahrnehmung von Führungsaufgaben im mittleren Management des Pflege- und Funktionsdienstes ist. Die mit Blick auf die Teilnahme an dem Stationsleitungskurs zu treffende Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber stellt mithin eine Weichenstellung für den beruflichen Aufstieg dar.
Das Mitbestimmungsrecht beschränkt sich nicht auf die Festlegung aller, mehrerer oder einzelner Entscheidungskriterien, sondern erstreckt sich auch auf das Verfahren, in dem das Vorliegen der Entscheidungsvoraussetzungen festgestellt wird (vgl. Beschluss vom 5. September 1990, a.a.O., S. 15). Das Verfahren kann dadurch die Entscheidung ausschlaggebend beeinflussen, dass einzelne Aspekte deutlicher hervorgehoben oder in den Hintergrund gerückt werden. Verfahrensregelungen unterfallen jedenfalls insoweit der Mitbestimmung, als sie sich auf die Auswahl im eigentlichen Sinn auswirken können und nicht nur dem Vorfeld der eigentlichen Auswahl zuzuordnen sind (vgl. Beschluss vom 5. September 1990, a.a.O., S. 15).
Nach dem Dargelegten ist das Assessment-Center sowohl unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensgestaltung als auch unter demjenigen der Festlegung allgemeiner Entscheidungskriterien mit Blick auf die Teilnahme an dem Stationsleitungskurs mitbestimmungspflichtig. Es ist ein Instrument zur Feststellung der Eignung zur Teilnahme an der Weiterbildung. Als ein die Auswahlentscheidung maßgeblich prägendes Verfahren unterliegt es der Mitbestimmung, weil es sich auf einen schon vorhandenen Bewerberkreis bezieht. An dem Assessment-Center nehmen nur diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter teil, die sich für die Teilnahme an der Aufstiegsfortbildung beworben haben. Die Ausgestaltung (Durchführung) des Assessment-Centers geht einher mit der Festlegung allgemeiner Entscheidungskriterien für die Auswahlentscheidung. Das Assessment-Center ist ein eignungsdiagnostisches Verfahren, bei dem die Kandidaten in Situationen beobachtet werden, die die von ihnen angestrebten künftigen Aufgaben möglichst genau abbilden. So untergliedert sich das von dem Beteiligten praktizierte Assessment-Center u.a. in eine persönliche Vorstellung, eine so genannte Postkorbübung, eine Gruppendiskussion und ein als Rollenspiel durchgeführtes Mitarbeitergespräch. Das Verhalten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer wird nach verschiedenen Merkmalen beobachtet. Bei dem hier in Rede stehenden Assessment-Center sind als Beobachtungsmerkmale vorgesehen Strukturierungsvermögen, vernetztes Denken, Selbstreflektion, soziale Wahrnehmungsfähigkeit, Einfühlungsvermögen, wertschätzendes Verhalten, Kontaktfreude, Selbstsicherheit, Entscheidungsfreude und Glaubwürdigkeit. Auf der Grundlage dieser Merkmale findet eine Bewertung des Verhaltens der Teilnehmerinnen und Teilnehmer statt. Die festgelegten Übungssituationen und Beobachtungsmerkmale stellen allgemeine Entscheidungskriterien für die auf die Teilnahme an dem Stationsleitungskurs bezogene Auswahlentscheidung dar. Diese Festlegungen sind für die Auswahl (mit-)entscheidungserheblich. Das folgt schon daraus, dass auf ihrer Grundlage eine Bewertung des Verhaltens der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erfolgt, dass diese sich in einer Punktzahl niederschlägt und dass nur bei Erreichen einer Mindest-Gesamtpunktzahl die Zulassung zu dem Stationsleitungskurs erfolgt.
4. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf §§ 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO a.F. und 10 Abs. 1 BRAGO.
Unterschriften
Bardenhewer, Hahn, Büge, Graulich, Vormeier
Fundstellen
Haufe-Index 921456 |
ZBR 2003, 280 |
ZTR 2003, 253 |
NZA-RR 2003, 502 |
PersV 2003, 297 |
RiA 2003, 307 |
ZfPR 2003, 135 |
SchuR 2004, 45 |