Entscheidungsstichwort (Thema)
Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Unwirksame Zustimmung des Personalrats. Vertretung des Dienststellenleiters gegenüber der Personalvertretung. Irrevisibilität von Organisationsrecht des Landespersonalvertretungsrechts
Leitsatz (amtlich)
Die Entlassung eines Beamten auf Probe ist rechtswidrig, wenn die gesetzlich vorgeschriebene, tatsächlich erteilte Zustimmung des Personalrats unwirksam ist. Zur Revisibilität von Landespersonalvertretungsrecht.
Normenkette
BRRG § 127 Nr. 2; NBG § 39 Abs. 1 Nr. 2; NPVG §§ 8, 72 Abs. 2, § 78 Abs. 1, § 82 Abs. 2, § 93
Verfahrensgang
OVG für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein (Urteil vom 14.03.1984; Aktenzeichen 2 OVG A 92/82) |
VG Lüneburg (Entscheidung vom 06.09.1982; Aktenzeichen 4 VG A 61/79) |
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14. März 1984 ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I.
Der im Jahre 1941 geborene Kläger hat nach bestandener Reifeprüfung (1962) Geschichte und Deutsch studiert und im Jahre 1972 die wissenschaftliche Prüfung für das Lehramt an Gymnasien bestanden. Nach seinem in Nordrhein-Westfalen geleisteten Vorbereitungsdienst bestand er im Januar 1974 die 2. Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien.
Mit Wirkung vom 1. Februar 1974 wurde er vom Land Niedersachsen in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen und zum Studienrat ernannt. Wegen des nicht befriedigenden Ergebnisses mehrerer Lehrproben wurde die Probezeit zunächst bis zum 31. Juli 1977 und dann bis zum 31. Januar 1978 und schließlich um ein weiteres Jahr bis zum 31. Januar 1979 verlängert. Durch Verfügung vom 17. Januar 1978 wurde der Kläger aus dienstlichen Gründen mit seinem Einverständnis mit Wirkung vom 1. Februar 1978 an das Gymnasium Ernestinum in Celle versetzt. Der Schulleiter dieses Gymnasiums gab am 6. Dezember 1978 einen zusammenfassenden Bericht dahin, daß eine Bewährung des Kläger nach den üblichen Maßstäben nicht erbracht worden sei.
Mit Schreiben vom 8. Januar 1979 gab die Beklagte dem Kläger Gelegenheit, sich bis zum 19. Januar 1979 zu der beabsichtigten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zu äußern. Der Kläger machte hiervon mit Schreiben vom 16. Januar 1979 Gebrauch. Die Beklagte leitete am 5. Januar 1979 das Mitbestimmungsverfahren nach dem Niedersächsischen Personalvertretungsgesetz ein. Sie veranlaßte mit Schreiben vom 5. Januar 1979 an das Gymnasium Ernestinum, daß dessen Schulleiter unter dem 10. Januar 1979 den örtlichen Lehrerpersonalrat unter Verkürzung der Frist auf eine Woche anhörte; dieser stimmte der Entlassung noch am selben Tage zu. Diese Äußerung übermittelte die Beklagte unter dem 11. Januar 1979 dem Lehrerbezirkspersonalrat bei der Bezirksregierung mit der Bitte um Zustimmung. Dieses Ersuchen war „Im Auftrag” von einem Amtsinspektor unterschrieben. Der Lehrerbezirkspersonalrat tagte am 15. Januar 1979. Am 22. Januar 1979 ging der Beklagten die formularmäßige Zustimmungserklärung des Lehrerbezirkspersonalrats zu. Sie ist links von dem Vorsitzenden und rechts von dem Sprecher der Fachgruppe Gymnasien mit dem Datum des 16. Januar 1979 unterzeichnet.
Mit Verfügung vom 25. Januar 1979 entließ die Beklagte den Kläger gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 2 NBG mit Ablauf des 31. März 1979 aus dem Probebeamtenverhältnis. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe die ihm gegebenen Chancen zur Beseitigung der aufgetretenen schwerwiegenden Mängel nicht genutzt; die Versetzung nach Celle habe keine Besserung hinsichtlich der Bewährung gebracht.
Nach erfolglosem Vorverfahren gegen die Entlassungsverfügung ist die vom Kläger erhobene Klage abgewiesen worden. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil geändert und der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:
Die Berufung sei begründet. Zwar sei davon auszugehen, daß der Entlassungsgrund des § 39 Abs. 1 Nr. 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (hier anwendbar in der Fassung vom 28. September 1978, GVBl. S. 677, – NBG –) vorgelegen habe. Die Entlassung sei aber verfahrensfehlerhaft, weil es an der erforderlichen Mitbestimmung der Personalvertretung (§ 78 Abs. 1 Nr. 8 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Niedersachsen, hier anwendbar in der Fassung vom 24. April 1972, GVBl. S. 231, mit späteren Änderungen – NPVG –) gefehlt habe; die Erklärung vom 16. Januar 1979 sei unwirksam.
Zu der Sitzung des Lehrerbezirkspersonalrats vom 15. Januar 1979 sei von der Beklagten kein rechtswirksamer Zustimmungsantrag gestellt worden. Das Antragsformular sei im 5. Abschnitt (Bitte um Zustimmung des Lehrerbezirkspersonalrats) am 11. Januar 1979 von dem Amtsinspektor „Im Auftrag” unterzeichnet worden. Dieser Sachbearbeiter habe die Dienststelle gegenüber dem Personalrat nicht vertreten können, weil er weder Dienststellenleiter noch Abteilungsleiter (§ 8 Abs. 1 NPVG) und auch nicht ein vom Dienststellenleiter generell zur Vertretung bestimmter Beamter des höheren Dienstes (§ 8 Abs. 2 NPVG) gewesen sei. Der von einem nicht berechtigten Angehörigen der Dienststelle gestellte und daher unwirksame Antrag könne nicht durch eine spätere Genehmigung oder Bestätigung eines im Sinne des § 8 NPVG zuständigen Vertreters der Dienststelle mit rückwirkender Kraft geheilt werden.
Die Äußerung des berechtigter Weise nach § 8 Abs. 2 NPVG für die Dienststelle auftretenden Oberregierungsrat Sch. in der Sitzung des Bezirkspersonalrats am 15. Januar 1979 habe indessen selbständige Bedeutung. Die durch einen Dienststellenvertreter mündlich abgegebene „Begründung” eines schriftlich vorliegenden, noch nicht wirksamen Antrags reiche aus. Dennoch sei es aus mehrfachen Gründen nicht zu einer wirksamen Beschlußfassung gekommen, so daß es im Zeitpunkt der Entlassung an einer wirksamen Zustimmung der zuständigen Personalvertretung gefehlt habe. Die Zustimmung sei auch nicht aufgrund der Fiktion des § 72 Abs. 2 Satz 5 NPVG geheilt worden.
Die Beklagte hat die vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. März 1984 ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein zu ändern und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade vom 6. September 1982 zurückzuweisen.
Sie rügt die Verletzung von § 42 Abs. 2 VwGO. Sie ist der Auffassung, daß die Vorschriften des Personalvertretungsrechts nicht geeignet sein können, den betroffenen Beamten in seinen Rechten zu verletzen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Das angefochtene Urteil verstößt nicht gegen revisibles Recht. Die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe mit Ablauf des 31. März 1979 gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes – NBG – in der Fassung vom 28. September 1978 (GVBl. S. 677) ist rechtswidrig, weil der Personalrat nicht ordnungsgemäß beteiligt worden ist. Die Rechtsausführungen des Berufungsgerichts zum Niedersächsischen Personalvertretungsgesetz – NPVG – in der hier anzuwendenden Fassung vom 24. April 1972 (GVBl. S. 231), nach denen es „an einer wirksamen Zustimmung der zuständigen Personalvertretung” fehlte, betreffen nicht revisible Vorschriften des Landespersonalvertretungsgesetzes. Sie sind mithin für das Revisionsgericht bindend mit der Folge, daß die Revision der Beklagten, mit der sich diese gegen die vom Berufungsgericht wegen Mangels der vorgeschriebenen Beteiligung des Bezirkspersonalrats ausgesprochene Aufhebung der Entlassung des Klägers wendet, zurückzuweisen ist.
Die Rechtsausführungen des Berufungsgerichts zur nicht ordnungsgemäßen Beteiligung des Bezirkspersonalrats betreffen nicht revisible Vorschriften des NPVG. Zwar enthalten die Personalvertretungsgesetze der Länder auch Vorschriften beamtenrechtlichen Inhalts mit der Folge, daß die Auslegung und Anwendung dieser materiell dem Beamtenrecht zuzuordnenden Vorschriften gemäß § 127 Nr. 2 BRRG revisionsrechtlich zu überprüfen sind. Als Vorschriften solcher Art können insbesondere diejenigen in Betracht kommen, in denen geregelt ist, ob und in welcher Weise der Personalrat an beamtenrechtlichen Entscheidungen zu beteiligen ist (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; vgl. zuletzt Urteil vom 28. August 1986 – BVerwG 2 C 67.85 – ≪Buchholz 237.5 § 42 Nr. 5 m.w.N.). Um die Auslegung und Anwendung solcher Vorschriften (Mitwirkungserfordernis des Personalrats oder Art des Mitwirkungsrechts) handelt es sich hier nicht. Das Berufungsgericht hat insoweit auch zutreffend ausgeführt, daß nach § 78 Abs. 1 Nr. 8, § 72 Abs. 1, § 82 Abs. 2, § 93 NPVG der Bezirkspersonalrat bei der Entlassung eines Beamten auf Probe in der Form der vorherigen Zustimmung mitzuwirken hat.
Die Vorschriften des Landespersonalvertretungsgesetzes, mit denen das Berufungsgericht das Nichtvorliegen des Zustimmungserfordernisses begründet hat, sind jedoch nicht dem oben beschriebenen Bereich, sondern dem nichtrevisiblen personalvertretungsrechtlichen Organisationsrecht zuzuordnen. Für die Frage der ordnungsgemäßen Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens, also durch wen sich der Dienststellenleiter allgemein vertreten lassen kann, hat der erkennende Senat die Irrevisibilität der im Landespersonalvertretungsgesetz (hier: § 8 NPVG) normierten Vertretungsregeln im Urteil vom 28. August 1986 – BVerwG 2 C 67.85 – (a.a.O.) ausdrücklich ausgesprochen. Das Berufungsgericht ist mithin ausgehend von § 8 NPVG für das Revisionsgericht bindend davon ausgegangen, daß das vom Amtsinspektor B. „Im Auftrag” unterzeichnete Antragsformular (Bitte um Zustimmung des Lehrerbezirkspersonalrats) keine ordnungsgemäße Einleitung darstellte und die danach erteilte Zustimmung unwirksam war.
Das gleiche gilt für die weiteren Rechtsausführungen zu § 8 NPVG, daß die durch einen Dienststellenvertreter in der Sitzung des Bezirkspersonalrats mündlich gegebene „Begründung” eines schriftlich vorliegenden, noch nicht als unwirksam erkannten Antrages für eine ordnungsgemäße Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens ausreiche. Diese Ausführungen sind für das Revisionsgericht aus demselben Grunde bindend wie die weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts, daß es dennoch aufgrund – nicht revisiblen – personalvertretungsrechtlichen Organisationsrechts nicht zu einem wirksamen Beschluß des Bezirkspersonalrats gekommen sei (keine Aufnahme in die Tagesordnung; insgesamt fehlende wirksame Beschlußfassung) und es daher im Zeitpunkt der Entlassungsverfügung an einer wirksamen Zustimmung der zuständigen Personalvertretung gefehlt habe. Auch die weitere Frage, ob die Zustimmung aufgrund der Fiktion des § 72 Abs. 2 Satz 5 NPVG als nachträglich erteilt gelten könne, hat das Berufungsgericht in Anwendung nicht revisiblen Rechts verneint.
Ist das Mitbestimmungsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt und fehlt es an dem Zustimmungserfordernis, so ist die gleichwohl ausgesprochene Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zwar nicht nichtig (BVerwGE 66, 291 ≪294≫ m.w.N.; 68, 189 ≪193≫), wohl aber wegen Mangels der vorgeschriebenen Beteiligung fehlerhaft. Sie ist auf fristgerechte Anfechtung durch den betroffenen Beamten aufzuheben. Dies ergibt sich bereits aus der Rechtsprechung des erkennenden Senats zum schwächeren Beteiligungsrecht der Mitwirkung (BVerwGE 68, 189 ≪192, 196≫; Urteil vom 9. Mai 1985 – BVerwG 2 C 23.83 – ≪Buchholz 238.31 § 77 Nr. 1≫ sowie Beschluß vom 1. Juli 1986 – BVerwG 2 B 65.85 – ≪Buchholz 238.33 § 65 Nr. 5≫; vgl. auch Fürst, GKÖD V, K § 68 Rz 27, § 69 Rz 8 und 37). Auch wenn nicht das Wohl einzelner, sondern das aller Beschäftigten auch bei personellen Einzelmaßnahmen Richtschnur des personalvertretungsrechtlichen Handelns ist (vgl. Beschluß vom 23. Dezember 1982 – BVerwG 6 P 36.79 – ≪Buchholz 238.31 § 79 Nr. 2≫), dient dieses jedoch zugleich den Interessen des einzelnen Beamten (vgl. BVerwGE 68, 197 ≪201≫).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Unterschriften
Fischer, Dr. Franke, Dr. Lemhöfer, Dr. Müller, Dr. Maiwald
Fundstellen