Leitsatz (amtlich)
›Der Dienstherr kann aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich des Beamten verändern, solange diesem ein dem statusrechtlichen Amt entsprechender Dienstposten verbleibt. Besonderheiten des bisherigen Aufgabenbereichs auch dem Bekleiden einer etwaigen Leitungsfunktion, kommt keine das Ermessen des Dienstherrn einschränkende Bedeutung zu.‹
Verfahrensgang
VGH Baden-Württemberg |
VG Karlsruhe |
Fundstellen
BVerwGE 89, 199 |
BVerwGE, 199 |
ZBR 1992, 175 |
DÖV 1992, 493 |
JuS 1993, 338 |
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