Der Deutsche Bundestags hat am 25.3.2020 drei Gesetzespakete beschlossen:
- Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
- Gesetz zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen (COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz),
- Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 ("Sozialschutz-Paket")
Für die Unternehmen und Einrichtungen sind insbesondere die Vorschriften im Sozialschutz-Paket von enormer praktischer Bedeutung.
Der Bundesrat hat dem Gesetz am 27.3.2020 zugestimmt. Die meisten Vorschriften der genannten Gesetze sind mit Wirkung zum 28.3.2020 in Kraft getreten.
Der Bundestag hat am 14.5.2020 das Gesetz zur weiteren Abfederung der sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II) verabschiedet.
Mit dem "Zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite" vom 19.5.2020 wurden u. a. Änderungen beim Pflege- und Familienpflegezeitgesetz verabschiedet.
Die nachfolgenden Ausführungen geben einen Überblick über die neuen gesetzlichen Regelungen, die teilweise das Arbeitsrecht, teilweise das Sozialversicherungsrecht und steuerrechtliche Vorschriften betreffen.
10.1 Änderung des Arbeitszeitgesetzes, COVID-19-Arbeitszeitverordnung
10.1.1 Überblick über die Änderungen
Neben verschiedenen sozialrechtlichen Regelungen wurde mit dem Sozialschutz-Paket auch das Arbeitszeitrecht geändert. Der in § 14 ArbZG neu eingefügte Absatz 4 sieht eine unbefristete Ermächtigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vor, durch Rechtsverordnung in außergewöhnlichen Notfällen mit bundesweiten Auswirkungen, insbesondere bei Epidemien von nationaler Tragweite bundeseinheitliche Ausnahmen von den Arbeitszeitvorschriften zu ermöglichen, und zwar auch außerhalb von Tarifverträgen. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeiten erforderlich sind für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, für das Gesundheitswesen, die Pflege, Daseinsvorsorge oder Versorgung mit existenziellen Gütern.
§ 14 Abs. 4 ArbZG im Wortlaut:
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit ohne Zustimmung des Bundesrates in außergewöhnlichen Notfällen mit bundesweiten Auswirkungen, insbesondere in epidemischen Lagen von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes, für Tätigkeiten der Arbeitnehmer für einen befristeten Zeitraum Ausnahmen zulassen, die über die in diesem Gesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie in Tarifverträgen vorgesehenen Ausnahmen hinausgehen. Diese Tätigkeiten müssen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Gesundheitswesens und der pflegerischen Versorgung, der Daseinsvorsorge oder zur Versorgung der Bevölkerung mit existenziellen Gütern notwendig sein. In der Rechtsverordnung sind die notwendigen Bedingungen zum Schutz der in Satz 1 genannten Arbeitnehmer zu bestimmen.
In Umsetzung dieser Ermächtigung wurden durch die Verordnung zu Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz infolge der COVID-19-Epidemie (COVID-19-Arbeitszeitverordnung – COVID-19-ArbZV) vom 7.4.2020 mit Wirkung ab dem 10.4.2020 Ausnahmeregelungen von der Höchstarbeitszeit, der Ruhezeit sowie der Sonn- und Feiertagsbeschäftigung erlassen. Die Nutzung der Ausnahmeregelungen ist nur zulässig, soweit dies nicht durch vorausschauende organisatorische Maßnahmen einschließlich notwendiger Arbeitszeitdisposition, durch Einstellungen oder sonstige personalwirtschaftliche Maßnahmen vermieden werden kann. Die Veränderungen der Arbeitszeiten muss wegen der COVID-19-Epidemie zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Gesundheitswesens und der pflegerischen Versorgung, der Daseinsvorsorge oder zur Versorgung der Bevölkerung mit existenziellen Gütern notwendig sein. § 1 Abs. 2 der VO enthält eine abschließende Aufzählung der Tätigkeiten, für deren Ausführungen die neuen Ausnahmevorschriften genutzt werden können.
Von den Ausnahmeregelungen kann nach § 4 der COVID-19-ArbZV befristet bis zum 30.6.2020 Gebrauch gemacht werden. Die VO tritt am 31.7.2020 außer Kraft.