Nach dem Grundsatz in § 106 Abs. 3 SGB III gilt:
Erzielt der Arbeitnehmer für Zeiten des Arbeitsausfalls ein Entgelt aus einer anderen während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger, ist für die Bemessung des Kurzarbeitergeldes das Ist-Entgelt um dieses Entgelt zu erhöhen.
Mit § 421c SGB III – eingefügt durch das "Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket)" vom 27.3.2020 wurden die Hinzuverdienstmöglichkeiten während des Bezugs von Kurzarbeitergeld gelockert.
Nach der Rechtsänderung durch das (ursprüngliche) Sozialschutz-Paket galt zunächst folgende Ausweitung der Hinzuverdienstmöglichkeiten:
In der Zeit vom 1.4.2020 bis 31.10.2020 wird, abweichend von § 106 Absatz 3 SGB III, Entgelt aus einer anderen, während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigung in systemrelevanten Branchen und Berufen dem Ist-Entgelt nicht hinzugerechnet, soweit das Entgelt aus der neu aufgenommenen Beschäftigung zusammen mit dem Kurzarbeitergeld und dem verbliebenen Ist-Entgelt aus der ursprünglichen Beschäftigung die Höhe des Soll-Entgelts aus der Beschäftigung, für die Kurzarbeitergeld gezahlt wird, nicht übersteigt. Die während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigungen nach Satz 1 sind versicherungsfrei zur Arbeitsförderung.
Die Ausweitung der Hinzuverdienstmöglichkeiten war zunächst beschränkt auf die sog. systemrelevanten Bereiche. Hierzu gehören die Branchen und Berufe, die in der Krise für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens, die Sicherheit und die Versorgung der Menschen unabdingbar sind, insbesondere das Gesundheitswesen mit Krankenhäusern und Apotheken, aber auch die Landwirtschaft und die Versorgung der Menschen mit Lebensmitteln.
Mit dem "Gesetzes zur weiteren Abfederung der sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie (Sozialschutzpaket II)" wurde rückwirkend mit Geltung ab dem 1.4.2020 die Beschränkung der Neuregelung auf die systemrelevanten Bereiche aufgehoben und die Hinzuverdienstmöglichkeit auf alle Bereiche ausgeweitet. Des Weiteren wurde die Geltungsdauer der Vorschrift bis zum 31.12.2020 ausgedehnt.
§ 421c SGB III in der Fassung des Sozialschutzpakets II lautet nun:
In der Zeit vom 1.4.2020 bis 31.12.2020 wird, abweichend von § 106 Absatz 3, Entgelt aus einer anderen, während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigung dem Ist-Entgelt nicht hinzugerechnet, soweit das Entgelt aus der neu aufgenommenen Beschäftigung zusammen mit dem Kurzarbeitergeld und dem verbliebenen Ist-Entgelt aus der ursprünglichen Beschäftigung die Höhe des Soll-Entgelts aus der Beschäftigung, für die Kurzarbeitergeld gezahlt wird, nicht übersteigt. Die während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigungen nach Satz 1 sind versicherungsfrei zur Arbeitsförderung.
Einkünfte aus einer während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigung werden somit bis zum 31.12.2020 auf das Kurzarbeitergeld nicht vollständig angerechnet.
Für die Nichthinzurechnung gilt die Formel:
Entgelt aus während der Kurzarbeit neu aufgenommenen Beschäftigung |
+ Kurzarbeitergeld |
+ verbleibendes Entgelt aus der ursprünglichen Beschäftigung (sofern keine Kurzarbeit "Null" |
< = früheres Entgelt vor Kurzarbeit |
Die Aufnahme einer Nebentätigkeit und der Nebenverdienst aus der während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommenen Tätigkeit ist vom Beschäftigten dem Hauptarbeitgeber gegenüber anzuzeigen.