Nach dem Grundsatz in § 34 Abs. 2 SGB VI besteht Anspruch auf eine Vollrente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze (sog. vorgezogene Altersrente) nur, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 EUR nicht überschritten wird. Bei Überschreiten der Grenze wird nur eine Teilrente gewährt.

Dem § 302 SGB VI – Anspruch auf Altersrente in Sonderfällen – wurde durch das "Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket)" vom 27.3.2020 ein neuer Abs. 8 angefügt, mit dem die Hinzuverdienstgrenze des § 34 SGB VI befristet erhöht wird.

 
Hinweis

Im Jahr 2020 können die Empfänger vorgezogener Altersrente bei Weiterarbeit oder Wiederaufnahme einer Beschäftigung nach Renteneintritt bis zu 44.590 EUR hinzuverdienen, ohne dass die Altersrente gekürzt wird (§ 302 Abs. 8 SGB VI). Der Hinzuverdienstdeckel findet keine Anwendung.

Die Vorschrift zur Erhöhung der Hinzuverdienstgrenze findet Anwendung für die Zeit vom 1.1.2020 bis 31.12.2020. Ab 2021 gilt nach aktueller Rechtslage wieder die Hinzuverdienstgrenze von 6.300 EUR jährlich.

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