(1) Folgende Personen haben mit höchster Priorität Anspruch auf Schutzimpfung:
1. |
Personen, die das 80. Lebensjahr vollendet haben, |
(2) Personen nach Absatz 1 Nummer 1 können getrennt nach Geburtsjahrgängen, beginnend mit den ältesten Jahrgängen, zeitversetzt zur Schutzimpfung eingeladen werden.
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