(1) 1Leistungen nach § 1 Absatz 1 und 2 werden erbracht durch
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Impfzentren und durch mobile Impfteams, die einem bestimmten Impfzentrum angegliedert sind, |
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Arztpraxen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, |
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Arztpraxen, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, sofern sie ihre niedergelassene Tätigkeit nach Absatz 4 nachgewiesen haben, und |
2Die Impfzentren werden von den Ländern oder im Auftrag der Länder errichtet und betrieben. 3Der Bund kann zur Durchführung von Schutzimpfungen bei den Mitgliedern der Verfassungsorgane des Bundes und bei den Beschäftigten des Bundes, insbesondere bei Personen, die als Funktionsträger in relevanter Position tätig sind, eigene Impfzentren betreiben. 4Solange der Bund keine eigenen Impfzentren betreibt, werden Leistungen für die in Satz 3 genannten Anspruchsberechtigten durch die Leistungserbringer nach Satz 1 erbracht. 5Leistungserbringer nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 erhalten die Impfstoffe und das Impfbesteck und -zubehör unentgeltlich über Apotheken.
(2) 1Die obersten Landesgesundheitsbehörden und die von ihnen bestimmten Stellen bestimmen im Rahmen ihrer Zuständigkeit das Nähere zur Organisation der Erbringung der Schutzimpfungen. 2Sie bestimmen insbesondere das Nähere zur Terminvergabe durch die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Leistungserbringer. 3Das Bundesministerium für Gesundheit regelt das Nähere zur Durchführung von Schutzimpfungen bei den Mitgliedern der Verfassungsorgane des Bundes und den Beschäftigten des Bundes. 4Die Länder und der Bund sowie die Länder untereinander stimmen sich hinsichtlich der Organisation der Erbringung der Schutzimpfungen in geeigneter Weise ab.
(3) 1Die zuständigen Stellen können hinsichtlich der Errichtung, Organisation und des Betriebs der Impfzentren einschließlich der mobilen Impfteams mit den Kassenärztlichen Vereinigungen und anderen geeigneten Dritten zusammenarbeiten und hierüber Vereinbarungen schließen; geeignete Dritte im Rahmen der Organisation von mobilen Impfteams können insbesondere Krankenhäuser sein. 2Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind, sofern das Land es bestimmt, zur Mitwirkung bei der Errichtung, Organisation und dem Betrieb der Impfzentren und der mobilen Impfteams verpflichtet; dies gilt nicht für die Organisation der Terminvergabe. 3Die zuständigen Stellen können auch hinsichtlich der Organisation der Leistungserbringung durch die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Leistungserbringer mit den Kassenärztlichen Vereinigungen zusammenarbeiten und mit ihnen hierüber Vereinbarungen schließen.
(4) 1Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Leistungserbringer haben gegenüber dem Verband der Privatärztlichen Verrechnungsstellen e. V. zur Teilnahme an der Impfsurveillance sowie gegenüber der jeweiligen Bezugsapotheke im Rahmen der Bestellung des Impfstoffs gegen COVID-19 ihre niedergelassene Tätigkeit nachzuweisen. 2Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Leistungserbringer haben ihre niedergelassene Tätigkeit nachgewiesen, wenn ihnen auf ihr Ersuchen von ihrer zuständigen Landesärztekammer bescheinigt wurde, dass sie eine Selbstauskunft darüber abgegeben haben, dass sie
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einen regelhaften Praxisbetrieb ausüben, |
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über eine nach berufsrechtlichen Vorschriften erforderliche Berufshaftpflichtversicherung für die berufliche Tätigkeit verfügen, |
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nicht als Vertragsärztin oder als Vertragsarzt zugelassen sind und |
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privatärztlich tätiges Pflichtmitglied bei der Landesärztekammer sind. |
(5) 1Der Verband der Privatärztlichen Verrechnungsstellen e. V. bescheinigt nach Vorlage der Bescheinigung der Landesärztekammer durch die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Leistungserbringer ihre Teilnahme an der Impfsurveillance und ihre Registrierung im elektronischen Meldesystem des Verbandes der Privatärztlichen Verrechnungsstellen e. V. 2Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Leistungserbringer müssen die Bescheinigungen der Landesärztekammer und des Verbandes der Privatärztlichen Verrechnungsstellen e. V. der jeweiligen Bezugsapotheke im Rahmen der Bestellung des Impfstoffs gegen COVID-19 vorlegen.
(6) 1Für die Teilnahme an den Impfungen hat die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt die Anbindung an die Impfsurveillance nach § 4 sicherzustellen. 2Der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannte Leistungserbringer stellt sicher, dass der Ort, an dem der Impfstoff verabreicht werden soll (Impfstelle), über eine geeignete Infrastruktur zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Handhabung der Impfstoffe gegen COVID-19, insbesondere hinsichtlich der Anforderungen, die sich aus den Fachinformationen der Impfstoffe ergeben, verfügt. 3Der gesamte dem in Absatz 1 Nummer 4 genannten Leistungserbring...