(1)[1] Für den den Apotheken im Zusammenhang mit der Abgabe von Impfstoff an die in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 genannten Leistungserbringer entstehenden Aufwand, insbesondere für die Organisation und die bedarfsgerechte Bereitstellung, erhalten die Apotheken eine Vergütung je abgegebene Durchstechflasche in Höhe von 7,58 Euro zuzüglich Umsatzsteuer.

 

(2) Für den den Apotheken im Zusammenhang mit der Abgabe von Impfstoff an die in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Leistungserbringer entstehenden Aufwand, insbesondere für die Organisation und die bedarfsgerechte Bereitstellung, erhalten die Apotheken je Leistungserbringer eine Vergütung je abgegebene Durchstechflasche in Höhe von

 

1.

7,58 Euro[2] zuzüglich Umsatzsteuer für die Abgabe der 1. bis 100. Durchstechflasche innerhalb eines Kalendermonats,

 

2.

4,92 Euro[3] zuzüglich Umsatzsteuer für die Abgabe der 101. bis 150. Durchstechflasche innerhalb eines Kalendermonats und

 

3.

2,52 Euro[4] zuzüglich Umsatzsteuer für die Abgabe jeder weiteren Durchstechflasche innerhalb eines Kalendermonats.

 

(3) 1Für den den Apotheken im Zusammenhang mit der nachträglichen Erstellung eines COVID-19-Impfzertifikats im Sinne des § 22 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes entstehenden Aufwand erhalten die Apotheken je Erstellung eine Vergütung in Höhe von 6 Euro[5]. 2Ein Anspruch auf die Vergütung nach Satz 1 besteht nur dann, wenn das COVID-19-Impfzertifikat anlässlich eines unmittelbaren persönlichen Kontakts zwischen der Apotheke und der geimpften Person, einem für eine geschäftsunfähige oder beschränkt geschäftsfähige geimpfte Person für diesen Aufgabenkreis bestellten Betreuer, einem Elternteil oder einem Sorgeberechtigten einer minderjährigen geimpften Person erstellt wird.[6]

[1] Abs. 1 geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung. Anzuwenden ab 15.07.2021.
[2] Geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung. Anzuwenden ab 12.07.2021.
[3] Geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung. Anzuwenden ab 12.07.2021.
[4] Geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung. Anzuwenden ab 12.07.2021.
[5] Geändert durch Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung vom 06.07.2021. Anzuwenden ab 08.07.2021.
[6] Geändert durch Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung vom 06.07.2021. Anzuwenden ab 08.07.2021.

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