1 Überblick
Das Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz – BRSG) wurde am 1.6.2017 vom Bundestag verabschiedet.
Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung zu stärken, um ein höheres Versorgungsniveau durch betriebliche Altersversorgung zu erreichen. Es setzt daher auf die Schaffung neuer Anreize zum Auf- und Ausbau der betrieblichen Altersversorgung.
Kernregelung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes ist die Ermöglichung tarifvertraglich vereinbarter Betriebsrentensysteme auf Basis reiner Beitragszusagen. Diese Neuerung ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die mit Leistungszusagen systematisch verbundenen Risiken für Arbeitgeber von der Politik schon seit Längerem als Verbreitungshemmnis für betriebliche Altersversorgung bewertet wurden.
Die Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst, geregelt durch ATV und ATV-K, enthält eine klassische Leistungszusage (Leistung aus der Zusatzversorgung errechnet sich, als ob Beiträge in Höhe von 4 % des jeweiligen Entgelts mit 3,25 % in der Ansparphase und mit 5,25 % in der Rentenphase verzinst werden). Die neuen Regelungen des BRSG treffen daher die Zusatzversorgung nur am Rande.
2 Auswirkungen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes auf die Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst
Im Folgenden werden die wichtigsten neuen Regelungen und ihre eventuellen Auswirkungen auf die Zusatzversorgung dargestellt.
2.1 Pflichtversicherung
2.1.1 Anhebung des steuerlichen Grenzbetrags von bisher 4 % auf 8 %
Soweit die Zusatzversorgung durch Beiträge in eine kapitalgedeckte Pensionskasse erfolgt (also nicht durch Umlagen), sind diese Aufwendungen bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei (2018: bis 6.240 EUR). Sozialversicherungsfreiheit besteht bis 4 % der BBG (bis 31.12.2017 waren Beiträge bis zu 4 % der BBG steuer- und sozialabgabenfrei; bei Zusagen ab 2005 waren weitere 1.800 EUR steuerfrei). Damit ist nunmehr der Rahmen der Steuerfreiheit erhöht worden. (Die daraus resultierenden Leistungen sind später voll zu versteuern.)
Die Anhebung der Steuerfreigrenzen ist also nur bei Beiträgen in eine kapitalgedeckte Zusatzversorgungskasse (ZVK) wirksam. Soweit sich die ZVK durch Umlagen finanziert, hat die Neuerung keine Auswirkungen. Dies ist bei fast alle Kassen in den alten Bundesländern der Fall. Nur die ZVK in Bayern hat Kapitaldeckung (Mischfinanzierung), sowie auch die Kassen der neuen Bundesländer und die VBL/Ost.
2.1.2 Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung für Geringverdiener
Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz wird ab dem 1.1.2018 ein neues Fördermodell zur kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung mittels eines BAV-Förderbetrags eingeführt (§ 100 EStG). Der BAV-Förderbetrag ist ein staatlicher Zuschuss zu einem vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleisteten Beitrag in eine im Kapitaldeckungsverfahren finanzierte betriebliche Altersversorgung von Arbeitnehmern mit geringem Einkommen. Der Förderbetrag kann damit von den Mitgliedern unter den gesetzlich genannten Voraussetzungen für Beiträge (Pflicht- oder Zusatzbeiträge) im Wege der Lohnsteuerverrechnung geltend gemacht werden.
Gefördert werden
- Beiträge für Beschäftigte mit einem Bruttoarbeitslohn von monatlich nicht mehr als 2.200 EUR
- wenn die Beiträge mindestens 240 EUR im Kalenderjahr betragen.
Der staatliche Zuschuss beträgt 30 % des gesamten zusätzlichen Arbeitgeberbeitrags, also mindestens 72 EUR bis höchstens 144 EUR im Kalenderjahr. Er wird dem Arbeitgeber im Wege der Verrechnung mit der von ihm abzuführenden Lohnsteuer gewährt. Der BAV-Förderbetrag setzt ein erstes Dienstverhältnis voraus (Steuerklasse I bis V).
Begünstigt sind Arbeitnehmer, deren laufender steuerpflichtiger Arbeitslohn im Zeitpunkt der Beitragsleistung innerhalb der von § 100 Abs. 3 Nr. 3 EStG festgelegten Einkommensgrenze liegt (2.200 EUR monatlich, 73,34 EUR täglich, 513,34 EUR wöchentlich und 26.400 EUR jährlich).
Die Höhe des BAV-Förderbetrags hängt von dem Zeitpunkt ab, ab dem die Vereinbarung (= Beginn des Beschäftigungsverhältnisses) vorliegt.
- Neue Vereinbarung ab 2018
Bei neuen Vereinbarungen ab 2018 beträgt der Förderbetrag im Kalenderjahr 30 % des begünstigten Arbeitgeberbeitrags, also mindestens 72 EUR bis höchstens 144 EUR (§ 100 Abs. 2 Satz 1 EStG). Die Vereinbarung kommt mit dem Beginn des Beschäftigungsverhältnisses zustande.
Einkommen 2.200 EUR; Umlage 3,75 % = 82,50 EUR; Zusatzbeitrag 4 % = 88 EUR
Begünstigt ist der Zusatzbeitrag. Hiervon 30 % = 26,40 EUR.
Sobald der Höchstbetrag von 144 EUR ausgeschöpft ist, kann der Förderbetrag für die restlichen Monate nicht mehr geltend gemacht werden.
- Bereits im Jahr 2016 bestehende Vereinbarung
Hat ein Arbeitgeber bereits im Jahr 2016 Beiträge in die Zusatzversorgung gezahlt, so ist der BAV-Förderbetrag auf den Betrag beschränkt, den der Arbeitgeber ab dem 1.1.2018 über den bisherigen Beitrag hinaus leistet (§ 100 Abs. 2 Satz 2 EStG).
Ein Arbeitgeber zahlt seit mehreren Jahren einen Beitrag in die Zusatzversorgung in Höhe von 200 EUR jährlich. Aufgrund einer Gehaltserhöhung erhöht sich der Beitrag ab de...