Die Inanspruchnahme der Partnerfreistellung erfolgt gegenüber dem Arbeitgeber des Partners oder der Partnerin durch diesen selbst. Die Inanspruchnahmeerklärung ist fristlos und formlos möglich.
Der Partner oder die Partnerin soll zwar seinem oder ihrem Arbeitgeber die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung mitteilen. Das ist aber keine Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Partnerfreistellung.
Der Partner oder die Partnerin hat aber auf Verlangen des Arbeitgebers – nicht von sich aus – sei-nem oder ihrem Arbeitgeber ein Zeugnis nach § 15 Abs. 3 vorzulegen (§ 25a Abs. 4 und 5 MuSchG-E). Verlangt der Arbeitgeber vom Partner oder von der Partnerin der Frau einen Nachweis über die Entbindung, hat die Frau dem Partner oder der Partnerin zum Nachweis gegenüber seinem bzw. ihrem Arbeitgeber ein ärztliches Zeugnis oder das Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers auszuhändigen. Das Zeugnis hat den Namen der Frau, den Namen des Partners oder der Partnerin sowie den Tag der Entbindung zu enthalten. Die Frau darf das Zeugnis nur für eine Person ausstellen lassen. Dabei ist nicht zu verkennen, dass Arzt, Hebamme oder Entbindungspfleger kaum in der Lage sein werden, die rechtlichen Voraussetzungen für das Vorliegen einer Partnerschaft zu prüfen. Ist das Zeugnis insoweit falsch, bleibt der Partner unentschuldigt der Arbeit fern.
Unklar ist, ob der Partner bei Vorlage der sonstigen Voraussetzungen die Partnerfreistellung antreten kann, obwohl das Zeugnis noch nicht vorgelegt worden ist. Dafür spricht, dass die Vorlage des Zeugnisses vom Gesetzgeber nicht zur Voraussetzung für den Antritt der Partnerfreistellung gemacht wurde, sondern nur eine zusätzliche Pflicht des Partners darstellt. Solange allerdings das Zeugnis nicht vorliegt, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, den Partnerschaftslohn zu zahlen. Wird das Zeugnis überhaupt nicht vorgelegt, begeht der Partner als Arbeitnehmer einen schweren Vertragsverstoß, der entsprechende Konsequenzen nach sich ziehen kann. Wird die Partnerschaft nur "vorgetäuscht", handelt es sich um einen an sich zur fristlosen Kündigung geeigneten wichtigen Grund.
Der Partner bzw. die Partnerin hat einen Rechtsanspruch gegen die Frau auf Vorlage des Attests.
Voraussetzung des Partnerfreistellung ist eine Entbindung im Sinne des Personenstandsrechts (§ 21 Abs. 2 PStG). Auch eine Totgeburt (aber keine Fehlgeburt) sind rechtlich betrachtet Entbindungen. Zur Unterscheidung siehe § 31 der Personenstandsverordnung.
Ansonsten bestehen keine weiteren Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Partnerfreistellung. Insbesondere muss das Arbeitsverhältnis nicht bereits eine bestimmte Zeit bestanden haben, ebenso wenig ist eine bestimmte Form der Geltendmachung zu beachten, sodass die Inanspruchnahme auch mündlich erklärt werden kann. Auch eine Frist gibt es nicht. Andererseits vermittelt die Partnerfreistellung keinen besonderen Kündigungsschutz, wenn auch der Arbeitgeber deswegen nicht kündigen darf, weil es sich ansonsten um einen Verstoß gegen das Maßregelungsverbot nach § 612a BGB handeln würde. Der Arbeitgeber wiederum hat keine Möglichkeit, die Inanspruchnahme zu verhindern, selbst wenn er dafür dringende betriebliche Gründe anführen könnte.