Die Bildungszeit kann für Maßnahmen der beruflichen oder der politischen Weiterbildung sowie für die Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten beansprucht werden.

Berufliche Weiterbildung

Berufliche Weiterbildung dient der Erhaltung, Erneuerung, Verbesserung oder Erweiterung von berufsbezogenen Kenntnissen, Fertigkeiten, Entwicklungsmöglichkeiten oder Fähigkeiten (§ 1 Abs. 3 BzG BW).

Zum Bereich der "beruflichen Weiterbildung" gehören nach der Begründung des Gesetzentwurfs insbesondere auch "der Bereich der Gesundheitsprävention im betrieblichen oder dienstlichen Interesse, der dem Beschäftigten die theoretischen Kenntnisse der Optimierung der Gesundheit am Arbeitsplatz näherbringt". Die Förderung der "beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten" ist insbesondere dann gegeben, "wenn durch die Weiterbildung die Erlangung eines entsprechenden Schulabschlusses ermöglicht wird oder Sprachkenntnisse erworben werden, die einen beruflichen Bezug haben".

Politische Weiterbildung

Politische Weiterbildung dient der Information über politische Zusammenhänge und der Mitwirkungsmöglichkeit im politischen Leben (§ 1 Abs. 4 BzG BW).

Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten

Die Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten dient der Stärkung des ehrenamtlichen Engagements. Die Bereiche der ehrenamtlichen Tätigkeiten, für deren Qualifizierung ein Anspruch auf Bildungszeit besteht, werden durch Rechtsverordnung festgelegt (§ 1 Abs. 5 BzG BW).

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