§ 6 Abs. 1 BzG BW regelt die Voraussetzungen der Bildungsmaßnahmen, für die Bildungszeit beansprucht werden kann.
Die Bildungsmaßnahmen müssen
- mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und mit der Verfassung des Landes Baden-Württemberg in Einklang stehen,
- den Themenbereichen des § 1 entsprechen,
- von anerkannten Bildungseinrichtungen i. S. v. § 9 durchgeführt werden,
- als Veranstaltungen durchgeführt werden, die durchschnittlich einen Unterrichtsumfang von mindestens 6 Zeitstunden pro Tag umfassen. Bei mehrtägigen Maßnahmen sind auch Lernformen zulässig, die keine Präsenzveranstaltungen sind, wobei die Präsenzzeit überwiegen muss.
Die Veranstaltung kann als ein- oder mehrtägige Veranstaltung, aber auch als Block- oder Intervallveranstaltung durchgeführt werden.
§ 6 Abs. 2 BzG BW legt einen Negativkatalog von Maßnahmen fest, die explizit keinen Anspruch auf Bildungszeit auslösen. Hierzu gehören Veranstaltungen,
- bei denen die Teilnahme von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Partei, Gewerkschaft, einem Berufsverband, einer Religionsgemeinschaft oder einer ähnlichen Vereinigung abhängig gemacht wird,
- die unmittelbar der Durchsetzung politischer Ziele dienen,
- die der Erholung, Unterhaltung, privaten Haushaltsführung oder Körperpflege dienen,
- die der sportlichen, künstlerischen oder kunsthandwerklichen Betätigung dienen,
- die dem Einüben psychologischer oder ähnlicher Fertigkeiten ohne beruflichen Bezug dienen,
- die dem Erwerb der allgemeinen Fahrerlaubnis oder ähnlicher Berechtigungen dienen,
- die als Studienreise mit überwiegend touristischem Charakter durchgeführt werden.
Der Freistellungsanspruch steht nur zu, wenn die Maßnahme in einer Bildungseinrichtung durchgeführt wird, deren Qualität durch das Land Baden-Württemberg im Rahmen einer sog. "Trägeranerkennung" sichergestellt wird. Die Behörde prüft nicht die Geeignetheit von einzelnen Bildungsmaßnahmen, sondern die Geeignetheit des Bildungsträgers.
Voraussetzung für die Anerkennung der Träger ist nach § 9 Abs. 1 BzG BW, dass der Träger bereits seit mindestens 2 Jahren am Markt Bestand hat sowie der Nachweis einer qualitativ hochwertigen Bildungsarbeit durch ein vom zuständigen Ministerium anerkanntes Gütesiegel.
Die Einrichtungen stellen ihre Anträge auf Anerkennung als anerkannter Träger bis zum 31.8. eines Jahres (§ 10 Abs. 1 Satz 1 BzG BW). Zuständig ist das Regierungspräsidium Karlsruhe, das über den Antrag grundsätzlich innerhalb einer Frist von 3 Monaten entscheidet.
Die zuständige Behörde muss in geeigneter Weise eine Liste der anerkannten Träger veröffentlichen.