ArbG Aachen, Urteil v. 21.2.2019, 1 Ca 1909/18
Der Arbeitgeber kann es den Helferinnen und Helfern im sozialen Dienst eines Altenheims verbieten, im Dienst lange, künstliche, lackierte Finger- oder Gelnägel zu tragen.
Sachverhalt
Die Klägerin ist Helferin im sozialen Dienst eines von der beklagten Arbeitgeberin betriebenen Altenheims. Diese untersagte ihr, aus Gründen der Hygiene zum Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner, im Dienst Gelnägel zu tragen; denn es sei immer wieder erforderlich, z. B. einen Joghurtbecher oder eine Chipstüte zu öffnen, Obst zu schälen und anzureichen, Getränke zu öffnen und einzuschütten etc. Und das Tragen von Gelnägeln berge das Risiko einer gesundheitlichen Beeinträchtigung der Bewohner. Sie berief sich zudem auf das Bundesgesundheitsblatt sowie die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts. Die Klägerin war mit dieser Weisung jedoch nicht einverstanden, da sich die Anweisung auch auf ihr persönliches Erscheinungsbild in der Freizeit auswirke und sie deshalb in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletze. Sie wollte nun gerichtlich feststellen lassen, dass sie nicht verpflichtet sei, die Dienstanweisung zum Thema "Fingernägel in der Pflege sowie in der Hauswirtschaft" zu befolgen.
Die Entscheidung
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Gericht entschied, dass die Klägerin verpflichtet sei, die Dienstanweisung zum Thema "Fingernägel in der Pflege sowie in der Hauswirtschaft" zu befolgen und mithin aus hygienischen Gründen das Tragen langer Fingernägel, lackierter Fingernägel, künstlicher Fingernägel und von Gelnägeln zu unterlassen; denn die zugrunde liegende Dienstanweisung der Beklagten war nach Auffassung des Gerichts rechtmäßig, §§ 106 Satz 2 GewO, 315 Abs. 3 BGB. Das ArbG begründete seine Entscheidung damit, dass vorliegend das Interesse der Klägerin an der freien Gestaltung ihres äußeren Erscheinungsbildes hinter dem Interesse der Arbeitgeberin, die Gesundheit und das körperliche Wohlbefinden der ihr anvertrauten Bewohnerinnen und Bewohner bestmöglich zu schützen, zurücktreten müsse. Die Beklagte habe sich zu Recht auf die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts gestützt, nach denen aus Hygienegesichtspunkten in Kliniken, Praxen, Pflegeeinrichtungen und anderen medizinischen Arbeitsbereichen ausschließlich natürliche und kurz geschnittene Fingernägel getragen werden sollten. Zum einen behinderten Nagellack u. a. die Sichtbeurteilung der Nägel; zudem sei auf künstlichen Nägeln die Bakteriendichte höher, was den Erfolg der Händehygiene beeinträchtige und die Perforationsgefahr für Einmalhandschuhe erhöhe. Die Beklagte musste sich hier bei Abwägung und unter Berücksichtigung der eindeutigen Empfehlungen der Experten auch nicht auf eine Anweisung zum Tragen bestimmter Handschuhe beschränken.