(1) Für die Meldeverfahren zwischen Meldepflichtigen und den Sozialversicherungsträgern ist der Zeichencode UTF-8 zu verwenden.

 

(2) Die Daten der Meldeverfahren sind im Standard XML zu übertragen.

 

(3) Das Nähere zur Umstellung der einzelnen Fachverfahren regeln die nach § 95 Absatz 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu vereinbarenden Gemeinsamen Grundsätze.

[1] § 16 geändert durch Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz - 8. SGB IV-ÄndG) vom 20.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2024.

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