1Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist zulässig, soweit und solange es erforderlich ist
1. |
zur Wahrnehmung von Rechten und Pflichten, die aus dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes folgen, |
2. |
zur Wahrnehmung von Rechten und Pflichten der öffentlichen Stellen auf dem Gebiet des Dienst- und Arbeitsrechts, |
5. |
zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder |
6. |
zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen oder Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuches oder von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes oder zur Vollstreckung von Geldbußen. |
2Ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Satz 1 zulässig, so kann die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten auch für die in § 7 Abs. 1 genannten Zwecke erfolgen.
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