(1) 1Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. 2Wird bei personenbezogenen Daten in Akten festgestellt, dass sie unrichtig sind, ist dies darüber hinaus in der Akte zu vermerken. 3Wird die Richtigkeit personenbezogener Daten vom Betroffenen bestritten, ist dies auf geeignete Weise festzuhalten.

 

(2) Von der Berichtigung unrichtiger Daten sind die Empfänger übermittelter Daten zu benachrichtigen, es sei denn, die Benachrichtigung erweist sich als unmöglich oder erfordert einen unverhältnismäßig hohen Aufwand.

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