(1) Entscheidungen, die für den Betroffenen eine rechtliche Folge nach sich ziehen oder diesen erheblich beeinträchtigen, dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung zum Zweck der Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale gestützt werden.

 

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit

 

1.

eine solche Verarbeitung durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder zugelassen ist,

 

2.

mit der Entscheidung dem Begehren des Betroffenen stattgegeben wird oder

 

3.

dem Betroffenen die Entscheidung unter Hinweis darauf, dass es sich um eine automatisierte Einzelentscheidung handelt, mitgeteilt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird; die öffentliche Stelle hat die Entscheidung nach Eingang der Stellungnahme erneut zu prüfen.

 

(3) Das Recht des Betroffenen auf Auskunft nach § 18 erstreckt sich auch auf den strukturierten Ablauf der automatisierten Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten und die dabei herangezogenen Entscheidungskriterien.

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge