(1)[1] 1Öffentliche Stellen haben bei Einsatz automatisierter Verfahren zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten, soweit es sich nicht ausschließlich um Verfahren im Sinne des § 14 Abs. 4 Nr. 2 handelt, einen Beauftragten für den Datenschutz schriftlich einzusetzen. 2Soweit die öffentliche Stelle einer Dienstaufsicht unterliegt, kann die Einsetzung des Beauftragten auch durch die Dienstaufsichtsbehörde erfolgen. 3Notare und die in § 3 Abs. 1 Satz 2 genannten Stellen haben einen Beauftragten erst dann einzusetzen, wenn mindestens zehn Personen bei der automatisierten Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten beschäftigt werden. 4Für bis zu fünf Schulen mit jeweils zehn oder weniger Personen nach Satz 3 kann ein gemeinsamer Beauftragter für den Datenschutz eingesetzt werden. 5Die Einsetzung als Beauftragter für den Datenschutz kann in entsprechender Anwendung des § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuches widerrufen werden. 6Vor der Entscheidung über den Widerruf sind der Betroffene und der Landesbeauftragte für den Datenschutz zu hören.

Bis 30.07.2015:

(1) 1Öffentliche Stellen haben bei Einsatz automatisierter Verfahren zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten, soweit es sich nicht ausschließlich um Verfahren im Sinne des § 14 Abs. 4 Nr. 2 handelt, einen Beauftragten für den Datenschutz schriftlich einzusetzen. 2Soweit die öffentliche Stelle einer Dienstaufsicht unterliegt, kann die Einsetzung des Beauftragten auch durch die Dienstaufsichtsbehörde erfolgen. 3Notare und die in § 3 Abs. 1 Satz 2 genannten Stellen haben einen Beauftragten erst dann einzusetzen, wenn mindestens fünf Personen bei der automatisierten Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten beschäftigt werden.

 

(2)[2] 1Der Beauftragte für den Datenschutz muss die erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzen; er ist in seiner Funktion weisungsfrei. 2Zum Erwerb und zur Erhaltung der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Fachkunde ist dem Beauftragten für den Datenschutz, wenn er Bediensteter einer öffentlichen Stelle ist, die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen zu ermöglichen; die Kosten hat die öffentliche Stelle zu übernehmen. 3Er kann sich unmittelbar an die Leitung der öffentlichen Stelle und bei der Erledigung seiner Aufgabe nach Absatz 4 Satz 2 Nr. 2 in Zweifelsfällen unmittelbar an den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden. 4Er darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. 5Er ist im erforderlichen Umfang von anderen Aufgaben freizustellen.

Bis 30.07.2015:

(2) 1Der Beauftragte für den Datenschutz muss die erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzen; er ist in seiner Funktion weisungsfrei. 2Er kann sich unmittelbar an die Leitung der öffentlichen Stelle und bei der Erledigung seiner Aufgabe nach Absatz 4 Satz 2 Nr. 2 in Zweifelsfällen unmittelbar an den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden. 3Er darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. 4Er ist im erforderlichen Umfang von anderen Aufgaben freizustellen.

 

(3)[3] 1Der Beauftragte für den Datenschutz darf zur Aufgabenerfüllung Einsicht in personenbezogene Datenverarbeitungsvorgänge nehmen. 2Im Übrigen gelten § 22 Abs. 3 Satz 1 und § 23 Abs. 1 entsprechend. 3Der Beauftragte für den Datenschutz ist zur Verschwiegenheit über die Identität des Betroffenen sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf den Betroffenen zulassen, verpflichtet, soweit er davon nicht durch den Betroffenen befreit wird.

Bis 30.07.2015:

(3) 1Der Beauftragte für den Datenschutz darf zur Aufgabenerfüllung Einsicht in personenbezogene Datenverarbeitungsvorgänge nehmen. 2Dies gilt nicht, soweit Berufs- oder besondere Amtsgeheimnisse entgegenstehen. 3Im Übrigen gilt § 23 Abs. 1 entsprechend. 4Der Beauftragte für den Datenschutz ist zur Verschwiegenheit über die Identität des Betroffenen sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf den Betroffenen zulassen, verpflichtet, soweit er davon nicht durch den Betroffenen befreit wird.

 

(4) 1Der Beauftragte für den Datenschutz führt das Verfahrensverzeichnis nach § 14 Abs. 3 Satz 1. 2Er hat die öffentliche Stelle, für die er eingesetzt ist, bei der Ausführung dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz zu unterstützen, indem er insbesondere

 

1.

auf die Beachtung dieser Vorschriften hinwirkt,

 

2.

die Vorabkontrolle nach § 14 Abs. 2 vornimmt und

 

3.

die bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten beschäftigten Personen mit diesen Vorschriften vertraut macht.

[1] Abs. 1 geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 31.07.2015.
[2] Abs. 2 geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 31.07.2015.
[3] Abs. 3 geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 31.07.2015.

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