Es gelten entsprechend
1. |
für unmittelbare und mittelbare Beamte des Landes sowie für Richter des Landes die für Beschäftigte geltenden Vorschriften, |
3. |
für das Land, die Kommunen im Sinne von § 1 Abs. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes und die der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Dienstherrnfähigkeit besitzen, die für Arbeitgeber geltenden Vorschriften |
des Gendiagnostikgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2529, 3672), geändert durch Artikel 2 Abs. 31 und Artikel 4 Abs. 18 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3166, 3201).
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