Es gelten entsprechend

 

1.

für unmittelbare und mittelbare Beamte des Landes sowie für Richter des Landes die für Beschäftigte geltenden Vorschriften,

 

2.

für Bewerber für ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis oder Personen, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis beendet ist, die für Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis oder Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist, geltenden Vorschriften und

 

3.

für das Land, die Kommunen im Sinne von § 1 Abs. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes und die der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Dienstherrnfähigkeit besitzen, die für Arbeitgeber geltenden Vorschriften

des Gendiagnostikgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2529, 3672), geändert durch Artikel 2 Abs. 31 und Artikel 4 Abs. 18 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3166, 3201).

[1] § 28a eingefügt durch Drittes Gesetz zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 31.07.2015.

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge