(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich die Übermittlung von durch dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift über den Datenschutz geschützten personenbezogenen Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, durch unrichtige Angaben erschleicht.

 

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.

entgegen § 12 Abs. 4 Satz 1, § 26 Abs. 2 Satz 1 oder 27 Abs. 1 die übermittelten Daten für andere Zwecke nutzt, indem er sie an Dritte weitergibt,

 

2.

entgegen § 27 Abs. 3 Satz 3 die in § 27 Abs. 3 Satz 2 bezeichneten Merkmale mit den Einzelangaben zusammenführt oder

 

3.

entgegen § 18 Abs. 4 Satz 3 des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt personenbezogene Daten zu einem Zweck verwendet, zu dem ihm die Daten nicht übermittelt worden sind.

 

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro und in den übrigen Fällen der Absätze 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu 250.000 Euro geahndet werden.

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