Anders als im BAT ist in § 21 AVR-Caritas vorgesehen, dass Dienstkleidung vom Dienstgeber unentgeltlich gestellt wird. Weist ein Krankenhaus, das die AVR-Caritas anwendet, seine Arbeitnehmer an, während der Arbeit weiße Kleidung zu tragen, die mindestens bei 60°C waschbar sein muss, so handelt es sich hierbei um Dienstkleidung, die der Dienstgeber zu bezahlen hat. In Anlehnung an die Regelung des § 67 BAT gelten nach § 21 Abs. 2 AVR-Caritas solche Kleidungsstücke als Dienstkleidung, die auf Anordnung des Arbeitgebers zur besonderen Kenntlichmachung im dienstlichen Interesse während der Arbeitzeit zu tragen sind. Die Bekleidungsvorgabe, weiße Oberbekleidung zu tragen, hebt das Pflegepersonal aus dem Kreis der übrigen Personen heraus, die sich in einem Krankenhaus aufhalten. Hierdurch entsteht nach außen hin ein einheitliches Bild der Pflegekräfte und weist die Arbeitnehmer zugleich als Krankenhausmitarbeiter aus. Es handelt sich nicht um Berufskleidung, deren Beschaffung grundsätzlich dem Arbeitnehmer obliegt, da sie nicht entsprechend den Anforderungen der geschuldeten Arbeitsleistung nach dem persönlichen Geschmack vom Arbeitnehmer bestimmt werden kann[1] .

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