Mit Billigung des Arbeitgebers durchgeführte Dienstreisen (Fahrten zwischen Wohnort/Dienstort und Geschäftsort, Aufenthalt am letzteren) führen zu Unfallschutz nach dem SGB VII. Dies gilt auch für Familienheimfahrten (bei Dienstreisen über 14 Tage) sowie bei dem Arbeitgeber angezeigten und von diesem nicht widersprochenen Zwischenheimfahrten i. S. des § 16 Abs. 4 Satz 2 BRKG bei mehrtägigen Dienstreisen.

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